der Antragsteller wendet sich gegen einen Realakt, nämlich die Überlassung seiner Daten durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen. Dementsprechend kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Zwar hat der Beigeladene möglicher weise mit den Anordnungen des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes vom
es besteht die Möglichkeit, dass er durch das Amtshilfeersuchen und die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird. Der Antragsteller gehört nämlich zu dem Personenkreis, dessen Daten übermittelt werden sollen.
er besitzt neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit, ist männlich, .. Jahre alt und studiert Medizin und Informatik, mithin ein Studienfach mit technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung. Randnummer 39 Da die Antragsgegnerin ihren Behördensitz im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gießen hat, ist das Verwaltungsgericht Gießen zuständig, § 52 Ziffer 5 VwGO.
im Falle eines Rechtsstreits in der Hauptsache wäre die richtige Klageart die Unterlassungsklage. Randnummer 40 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 41 Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Randnummer 42 Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Randnummer 43 Der Anordnungsanspruch folgt bereits daraus, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im Wege der Amtshilfe rechtswidrig ist. Randnummer 44 Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Zulässigkeit der geforderten Datenübermittlung nach dem Hessischen Datenschutzgesetz überhaupt geprüft hat. Vor allem aber ist das Amtshilfeersuchen nicht hinreichend bestimmt. Überdies bestehen erhebliche Bedenken, ob das geplante Vorgehen der Antragsgegnerin den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Randnummer 45 Der Antragsgegnerin obliegt eine eigenständige Pflicht zur Prüfung nach § 14 HDSG , wie auch der Beigeladene zu Recht in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 ausführt,
das Hessische Datenschutzgesetz findet vorliegend entgegen der Meinung der Antragsgegnerin Anwendung. Randnummer 46 Eine Amtshilfe nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG kommt nämlich nur insoweit in Betracht, als nicht bereichsspezifische Regelungen oder die Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) vorgehen (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 HDSG ). Da sich der Beigeladene gegenüber den Universitäten und Hochschulen auf das Institut der Amtshilfe beruft, findet die bereichsspezifische Regelung des § 26 HSOG direkt keine Anwendung, weshalb § 26 HSOG gegenüber der Antragsgegnerin bis zu seiner Umsetzung durch die zutreffende Maßnahme noch keine Rechtswirkungen zeitigen kann.
HSOG setzt - wie im Nachfolgenden noch zu erörtern ist - ein Handeln durch Verwaltungsakt voraus. Nur im Falle eines Handelns durch Verwaltungsakt nach § 26 HSOG würde das Hessische Datenschutzgesetz ( § 14 HDSG ) insoweit in seinem Anwendungsbereich durch diese bereichsspezifische Norm nach § 3 Abs. 3 HDSG eingeschränkt. Als Folge würde dann die datenschutzrechtliche Prüfungspflicht im Kompetenzbereich der Antragsgegnerin entfallen. Randnummer 47 Bei Anwendung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes werden die dortigen Regelungen durch die Vorgaben des Hessischen Datenschutzgesetzes indes gemäß § 3 Abs. 2 HDSG ergänzt. Schon in der amtlichen Begründung zum Hessischen Datenschutzgesetz wird ausgeführt: Randnummer 48 "Nach § 7 Abs. 2 HVwVfG trägt bei der Amtshilfe die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen. Damit ist das Grundvorhaben der ersuchenden Behörde gemeint, aber nicht der die Entscheidung vorbereitende Vorgang der Übermittlung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung wird in § 14 dieses Gesetzes geregelt, der den Amtshilfevorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht widerspricht, sondern diese ergänzt." (LTDrs. 11/4749, S. 26, Teil B zu § 3 Abs. 2). Randnummer 49 Die amtliche Begründung macht deutlich, dass auch im Rahmen der Amtshilfe eine Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange des Einzelnen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit den Rechten Dritter zu erfolgen hat und diese nicht übergangen werden dürfen (vgl. Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, Stand 6. Nachlieferung, § 3 Erl. II). Randnummer 50 Eine solche Prüfungspflicht ist im Übrigen keine hessische Besonderheit,
sie ist auch in anderen Ländern gegeben und zum Teil in die jeweiligen Polizeigesetze mit aufgenommen worden. So hat in Bayern, dessen Art. 44 BayPOlG bei der aktuellen Novellierung als Vorbild für den aktuellen § 26 Abs. 1 HSOG diente, die ersuchte öffentliche Stelle nach Art. 42 Abs. 2 BayPOlG zu prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben liegt und weitergehend, wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht, auch die Rechtmäßigkeit des Ersuchens der Polizei. Randnummer 51 Die Antragsgegnerin hat diese ihr obliegende Prüfungspflicht indes nicht wahrgenommen. So erfolgte eine solche Prüfung erkennbar weder durch die Antragsgegnerin selbst, noch durch die Präsidenten der hessischen Universitäten bei ihrem Treffen am
§ 91 Abs. 3 HSOG , ohne dass eine nähere Auswahl getroffen wird. Randnummer 54 Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 HSOG liegen jedoch nicht vor. Zwar erklärt der Beigeladene, dass er ein eigenes Tätigwerden bei der "Rasterung" für erforderlich hält, was auch durch die vorgelegte "Anordnung" dokumentiert sei,
die Voraussetzungen lägen insbesondere im Falle eines terroristischen Anschlages vor. § 92 Abs. 3 HSOG setzt aber als Grundbedingung voraus, dass der Beigeladene die polizeilichen Ermittlungen übernehmen kann. Daran fehlt es hier, da für terroristische Straftaten grundsätzlich die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nach § 142a i.V.m. § 120 GVG begründet ist.
eine mögliche Zuständigkeit des Hessischen Landeskriminalamtes hängt von der Entscheidung des Generalbundesanwaltes ab, ob er das Hessische Landeskriminalamt mit der Ermittlung ersucht oder dieses bei Ermittlungen mitwirken lässt (vgl. § 5 PolOrgVO ). Insoweit ist der mögliche Wille des Hessischen Landeskriminalamtes alleine, die Sache an sich zu ziehen ( § 92 Abs. 2 Satz 2 HSOG ), gerade nicht ausreichend. Eine entsprechende Erklärungen des Generalbundesanwalts zu einer Beteiligung des Hessischen Landeskriminalamtes ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Randnummer 55 Jedenfalls ist das Amtshilfeersuchen aber rechtswidrig, weil es zu unbestimmt ist.
der Kreis der betroffenen Studenten, deren Daten von der Antragsgegnerin gefordert werden, ist nicht ausreichend klar definiert. Gefordert werden Daten von den Studenten, welche in den Fächern " technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" immatrikuliert waren oder sind und aus bestimmten Herkunftsländern stammen, auch wenn nur Geburtsort oder sonstiges auf die im einzelnen aufgeführten Länder hinweisen. Nach der vorgelegten Anordnung des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 26. September 2002 wären jedoch alle Studenten bzw. ehemalige Studenten aller Fachbereiche bei der Antragsgegnerin erfasst. Insoweit erfolgte in dem Amtshilfeersuchen bereits eine Einschränkung des eigentlichen Fahndungsrasters auf bestimmte Studienfächer. Randnummer 56 Der Begriff "Fächer technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" entspricht nicht den Anforderungen des im Grundrechtsbereich zu fordernden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Das Amtshilfeersuchen lässt nämlich nicht erkennen, anhand welcher Anknüpfungsmerkmale dieser Begriff zu definieren ist.
zum einen ist eine rein wissenschaftliche Auslegung möglich, welche Medizin und Zahnmedizin als Teil der Naturwissenschaften in diesen Fächerbereich mit einbeziehen würde, zum anderen aber auch eine an der universitären Aufteilung der Fachbereiche ausgerichtete Interpretation des Ausdrucks, nach der Fächer, wie etwa Medizin und Zahnmedizin, eigenständige Fachbereiche darstellten, die gerade nicht dem technischen/naturwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen wären. Da das Amtshilfeersuchen auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend enthält, welche dieser beiden Auslegungsvarianten hier zugrunde zu legen ist, kann eine hinreichende Bestimmtheit auch nicht durch Interpretation herbeigeführt werden. Auch ist dem Gericht aus Verfahren in anderen Ländern dieser Begriff nicht bekannt. Randnummer 57 Die mangelnde Bestimmtheit des Begriffs "Fächer technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" wird auch durch die differierenden Auffassungen der Beteiligten illustriert. So geht die Antragsgegnerin auf Grund der ausdrücklichen Anfrage der Kammer davon aus, dass von der Bezeichnung erfasst werden müssten "Psychologie, Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Pharmazie, Biologie, Geowissenschaften, Geographie, Medizin und Zahnmedizin sowie Humanbiologie." Demgegenüber vertritt der Beigeladene die Meinung, dass der Studiengang Medizin nicht erfasst sei, da es sich um einen eigenständigen Fachbereich handele, welcher nicht zu den Naturwissenschaften gehöre und die gewählte Formulierung von Fächern mit " technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" bei den Adressaten als bekannt vorausgesetzt werden müsse. Falsche Zuordnungen der Antragsgegnerin seien dem Beigeladenen nicht zuzurechnen. Der Beigeladene kann sich für die von ihm verwendete unklare Fächerbezeichnung auch nicht auf Praktikabilitätserwägungen berufen.
es wäre für ihn ein leichtes gewesen, anhand der jeweiligen Vorlesungsverzeichnisse die jeweiligen Fächer bzw. Fachbereiche zu bezeichnen, welche nach seiner Auffassung die Merkmale für den gesuchten Personenkreis erfüllen. Insoweit ist das Amtshilfeersuchen hinsichtlich des Kriteriums der "Fächer" zu unbestimmt. Randnummer 58 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Übermittlungsbegehren bezüglich der personenbezogenen Daten von Studenten, welche bei der Antragsgegnerin immatrikuliert waren, also exmatrikuliert sind, unzulässig ist bzw. ins Leere geht.
übermittelt werden sollen die Daten von bestimmten Staatsangehörigen mit Geburtsort und Geburtsland, mithin Daten, welche weder als Auswahlkriterien, noch als solche Daten zur Übermittlung exmatrikulierten Personen bei der Antragsgegnerin vorhanden seien müssen oder gar dürften. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen sind alle die Daten zu löschen, welche nicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 dieser Verordnung aufbewahrt werden dürfen. Letztere sind abschließend aufgezählt: Familien und Vornamen, Geburtsdatum, Studiengang oder Studiengänge, Matrikelnummer sowie das Datum der Immatrikulation und das der Exmatrikulation. Damit können Daten wie Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit von bereits Exmatrikulierten nicht übermittelt werden, es sei
, die Antragsgegnerin würde diese Daten noch rechtswidrig gespeichert haben. Wenn aber diese Daten fehlen, können sie auch nicht zur Bestimmung der Personen dienen, deren Daten auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit übermittelt werden sollen. Randnummer 59 Darüber hinaus dürfte das Amtshilfeersuchen auch deshalb rechtswidrig sein, weil eine weitere Zweckänderung, wie sie von der Beigeladenen vorgesehen und kriminaltaktisch wohl auch erforderlich ist, um die Daten überhaupt sinnvoll verwenden zu können, nicht zulässig sein dürfte. Randnummer 60 Zwar ist die mit dem Übermittlungsersuchen verbundene erstmalige Zweckänderung der Daten der Studenten wie von dem Beigeladenen korrekt dargelegt schon nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 3 HDSG zulässig.
die "Rasterfahndung" soll zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung, bei denen Schäden für Leben, Gesundheit oder Freiheit zu erwarten sind, dienen. Randnummer 61 Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kann man die Zulässigkeit einer erstmaligen Zweckänderung freilich nicht damit begründen, dass § 26 HSOG die Zweckänderung bei einem Amtshilfeersuchen zwingend voraussetze und mithin eine Zweckänderung nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 HDSG zulässig sei.
die Regelung des "zwingend Voraussetzens" ist seit dem Jahr 1986 unter dem Gesichtspunkt in das Gesetz mit aufgenommen worden, um den Mangel an bereichsspezifischen Normen bis zu deren Schaffung aufzufangen (vgl. Demke/Schild, a. a. O., § 12 Erl. II.1.b) und § 7 Erl. II. b); Geiger in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/-Walz, Kommentar zum BDSG, Stand 29. Lieferung 1998, § 13 Rdnr. 42). § 26 HSOG wurde jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Volkszählungsgesetz erlassen und soll gerade eine bereichsspezifische Norm sein, welche die Zweckänderung für die verpflichteten Stellen durch einen Verwaltungsakt regelt, wie unten noch weiter auszuführen sein wird. Randnummer 62 Die weiteren Zweckänderungen, wie sie von dem Beigeladenen geplant sind, dürften allerdings mangels weiterer gesetzlicher bereichsspezifischer Ermächtigungsgrundlage unzulässig sein.
die bei den Universitäten und Hochschulen erhobenen Daten sollen beim Bundeskriminalamt mit bundesweit erhobenen Daten abgeglichen und die sogenannten "Prüffälle" in eine Verbunddatei beim Bundeskriminalamt eingestellt werden, welche vom Bundeskriminalamt zur Unterstützung der Rasterfahndung der Länder errichtet wurde (vgl. Antwort des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 11.04.2002, Bay. Landtag Drs. 14/9222, Zu
für einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es bei der " Rasterfahndung", bei der die Eingriffsschwelle gegenüber den sonstigen polizeilichen Vorschriften - die regelmäßig das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen - weit vorverlagert wurde, einer spezialgesetzlichen Eingriffsnorm. Eine solche spezialgesetzliche Grundlage ist schon deswegen geboten, weil sonst nicht ausreichend sicher gestellt werden kann, dass nicht bloße Vermutungen für ein polizeiliches Vorgehen ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Dies insbesondere, als bei den "Prüffällen" sich gegenüber dem insoweit Betroffenen eine Vielzahl von Maßnahmen nicht nur durch Hessische Polizeibehörden anschließen können. Auf die Forderung nach konkreten Umständen kann auch nicht allein deshalb verzichtet werden, weil der von dem Beigeladenen geplante Informationsabgleich vom Grundsatz her geeignet sein könnte, sogenannte "Schläfer" ausfindig zu machen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
eine weitere Nutzung der ermittelten "Prüffälle" wäre gerade unzulässig. Randnummer 67 Eine Datenübermittlung der Antragsgegnerin an den Beigeladenen im Wege der Amtshilfe kommt nach der Überzeugung der Kammer freilich aber auch deswegen nicht in Betracht, weil die begehrte Datenübermittlung grundsätzlich nur auf Grund eines (rechtmäßigen) Verwaltungsaktes nach § 26 HSOG erfolgen darf. Randnummer 68 Dies folgt aus der Auslegung des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 HSOG . Randnummer 69
1 HSOG richtet sich sowohl an öffentliche Stellen, als auch an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (sog. nicht öffentliche Stellen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 3 BDSG). Geht man von der derzeitigen Rechtsauffassung des Beigeladenen aus, würde es sich bei der Anordnung nach § 26 Abs. 4 HSOG um eine reine polizeiinterne schriftliche Fixierung handeln, das und warum man welche Daten einem Datenabgleich zuführen will (so hat der Beigeladene die Anordnung als "Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch" VSNfD eingestuft). Die individuelle Umsetzung und Verpflichtung einer nicht öffentlichen Stelle (z. B. Flugplatzbetreiber) würde dann durch einen jeweils an diese Stelle gerichteten Verwaltungsakt erfolgen, vergleichbar der Verfügungen vom 12. September 2002 an die Universitäten. Auf Grund dieses Verwaltungsaktes wäre dann die nicht öffentliche Stelle zur Datenübermittlung verpflichtet, ähnlich wie nach altem Recht bei Vorlage eines entsprechenden amtsrichterlichen Beschlusses. Randnummer 70 Bei den öffentlichen Stellen wäre eine unmittelbare Übermittlungsverpflichtung jedoch nicht gegeben,
diesen gegenüber erfolgt kein Verwaltungsakt, sondern ein Amtshilfeersuchen mit der Folge der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Stelle, welche dem Amtshilfeersuchen folgen muss bzw. zu folgen gedenkt. Dies hat jedoch, wie bereits ausgeführt, zur Konsequenz, dass die ersuchte öffentliche Stelle selbstständig prüfen muss, ob eine Übermittlung und damit auch Zweckänderung im Sinne von § 13 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 HDSG überhaupt zulässig ist.
§ 3 Abs. 3 HSOG ) bei einer Datenübermittlung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht. Randnummer 71 Ein solches Ergebnis der Zweiteilung einer Datenbeschaffung hat der Gesetzgeber jedoch ganz offensichtlich nicht gewollt, auch wenn sich aus dem stenographischen Bericht der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses vom 29. Mai 2002 (INA/15/60) ergibt, dass bei den Abgeordneten möglicherweise ein fehlendes Problembewusstsein dahingehend bestand, dass bei Wegfall eines amtsrichterlichen Beschlusses es zur Erreichung des angestrebten Zweckes nun der Umsetzung durch die Polizeiverwaltung bedarf. Mithin braucht es auch gegenüber jeder Stelle (öffentliche und nicht öffentliche Stelle), welche Daten übermitteln soll, eines Polizeiverwaltungsaktes. Dies insbesondere, da mittelbar in Rechte Dritter, den Betroffenen, deren Daten übermittelt werden sollen, eingegriffen wird (so wohl auch Prof. Dr. von Zezschwitz, INA/15/60, S. 37, 38). Randnummer 72 Dieser Auslegung steht auch die herrschende Rechtsprechung, dass eine Polizeiverfügung nicht an einen Hoheitsträger gerichtet werden darf, nicht entgegen.
die Antragsgegnerin wird vorliegend nicht als Polizeipflichtige in Anspruch genommen, von deren Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Vielmehr wird sie im Rahmen des § 26 HSOG als nicht verantwortliche Person bzw. Stelle in Anspruch genommen, auch wenn insoweit § 9 HSOG insgesamt wegen fehlenden Vorliegens seiner Voraussetzungen - auf Grund der Herabsetzung der materiellen Voraussetzungen in § 26 Abs. 1 HSOG - auf die in § 26 Abs. 1 HSOG genannten Stellen keine Anwendung mehr finden kann. Demnach handelt es sich bei den Stellen (nicht öffentlichen und öffentlichen) nach § 26 Abs. 1 HSOG um nicht verantwortliche Personen sui generis, welche Daten Dritter und damit potentieller durch Rasterung zu ermittelnder Störer übermitteln sollen. Ein Konstrukt, welches von der bisherigen Rechtsprechung und Literatur gerade nicht erfasst wurde,
diese berücksichtigen nicht, dass jede Weitergabe personenbezogener Daten nur auf Grund eines Gesetzes im Rahmen eines hoheitlichen Handelns durch Verwaltungsakt erfolgen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 u.a., E 65 S. 1 ff. = NJW 1984 S. 419 ff. ; Urteil vom 27.6.1991, Az. 1 BvR 1493/89, E 84 S. 239, 280 = NJW 1991 S. 2129, zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung).
nur durch einen "drittbelastenden Verwaltungsakt" kann in der Regel die Belastung der Betroffenen rechtlich begründet werden. Randnummer 73 Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, dass bei dieser Interpretation des § 26 Abs. 4 HSOG Verwaltungsakte sich auch an öffentliche Stellen als Adressaten richten können.
es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. Behörden erlassen werden dürfen. Modifiziert ist in diesem Fall nur die Vollstreckung des erlassenen Verwaltungsaktes, dass eine Vollstreckung nur dann zulässig ist, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich erlaubt wird ( § 73 HessVwVG ). Randnummer 74 Zudem ergibt auch der Vergleich mit der früheren Fassung des § 26 Abs. 4 HSOG dass mit dem Begriff der "Anordnung" im jetzigen Absatz 4 von § 26 HSOG eine Maßnahme mit Außenwirkung, also ein Verwaltungsakt, gemeint ist.
sowohl § 26 Abs. 4 HSOG alter wie neuer Fassung sprechen von der "Anordnung". Während in § 26 Abs. 4 HSOG a. F. geregelt war, dass die Anordnung ein Richter trifft (Richtervorbehalt), beinhaltet § 26 Abs. 4 HSOG die Regelung, dass die "Anordnung" die Behördenleitung trifft und nicht irgendein sonstiger Bediensteter der Polizeidienststelle. Die Auslegung ergibt, dass mit dieser "Anordnung" der Behördenleitung jedoch nichts anderes geregelt werden soll als bei der richterlichen Anordnung. So heißt es in der amtlichen Begründung: " ... soll auch in Hessen künftig die Polizei selbst die Anordnungen erlassen können. Wegen der Bedeutung der Maßnahme ist die Zustimmung des Landespolizeipräsidiums als oberste Polizeibehörde vorgesehen." (LTDrs. 15/3755, B. Zu den einzelnen Vorschriften, Zu Nr. 2, S. 4). Randnummer 75 Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens kann es dahin gestellt bleiben, ob es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 HVwVfG handelt, wie dies wohl von Seiten des Hessischen Datenschutzbeauftragten angenommen wird, oder um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1HVwVfG, in dem wie in einem amtsrichterlichen Beschluss nach bisherigem Recht alle belasteten Stellen, gleich ob öffentliche oder nicht öffentliche, ebenso aufgeführt werden wie die jeweiligen Handlungsverpflichtungen, also ins besondere die Arten der Daten, die zu übermitteln sind. Randnummer 76 Insoweit geht § 26 HSOG auch § 13 Abs. 6 Satz 2 HSOG vor, welcher ebenfalls auf eine Datenerhebung bei Dritten abstellt, jedoch im Gegensatz zu § 26 Abs. 4 HSOG keine konkrete Handlungsform vorschreibt. Deshalb kann sich aus § 13 Abs. 6 Satz 2 HSOG , welcher die Frage der konkreten Umsetzung gerade offen lässt, nichts für die weitere Auslegung des § 26 HSOG ergeben. Randnummer 77 Schließlich wird auch die Anordnung des Präsidenten des Landeskriminalamtes vom 12. September 2002, welcher das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Landespolizeipräsidium mit Erlass vom 12. September 2002 (Az. LPP 1 STB 1/2 22 i v. 12.09.2002) zugestimmt hat, den Anforderungen des § 26 Abs. 4 HSOG nicht gerecht. Randnummer 78 Es kann dahin gestellt sein, ob diese Anordnung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HVwVfG zu qualifizieren ist. Jedenfalls ist diese Anordnung nicht als Verwaltungsakt wirksam geworden, da sie nicht bekannt gemacht wurde.
Verwaltungsakte sind nach § 41 HVwVfG bekannt zu geben, um Wirksamkeit zu erlangen. Randnummer 79 Der Anordnung mangelt es im Übrigen auch an der für einen Verwaltungsakt notwendigen Bestimmtheit.
weder sind die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen, welche zur Datenherausgabe verpflichtet werden sollen, im einzelnen aufgeführt (vgl. insoweit vorbildlich bei Anordnungen mit Richtervorbehalt Amtsgericht Kiel, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.