Widerruf als Sachverständiger für Wesensprüfungen von gefährlichen Hunden Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Streichung von der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" mit Wirkung vom 04.11.2003. Randnummer 2 Die Klägerin, welche von Beruf Tierärztin ist, bewarb sich im Dezember 2002 über die Landestierärztekammer als Sachverständige nach der Hessischen Hundeverordnung. Hierbei unterzeichnete sie die "Erklärung zwecks Zulassung als sachverständige Person für die Abnahme von Wesens- und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung (Anlage 6)" gemäß den hierzu vom Regierungspräsidium Darmstadt erlassenen "Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung" (Stand 19.11.2002). Nachdem in der Zwischenzeit aufgrund einer Korrespondenz zwischen der Landestierärztekammer und dem Regierungspräsidium Darmstadt über diverse Streitfragen klargestellt worden war, dass auch für Tierärzte im Rahmen der Sachkundeprüfung die Berufsordnung der Landesärztekammer verbindlich sei und eine Missachtung dazu führen könne, dass sich sachverständige Personen als persönlich unzuverlässig erwiesen, nahm das Regierungspräsidium Darmstadt die Klägerin zu einem weiter nicht bekannten Zeitpunkt in die Liste für "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" auf. Diese Liste wird bei dem Regierungspräsidium Darmstadt geführt, den kommunalen Ordnungsbehörden per E-Mail mitgeteilt und ist allein im Internet auf einer Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt zugänglich. Randnummer 3 Aus Anlass eines anderweitigen Tätigwerdens des Beklagten gegenüber einer anderen Tierärztin im Hinblick auf deren gutachterliche Tätigkeit begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 30.05.2003 vorsorglich die Überprüfung eines ihrer jüngsten Gutachten, wobei sie ihrem Schreiben ein Gutachten vom 23.04.2003 beifügte. Randnummer 4 Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen des Beklagten unter Einbeziehung der zuständigen Ordnungsbehörde ergaben den Verdacht, die Klägerin habe wegen des konkreten die Überprüfung auslösenden Vorfalls vor der Wesensprüfung bei der Ordnungsbehörde nicht nachgefragt. Dies nahm der Beklagte wohl zum Anlass, auch bei den übrigen Ordnungsbehörden bezüglich Gutachten und Informationen die Klägerin betreffend, nachzufragen. So wurden unter anderem Gutachten der Klägerin für die Ordnungsämter in Hanau, Eschborn, Büdingen, Buseck und Braunfels herangezogen, wobei der dazugehörige Schriftwechsel mit den Behörden bzw. dem Landrat des Kreises D. in der vorliegenden Behördenakte nur unvollständig dokumentiert ist. Randnummer 5 Bereits mit Erlass vom 21.11.2002 hatte das Hessische Ministerium des Innern das Regierungspräsidium Darmstadt darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich an einem Normenkontrollverfahren die Hundeverordnung betreffend beteilige und hieraus eine Einstellung der Klägerin deutlich würde, welche an ihrer Geeignetheit als Wesensprüferin Zweifel begründen würden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 01.07.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich im Rahmen der Überprüfung des von ihr eingereichten Gutachtens ergeben habe, dass sie - die Klägerin - über den zugrundeliegenden Beißvorfall nicht von der Ordnungsbehörde umfassend in Kenntnis gesetzt worden sei. Allem Anschein nach habe sie sich lediglich auf die Schilderung der Hundehalter verlassen, die den Vorfall möglicherweise zusätzlich bagatellisiert hätten. Der zuständige Sachbearbeiter des Ordnungsamtes habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass er weder von den Hundehaltern eine Einwilligung zur Auskunftserteilung erhalten noch der Klägerin diesbezüglich irgendwelche Informationen habe zukommen lassen. Die von der Klägerin durchgeführte Wesensprüfung sei folglich nicht nach den maßgeblichen Standards (Stand 07.02.2003) durchgeführt worden. Man habe der Ordnungsbehörde empfohlen, das Gutachten nicht zur Grundlage für das behördliche Verfahren zu machen, da darüber hinaus auch Fehler bei der Durchführung der Begutachtung der Tiere zu verzeichnen seien. Auf einer Informationsveranstaltung des Beklagten, an der die Klägerin teilgenommen hat, sei nämlich ausdrücklich und ausführlich erläutert und darauf hingewiesen worden, dass die gesamte Wesensprüfung von Anfang bis Ende im öffentlichen Bereich, also auf "neutralem Gelände" stattzufinden habe. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass beispielsweise innerhalb einer tierärztlichen Praxis die Durchführung von Teilbereichen der Wesensprüfung (dazu zähle bereits die Begrüßung des Hundehalters durch Handschlag im Beisein des Hundes wie auch die Untersuchung von Ohren und Gebiss etc.) unzulässig sei. Eine umfängliche tierärztliche Untersuchung des Hundes sei nicht Gegenstand der Hessischen Wesensprüfung und daher weder zu Beginn noch während der Wesensprüfung durchzuführen. Es bleibe den Hundehaltern unbenommen, eine solche nach der Wesensprüfung durchführen zu lassen. Die Klägerin habe die Wesensprüfung in Teilbereichen jedoch innerhalb ihrer Tierarztpraxis bzw. in dem Hof der Tierarztpraxis durchgeführt und damit seien die maßgeblichen Vorgaben nicht beachtet worden, zu denen sich die Klägerin mit ihrer Bewerbung vom 27.12.2002 ausdrücklich verpflichtet habe. Insoweit sei bei den hessischen Ordnungsbehörden nachgefragt worden, ob möglicherweise noch weitere, ähnlich gelagerte Fälle bekannt geworden seien, die bei einer eventuell von dem Beklagten zu treffenden Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Randnummer 7 Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 02.07.2003 an die Ordnungsbehörden wies dieser darauf hin, dass ein tierärztliches Gutachten der Klägerin nicht den maßgeblichen Vorgaben der Standards entsprochen habe, weil die Klägerin bei einem verhaltensauffälligen Hund sich nicht durch das Ordnungsamt, sondern durch den Hundehalter über Beißvorfälle habe informieren lassen. Ferner hätten etliche Testphasen unzulässigerweise in den Räumlichkeiten der Tierarztpraxis bzw. in dem Hof der Tierarztpraxis stattgefunden, statt nach den Vorgaben im öffentlichen Bereich ("neutralen Bereich"). Der Beklagte zog weitere Gutachten der Klägerin bei, ohne diese im weiteren zu berücksichtigen. Randnummer 8 Auf die Mitteilung des Beklagten vom 01.07.2003 antwortete die Klägerin am 14.7.2003, dass ihr in dem konkreten Fall selbstverständlich der komplette Schriftverkehr zwischen der Ordnungsbehörde und dem Halter des Hundes vorgelegen habe. Sie bitte regelmäßig alle Hundehalter, die aufgrund eines Vorfalls ihren Hund zur Begutachtung nach § 2 Abs. 2 HundeVO vorstellen würden, ihr die gesamten Unterlagen einige Tage vor der Überprüfung zukommen zu lassen. In einem Fall habe sie mit Einverständnis des Hundehalters die zuständige Ordnungsbehörde um die Unterlagen gebeten. Ansonsten funktioniere diese Vorgehensweise bisher perfekt. Im konkret genannten Fall habe sie direkte Informationen von der behandelnden Tierarztpraxis des geschädigten Hundes erhalten können. Die Aussage der Hundehalter hätten sich voll und ganz mit denen der behandelnden Kollegin bestätigt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der geschädigte Hund im Zeitpunkt des Vorfalls einen Knochen im Maul gehabt habe, was von den Besitzern verschwiegen worden sei. Die einzige Behandlung des geschädigten Hundes habe in einer Injektion Phenylbutazon bestanden, auf Antibiotikaeinsatz - bei Bissverletzungen unentbehrlich - sei gänzlich verzichtet worden. Randnummer 9 Bezüglich der Forderung des Beklagten, den gesamten Test im öffentlichen Bereich durchzuführen, verwies die Klägerin auf eine Stellungnahme der Landestierärztekammer Hessen vom 16.03.2003, in der es heißt: "Ihre geplanten Änderungen im Prüfungsablauf widersprechen nicht nur dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, sondern können Vorfälle provozieren, die es eigentlich zu vermeiden gilt. Bei einem Hund, der wegen seiner vermeintlichen Gefährlichkeit - ihren Standards entsprechend ohne Maulkorb - getestet werden soll, muss die Möglichkeit bestehen, ihn vor dem Test in der Öffentlichkeit in Teilbereichen überprüfen zu können: Nur so kann eine mögliche Gefährdung der Öffentlichkeit minimiert werden ... Die Ihnen bereits vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die gegenwärtige Ausgestaltung des Wesenstests haben weiter Bestand." Randnummer 10 In diesem Zusammenhang machte die Klägerin weitere grundsätzliche Bedenken gegen die in Hessen durchgeführte Wesensprüfung geltend und verwies insoweit auf den ihres Erachtens bewährten Test in Niedersachsen. Darüber hinaus vermindere eine klinische Untersuchung nicht die Qualität des geforderten "Handlings" des Hundes durch den Prüfer. Ein offensichtlich krankes Tier dürfe einem Test - der immerhin über Leben und Tod des Hundes entscheiden könne - nicht unterzogen werden. Ferner wandte sich die Klägerin gegen die aus ihrer Sicht 15 mal höhere Tötungszahl von Hunden in Hessen gegenüber Niedersachsen. Diese erschreckend hohe Todesrate liege nicht etwa an der überproportional hohen Zahl krimineller Hundehalter, sondern an den sogenannten "Standards", die mangels standardisierter Testabläufe und Vergleichbarkeit nicht als solche bezeichnet werden dürften. Diesbezüglich legte sie eine Stellungnahme des Leiters der Landespolizeischule für Diensthundeführer des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2002 vor. Randnummer 11 Die Klägerin führte weiter aus, was ihre eigene Begutachtung betreffe, so übernehme eine Helferin, die die Testabläufe bestens kenne, die Rolle des Statisten, damit sie sich als Gutachterin voll auf die Beobachtung des Hundes in den einzelnen Prüfungssituationen konzentrieren könne. Dies sei die einzige Möglichkeit, um zum Beispiel beim "Stolpern in unmittelbarer Nähe des Hundes" die Testreaktion des Hundes zu studieren und nicht gleichzeitig auf die Nase zu fallen Randnummer 12 Mit Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 12.09.2003 erfolgte eine sogenannte Anhörung. Hierin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin sich bei ihrer Bewerbung um die Aufnahme in die von dem Beklagten zu führenden Sachverständigenliste verbindlich zur Beachtung der geltenden Standards verpflichtet habe, sofern die zu erstellenden Gutachten zur Vorlage bei Behörden bestimmt seien. Es sei auch hinreichend bekannt, dass sachverständige Personen im Falle der Nichtbeachtung wieder von der Sachverständigenliste gestrichen würden. Da die Klägerin erklärt habe, sie überprüfe die Hunde zusätzlich in der Praxis, zeige sie, dass sie offensichtlich auch künftig nicht zur Beachtung der für alle sachverständigen Personen verbindlich geltenden Standards bereit sei. Allein aufgrund dieses Sachverhaltes sei beabsichtigt, das Ergebnis der weiter eingeleiteten Ermittlungen nicht mehr abzuwarten und die Klägerin in der nächsten zu veröffentlichenden Liste der vom Regierungspräsidium Darmstadt zu benennenden sachverständigen Personen nicht mehr zu benennen. Man gebe ihr entsprechend Nr. 5 der geltenden Standards "Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit bei Nichtbeachtung der Wesens- bzw. Sachkundeprüfungsstandards nach vorheriger Anhörung" Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.09.2003. Nach den Standards habe die Wesensprüfung ausschließlich in einem öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Das schließe nicht aus, dass neben dem nach den Standards durchzuführenden Handling an und mit dem Hund unter Einbeziehung tiermedizinischer Fachkompetenz ausdrücklich auch noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden könnten. Diese seien jedoch ausschließlich im öffentlichen Bereich, also außerhalb der tierärztlichen Praxen vorzunehmen. Randnummer 13 Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2003, dass sie eine eindeutige und klare Aussage erwarte, damit sie entsprechend reagieren könne. Randnummer 14 Am 04.11.2003 teilte der Beklagte der Klägerin per E-Mail mit, dass sie nunmehr nicht mehr auf der aktuellen Sachverständigenliste benannt sei. In ihrer beruflichen tierärztlichen Tätigkeit werde sie dadurch in keiner Weise eingeschränkt und es sei ihr unbenommen, weiterhin tierärztliche Gutachten zu erstellen. Mit E-Mail vom gleichen Tage informierte der Beklagte die Ordnungsbehörden über seine Entscheidung. Randnummer 15 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.11.2003 hat die Klägerin am 20.11.2003 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit dem Ziel erhoben, der Klägerin die Berechtigung zu erteilen, als Sachverständige für die in Hessen nach der Hundeverordnung durchzuführenden Wesensprüfungen tätig zu sein und sie, die Klägerin, auf der von dem Beklagten zu erstellenden Sachverständigenliste zu benennen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.02.2004 an das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 10 E 605/04 ) verwiesen. In dem Verweisungsbeschluss vertritt das Verwaltungsgericht Darmstadt die Auffassung, die Aufnahme und Streichung in die von § 7 Abs. 1 HundeVO vorgesehene Liste benannter Sachverständiger bewirke eine Berechtigung zur Durchführung von Wesensprüfungen und stelle eine Maßnahme mit Regelungscharakter im Sinne eines Verwaltungsaktes dar, weshalb das Verwaltungsgericht Gießen zuständig sei. Randnummer 16 Zusätzlich zu der bereits erhobenen Klage legte die Klägerin wegen des vom Verwaltungsgericht Darmstadt erklärten Charakters der Maßnahme als Verwaltungsakt mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 05.02.2004 gegen die Maßnahme des Beklagten Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 als unzulässig zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.02.2004, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 25.02.2004, Klage (früheres Az.: 10 E 692/04). Randnummer 17 Ferner erließ der Beklagte unter dem Datum vom 23.02.2004 eine "Anordnung", mit der er wegen des ungeklärten Charakters der Maßnahme die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung vom 04.11.2003 anordnete. Hiergegen stelle die Klägerin am 02.03.2004 beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 10 G 765/04, Beschluss vom 26.07.2004). Randnummer 18 Die Klägerin macht im gerichtlichen Verfahren unter anderem geltend, die Wesensprüfung sei nach fachwissenschaftlicher Auffassung eine tierärztliche Aufgabe, wie dies in anderen Bundesländern der Fall sei. Die Zulassung von Diensthundeführern beruhe allenfalls darauf, dass der Beklagte - sei dies aus Unkenntnis oder Ignoranz - die Notwendigkeit fachlichen Wissens zur Beurteilung von Hundeverhalten in Abrede stelle. Diese Gutachten seien nicht geeignet. Es müsse einer sachverständigen Person überlassen sein zu beurteilen, was fachwissenschaftlich richtig sei und dem Stand der Wissenschaft entspreche. Eine derartige Beurteilung könne nicht durch Vorgaben von Behördenvertretern ersetzt werden. Zweck der Standards könne lediglich sein, einen Rahmen für die Wesensprüfungen vorzugeben. Die tatsächliche Durchführung von Wesensprüfungen sowie die Beurteilung des gezeigten Verhaltens müsse dem Sachverständigen überlassen bleiben. Die zum Teil aus fachwissenschaftlicher Sicht absolut unsinnigen Standards, die Tierärzten Verpflichtungen im Rahmen von Wesenstests auferlegten, seien mit dem Heilberufgesetz, dem Tierschutzgesetz und der Berufsordnung der Tierärzte zudem nicht vereinbar. Randnummer 19 Die ihr widerfahrende Maßnahme des Beklagten - Streichung von der Liste - berühre ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar und zielgerichtet. Die Streichung greife nämlich unzumutbar und in unangemessener Weise in die Berufsausübung ein, ohne dass es hierfür eine sachliche Begründung gebe. Daher könne die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sein. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2004 aufzuheben und die Klägerin wieder auf die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen Hundeverordnung" zu nehmen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in die zuvor genannte Liste aufzunehmen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte ist der Auffassung, die Streichung der Klägerin von der bezeichneten Liste sei rechtmäßig. Hierbei handele es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt. Die Sachverständigenliste bedeute für die örtlichen Ordnungsbehörden die Anweisung, im Rahmen der dort geführten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 HVwVfG , bei der Prüfung der in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 HundeVO genannten Voraussetzungen grundsätzlich nur Bescheinigungen von solchen Personen anzunehmen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt als sachverständige Personen benannt seien, das heißt auf der Sachverständigenliste geführt würden. Hierin liege keine Entscheidung mit Außenwirkung. Auch sei die Tätigkeit als sachverständige Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 1 HundeVO keine spezifisch tierärztliche Tätigkeit, weshalb in den Beruf der Klägerin durch die Nichtbenennung als sachverständige Person nicht unmittelbar und zielgerichtet eingegriffen werde. Randnummer 23 Die Streichung der Klägerin von der benannten Liste sei inhaltlich wegen des Verhaltens der Klägerin gerechtfertigt. Die Klägerin habe trotz umfassender Information in unzulässiger Weise Prüfungssequenzen der Wesensprüfung innerhalb ihrer Tierarztpraxis und auf dem Grundstück durchgeführt. Die Standards zur Durchführung der Wesensprüfung seien indes verbindlich. Hier sei geregelt, dass während der Wesensprüfung nach Möglichkeit dem zugrundeliegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nachzustellen und zu testen seien. Dies sei jedoch nur möglich, wenn gewährleistet werde, dass die mit der Durchführung der Wesensprüfung beauftragte sachverständige Person umfassend über alle relevanten Fakten informiert und damit ausgeschlossen sei, dass auf "Grimms Märchen" des den Auftrag gebenden Hundehalters reingefallen werde. Die Klägerin habe sich jedoch nach den dem Beklagten bekannten Fällen bei den zu überprüfenden verhaltensauffälligen Hunden auf die Angaben der jeweiligen Hundehalter gestützt und sich nicht von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die jeweils zugrundeliegenden Vorfälle umfassend informieren lassen. Dies sei jedoch ein zentraler Punkt bei den neu überarbeiteten Standards. Randnummer 24 Im Verlauf des Verfahrens machte der Beklagte weiter geltend, die Klägerin habe sich auf Grund ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in E-Stadt im Normenkontrollverfahrens 11 N 520/03 am 27.01.2004 als unzuverlässig erwiesen. Dort habe die Klägerin nämlich ausgeführt, sie entziehe Hunde, die den Wesenstest nicht bestünden, den örtlichen Ordnungsbehörden. Randnummer 25 Die Klägerin bestreitet indes, die von dem Beklagten behaupteten Äußerungen getan zu haben. Sie habe lediglich Verständnis dafür artikuliert, wenn Hundehalter zu solchen Mitteln des Versteckens greifen würden, um zu verhindern, dass die Tiere getötet würden. Im übrigen sei dieses Nachschieben von Gründen unzulässig und dürfe im vorliegenden Verfahren nicht als Begründung des Streichens von der Liste herangezogen werden. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2004 die Verfahren 10 E 692/04 und 10 E 605/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ferner wurden zu den Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 am 27.01.2004 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Richter des 11. Senates, Präsident des HessVGH E., Richter am VGH Z., Richter am VGH Dr. F., Richter am VGH Prof. Dr. G., Richter am VG H., die Vertreter des Innenministeriums Frau C. und Herr D. sowie die in der mündlichen Verhandlung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter anwesenden Personen Herr und Frau I., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Herr P., Herr Q., Herr R., Frau S., Frau T., Herr U., Herr V., Herr W., Frau X., Frau Y. und Dr. Z. in den Sitzungen am 28.06.2004 und 26.07.2004 uneidlich vernommen. Randnummer 27 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gerichtsakte 10 G 665/04 sowie die Behördenakten (2 Aktenordner) Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 A. Randnummer 29 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Streichung aus der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" ein Verwaltungsakt und kein Realakt. Bereits die Aufnahme einer Person oder Stelle auf die Liste hat zumindest feststellenden, wenn nicht sogar gestaltenden Charakter. Das letztere ist jedenfalls im Fall der Entfernung aus der genannten Liste zu bejahen. Randnummer 30 Die Aufnahme in der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" hat ihre Grundlage in § 6 bzw. § 7 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54). Hiernach haben die Sachkunde- bzw. Wesensprüfung sachverständige Personen oder Stellen vorzunehmen, welche von dem Beklagten im Benehmen mit dem Verband für das deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannt werden. Insoweit erfolgt die Bestellung und Abbestellung der Sachverständigen für die Sachkunde- bzw. Wesensprüfung auf gesetzlicher Grundlage. An der Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Verordnung bestehen - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren - keine Zweifel. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht des Beklagten mangelt es bei einer Aufnahme in die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" nicht an den nach § 35 HVwVfG für einen feststellenden oder gestaltenden Verwaltungsakt unter anderen vorauszusetzenden Tatbestandsmerkmalen "Regelung" und "unmittelbare Außenwirkung", zumal diese kaum sachlich trennbar sind. Zutreffend ist zwar die von dem Beklagten vertretene Ansicht, die Aufnahme einer Person auf diese Liste selbst begründe noch keine Rechtsbeziehungen oder unmittelbare Vorteile für den Betroffenen. Gleichwohl wird die Rechtsstellung dieser Personen zu Dritten, hier den Ordnungsämtern und Hundehaltern, durch die Aufnahme oder Nichtaufnahme auf die geführte Liste nicht unerheblich beeinflusst. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung bereits die Aufnahme von Wirkstoffen in die sogenannte Traditionsliste, die selbst keine Rechtsfolgen zeitigt, als Verwaltungsakt eingestuft, da daraus bestimmte für den Betroffenen vorteilhafte Konsequenzen entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, Az. 3 C 29/02). Randnummer 32 Kennzeichen eines feststellenden Verwaltungsaktes ist, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Einer Festsetzung von Ge- und Verboten in der jeweiligen behördlichen Maßnahme bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen im Gesetz geregelt und dadurch gleichsam vor die Klammer gezogen worden sind, was hier der Fall ist. Die Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) regelt, dass die zu bestellenden Sachverständigen nicht nur die Prüfung nach §§ 6 und 7 HundeVO vorzunehmen haben, sondern auch, dass die jeweiligen Ordnungsbehörden diese Prüfungen für ihre Entscheidungen zugrunde zu legen haben (vgl. Erlass des HMdI vom 03.07.2002 zu § 7, S. 16, in dem ausgeführt wird, dass in der Regel die Ordnungsbehörde mangels eigener Fachkenntnis das Ergebnis der Wesensprüfung übernehmen werde). Insoweit regelt § 4 Abs. 5 HundeVO , dass eine in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung anerkannt werden kann, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Eine entsprechende Regelung für die Wesensprüfung fehlt gänzlich. Damit haben für die zuständigen Ordnungsbehörden die von dem Beklagten in die Liste aufgenommenen Prüfer nicht nur eine besondere Bedeutung, sondern deren Prüfungen sind für sie, wie auch für den jeweils betroffenen Hund und Halter grundsätzlich bindend, auch wenn letztendlich die zuständige Ordnungsbehörde über die sich daraus ergebenden Konsequenzen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat. Randnummer 33 Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren die Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden betreffend (Urteil vom 27.01.2004, Az.: 11 N 520/03 ), unter III auf die aus seiner Sicht besondere Stellung des Sachverständigen im Bereich der Gefahrenabwehrverordnung hin: "Bei dem Prüfer handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa um eine Privatperson, der ohne besondere gesetzliche Grundlage keine Anzeige- oder Meldepflichten auferlegt werden darf. Vielmehr ist die sachverständige Person oder Stelle durch das Erfordernis einer positiven Wesensprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis in das Verwaltungsverfahren einbezogen und nimmt auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen erfolgten Bestellung Aufgaben wahr, die dem Rechtskreis der Verwaltung zuzuordnen sind." Randnummer 34 Damit bedingt die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden eine Liste der sachverständigen Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen und setzt eine solche voraus. Dementsprechend hat der Beklagte in den Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung die Zulassung der Sachverständigen durch die Aufnahme in die "Sachverständigenliste" versucht zu regeln. Ziffer 5, "Qualifikation der Sachverständigen", letzter Satz, lautet: "Das Regierungspräsidium gibt entsprechende Veränderungen durch Veröffentlichung einer aktuellen Sachverständigenliste bekannt.". Und in Ziffer 6 "Zulassungsverfahren", erster Absatz, heißt es, "dass die betreffende Person in der Sachverständigenliste als sachverständige Person im Sinne der §§ 6 und 7 HundeVO benannt werden können". Randnummer 35 Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Sachverständigenliste für die örtliche Ordnungsbehörde die Anweisung bedeutet, im Rahmen dort geführter Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 HVwVfG (insbesondere Erlaubnisverfahren nach § 3 HundeVO ) bei der Prüfung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 HundeVO genannten Voraussetzungen grundsätzlich nur Bescheinigungen von solchen Personen anzuerkennen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt als sachverständige Personen benannt worden sind, das heißt auf der Sachverständigenliste geführt werden. Randnummer 36 Damit trifft der Beklagte eine konstitutive Entscheidung dahingehend, welche Personen als Sachverständige von den örtlichen Ordnungsbehörden anzuerkennen sind und welche nicht. Dieser Regelung kommt insoweit auch Außenwirkung zu, als die betroffenen Hundehalter demnach nur bei Inanspruchnahme eines auf der Liste befindlichen Sachverständigen davon ausgehen können, dass die von diesem vorgenommenen Sachkunde- und Wesensprüfungen von der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens anerkannt werden. Randnummer 37 Mit der Aufnahme auf die Liste wird somit zwar auch keine direkte Verwaltungsentscheidung für das Rechtsverhältnis zwischen Hundehalter und Ordnungsbehörde getroffen, jedoch eine für Ordnungsbehörde und Hundehalter bedeutende Entscheidung mit Außenwirkung. Randnummer 38 Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" nicht direkt an einen bestimmten Adressaten richtet, ist der Adressatenkreis doch bestimmbar im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG . Denn die Liste trifft nicht nur verbindliche Vorgaben für die örtlichen Ordnungsbehörden, sondern richtet sich auch und gerade an die betroffenen Hundehalter. Diese sind entsprechend der Regelungssystematik der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden gezwungen, sich eines in der Liste aufgeführten Sachverständigen zu bedienen, um den Sachkundenachweis gemäß § 6 HundeVO bzw. die Wesensprüfung gemäß § 7 HundeVO erlangen zu können. Denn nur die Prüfungen der hier genannten Personen führen grundsätzlich zur Anerkennung bei der örtlichen Ordnungsbehörde, wie der Beklagte selbst ausgeführt hat. Randnummer 39 Ist aber bereits die Aufnahme einer Person oder Stelle auf die streitbefangene Liste ein Verwaltungsakt, so stellt auch die von der Klägerin angegriffene Streichung einen - belastenden - Verwaltungsakt dar, der grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar ist, § 42 Abs. 1 VwGO. Randnummer 40 Das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist - wenn auch nach Erhebung der Klage - durchgeführt worden. Auch die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor, so dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist. B. Randnummer 41 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 42 Die Streichung der Klägerin von der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.