(4)- für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Randnummer 6 Auf Hinweis des Gerichts, dass der Magistrat der Klägerin nicht der richtige Adressat des Widerspruchsbescheids gewesen sein dürfte, hat der Bürgermeister der Klägerin erklären lassen, sich diesen Bescheid zuzurechnen und die Klägerin zu vertreten; der Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 8 die Kostenrechnungen Nr. … vom
- April 2005 und Nr. … vom
- Juni 2005 des Eichamts H. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Hessischen Eichdirektion vom
- August 2005 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung vertieft der Beklagte das bisherige Vorbringen insbesondere zu § 8 Abs. 2 VwKostG und trägt dabei unter anderem vor, mittlerweile diene die Verkehrsüberwachung tatsächlich auch in erheblichem Maße der Einnahmeerzielung: Die Messgeräte würden von Gemeinden oft bewusst so aufgestellt, dass die Geschwindigkeit der Fahrzeuge bereits so vermindert sei, dass es nicht zu einer Geldbuße komme, sondern zu einer Verwarnung, wobei das Verwarnungsgeld dann in die Gemeindekasse fließe; im Regelfall stünden die Geräte deshalb nicht immer dort, wo die größte Gefährdung bestehe, sondern dort, wo es sich lohne, also zu Zeiten und an Stellen, wo viele Fahrzeuge mit vielen (leichten) Verkehrsverstößen zu erwarten seien. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Behördenakten des Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. Randnummer 13 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
- Oktober 2005, der Beklagte mit Schriftsatz vom
- November 2005 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Randnummer 15 I. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage (A.) ist begründet (B.). Randnummer 16 A. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, denn bei den angegriffenen Kostenrechnungen handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ihr über eine bloße Abrechnungsmitteilung hinausgehender Regelungsgehalt liegt darin, dass eine Leistungspflichtigkeit der Klägerin für die von ihr veranlassten Gebühren statt einer persönlichen Gebührenfreiheit zumindest klärend festgestellt werden soll. Randnummer 17 Die weiteren allgemeinen sowie verfahrensbezogen besonderen Sachurteilsvoraussetzungen unterliegen - nach Zurechnung des Widerspruchsbescheids an den Bürgermeister der Klägerin sowie der Übernahme ihrer prozessualen Vertretung durch ihn - keinen Bedenken. Randnummer 18 B. Die angegriffenen Kostenrechnungen des Eichamts Darmstadt in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Hessischen Eichdirektion sind nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig (1.) und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (2.). Randnummer 19
- Die angegriffenen Kostenrechnungen sind rechtswidrig. Randnummer 20 Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten unterfällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG dem Verwaltungskostenrecht des Bundes, denn der Beklagte hat mit seinen abgerechneten Leistungen das Bundesrecht des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen vom
- Juli 1969 (BGBl. I Seite 759) - BGBl. III/FNA 7141-6 - ausgeführt. Die Klägerin kann dabei für sich eine persönliche Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen. Randnummer 21 a. Grundsätzlich ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von der Zahlung der Gebühren auch für Amtshandlungen der Eichverwaltung befreit. Randnummer 22 Die Regelung des § 8 Abs. 1 VwKostG verfolgt den Grundsatz, dass sich Bundesbehörden und Länderbehörden gegenseitig sowie Behörden verschiedener Länder untereinander nicht als etwaige Gebührengläubiger und Gebührenschuldner gegenüberstehen, wenn die Behörden des einen Rechtsträgers für die Behörden eines anderen Rechtsträgers eine an sich kostenpflichtige Amtshandlung in Ausführung von Bundesrecht vorgenommen haben und korrespondiert mit der Regelung des § 8 VwVfG zu Kosten der Amtshilfe (vgl. Bundestags-Drucksache VI/330, Seite 12); die Aufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände durch die Nr. 3 geht dabei auf die Stellungnahme des Bundesrates zum von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Verwaltungskostengesetzes zurück und wurde damit begründet, dass es den Gemeinden nicht zuzumuten sei, in Fragen der Gebührenbefreiung schlechter behandelt zu werden als der Bund und die Länder (a.a.O., Seite 19 f.). Der Ausnahmetatbestand zu Gebühren für Amtshandlungen, die ein wirtschaftliches Unternehmen der Klägerin betreffen, liegt bei der hoheitlichen Überwachung des Straßenverkehrs ersichtlich nicht vor. Randnummer 23 b. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht § 8 Abs. 2 VwKostG der persönlichen Gebührenbefreiung der Klägerin hier nicht entgegen und verbleibt es so bei dem aufgezeigten Grundsatz der persönlichen Gebührenfreiheit. Randnummer 24 Nach § 8 Abs. 2 VwKostG tritt eine Befreiung nicht ein, soweit ein Begünstigter berechtigt ist, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Der Gesetzgeber trug hierdurch dem Umstand Rechnung, dass keine Veranlassung besteht, im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen Behörden verschiedener Rechtsträger auch dann von einer Gebührenerhebung abzusehen, wenn die Gebühr nach der im Einzelfall gegebenen Rechtslage Dritten auferlegt werden kann (a.a.O., Seite 13). Ob das Massengeschäft der Verwarnung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht schon als solches der vom Gesetzgeber angeführten Umlegung "im Einzelfall" widerspricht, kann dahingestellt bleiben. Es bedarf nämlich hierzu einer klaren gesetzlichen Regelung. Gemeint sind mithin Gebühren wie etwa die Kosten für eine katasteramtliche Vermessung in der Aufwendungsphase einer Erschließung oder beim Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsaktes, nicht aber Verwarnungs- oder Bußgelder. Verwarnungs- oder Bußgelder sind ihrer Höhe nach gesetzlich - hier durch § 24 StVG in Verbindung mit der Bußgeldkatalog-Verordnung sowie deren Anlage - bestimmt, ohne dass eine Regelung zur Umlegung von Eichgebühren ersichtlich oder erkennbar wäre, dass derartige Verwaltungskosten in den Verwarnungs- oder Bußgeldern bereits enthalten seien. Wie eine anteilige Umlegung dieser Gebühren auf die zunächst völlig unbestimmte Anzahl von Betroffenen erfolgen solle, ist auch schwerlich vorstellbar. Randnummer 25 Unerheblich ist, dass die Klägerin vom Beklagten eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erhält, denn die Klägerin wird insoweit nicht in einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, sondern im übertragenem Wirkungskreis - letztlich in Aufgabenerfüllung des Beklagten - tätig. Darüber hinaus könnte der Beklagte auch kein "Dritter" im Sinne des § 8 Abs. 2 VwKostG sein. Randnummer 26 Neben der Sache liegt der Vortrag des Beklagten, Gemeinden betrieben die Verhängung von Verwarnungsgeldern tatsächlich zur Einnahmeerzielung. Der Staat und seine jeweiligen Untergliederungen erzielen ihre Einnahmen durch Steuern, Gebühren und Beiträge - nicht aber durch Verwarnungs- und Bußgelder, Geldauflagen, Geldstrafen sowie Verfall und Einziehung. Bei Letzteren handelt es sich um eine unbeabsichtigte Nebenfolge eines aus anderen Gründen erfolgenden Einschreitens; wäre dem nicht so und betrieben Gemeinden die Verhängung von Verwarnungsgeldern maßgeblich zur Einnahmeerzielung, so wäre es Aufgabe der obersten Straßenverkehrsbehörde - gegebenenfalls im Zusammenwirkung mit der Kommunalaufsicht - auf eine ermessensfehlerfreie Praxis der Verwaltungsbehörden hinzuwirken. Der Beklagte könnte hieraus aber für sich keinen sachentscheidungsrelevanten Vorteil herleiten. Randnummer 27 Dass Eichgebühren - in Fällen wie dem vorliegenden - nicht § 8 Abs. 2 VwKostG unterfallen, findet schließlich Bestätigung im Gesetzentwurf des Bundesrates vom
- März 1999 - Bundestags-Drucksache 14/639 - mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, der auf einen Gesetzesantrag Baden-Württembergs vom
- Januar 1999 - Bundesrats-Drucksache 42/99 - zurückgeht, und den der
- Deutsche Bundestag in seiner
- Sitzung am
- Februar 2000 abgelehnt hatte. Diese Initiative bezweckte nämlich, den Katalog des § 8 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 VwKostG, der die Fälle regelt, in denen ungeachtet der persönlichen Gebührenfreiheit eine Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren besteht, um die Regelung einer neuen Nummer "
- Eichbehörden der Länder" zu erweitern. Begründet wurde diese Initiative damit, dass die persönliche Gebührenfreiheit für Amtshandlungen von Ämtern, Behörden und öffentlichen Einrichtungen untereinander auf dem Gedanken der gegenseitigen, kostenfreien Leistung und der daraus resultierenden Verwaltungsvereinfachung folge, die Eichverwaltungen hier zwar Leistungen gegenüber den nach § 8 Abs. 1 VwKostG gebührenbefreiten Rechtsträgern erbrächten, diesen aber keine Gegenleistungen gegenüberstünden; mithin handele es sich um eine einseitig wirkende Gebührenbefreiung, da eine gegenseitige Verrechnung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht in Betracht komme (vgl. Bundestags-Drucksache 14/639, Seite 3). Die damalige Bundesregierung hatte diese Initiative mit der Begründung abgelehnt, die Erweiterung des Katalogs in § 8 Abs. 4 VwKostG um die Eichbehörden der Länder sei systemwidrig und solle im Übrigen mit der - indes dann (bis heute) nicht erfolgten - Novellierung des Verwaltungskostengesetzes in der laufenden Legislaturperiode neu geregelt werden (a.a.O., Seite 4). Angesichts des Scheiterns dieser Bundesratsinitiative drängt sich auf, dass eine richtigerweise auf dem legislativen Weg zu verfolgende Rechtsänderung nunmehr administrativ herbeigeführt werden sollte. Dafür besteht indes de lege lata kein Raum. Randnummer 28
- Die angegriffenen Kostenrechnungen verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten, denn mit der Auferlegung einer unbegründeten Zahlungspflicht wird in ihre Haushaltshoheit eingegriffen. Randnummer 29 II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Randnummer 30 III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 31 IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033497