Subvention für Flächenstilllegung; Antragstellung - Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Agrarförderung zu bewilligen. Randnummer 2 Der Kläger ist selbständiger Landwirt und nahm in der Vergangenheit bereits regelmäßig Förderungen seiner Anbauflächen in Anspruch. Randnummer 3 Am 13. April 2000 reichte der Kläger bei dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft F. (ARLL) die Antragsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 2000 ein. Die Mitarbeiter dieser Behörde stellten indes bei einer Vorortkontrolle am 25. Juli 2000 Abweichungen zwischen den Angaben des Klägers in dem Flächen und Nutzungsnachweis 2000 und der tatsächlichen Nutzung mehrerer Grundstücke fest. So war auf vier Grundstücken (lfd. Nrn. des Nachweises 70 bis 73) statt Winterweizen Sonnenblumen angebaut und auf zwei weiteren Grundstücken (lfd. Nrn. 2 und 4) fanden die Kontrolleure statt Winterweizen eine Pferdeweide vor. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses der Kontrolle und der daraus möglichen Folge des Ausschlusses aus der Förderung hörte die Behörde den Kläger mit Schreiben vom 07. November 2000 an. Randnummer 4 Am 22. November 2000 erklärte sich der Kläger dahingehend, die Feststellungen der Behörde zur Sache seien richtig. Ihm sei aber weder Vorsatz noch eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Fehler bei den Eintragungen in den Plan habe seine Schwester verursacht, die ihm seit einiger Zeit bei der Erstellung der Anträge behilflich sei. Randnummer 5 Neben der teilweisen Rückforderung früherer Ausgleichszahlungen, die hier nicht Klagegegenstand sind, lehnte der (nunmehr aufgrund Änderung der Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Anträge zuständige) Landrat des W.-K. mit Bescheid vom 7. März 2001 die Gewährung von Flächenzahlung für Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten und Öllein zur Ernte 2000 in Gänze ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe grob fahrlässig die Falschangaben gemacht, so dass eine Agrarförderung nicht erfolgen dürfe. Randnummer 6 Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 9. April 2001 Widerspruch, wobei er zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 22. November 2000 verwies. Mit Bescheid vom 13. November 2001 wies der Landrat des W.-K. den Widerspruch des Klägers jedoch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Unterlassung jeder Kontrolle der in den Formularen aufgeführten Grundstücke bzw. Flächen über Jahre hinweg zeige, dass der Kläger nicht etwa mit einfacher, sondern mit grober Fahrlässigkeit vorgegangen sei. Im Übrigen müsse er sich auch die Fehler seiner Schwester zurechnen lassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 15. November 2001 zugestellt. Randnummer 7 Am 12. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, die Maßnahme der Behörde sei unter Berücksichtigung der insgesamt nur geringen Abweichung unverhältnismäßig. Auch sei durch eine Änderung der entsprechenden Verordnungen eine Neuregelung des Sanktionsrechts eingetreten, die dem Kläger zugute kommen müsse. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 zu verurteilen, dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszahlung für den Anbau von 53,4417 ha Getreide und 3,8615 ha Eiweißpflanzen sowie einen Stilllegungsausgleich für 6,523 ha zu bewilligen, Randnummer 11 den Beklagten zu verurteilen, auf den noch zu zahlenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Verordnung der Europäischen Union sei auch weiterhin anzuwenden. Der Kläger sei bei der Antragstellung grob fahrlässig vorgegangen und demnach von der Förderung in dem konkreten Jahr auszuschließen. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Randnummer 15 Die Behördenakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Soweit der Kläger die Klage durch die in der Neuformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung liegende Beschränkung auf die tatsächlich ermittelten Flächen zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Randnummer 17 Die Klage ist in der Hauptsache zulässig. Die Klageerweiterung, mit der der Kläger Zinsen für die zu gewährende Förderung erstrebt, ist gemäß § 91 Abs. 2 VwGO zulässig. Randnummer 18 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 19 Die Bescheide des Landrats des W.-K. vom 7. März 2001 und vom 13. November 2001 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da ihm ein Anspruch auf Auszahlung einer Agrarförderung zusteht (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO). Randnummer 20 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer antragsgemäßen Beihilfe für die in dem Gemeinsamen Antrag 2000 angegebenen Flächen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Stilllegungsverpflichtung für die entsprechend genutzten Flächen nach den einzelnen einschlägigen Verordnungen grundsätzlich zu. Diese Beilhilfe für das Wirtschaftsjahr 2000 kann nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 391, 36) vollständig, sondern nur insoweit entfallen, wie der Kläger unzutreffende Angaben gemacht hat. Randnummer 21 Zunächst ist festzustellen, dass die im Rahmen des integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems ergangene Verordnung 3887/92 zwar zwischenzeitlich durch Art. 53 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (Amtsblatt EG Nr. L 327, 11) aufgehoben wurde, doch findet sie gleichwohl entsprechend der Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 2419/01 weiter Anwendung auf die Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre beziehen. Da der Kläger im vorliegenden Fall Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2000 begehrt, ist mithin grundsätzlich bei der Bearbeitung seines Antrags die Verordnung Nr. 3887/92 anzuwenden. Randnummer 22 Die Sanktionierung von flächenmäßigen Differenzen zwischen den Angaben im gemeinsamen Antrag und den Feststellungen anlässlich der Vorortkontrolle wird durch Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 391/36) und späteren Änderungen in Fällen der vorliegenden Art einer Regelung zugeführt. Mit der in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar geltenden Verordnung Nr. 3887/92 sollen unter anderem Unregelmäßigkeiten bei der Gewährung von Beihilfen unionsweit verhindert werden, wozu die Kommission die Mitgliedsstaaten zu einem Sanktionssystem zwingt, das je nach Schwere der Unregelmäßigkeit gestaffelt ist. Hierbei werden umfangreiche Vorschriften für die formelle Gestaltung des Antragsverfahrens, der Kontrolle und der Sanktionen vorgegeben. Bei den Beihilfeanträgen "Flächen" sind nach Art. 6 Abs. 3 hierbei seitens der Kommission zwingend Kontrollen vor Ort in einer Zahl von regelmäßig 5 % der Fälle vorgeschrieben. Nach Art. 6 Abs. 7 werden die landwirtschaftlich genutzten Parzellen durch die zuständige Behörde nach einer festzulegenden Meßmethode ermittelt, wobei je nach Land und Region in der Regel die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt werden soll. An Sanktionswirkungen enthält die Verordnung Nr. 3887/92 i. V. m. den Verordnungen 1648/95 vom 6. Juli 1995, 1678/98 vom 29. Juli 1998 und 2801/99 vom 21. Dezember 1999 in Art. 9 Abs. 2 bei Unterschreitung der angegebenen Flächen durch die tatsächlich ermittelten Flächen folgende Bestimmungen: Randnummer 23 "Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in den Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt: Randnummer 24 um das Doppelte der festgesetzten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt. Randnummer 25 Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt. Randnummer 26 Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Randnummer 27 Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stilllegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfeantrag gilt, gesondert berücksichtigt. Randnummer 28 Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen. Randnummer 29 Im Sinne dieses Artikels bedeutet 'ermittelte Fläche' die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen, einschließlich der folgenden Bestimmungen, erfüllt sind: ..." (es folgen Saatgutspezifische Ausführungen) Randnummer 30 Art. 9 Abs. 3 lautet: Randnummer 31 "Handelt es sich um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.