Rechtsgrundlage für die Bestellung zum Sachverständigen Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seine Bestellung zum Sachverständigen zu verlängern. Randnummer 2 Seit dem
(2)Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellte Sachverständige vorzunehmen." Randnummer 36 Mit der Richtlinie über die neutrale Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und Gewichtsfeststellung vom 12. Dezember 1994 (Staatsanzeiger 1995, S. 29) hat das für das Land Hessen zuständige Fachministerium für Landesentwicklung pp. aufgrund der genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen entsprechende Regelungen für die Bestellung von Sachverständigen getroffen. Diese lauten auszugsweise: Randnummer 37 "2. Voraussetzungen für die Bestellung Randnummer 38 Als Sachverständige/Sachverständiger i.S. dieser Richtlinie kann öffentlich bestellt werden Randnummer 39 2.1 wer die persönliche Eignung und die erforderliche Sachkunde besitzt. Randnummer 40 ... Randnummer 41 2.8 Auf die öffentliche Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Randnummer 42 ... Randnummer 43 4. Dauer der öffentliche Bestellung Randnummer 44 4.1 Die öffentliche Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Sie gilt für ein Jahr als verlängert, sofern nicht ein Antrag nach Tz. 4.2 gestellt oder die Nichtverlängerung der Bestellung durch die zuständige Behörde drei Monate vorher schriftlich angekündigt wurde. Randnummer 45 4.2 Die Bestellung kann für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, sofern die oder der Sachverständige dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellung schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Tzn. 2.1 bis 2.5 sowie die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen nach Tz. 5.4 nachweist. Randnummer 46 Auf die Verlängerung der Bestellung besteht kein Rechtsanspruch." Randnummer 47 Zunächst kann festgestellt werden, dass früher das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft (im Weiteren: HLRL) und heute das Regierungspräsidium G. zuständige Behörde im Sinne der dargestellten Normen war bzw. ist (Art. 1 § 3 Abs. 1 und 2, Art. 13 § 5 Abs. 2 Nr. 7a LFN-Reformgesetz vom 22.12.2000, GVBl. I S. 588). Randnummer 48 Das Gericht ist indes zu der Überzeugung gelangt, dass die vorliegende Richtlinie vom 12. Dezember 1994 den Kläger in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt, soweit sie berufsregelnden Charakter hat, so dass die darauf gestützte Entscheidung der Behörde, die begehrte Bestellung nicht zu verlängern, nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht. Randnummer 49 Denn die rechtliche Prüfung der Regelungen der hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien vom 12. Dezember 1994 ergibt, dass angesichts der in der Vergangenheit tatsächlich praktizierten Auslegung der Vorschriften durch die Behörde die pauschale Annahme, es existiere kein Anspruch auf eine Verlängerung der Bestellung, nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bei dieser Sachlage fällt eine vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Klägers aus. Randnummer 50 Der Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, die final durch Verbote oder Gebote die Wahl oder Ausübung eines Berufs regeln. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr auch berührt, soweit gesetzliche Regelungen faktische Wirkungen haben, wenn ein enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht und diese Vorschriften objektiv eine berufsregelnde Tendenz besitzen (vgl. BVerfG vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181; vom 17.04.2000 - 1 BvR 1538/98 -, NVwZ 2000, 1033). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene den Beruf bereits ausübt. Denn der Gesetzgeber hat zu beachten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und dass deshalb seine Regelungen verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich sein müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen; außerdem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bereits im Beruf Tätigen (BVerfG vom 05.05.1987 - 1 BvL 16/82 u.a. -, BVerfGE 75, 246, 266 f. ). Allgemein ist hierbei zu beachten, dass Personen die Berufsausübung entsprechend ihrer bisherigen Berechtigung weiter ermöglicht werden muss, wenn sie sich durch ihre bisherige Berufstätigkeit einen Besitzstand geschaffen haben, deren Erhalt für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272, 284; vom 27.10.1998 - 1 BvR 1108/97 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 309 f.). Randnummer 51 Das Bundesverfassungsgerichts vertritt in ständiger Rechtsprechung weiter die Ansicht, der Gesetzgeber habe in grundlegenden normativen Bereichen, namentlich im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. nur: BVerfG vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 38,165, 192 f.; vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, NJW 1998, 2515, 2520; Hess.VGH vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654). Verwaltungsvorschriften sind indes nicht geeignet für eine Beschränkung des Berufsgrundrechts, da ihnen keine Rechtsnormqualität zukommt (BVerwG vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327). Die Bestellung von Sachverständigen berührt die durch Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit, so dass deren Regelung einer normativen Grundlage bedarf, die dem Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG genügt. Die durch § 14 c Abs. 1 Vieh- und Fleischgesetz vorgesehene entsprechende Anwendung des § 36 GewO lässt ebenfalls nur den Schluss zu, dass eine Rechtsverordnung für die notwendigen Regelungen erforderlich ist. Die die Auswahl und Bestellung derzeit regelnden Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12. Dezember 1994 genügen als Verwaltungsvorschriften den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht und entsprechen zudem den zuvor dargestellten materiellen Anforderungen nicht. Randnummer 52 Die objektiv berufsregelnde Tendenz der hier streitigen Regelungen ist offensichtlich. Zumindest Ziffer 4.2 der Richtlinie vom 12. Dezember 1994 ist daher in der konkreten Ausprägung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie der jeweiligen Aufsichtsbehörde die freie Entscheidung einräumt, die Bestellung eines Sachverständigen nicht zu verlängern. Ob die Richtlinien auch hinreichend dafür sind, einer die erstmalige Bestellung zum Sachverständigen begehrenden Person diese zu verweigern, ist ebenso kritisch zu würdigen, doch hier nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Randnummer 53
- b)Gleichwohl lässt die Kammer die derzeitige Verwaltungspraxis für eine Übergangszeit, die mit drei Jahren angesetzt werden kann, grundsätzlich unbeanstandet. Denn die weitere Gültigkeit der Vorschriften der Richtlinie vom 12. Dezember 1994 hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine gesetzliche Regelung für die Bewerbung, Auswahl und Bestellung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung zu Gunsten der beteiligten Kreise für zwingend erforderlich. Der Beklagte hat zwar nicht dargelegt, sich um eine gesetzliche Absicherung der Bestellung zu bemühen. Gleichwohl erachtet die Kammer es noch für vertretbar, die besagten Richtlinien für eine kurze Übergangszeit weiter anzuwenden. Würde anders verfahren, entstünden schwerwiegende Beeinträchtigungen des grundsätzlich bewährten Sachverständigenwesens im hier relevanten Bereich der Vieh- und Fleischwirtschaft. Diese Beeinträchtigungen würden zudem auch die Berufsanwärter und die eine Bestellung begehrenden Personen treffen. Randnummer 54
- c)Daraus folgt, dass die Richtlinien zwar in ihrer Gesamtheit für die genannte Randnummer 55 Übergangszeit noch als gültig angesehen werden können. Jedoch kann sich dies wegen des Widerspruchs gegen verfassungsrechtliche Anforderungen nicht auf die Bestimmung der Richtlinie beziehen, wonach das freie Ermessen der Behörde, ob eine Bestellung verlängert wird, bestehen soll. Vielmehr muss insoweit von einer den Kern des Grundrechts in nicht mehr zulässiger Art verletzender Grundrechtsbeeinträchtigung gesprochen werden. Das Gericht erachtet die Vorschrift, auf die Verlängerung der Bestellung zum Sachverständigen bestehe kein Rechtsanspruch, damit als unbeachtlich. Vielmehr muss die Behörde diese Verlängerung aussprechen, wenn der jeweilige Sachverständige die Verlängerung formgerecht beantragt und die Voraussetzung der Bestellung gegeben sind. Randnummer 56
- d)Im vorliegenden Fall steht dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung zu, da er sowohl einen Antrag gestellt hat und nach den Feststellungen des Gerichts auch die weiteren Voraussetzungen der Sachkunde und der persönlichen Eignung erfüllt. Randnummer 57 Dabei steht auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht in Zweifel, dass der Kläger die nach Ziffer 2.1 der Richtlinie erforderliche Sachkunde besitzt. Streitig ist allein, ob der Kläger die nach Ziffer 2.1 erforderliche persönliche Eignung für eine Bestellung als öffentlicher Sachverständiger aufweist. Das Merkmal der persönlichen Eignung ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren und damit einer Auslegung zugänglich. In Abgrenzung zu Ziffer 2.2 der Richtlinie, in der die Gewähr der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit als zwingende Voraussetzung für die Bestellung aufgeführt ist, und den Ziffern 2.4 und 2.5, die auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und einen polizeilichen Leumund abstellen, können damit nur andere, in der Person des die Bestellung begehrenden jeweiligen Antragstellers bestehende Tatsachen gemeint sein. Randnummer 58 Die von der Behörde vertretene Ansicht, unter dieses Merkmal der persönlichen Eignung seien Begriffe wie Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Korrektheit bezogen auf die jeweilige Tätigkeit zu subsumieren, ist nicht zu beanstanden. Für eine im Bereich des Lebensmittelrechts und der wirtschaftlichen Kontrolle der äußeren Bedingungen wie auch der Qualitätsklassifizierung evident wichtige Position zwischen Viehverkäufer und Schlachtbetrieb mit gleichzeitigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Erfassung und Statistik) ist es ohne Zweifel von entscheidender Bedeutung, dass die handelnden Personen exakt arbeiten und die ständige Bemühung erkennen lassen, Fehler zu vermeiden oder erkannte Fehler unverzüglich abzustellen. Daher ist die Annahme der Behörde, ein Sachverständiger weise (nicht mehr) die erforderliche persönliche Eignung auf, wenn er diesen genannten Pflichten nicht entspricht, zutreffend. Stellt sich ein entsprechendes Fehlverhalten eines Sachverständigen heraus, so kann es zulässig und im Einzelfall zur Vermeidung von Nachteilen für einen Teil der von der Tätigkeit des Sachverständigen betroffenen Geschäftspartner auch erforderlich sein, die Verlängerung der Bestellung nicht zu erteilen oder, was die Richtlinie vom 12. Dezember 1994 ebenfalls vorsieht, diese sogar zu widerrufen. Randnummer 59 Ein für die Annahme der Nichteignung relevantes Fehlverhalten des Klägers hat die Kammer indes nicht feststellen können. Randnummer 60 Ausweislich der in der Behördenakte dokumentierten Prüfungsprotokolle sind über die Jahre hinweg bei der Arbeit des Klägers Mängel festgestellt worden, wobei möglicherweise für die Bediensteten des HLRL nicht immer die Bereitschaft des Klägers zu erkennen war, beanstandende Fehlerpunkte unverzüglich abzustellen. Randnummer 61 Allerdings ist den vorgelegten Unterlagen gerade nicht zu entnehmen, dass diese Beanstandungen des Verhaltens und der Arbeitsorganisation des Klägers oder gar in der Verwendung der gestellten Techniken (siehe die Problematik der nicht klebenden Klebeetiketten) die Annahme berechtigten, der Kläger sei persönlich unzuverlässig. Bei der Mehrzahl der Feststellungen dürfte es sich um im Alltagsgeschäft vorkommende und nicht auf grobe Pflichtverletzungen zurückzuführende Nachlässigkeiten handeln. Entsprechend führten diese auch nicht zu weitergehenden Konsequenzen. Randnummer 62 Auch die hier relevanten Überprüfungen des Klägers (Kontrollen vom 27. Dezember 1999, 12. Januar 2000 und - insbesondere - vom 10. Mai 2000) führen nach Ansicht der Kammer nicht zu der tragfähigen Feststellung, der Kläger sei unzuverlässig. Bei der ersten der genannten Überprüfungen wurden die fehlerhafte Etikettierung und unkorrekte Klassifizierung und bei der am 12. Januar 2000 Gewichtsdifferenzen beanstandet. Zur Versagung der weiteren Bestellung führte indes im Ergebnis die Kontrolle am 10. Mai 2000. Nach Ansicht der Behörde waren dabei derartig gravierende Beanstandungen im Bereich der Wiegetätigkeit des Klägers zu verzeichnen, dass daraus die Folge des Schreibens vom 15. August 2000 gezogen wurde. In diesem Schreiben stellte die Behörde als tragendes Argument für eine Versagung der Verlängerung der Bestellung des Klägers dementsprechend auf dessen Verhalten beim Verwiegen der Schlachtkörper ab. Dieser Punkt muss daher als für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde von wesentlicher oder gar ausschlaggebender Bedeutung erkannt werden. Andere Gesichtspunkte für die Entscheidung hat auch die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung zunächst nicht zugrunde gelegt, denn sie hat den Widerspruch des Klägers aus formellen Gründen und nicht inhaltlich zurückgewiesen. Randnummer 63 Das Ergebnis der Beweisaufnahme trägt indes das von der Behörde vorgenommene Ergebnis nicht. Aus den Angaben der Zeugen konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger am 10. Mai 2000 unsachgerecht gearbeitet und damit in Kauf genommen hat, falsche Wiegeergebnisse in die entsprechende Datei einzugeben. Die Zeugen Dr. P. und K. haben zunächst übereinstimmend erklärt, dass nicht der Kläger selbst, sondern ein Mitarbeiter des Schlachtbetriebes die Tierkörper auf die Wiegevorrichtung, den Wiegebalken, schob. Dieser Mitarbeiter habe von sich aus das Gewicht der Schlachtkörper ermittelt und dieses Gewicht auf den Hälften notiert. Diesen Sachverhalt bestreitet auch der Kläger nicht. Er gibt diesbezüglich jedoch an, diese Gewichtsangaben dienten lediglich der späteren internen Systematik und Logistik des Schlachtbetriebes, würden von ihm jedoch weder beachtet noch seiner Arbeit zugrunde gelegt. Ohne die Mithilfe des Arbeiters des Schlachtbetriebes sei es auch kaum möglich, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit die Qualifizierungs- und Verwiegetätigkeit durchzuführen. Die Gewichte der Schlachtkörper ermittele er jedoch stets selbst. Da er tatsächlich, so wie von den Kontrolleuren beanstandet, das Hauptdisplay der Waage nicht gut einsehen könne, stehe ihm dafür ein zweites, mobiles Display zur Verfügung, welches er für seine Arbeit nutze. Randnummer 64 In diesem entscheidenden Punkt konnten die Angaben der Zeugen das Gericht nicht davon überzeugen, der Kläger habe an diesem Tag sachwidrig gearbeitet. Der Zeuge Dr. P. gab hierzu an, nach seiner Erinnerung sei nur eine Anzeige für die Waage vorhanden gewesen, nämlich die im Bereich des Mitarbeiters des Schlachtbetriebes. Der Kläger habe diese Anzeige von seiner Arbeitsposition aus nicht gut einsehen können. Randnummer 65 Der Zeuge K. erklärte, es habe ihn, der sonst in anderen örtlichen Bereichen die Schlachtbetriebe kontrolliert habe, erstaunt, dass der Kläger die Gewichte der Schlachtkörper noch manuell in den Computer habe eingeben müssen. Die ihm bekannten Betriebe seien bei der Übernahme der Daten moderner ausgestattet. Weiter gab der Zeuge an, er habe den Eindruck gewonnen, der Kläger habe die Gewichte der Schlachtkörper in einer gewissen Zahl von Fällen nicht selbst ermittelt, sondern lediglich die Angaben des Mitarbeiters des Schlachtbetriebes übernommen. Ab und an habe sich der Kläger aber auch nach der Anzeige der Waage umgedreht. Alles sei recht rasch gegangen, nach etwa 30 Minuten seien die 80 Schweine verwogen und klassifiziert gewesen. Der Zeuge Dr. P. und er hätten etwas abseits gestanden und weder in das Geschehen eingegriffen noch Fragen gestellt. Nach der Verwiegung bzw. Klassifizierung der Schweine sei mit dem Kläger allerdings nur über die Klassifizierung - die nicht zu beanstanden gewesen sei - und nicht über die Verwiegetätigkeit gesprochen worden. Das Protokoll der Kontrolle sei später von ihm selbst gefertigt worden. Randnummer 66 Aus diesen Aussagen hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, der Kläger habe tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen nur die Gewichtsangaben des Mitarbeiters des Schlachtbetriebes ohne eigene Feststellungen übernommen. Denn der Kläger hat diesbezüglich die entsprechenden Angaben der Zeugen durch seine plausiblen Erläuterungen und die Vorlage von Lichtbildern mehr als entkräftet. Hiernach erachtet die Kammer es für erwiesen, dass der Kläger bei der Feststellung der Gewichte der Schlachtkörper sich eines zweiten, von den Zeugen aus nicht mehr ermittelbaren Gründen nicht bemerkten Anzeigegeräts bediente. Randnummer 67 Die Behauptung des Klägers wird im Ergebnis auch durch die Aussage des Zeugen E. gestützt, der zu dem Komplex der Verwiegung und der technischen Ausgestaltung nämlich erklärte, es sei tatsächlich in der ganzen Zeit ein zweites Display vorhanden gewesen. Zwar gab der Zeuge auf die Nachfrage nach dem Bildschirm der Waage zunächst an, es sei damals nur ein Display vorhanden gewesen. Auf Vorhalt der vom Kläger vorgelegten Bilder räumte der Zeuge indes ein, das zweite Anzeigegerät sei zwar vorhanden gewesen, es habe aber nicht so gestanden, wie auf dem Lichtbild zu sehen sei. Wie das Display aber gestanden habe, vermochte der Zeuge dem Gericht nicht darzustellen. Randnummer 68 Die Angaben der Zeugen sind demnach nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Bereich der Verwiegung der Schlachtkörper nachzuweisen. Hierbei ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, so wie von ihm angegeben, über die Möglichkeit verfügt, über ein zweites Anzeigegerät die Ergebnisse der Verwiegung der Schlachtkörper auch von seinem Arbeitsplatz aus abzulesen und in die Tastatur einzugeben. Die beiden Zeugen Dr. P. und K., die nur einmal die Arbeitsstelle und die Arbeitsweise des Klägers kontrolliert haben, standen möglicherweise zu ungünstig, um dieses zweite Display zu erkennen. Da sie jedoch über diesen Punkt mit dem Kläger nicht an Ort und Stelle gesprochen haben, konnte sich ihr möglicher Irrtum daher auch nicht rechtzeitig aufklären lassen. Randnummer 69 Ebenso haben sich die bei den Kontrollen am 27. Dezember 1999 und am 12. Januar 2000 festgestellten Mängel im Arbeitsverhalten des Klägers für die Kammer nicht bestätigt. Der Zeuge E. sagte diesbezüglich aus, er habe bei seinen Kontrollen, die er ab dem Jahr 1995 durchgeführt habe, Wert auf ordnungsgemäße Protokollierungen der Vorgänge auf Seiten des Sachverständigen und eine korrekte Verwiegung gelegt. Diesbezüglich habe er häufiger Fehler bei dem Kläger feststellen müssen und deshalb den Schlachtbetrieb mehrfach aufgefordert, die Übernahme der Wiegedaten zu automatisieren. Dies sei aber nicht freiwillig erfolgt und es bestehe keine Möglichkeit, die automatische Erfassung zu erzwingen. Bei seiner Kontrolle am 12. Januar 2000 habe er bei einer Nachverwiegung der bereits fertig verwogenen Schlachtkörper Abweichungen pro Tier von 500 g bis 2 kg zu Gunsten des Schlachtbetriebes feststellen müssen. Wegen des Ergebnisses der Nachverwiegung, bei der er auch das Taragewicht berücksichtigt habe, sei er erregt gewesen, so dass er nicht mehr mit dem Kläger über diesen Vorfall habe sprechen wollen. Die Ergebnisse seiner Untersuchungen habe er sich stets auf Zettel notiert und diese dann später in die maschinenschriftlich erstellten Protokolle übertragen. Danach habe er seine Notizen vernichtet. Randnummer 70 Auch in diesem Fall der angeblichen Häufung von Wiegefehlern am 12. Januar 2000 konnte die Aussage des Zeugen E. das Gericht nicht von einem Fehlverhalten des Klägers überzeugen. Denn zu Recht beanstandet der Kläger hier, dass das entsprechende Protokoll der Nachverwiegung nicht im Original vorhanden ist. Auch die Umstände des Falles sprechen gegen eine korrekt verlaufene Nachprüfung. In diesem Zusammenhang erstaunt es, dass der Zeuge, der nach seinen Angaben großen Wert auf die ordnungsgemäße Führung von Protokollen legt, diese selbst nicht in der gleichen Art und Weise erstellte. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum der Zeuge bei der Prüfung am 12. Januar 2000 die technisch vorhandenen Möglichkeiten der Dokumentation der Nachverwiegung nicht genutzt hat. Die Feststellung der angeblichen Abweichungen der Ergebnisse der Verwiegung von den Istgewichten der Schlachtkörper leidet des Weiteren auch an dem Mangel, dass der Zeuge die Prüfung allein vorgenommen hat und weder den Kläger zur Mitarbeit aufforderte noch mit diesem die Ergebnisse sachgerecht besprach. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Zeuge E. die von ihm ermittelten Abweichungen je Schlachttier mit 500 g bis 2000 g bezifferte, die nachträglich von ihm gefertigte Aufstellung vom 12. Januar 2000 (Bl. 272 der Behördenakte) aber nur Differenzen von 200 g bis 800 g vermerkt, jedoch zuzüglich der angenommenen Verdunstungsverluste. Randnummer 71 Im Kern zunächst zutreffend sind indes die Beanstandungen des Zeugen E. bezüglich der bei den Kontrollen am 27. Dezember 1999 und am 04. Januar 2000 festgestellten Mängeln der Klebeetiketten. Hierbei ist jedoch dem Kläger kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass er verantwortlich sei für die Beschaffenheit der Etiketten. Zu seinen Pflichten zählt aber, im Fall einer positiven Kenntnis dieser unzureichenden Beschaffenheit, statt den Etiketten (wieder) die Methode der Stempelung anzuwenden. Dem Kläger ist es in der Folgezeit aber erkennbar gelungen, diesen Fehler abzustellen, denn in den späteren Prüfprotokollen findet sich kein Hinweis mehr auf nicht haftende Etiketten oder daraufhin unterbliebene Stempelungen. Randnummer 72
- e)Daraus folgt, dass der Kläger (weiter) als zuverlässig anzusehen ist. Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger eine Verlängerung seiner Bestellung zu erteilen, verstößt angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Recht auf freie Berufsausübung. Der Kläger war über viele Jahre hinweg als Sachverständiger tätig und hat darauf seine Existenz weitgehend aufgebaut. Hierdurch ist ein Vertrauenstatbestand auf Fortdauer der Bestellung als Sachverständiger aufgebaut worden, der auch schützenswert ist. Randnummer 73 Da die Ablehnung der weiteren Bestellung des Klägers zum Sachverständigen daher nicht mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen ist, ist die begehrte Verpflichtung des Beklagten auf Verlängerung der Bestellung auszusprechen. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass - wie dargestellt - die Richtlinie für eine Übergangszeit noch als wirksam angesehen werden muss, da ansonsten jede Möglichkeit entfiele, dem gesetzlichen Auftrag zur ordnungsgemäßen Klassifizierung von Fleisch nachzukommen. Die Alternative, die Feststellung des Gewichts der Schlachtkörper und die Klassifizierung durch die zuständige Behörde selbst vornehmen zu lassen, existiert allenfalls theoretisch. Daher wird der Kläger die Verlängerung für drei Jahre in entsprechender Anwendung der Ziffer 4.2 begehren können. Randnummer 74 Die Sache ist auch spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO, da die anderen Voraussetzungen für die Verlängerung der Bestellung des Klägers zum Sachverständigen wie festgestellt vorliegen. Der Kläger hat den nunmehr geforderten schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Bestellung gestellt und seine Sachkunde steht außer Streit. Dass der Kläger an dem letzten angebotenen Fortbildungslehrgang nicht teilgenommen hat, soll ihm - nach der Erklärung des Beklagten - nicht zum Nachteil gereichen. Randnummer 75 3. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033348