und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (
G vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (
G vom 01.07.1987, a.a.O.). Randnummer 20 Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (
G vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (
G vom 27.6.1989, 9 C 1.89, BVerwGE 82, 171). Randnummer 21 Der begehrten Asylanerkennung steht zunächst Art. 16 a Abs. 2 GG nicht entgegen. Trotz weiter bestehender Zweifel an der Anreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Nr. 1 der Begründung seines Bescheides vom 02.03.2000 im Einzelnen dargelegt hat (dort S. 2 bis 4), konnte das Gericht nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Voraussetzungen dieser, die Berufung auf das Asylrecht ausschließenden, Bestimmung vorliegen. Randnummer 22 Offen lässt das Gericht, ob der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers seit 1996 im Gebiet der russischen Föderation in E nicht bereits § 27 AsylVfG entgegensteht, nach dessen Abs. 1 ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Randnummer 23 Denn dem Kläger steht auch unter Außerachtlassung der in § 27 AsylVfG getroffenen Regelung Asylrecht nicht zu. Randnummer 24 Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan weder von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen noch als Mitglied der OPON (frühere Bezeichnung: OMON) -Spezialeinheit politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt drohen würde, und dass er bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt auch keine politischen Verfolgungsmaßnahmen aus sonstigen individuellen Gründen befürchten müsste. Randnummer 25 Der Kläger hat Aserbaidschan unverfolgt verlassen. Randnummer 26 Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen erlitten, auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur OPON-Spezialeinheit, und eine solche stand ihm auch nicht unmittelbar bevor. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, im gerichtlichen Verfahren in seinen informatorischen Anhörungen in den mündlichen Verhandlungen vom 30.11.2001 und 16.12.2004, der durchgeführten Beweisaufnahme und den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen über die Lage in Aserbaidschan. Randnummer 27 Ein Asylbewerber ist auf Grund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG vom 24.03.1987, 9 C 47.85, DVBl. 1987, 788; BVerfG vom 29.01.1991, 2 BvR 1384/90, InfAuslR 1991, 171 <175>). Randnummer 28 Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180, 181 f.). Randnummer 29 Die notwendige volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals vermochte das Gericht nicht zu erlangen. Die Angaben des Klägers zu der behaupteten individuellen Verfolgung in Aserbaidschan sind in dieser Form nicht glaubhaft, so dass das Gericht ihnen nicht zu folgen vermag. Die Angaben des Klägers zu seinen Asylgründen sind vage, detailarm und unsubstanziiert. Das Gericht glaubt dem Kläger zunächst nicht, dass er zur OPON-Spezialeinheit gehörte. Seine Angaben zu den fraglichen Ereignissen im März 1995 sind detailarm und stimmen hinsichtlich der von ihm angegebenen Daten nicht mit den Erkenntnisquellen überein (vgl. im Einzelnen die Ablaufschilderung in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Neustadt vom 06.10.1999). Das Gericht hat den Eindruck, dass der Kläger aus der damaligen Berichterstattung aufgefasstes Wissen benützt, um eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Der Beweis der Zugehörigkeit des Klägers zur OPON-Spezialeinheit ist auch nicht mit der in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 vorgelegten Kopie eines angeblichen Mitgliedsausweises geführt. Dieses nicht amtlich abgestempelte Dokument ist völlig nichtssagend. Auch mit dem mit Schriftsatz vom 24.12.2000 vorgelegten Lichtbild (Bl. 27 d.A.) ist die Mitgliedschaft nicht belegt. Dass der Kläger darauf eine Uniform trägt, ist nichtssagend. Selbst wenn der Kläger der OPON-Spezialeinheit angehört habe sollte, drohte ihm keine politische Verfolgung. Als einfaches Mitglied, das nicht im Rang eines Offiziers stand, wurde er nach eigenen Angaben (Bl. 16, 18 der Bundesamtsakte) im August 1995 "auf Bewährung" freigelassen. Dass er im März 1996 erneut verhaftet und dann aus dem Gefängnis in Aserbaidschan in die Russische Föderation geflüchtet sein will, glaubt das Gericht dem Kläger nicht. Seine diesbezüglichen Angaben sind auch insoweit unsubstanziiert. Das Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, dass er sich über den behaupteten Zeitraum hinweg in der Russischen Föderation versteckt aufgehalten haben will. Nach der in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 gemachten Übersetzung von Bl. 134 d.A. dürfte der Reisepass des Klägers am 30.12.1997 von einer aserbaidschanischen Behörde ausgestellt worden sein; zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger also in Aserbaidschan, nicht wie behauptet seit 1996 in der Russischen Föderation gewesen sein. Das Gericht glaubt dem Kläger schließlich nicht, dass er in der Russischen Föderation erfahren habe, dass die aserbaidschanische Staatsanwaltschaft nach ihm auch in der Russischen Föderation fahnde. Auch insoweit stellt der Kläger bloße Behauptungen auf, die er nicht durch Details untermauert. Zur Unglaubwürdigkeit des Klägers trägt schließlich auch die Verwendung von Alias-Personalien bei, die der Kläger nicht nachvollziehbar erklären konnte. Wenn er befürchtete, unter seinem wirklichen Namen bei Interpol registriert zu sein, macht es keinen Sinn, unter auf diesen Namen ausgestellten Personalpapieren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wo bei der Einreise gerade die Gefahr des Abgleichs mit Fahndungslisten von Interpol besteht, dann aber bei der Asylantragstellung, bei der ihm derartige Gefahren nicht drohen, Alias-Personalien zu verwenden. Der Kläger hat den auf seine wahren Personalien lautenden Reisepass bei der Asylantragstellung und in der Folgezeit verschwiegen, dieser konnte erst bei der Durchsuchung seiner Wohnräume am 00.00.2003 (Bl. 129 d.A.) aufgefunden werden. Dies legt das für das Gericht nahe, dass der Kläger auch ansonsten eine Verfolgungsgeschichte, die nicht der Wahrheit entspricht, konstruiert hat. Der Pass belegt, dass seitens der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte keinerlei Interesse daran bestand, des Klägers habhaft zu werden. Dass der Kläger auch noch Zeit hatte, sich ein Visum der Deutschen Botschaft in Baku zu beschaffen, belegt ebenfalls, dass er Aserbaidschan nicht im Wege der Flucht verlassen hat. Randnummer 30 Im Übrigen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 2 der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2000 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Randnummer 31 Da der Kläger sein Heimatland alledem zufolge nicht als politisch Verfolgter verlassen hat, kann ihm Asylrecht nur zugesprochen werden, wenn ihm im Falle einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Randnummer 32 Dies ist nicht der Fall. Randnummer 33 Da der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts der OPON-Spezialeinheit nicht angehörte, droht ihm unter diesem Gesichtspunkt auch heute keine Verfolgung. Selbst wenn er ihr aber angehörte, ist er aus heutiger Sicht als deren einfaches Mitglied ungefährdet. Soweit das Auswärtige Amt in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 19.02.2002 (Bl. 106 d.A.) angegeben hat, auch heute noch würden ehemalige OPON-Mitglieder niedrigen militärischen Ranges von den Sicherheitsbehörden Aserbaidschans gesucht, soweit sie sich im Jahr 1995 einer Festnahme entziehen konnten, ist dieser Auskunft durch die neuere Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.04.2003, die in die mündliche Verhandlung am 16.12.2004 eingeführt wurde, der Boden entzogen. Danach droht ehemaligen Mitgliedern der OPON heutzutage in Aserbaidschan keine Strafverfolgung mehr seitens der aserbaidschanischen Behörden. Dass es sich im Falle des Klägers anders als in der zu diesem Themenkomplex neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Darauf, wie viele Offiziere der OPON-Spezialeinheit heute noch inhaftiert sind, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgehoben hat, kommt es nicht an. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers war dieser einfaches Mitglied, kein Offizier. Randnummer 34 Andere individuelle Umstände, aus denen sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum heutigen Zeitpunkt ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die individuelle Furcht des Klägers, wie er sie im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt artikuliert hat, ist objektiv nicht gerechtfertigt. Verhaftungswellen ehemaliger OPON-Mitglieder seit Sommer 2001 hat es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.02.2002 (a.a.O.) nicht gegeben. Randnummer 35 Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger vorliegen. Da er nicht als politisch Verfolgter anzusehen ist, erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Randnummer 36 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung im Falle seiner Nichtausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens rechtmäßig, denn der Kläger wurde weder als Asylberechtigter anerkannt, noch besitzt er eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Da Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, durfte die Beklagte auch die Abschiebung nach Aserbaidschan androhen. Die Ausreisefrist von einem Monat folgt aus § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 37 Im Übrigen folgt das Gericht insgesamt den Feststellungen und der Begründung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2000 und sieht daher gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 38 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033463
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