VfG dargetan und ihnen steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihren Personen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen; insoweit erweist sich folgerichtig der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.05.2001 als rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1) und 5) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 15 Hingegen haben die Kläger zu 2) bis 4) das
VfG nicht dargetan, so dass der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger zu 2) bis 4) nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 16 Das Begehren der Kläger auf Wiederaufgreifen ihres Verfahrens, soweit Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG betroffen sind, richtet sich unmittelbar nach § 51 VwVfG (vgl. Hess.VGH vom 22.12.1999, 6 UE 3557/98), da die Regelung des § 71 AsylVfG nur den Asylantrag betrifft, welcher gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG nicht zugleich ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG ist, unabhängig davon, dass das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG dies nach Stellung eines Asylantrages zu prüfen hat. Randnummer 17 Die Kläger zu 2) bis 4) haben zur Begründung ihres Wiederaufgreifensantrags auf die Erkrankungen der beiden anderen Familienmitglieder verwiesen. Damit haben sie jedoch keine Gründe sie selbst betreffend dargetan, die gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu einer nachträglich günstigeren Entscheidung für sie führen könnten. Randnummer 18 Anders liegt dies im Falle des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 5). Randnummer 19 Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem ablehnenden Bescheid vom 17.05.2001 zu Recht im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt, denn zu diesem Zeitpunkt lagen lediglich zwei aus dem Jahre 1998 datierende ärztliche Bescheinigungen vor und diese hätte der Kläger zu 1) bereits im Erstverfahren vorlegen müssen. Randnummer 20 Nunmehr jedoch ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) und im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger zu 1) weitere, neuere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, welche auch gegenüber den Arztberichten aus dem Jahr 1998 einen weitergehenden Inhalt haben. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgelegten Atteste und damit am Bestehen der schweren psychischen Erkrankung des Klägers zu 1) zu zweifeln. Inhaltlich passt die ärztliche Beschreibung des psychischen Zustandes des Klägers zu 1) zu denjenigen Feststellungen, welche das psychiatrische Krankenhaus M. in den Arztberichten anlässlich zweier stationärer Aufenthalte des Klägers zu 1) im Jahr 1998 getroffen hatte. Auch passen die geschilderten Symptome und die vermutete Ursache, die zumindest auch in polizeilichen Über- griffen in der Türkei gesehen wird, mit dem Bild zusammen, das das Gericht vom Kläger zu 1) schon im Asylerstverfahren gewonnen hatte. Die Schilderungen des Klägers zu 1) waren im Asylerstverfahren nämlich als durchaus glaubhaft eingestuft worden, so dass davon auszugehen war, dass der Kläger zu 1) Misshandlungen erlitten hatte. Diese konnten jedoch aus rechtlichen Gründen nicht zu einem Erfolg des Asylbegehrens führen (vgl. Urteil vom 29.11.2000, 2 E 30373/96.A). Allerdings haben die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gegenüber denjenigen aus dem Jahr 1998 einen weitergehenden Inhalt, da sich der Zustand des Klägers zu 1) nochmal dramatisch verschlechtert hat. Randnummer 21 Auf Grund dieser zur Überzeugung des Gerichts feststehenden psychischen Erkrankung steht dem Kläger zu 1) ein Anspruch darauf zu festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Randnummer 22 Der Kläger kann indes nicht verlangen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG festgestellt werden, da diese Abschiebungshindernisse nur solche Gefahren erfassen, die seitens der staatlichen Gewalt im Heimatland drohen. Solches hat der Kläger zu 1) weder vorgetragen noch ist derartiges sonst ersichtlich. Randnummer 23 Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da es im Rahmen dieser Vorschrift nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 199 = AuAS 1996, 32 = InfAuslR 1996, 149), sind insoweit Übergriffe auch nichtstaatlicher Stellen geeignet, eine Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu ermöglichen, wenn die Gefahren für die durch diese Vorschriften geschützten Rechtsgüter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei bleibt es aber auch insoweit bei dem für § 53 Abs. 4 AuslG geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch dann, wenn entsprechende Eingriffe bereits vor der Ausreise erfolgt sind (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.). Randnummer 24 Allerdings führen gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht solche Gefahren zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfasst nach dieser Auslegung allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret oder in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, 89). Allerdings ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmungen fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95 -). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wurde (BVerwG, 14.03.1997 - 9 B 627.96 -). Randnummer 25 Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Ist dabei die Abschiebung in den Zielstaat aus tatsächlichen Gründen jedoch nur auf einem bestimmten Weg möglich und sind dabei sichere Landesteile nicht ohne extreme Gefahren zu erreichen, so ist auch bei nicht landesweiter extremer Gefahrenlage Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren (BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung vorgesehen). Randnummer 26 Auch bei Erkrankungen des Ausländers kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht. Allerdings erfasst § 53 AuslG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (vgl. BVerwG v. 29.07.1999, 9 C 2/99), so dass krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fallen (vgl. BVerwG v. 15.10.1999, 9 C 7/99). Randnummer 27 Besteht jedoch die konkrete erhebliche Gefahr, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird, so handelt sich um ein zielstaatbezogenes Geschehen, das die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt (vgl. BVerwG v. 25.11.1997, 9 C 58/96; BVerwG v. 29.07.1999, 9 C 2/99; OVG NW v. 20.10.2000, 18 B 1520/00; Saarländisches OVG v. 20.09.1999, 9 Q 286/98). Randnummer 28 So liegt es im Falle des Klägers zu 1). Die schwere psychische Erkrankung würde sich nach Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort innerhalb kürzester Zeit dramatisch verschlechtern. Grund hierfür wäre zum einen der Umstand, dass wesentlicher Faktor für die Erkrankung des Klägers zu 1) sein in der Türkei bereits erlittenes Unrecht und die daraus resultierende ständige Befürchtung ist, erneut Opfer polizeilicher Misshandlung zu werden, was sich, da die Ursachen für diese Ängste im Heimatland begründet liegen, naturgemäß verstärken würde, wäre der Kläger zu 1) wieder den dortigen Verhältnissen ausgesetzt. Weiterer Grund für die zu erwartende Verschlimmerung des Zustandes des Klägers zu 1) sind die eingeschränkten Therapiemöglichkeiten und die in weiten Teilen anzutreffende unwürdige Behandlung psychisch Kranker sowohl im öffentlichen wie im privaten Leben. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Situation psychisch Kranker in der Türkei generell als schwierig zu charakterisieren. Hierbei trifft es insbesondere Menschen mit Angsttraumata nach Misshandlungen und selbstmordgefährdete Personen hart, denn zwar gibt es eine ausreichende rein medizinische Versorgung solcher Erkrankten, weiterführende Therapien werden jedoch so gut wie gar nicht angeboten (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20.03.2002 und vom 22.06.2000 - dort jeweils die Anlage -, außerdem ergänzende Stellungnahme vom 18.09.2001). Eine persönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker sowie eine notwendige Unterstützung der Familien findet nicht statt. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nicht (vgl. Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Istanbul an Stadt Osnabrück vom 12.03.2001). Die Situation von in schwerwiegender Weise psychisch erkrankten Erwachsenen, die - wie der Kläger zu 1) - unter einem Trauma zu leiden haben, muss daher als fast völlig ausweglos bezeichnet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.06.2000 - Anlage -; Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Istanbul an Stadt Osnabrück vom 12.03.2001). Randnummer 29 Zwar mag die somit zu befürchtende dramatische Verschlimmerung des psychischen Zustandes des Klägers zu 1) im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch durch seine individuelle Konstitution mitbedingt sein, hierauf kommt es jedoch nicht an (vgl. dazu BVerwG v. 25.11.1997, 9 C 58/96; BVerwG v. 29.07.1999, 9 C 2/99). Entscheidend ist allein, dass die Gründe für die dem Kläger zu 1) ernsthaft drohenden Gefahren, die bis zu einer Lebensgefährdung in Folge Suizidgefahr führen könnten, auf die Bedingungen in der Türkei zurückgeführt werden müssen. Nach alledem hat der Kläger zu 1) Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten das
G festgestellt wird. Randnummer 30 Dieser Anspruch steht auch der Klägerin zu 5) zu. Randnummer 31 Die Klägerin zu 5) hat im Laufe des Gerichtsverfahrens ebenfalls überzeugende medizinische Berichte über das bei ihr vorliegende Krankheitsbild und dessen Behandlungserfordernisse vorgelegt. Das Gericht hat auch hier keinen Grund, an den Inhalten dieser Bescheinigungen zu zweifeln. Danach steht fest, dass die jetzt 13-jährige Klägerin zu 5) seit etwa 2 Jahren an Epilepsie leidet, wobei dies erst im März 2001 festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich um eine noch nicht ursächlich vollständig abgeklärte, in jedem Fall aber sehr schwer zu therapierende Krankheit (vgl. die Arztbriefe des Klinikums der Ph.-Universität M. vom 29.03.2001, 25.10.2001 und 20.12.2001). Auch bedarf die Klägerin, die sich noch in der Entwicklung befindet, der speziellen Betreuung durch einen kinderärztlichen Spezialisten. Randnummer 32 Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich eindeutig, dass eine angemessene Behandlung eines Anfallsleidens, wie es bei der Klägerin zu 5) vorliegt, in der Türkei nicht möglich ist. Hierbei ist zunächst zu bedenken, dass es in der Türkei kein Krankenversicherungssystem wie bei uns gibt. Viele Bürger sind überhaupt nicht krankenversichert. Untersuchungen und Behandlungen sind in der Türkei sehr teuer (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lageberichte, zuletzt vom 20.03.2002; Kaya an VG Hamburg vom 14.02.1998). Daher wird zunächst im Falle einer Rückkehr der Klägerin zu 5) in die Türkei das Problem der Finanzierung der erforderlichen medizinischen Behandlung zu lösen sein, was angesichts der Mittellosigkeit der Familie nur über die sogenannte "grüne Karte" denkbar erscheint. Da hierbei jedoch die Wartezeit 6 bis 8 Wochen nach der Antragstellung beträgt, würden allein in dieser Zeit schon irreversible Schäden bei der Klägerin zu 5) eintreten, da Epilepsie eine Krankheit ist, bei der die Gehirnströme beeinträchtigt sind und eine Unterbrechung der medikamentösen Behandlung ungeahnte Folgen haben könnte. Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass allein über die Möglichkeit der "grünen Karte" die angemessene medizinische Versorgung der Klägerin zu 5) herbeigeführt werden könnte, da sie einer speziellen Betreuung bedarf. Nach der Auffassung von Oberdiek ist nämlich eine qualifizierte Behandlung einer komplizierten Erkrankung wie der Epilepsie nur zu gewährleisten, wenn man quasi als Privatpatient die Kosten selber tragen würde (vgl. Oberdiek an VG Hamburg vom 04.02.1998). Auch gibt es in der Türkei nur sehr wenige private und öffentliche Einrichtungen und Stiftungen, die sich um Menschen mit Epilepsie oder ähnlichen Gehirn- und Nervenkrankheiten kümmern (vgl. Kaya an VG Hamburg vom 14.02.1998). Dem widerspricht die Aussage der Deutschen Botschaft in Ankara in der Auskunft vom 22.01.2002, dass die Behandlung der kryptogenen Epilepsie in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Neurologie möglich sei, nicht. Nicht erklärt wird in dieser Auskunft nämlich, in wie vielen Krankenhäusern es eine Abteilung für Neurologie gibt. Dem entspricht der Hinweis in der Auskunft vom 16.03.1999, die zur Verlaufskontrollen nötigen Untersuchungen seien "ebenfalls in mehreren Provinzstädten" durchführbar. Diese beiden eben zitierten Auskünfte, auf die die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag stützt, geben auch sonst keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Falles. Zwar ist beiden Auskünften zu entnehmen, dass eine grundsätzliche Behandlung epileptischer Erkrankungen in der Türkei möglich ist, insbesondere dass eine medikamentöse Behandlung stattfinden kann. Im Falle der Klägerin zu 5) reicht dies jedoch nicht aus. Sie leidet nämlich an einer besonders therapieschwierigen Epilepsie, befindet sich zudem noch im Wachstum und bedarf einer andauernden Betreuung durch einen Spezialisten, der sich speziell mit dieser Problematik bei Kindern auskennt. Die Angriffe, die das Bundesamt in seinem Schriftsatz vom 26.02.2002 hiergegen erhoben hat, greifen nicht durch. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein sich noch in der Entwicklung befindendes Kind einer anderen und spezialisierteren Betreuung bei Vorhandensein einer Gehirnkrankheit bedarf, als ein Erwachsener. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes kann die Klägerin zu 5) daher nicht auf einen allgemeinen Kinderarzt oder einen Arzt für Neurologie für Erwachsene verwiesen werden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat selbst eingeräumt, dass es eine Spezialisierung dieser Art - kinderärztlicher Epileptologe - in der Türkei nicht geben dürfte. Randnummer 33 Auf Grund der somit feststehenden fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für die Klägerin zu 5) in der Türkei ist auch in ihrem Falle davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zu der akuten Gefahr, eine dauerhafte Behinderung zu erleiden, kommen würde. Somit steht der Klägerin zu 5) ebenfalls ein Anspruch darauf zu, in ihrer Person das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Randnummer 34 Nach alledem war im Hinblick auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 5) der ablehnende Bundesamtsbescheid insoweit aufzuheben, als Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht festgestellt wurden und die entsprechende Verpflichtung der Beklagten auszusprechen. Zwar ist für die Kläger zu 2) bis 4) eine entsprechende Gefährdung wie bei den Klägern zu 1) und 5) nicht ersichtlich, bei der ausländerrechtlichen Entscheidung wird aber Berücksichtigung finden müssen, dass ein Auseinanderreißen der Familie den Krankheitsverlauf bei den beiden schwerkranken Familienmitgliedern negativ beeinflussen würde. Der Klägerin zu 2) sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihren Ehemann zu unterstützen und zugleich für ihre minderjährigen Kinder da zu sein. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei die festgesetzte Quote sich an den fünf Klägern orientiert, von denen zwei obsiegt haben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 164 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 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