O fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Der Antragsgegner verfügte ferner die sofortige Vollziehung diese Untersagungsbescheides. Gleichzeitig drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die Schließung des Betriebes an. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte er auf 500,-- EUR. Die Untersagungsverfügung begründete der Antragsgegner mit Abgabenrückständen der Antragstellerin gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt/Main in Höhe von 1.144,25 EUR, der Einzugsstelle der Sozialkassen für die Bauwirtschaft in Höhe von 890,90 EUR und gegenüber dem Finanzamt D. in Höhe von 10.262,89 EUR. Ferner bediene sich die Antragstellerin eines so genannten Strohmannverhältnisses, da nicht die Geschäftsführerin der GmbH, sondern Herr A. G. tatsächlich das Gewerbe ausführe. Randnummer 4 Unter dem 12.08.2002 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diese Verfügung. Randnummer 5 Am 16.09.2002 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, hinsichtlich der Zahlungsrückstände seien Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden bzw. der Abschluss entsprechender Vereinbarungen stehe bevor. Ein sogenanntes "Strohfrau-Verhältnis" habe nicht bestanden. Frau Y. G. sei alleinige Geschäftsführerin der Antragstellerin. Im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht sei Herr A. G. seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Antragstellerin, bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs behilflich. Zu einer entsprechenden Mithilfe im Rahmen des Erwerbsgeschäfts seiner Ehefrau sei er bereits aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seiner Frau sowie den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern verpflichtet. Ferner sei zu beachten, dass die Angestellte B. erst ab 04.02.2002 für die GmbH tätig gewesen sei. Sie arbeite dort täglich nur zwei bis drei Stunden. Sie sei also bereits nach wenigen Tagen befragt worden und habe schon aus zeitlichen Gründen keine Einsicht in die Verhältnisse der GmbH gewinnen können. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.08.2002 gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid vom 22.07.2002 insoweit wiederherzustellen, als ihr das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit,
O fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde und die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, als ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die Schließung des Betriebes angedroht wurde. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Er ist der Ansicht, sein Bescheid sei rechtmäßig. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten (insgesamt 3 Hefter, betreffend die Antragstellerin, Herrn A. G. und Frau Y. G.) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 13 Die Interessen der Antragstellerin überwiegen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Bescheid vom 22.07.2002, weil die dort ausgesprochene Gewerbeuntersagung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren offensichtlich rechtmäßig und der Vollzug der Verfügung auch eilbedürftig ist. Randnummer 14 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht, das im vorliegenden Fall für die Hauptsache zuständig wäre, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt weder als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Randnummer 15 Nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) hat der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber zu Recht die verfügte Gewerbeuntersagung ausgesprochen. Randnummer 16 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, GewArch 1992, 232; Beschlüsse v. 11.12.1996 und 09.04.1997, GewArch 1999, 72; Buchholz 451.20, Nr. 69 zu § 36 GewO; Hess.VGH, GewArch 1993, 159 l. Sp.; 1994, 238). Randnummer 17 Dahinstehen kann, ob hier eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin anzunehmen ist. Sie hat nämlich dargetan, mit ihren öffentlich-rechtlichen Gläubigern habe sie Ratenzahlungsvereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsrückstände getroffen bzw. der Abschluss solcher Vereinbarungen stehe bevor. Randnummer 18 Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich indes daraus, dass sie einer unzuverlässigen Person, der bereits bestandskräftig die selbständige Gewerbeausübung untersagt worden war, die Möglichkeit verschafft, in dem von der Antragstellerin geführten Gewerbebetrieb maßgeblichen Einfluss auszuüben. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners hier allerdings nicht um ein so genanntes Strohmannverhältnis. Denn ein solches liegt nur vor, wenn jemand zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse seinen Namen für den Gewerbebetrieb hergibt, d. h. als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das Gewerbe tatsächlich aber von einem anderen betrieben wird (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Januar 2001, § 35 Anm. 71 m.w.N.; Tettinger, in: Tettinger/Wank, GewO,
O fällt, als auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person bestandskräftig untersagt worden. Randnummer 21 Ging der Antragsgegner danach zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin aus, durfte er die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Der festgestellte Unzuverlässigkeitsgrund rechtfertigt nämlich die Annahme, dass die Antragstellerin auch für jedes andere Gewerbe im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Randnummer 22 Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenen Kosten beruhen auf §§ 2 , 68 , 69 , 75 HessVwVG und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. - Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033372
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