VO , ein konkreter Hund sei aufgrund des gezeigten Verhaltens und nicht wegen seiner Rassezugehörigkeit als gefährlicher Hund zu qualifizieren, ist von der Ordnungsbehörde durch Verwaltungsakt zu treffen. Eine solche Feststellung, ein Hund sei als gefährlich i. S. d. § 2 Abs. 2 HundeVO , begründet erstmals und originär nicht unerhebliche Pflichten des Hundehalters und führt auch für die beteiligte Kommune zu Konsequenzen in Bezug auf die ordnungsbehördliche Pflicht zur zukünftigen Prüfung und Überwachung des Tieres. Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
weiterer Korrespondenz erklärte die Ordnungsbehörde mit Schreiben vom
ist in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid indes nicht zutreffend bezeichnet. Die Grundentscheidung ist - unabhängig von der Höhe - gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i. V. m. § 14 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO (HAGVwGO)
Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) und nicht
dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) zu bestimmen.
KostG a.F. waren für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, 75 % des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages (der Gebühr) anzusetzen. War im angefochtenen Bescheid keine Gebühr festgesetzt worden, konnte eine Gebühr von mindestens 25,00 und höchstens 2.500,00 Euro angesetzt werden ( § 4 Abs. 3 S. 3 und 4 HVwKostG a.F.).
KostG in der Fassung der Bekanntmachung vom
VfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Reglung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Randnummer 19 Die Ordnungsbehörde der Stadt R. hat mit ihrer Aussage bzw. Festlegung in ihrem Schreiben vom
Inhalt, Zusammenhang oder
den näheren Umständen weder unmittelbar noch konkludent ein entsprechender Regelungswille der Behörde entnommen werden kann, etwa bei Mitteilungen oder Empfehlungen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 50). Auch eine sogenannte Feststellung kann unverbindlich gemeint sein, etwa der bloße Hinweis auf bestehende Pflichten (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.1982 - 11 B 81 A.2204 -, BayVBl. 1982, 694). Regelende Feststellungen unterscheiden sich von den einfachen Feststellungen vielmehr dadurch, ob sie rechtsverbindliche Wirkungen haben. Das wird in der Regel dann zu bejahen sein, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, ob einzelne Rechte oder Pflichten strittig und klärungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.12.1969 - VI C 4.65 -, BVerwGE 34, 353). Nicht zwingen ist dabei, ob eine solche ausdrückliche Feststellung im Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist, wenn diesem Umstand auch eine besonderen Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - 8 C 24.78 -, BVerwGE 57, 162). Randnummer 21 Im Einzelfall gibt es eine breite Rechtsprechung zur Frage, wann einer Mitteilung bzw. Feststellung einer Behörde eine verbindliche Regelungswirkung zukommt (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 52 ff.). Kernpunkt dürfte sein, ob die getroffene Feststellung auch ohne Hinzutreten weiterer behördlicher Maßnahmen oder Verwaltungsakte gewisse und nicht völlig unbeachtliche Rechtsfolgen zeitigt oder nicht, d. h. dass sie in den Rechtskreis des Betroffenen in einer Art eingreift, die eine vorherige Klärung der strittigen Frage erforderlich erscheinen lässt. Die durch die Behörde festzustellende Rechtslage hat sich hierbei
der vorgegebenen Norm zu richten und im Fall der Entscheidung wird der Weg zu einer richterlichen Überprüfung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978, a. a. O.). Randnummer 22 Eine Erforderlichkeit behördlicher Entscheidung ist im vorliegenden Fall der Feststellung, ob eine Hund ein gefährliches Tier im Sinne der HundeVO ist, zu bejahen. Dabei ist von der Systematik der Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar 2003 auszugehen. Sie gibt auf die Frage, wann ein Hund gefährlich ist, in § 2 mehrere Antworten. Einmal gilt der Hund
Absatz 1 wegen seiner individuellen Art oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer speziellen Rasse als gefährlich, zum anderen wegen gezeigter Auffälligkeiten.
Absatz 1 Satz 1 ist ein Tier zunächst dann als gefährlich zu werten, wenn es von der Art her zur Aggressivität neigt. Dies umschreibt die Verordnung mit den Worten: “... die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, menschen- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen”. Hier ist das wesentliche Merkmal auf das Wesen bzw. die Eigenschaft des konkreten Tieres gerichtet. Die Ordnungsbehörde muss daher in diesen Fällen immer
weisen, dass eine solche besondere Kampfbereitschaft usw. bei dem Tier, das in Rede steht, vorliegt. Die zweite Untergruppe ist die Rassen- oder Gruppenvermutung. Tiere, die einer dieser in der Aufzählung von als gefährlich gewerteten Hunderassen (u. a. Pitbull, Bullterrier) angehören, werden in Absatz 1 Satz 2 unwiderleglich als gefährlich vermutet. An die Feststellung der Rassezugehörigkeit knüpft der Verordnungsgeber ohne weiteren Spielraum der Behörde die Vermutung an, das Tier sei gefährlich, weshalb es auch einer gesonderten Feststellung der diesbezüglichen Einstufung grundsätzlich nicht bedarf. Schwierigkeiten sind jedoch dann zu besorgen, wenn entweder entsprechende Angaben zur Rassezugehörigkeit des Tieres von dem Halter nicht gemacht werden oder tatsächlich nicht eindeutig vorliegen, etwa wenn es sich um einen Mischlingshund handelt. In diesen Fällen wird eine behördliche Entscheidung und Festlegung nicht zu vermeiden sein. Die dritte Gruppe ist die der als gefährlich zu wertenden Tiere, nämlich die durch Angriffe auf Mensch oder Tier aufgefallenen Hunde. Auch insoweit bedarf es -
entsprechender Ermittlung des Sachverhalts - schließlich einer Entscheidung der zuständigen Ordnungsbehörde, ob denn nun die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HundeVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Randnummer 23 Diese von der Behörde zu fordernde Entscheidung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht vergleichbar mit reinen Vorbereitungshandlungen, die (bislang) von der herrschenden Rechtsprechung als nicht selbständig angreifbare vorbereitende Handlungen qualifiziert werden, etwa der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde an einen auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer, sich einer Begutachtung für Fahreignung (früher: MPU) zu unterziehen. Diese Aufforderung ist nämlich dadurch begründet, dass die zuständige Behörde aufgrund besonderer Vorfälle oder Straftaten Zweifel an der Geeignetheit des Verkehrsteilnehmers zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr hat und durch die Untersuchung diese Zweifel entweder bestätigt oder widerlegt werden sollen. Erst wenn sich der Verdacht durch ein negatives Untersuchungsergebnis bestätigen sollte oder der Verkehrsteilnehmer sich ohne hinreichende Gründe weigert, an einer derartigen Untersuchung teilzunehmen, wird ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt, i.d.R. der Entzug der Fahrerlaubnis, ausgesprochen. Die Begutachtung erfolgt mithin im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung. Randnummer 24 Die Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar 2003 ist hingegen anders aufgebaut. Sie knüpft die wirklich belastenden Rechtsfolgen für Halter und Ordnungsbehörde an die zuvor zu treffende Grundentscheidung, ob das konkrete Tier als gefährlich zu qualifizieren ist. Lediglich der Grundpflichten der §§ 1 , 9 Abs. 2 HundeVO sind hiervon ausgenommen und gelten für alle Hundehalter. Stellt sich
Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts heraus, dass der konkrete Hund nicht gefährlich ist, finden damit die weiteren Pflichten der HundeVO keine Anwendung. Ist das Tier hingegen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder durch individuelle Merkmale als gefährlich i. S. d. Hundeverordnung zu qualifizieren, so treffen den Halter ab Wirksamkeit der Feststellung erhebliche Pflichten. Die markanteste ist sicherlich die Vorschrift, dass nur mit einer entsprechenden Erlaubnis die weitere Haltung des konkreten Tieres erlaubt ist. Für die Erteilung der Erlaubnis ist wiederum u. a. Voraussetzung, dass der Hund eine Wesensprüfung ( § 7 HundeVO ) positiv absolviert. Besteht das Tier die Wesensprüfung nicht, darf dem Halter keine Halteerlaubnis erteilt werden und dieser muss das Tier abgeben. Ist die Wesensprüfung aber positiv, bleibt das Tier gleichwohl gefährlich, die Erlaubnis zur Haltung ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch dem Halter zu erteilen. Daher ist weder tatsächlich noch juristisch die Wesensprüfung von bereits zuvor als gefährlich qualifizierten Hunden etwa einer Begutachtung
Straßenverkehrsrecht zu vergleichen. Randnummer 25 An die Feststellung, ob ein Hund gefährlich ist oder nicht, knüpft der Gesetz- und Verordnungsgeber neben der Notwendigkeit der Erlaubnis zur Haltung weitere Folgen. Hier sind zunächst die Pflichten des Halters von gefährlichen Hunden zu nennen, die in der Hundeverordnung selbst geregelt sind, etwa der Leinen- und Maulkorbzwang (§ 9 Abs. 1), die Sicherung von Grundstücken (§ 10), das gesteigert Mitwirkungsgebot in § 15 und besonders, da in die Eigentumsrechte des Halters eingreifend, das Abgabeverbot (§ 13). Randnummer 26 Weitere Regelungen allein für Halter gefährlicher Hunde sind zu sehen in der in § 71a Abs. 2 HSOG enthaltenen Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und in der bundesrechtlichen Sanktion des § 143 Abs. 2 und 3 StGB. § 143 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom
weisbarkeit einer solchen Klarstellung ist es damit schon erforderlich, die Gefährlichkeit eines Hundes durch Verwaltungsakt festzustellen und konkret einen Tag des Beginns der Gefährlichkeit zu benennen, der durchaus mit der Bekanntgabe (oder Zustellung) des Bescheides identisch sein darf. Randnummer 28 Je
den Umständen des Einzelfalles wird zum Zwecke der Gefahrenabwehr dabei regelmäßig von der Ordnungsbehörde zu prüfen sein, ob sie im öffentlichen Interesse für die Vermeidung des Eintritts des Suspensiveffektes eines Widerspruchs
GO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet oder nicht. Randnummer 29 In diesem Sinne ist der Begründung des Widerspruchsbescheids zu widersprechen, der Widerspruchsführer habe das Schreiben der Ausgangsbehörde vom 18. Juni 2003 nicht als Verwaltungsakt auffassen dürfen. Doch selbst bei einer anderen rechtlichen Sichtweise ist die anschließende Behauptung, für einen Juristen sei die fehlende Verwaltungsaktqualität des Schreibens offensichtlich, recht ungewöhnlich. Randnummer 30 Zutreffend - das eigentliche Problem jedoch nicht erfassend - ist der anschließende Hinweis im Widerspruchsbescheid, den Erklärungen über die Notwendigkeit eines Antrags zur Gestattung der Haltung und bestimmte Verpflichtungen des Halters komme keine Verwaltungsaktsqualität zu. Hier gibt die Ordnungsbehörde der Stadt R. tatsächlich nur die gesetzlich geregelten besonderen Anordnungen der Gefahrenabwehrverordnung wieder. Randnummer 31 Ebenso unbedenklich sind die Formulierungen, mit denen die Möglichkeit der Äußerung im Sinne einer Anhörung zu weiteren Anordnungen gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG ausgesprochen wird. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033439
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