rechtswidrige Vollziehung eines suspendierten BAföG-Rückforderungsbescheides durch Aufrechnungsbescheid Leitsatz 1. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zulässig, wenn der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung bestreitet, indem er faktische oder rechtliche Vollziehungsmaßnahmen trifft. 2. Erfolgt die Aufrechnung gemäß § 19 BAföG gegenüber einer durch Bescheid festgesetzten BAföG-Rückforderung durch Aufrechnungsbescheid, dann handelt es sich bei der Aufrechnung um eine Vollziehung des Rückforderungsbescheides im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO. 3. Wird ein Rückforderungsbescheid entgegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs rechtswidrig durch Aufrechnung vollzogen, so kann das Gericht im Wege der Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO dem Antragsgegner aufgeben, ungeachtet der Aufrechnung den aufgerechneten Betrag an den Leistungsempfänger auszuzahlen, falls auch gegen den Aufrechnungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde. 4. Von dem Grundsatz, dass im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht gewährt werden können, kann eine Ausnahme angezeigt sein, wenn der Auszubildende für diese Zeit ein Darlehen aufgenommen hat und ihm wegen der Schulden konkrete Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 25.8.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegner vom 30.7.2004 aufschiebende Wirkung hat. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 93,60 € zurück zu zahlen. 3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners und begehrt dessen Verpflichtung, Förderungsleistungen auszuzahlen, die mit einer Rückforderung verrechnet wurden. Randnummer 2 Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 im Fach Psychologie an der Universität A-Stadt. Randnummer 3 Auf ihren Antrag vom 24.9.2002 (Bl. 18-19 d. Förderungsakte I) bewilligte ihr der Antragsgegner für dieses Studium mit Bescheiden vom 31.01.2003 (Bl. 28 d. Förderungsakte I) Ausbildungsförderung in Höhe von 351.- € monatlich für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 und mit Bescheid vom 30.4.2003 (Bl. 31 d. Behördenakte I) Ausbildungsförderung in Höhe von 498.- monatlich für den Zeitraum von März 2003 bis September 2003. Randnummer 4 Auf ihren Antrag vom 30.7.2003 (Bl. 46-47 d. Förderungsakte I) bewilligte ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.9.2003 (Bl. 50 d. Förderungsakte I) für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 475.- € monatlich. Randnummer 5 Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45d EStG erlangte der Antragsgegner aufgrund einer Rückmeldung vom 9.9.2003 (Bl. 1 d. Förderungsakte II) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin bei Antragstellung am 24.9.2002 über bisher nicht berücksichtigtes Kapitalvermögen verfügte. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 30.7.2004 (Bl. 30-31 Förderungsakte II) nahm der Antragsgegner seine Bewilligungsbescheide vom 31.1.2003 und 30.4.2003 unter Berufung auf § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X teilweise zurück, setzte den Förderungsbetrag unter Anrechnung bisher unberücksichtigten Vermögens der Antragstellerin in Höhe von monatlich 114,46 € für die Zeit von Oktober 2002 bis Februar 2003 auf monatlich 237.- € und für die Zeit von März 2003 bis September 2003 auf monatlich 384.- € fest. Er legte darin einen Vermögensgesamtwert zum Stichtag 24.9.2002 in Höhe von 6.573,59 € zugrunde, der sich aus Girokonto 1742,25 €, Sparbuch 2506,30 € und Bausparvertrag 2583,38 € abzüglich 10 % des Bausparguthabens in Höhe von 258,34 € zusammen setzte (Bl. 26 d. Förderungsakte II). Zugleich forderte der Antragsgegner gem. § 50 Abs. 1 SGB X im Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 zu viel gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 1.368.- € zurück. Infolge einer Aufrechnung in Höhe von monatlich je 46,60 € setzte er den Förderungsbetrag für August und September 2004 auf 428,40 € fest. Danach verblieb ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 1.274,80 €. Randnummer 7 Gegen den Änderungsbescheid legte die Antragstellerin mit Telefax vom 25.8.2004 (Bl. 33 d. Förderungsakte II) - eingegangen am 26.8.2004 und nochmals im Original am 30.8.2004 - Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da sie die zurückgeforderte Summe nicht aufbringen könne. Randnummer 8 Am 6.9.2004 (Bl. 81-80 d. Förderungsakte I) beantragte die Antragstellerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2005. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 6.1.2005 (Bl. 106 - 105 d. Förderungsakte I) gewährte der Antragsgegner Fördermittel in Höhe von 416.- € monatlich für den Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2005. Vermögen der Antragstellerin wurde dabei nicht angerechnet. Für die Monate Oktober bis Dezember 2004 erfolgte infolge Aufrechnung keine Auszahlung, so dass die Rückforderung um weitere 1.248.- € auf 26,80 € reduziert wurde. Für Januar und Februar 2005 wurde ein Aufrechnungsbetrag von 2,97 € festgesetzt, so dass sich ein Auszahlungsbetrag von 413,03 € ergab. Ergänzend teilte der Antragsgegner in dem Bescheid mit, für den Fall dass dem Widerspruch vom 25.8.2004 stattgegeben werde, werde zugesichert, dass die im Bescheid vom 6.1.2005 enthaltene Aufrechnung aufgehoben werde. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid sei daher nicht erforderlich (Bl. 104 d. Förderungsakte I). Randnummer 10 Mit Bescheid vom 27.1.2005 (Bl. 117 - 116 d. Förderungsakte I) wurden diese Mittel auf 468.- € monatlich für den gesamten Bewilligungszeitraum erhöht. Dadurch ergab sich für den Monat Februar 2005 aufgrund einer verbleibenden Nachzahlung von 184,24 ein einmaliger Zahlbetrag von 652,24 €. Randnummer 11 Die Antragstellerin hat am 6.1.2005 Eilrechtsschutz beantragt. Der Einbehalt der BAföG-Zahlungen für Oktober bis Dezember 2004 sei rechtswidrig und stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. Gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.7.2004 sei Widerspruch erhoben, über den derzeit nicht entschieden sei. Sie habe von ihren Großeltern im November und Dezember 2004 einen Betrag von insgesamt 1.200.- € darlehensweise erhalten, um diese Zeit überbrücken zu können. Es sei vereinbart worden, diesen Betrag ab Januar 2005 zurückzuzahlen. Die Antragstellerin hat hierzu Kontoauszüge vorgelegt. Sie beantragt sinngemäß, Randnummer 12 1. festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 25.8.2003 gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.7.2003 aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 13 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die infolge Aufrechnung zurückgehaltenen BAföG-Zahlungen in Höhe von zusammen 1.368.- € umgehend an sie auszuzahlen. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, es fehle schon am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin sei nicht mittellos. Sie habe im Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 6.9.2004 über Vermögen verfügt. Auch fehle es am Anordnungsanspruch. Der Widerspruch beseitige nicht die Fälligkeit des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Die Antragstellerin habe entgegen Treu und Glauben ihren Widerspruch zudem bisher nicht begründet. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 4.2.2005 begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch vom 25.8.2004. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Behördenakte (2 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gemacht wurden. Randnummer 19 II. A) Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.8.2004 gegen den Änderungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid des Antragsgegners vom 30.7.2004 ist zulässig und begründet. Randnummer 20 1) Soweit die Antragstellerin gem. Nr. III, IV und V ihres Schriftsatzes vom 6.1.2005 wörtlich beantragt hat, im Wege der einstweiligen Anordnung, ihrem Antrag vom 25.8.2004 auf Aussetzung der Rückforderung aus dem Bescheid vom 30.7.2004 stattzugeben, hilfsweise über diesen Antrag bestandskräftig zu entscheiden, ist dieses Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf ihr erkennbares Rechtsschutzziel hin auszulegen. Trotz der Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung gem. §§ 123 ff VwGO handelt es sich der Sache nach zumindest auch um einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, der im übrigen gem. § 123 Abs. 5 VwGO dem dortigen einstweiligen Rechtsschutz vorgeht. Nachdem im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.8.2004 weder angeordnet noch wiederhergestellt werden kann, kann der Eilrechtsschutz nur auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog gerichtet sein. Randnummer 21 2) Dieser Antrag ist zulässig. Für ihn besteht insbesondere auch ein Rechtsschutzinteresse. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.