Kapazitätsprüfung im Studiengang Humanmedizin der Universität Gießen zum Sommersemester 2007 Leitsatz
(122011)mit einem Lehrdeputat von zusammen 12 SWS durch 5 wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit (G.; H.; I.; J.; K.) mit zusammen 3 Stellen besetzt sind, ist dies kapazitätsneutral und nicht zu beanstanden. Es verbleiben 2 wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit mit zusammen 1,5 Stellen. Dies ist der Umfang, in dem der Biochemie laut Stellenplan Zeitstellen zugewiesen sind. Soweit im Bereich medizinische Psychologie/Soziologie die über die zugewiesenen 3 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit hinausgehenden Stellenanteile im Umfang von 0,357 Stellen (Lehrdeputat 1,428) mit der nicht besetzten C4-Stelle (Lehrdeputat 8 SWS) gegen gerechnet werden, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dem abstrakten Stellenprinzip scheidet die Gegenrechnung nur aus, wenn alle betroffenen Stellen nach dem Stellenplan zugewiesen sind. Dies ist aber für die Stellenanteile für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit jenseits von 3 Stellen nicht der Fall. c. Einwände aus der Lehrtätigkeit oder der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 im Schriftsatz vom 2.5.2007 vermutet, 3 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer im Bereich Anatomie (120006, 212001, 230001) seien möglicherweise mit höherem Lehrdeputat zu berücksichtigen, ist dieser Einwand unerheblich, weil diese Stellen bereits mit dem höchsten Lehrdeputat von 8 SWS berücksichtigt sind. Soweit die antragstellende Partei weiter vorträgt, im Bereich Physiologie würden 3 Stellen für C2-Hochschuldozenten (104025, 104034, 104035) ausgewiesen, ausweislich des Beschlusses des VG Gießen zum Wintersemester gebe es indessen keine C2-Oberassistenten mehr, ergibt sich daraus kein nachvollziehbares Problem. C2-Hochschuldozenten und C2-Oberassistenten sind Stellen mit unterschiedlichem Lehrdeputat von 8 bzw. 6 SWS. Hier sind die 3 Stellen für C2-Hochschuldozenten mit dem Höchstdeputat von 8 SWS berücksichtigt. Soweit die antragstellende Partei ausführt, im Bereich Biochemie sei eine Stelle eines C1-Wissenschaftlichen Assistenten (Lehrdeputat 4 SWS) mit einem Privatdozenten besetzt, dessen Lehrdeputat insoweit unzureichend sein dürfte, ist dieser Einwand unter Beachtung des abstrakten Stellenprinzips unerheblich. Danach kommt es allein auf das Lehrdeputat an, das mit der im Stellenplan ausgewiesenen Stelle verbunden ist, nicht aber auf die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen des Stelleninhabers. Zudem besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Darstellung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.5.2007, wonach der Stelleninhaber tatsächlich nach C1 besoldet wird. Soweit die antragstellende Partei schließlich davon ausgeht, in der Vorklinik seien 20 W3-, C4- und C3-Professorenstellen vorhanden, in der Berechnung enthalten seien aber nur 19, ist dieser Vortrag nach den vorliegenden Unterlagen der Antragsgegnerin unzutreffend. Die antragstellende Partei hat auch auf Aufforderung des Gerichts vom 9.5.2007 nicht mitgeteilt, wie sie zu ihrer Behauptung gelangt ist. Soweit die antragstellende Partei vorträgt, sie habe auf der Website der Antragsgegnerin in den Bereichen Anatomie, Physiologie und Biochemie insgesamt 23 Personen ermittelt (L., M., N., D., O., E., P., Q., R., S., T., U., V., W., X., Y., Z., AA., AB., AC., AD., AE., AF.), bei denen es sich vermutlich um wissenschaftliche Mitarbeiter handle, die im Stellenbesetzungsplan nicht aufgeführt, kapazitätsrechtlich aber möglicherweise relevant seien, ist auch dieser Einwand nach dem abstrakten Stellenprinzips nicht erheblich, da es danach allein auf die zugewiesenen Stellen und deren Lehrdeputat ankommt. Rechtlich nicht relevant ist demgegenüber, welches Personal bei der Antragsgegnerin konkret vorhanden ist und welche konkreten Lehrleistungen dieses erbringt oder zu erbringen hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24.5.2007 (Anlage 1 und 2) sind von den o.g. 23 Personen insgesamt 7 (L., M., D., O., E., S., Z) mit verschiedenen Stellenanteilen als wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit auf Stellen beschäftigt, die im Stellenplan ausgewiesen sind. Alle übrigen haben keinen Bezug zu zugewiesenen Stellen und sind daher für die Kapazitätsberechnung nach Stellen nicht relevant. 13 Personen (N., P., Q., R., T., V., X., Y., AA., AB., AC., AE., AF.) werden aus Drittmitteln vergütet. Nach dem abstrakten Stellenprinzip ist die Frage, welche konkreten Lehrleistungen diese erbringen oder aufgrund ihrer Arbeitsverträge zu erbringen haben, kapazitätsrechtlich nicht erheblich. Ein Mitarbeiter (W.: J.) gehört der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin (KTM) an. 2 Mitarbeiter (U., AD.) sind Externe, die weder aus Haushalts- noch aus Drittmitteln finanziert werden. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 im Schriftsatz vom 29.5.2007 die Frage aufwirft, weshalb sich die von der Antragsgegnerin eingeräumte Lehrverpflichtung von 3 wissenschaftlichen Mitarbeitern (Z., L., E.) nicht aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen ergebe, ist dies nach dem abstrakten Stellenprinzip keine relevante Fragestellung. Entscheidend ist allein, inwiefern die von diesen besetzten Stellen laut Stellenplan der Vorklinik zugewiesen sind. Dies ist – wie oben bereits dargelegt – der Fall, denn es handelt sich um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit. Diese waren in den Berechnungsunterlagen von Anfang an aufgeführt, nur waren die Namen der Stelleninhaber dort zunächst nicht genannt. Soweit die antragstellende Partei darauf hinweist, dass von den o.g. 23 Mitarbeitern ausweislich des Praktikumsplans für das Biochemiepraktikum 3 Personen (AA., AD., U.) und nach der Dozentenübersicht für das integrierte biochemische und Seminar mit klinischen Bezügen 5 Personen (U., AD., W., AE., AF.) im Sommersemester 2007 tatsächlich in der Lehre tätig seien, ist auch dies für die Kapazitätsermittlung nach dem abstrakten Stellenprinzip nicht erheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Lehre von Personen ausgeübt wird. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 8.6.2007 erklärt, diesen Personen seien insoweit teilweise Lehraufträge für das Sommersemester 2007 erteilt worden, ist dies dort zu erörtern. Das gleiche gilt, soweit die antragstellende Partei weiter darauf hinweist, dass ein Mitarbeiter (AD.) zudem Seminare in 2 Wahlfächern abhalte. Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8.6.2007 insoweit darauf hinweist, dieser Mitarbeiter „übererfülle damit freiwillig seine Lehrverpflichtung von 1 SWS als Privatdozent“, handelt es sich nicht um eine Lehrverpflichtung nach der Kapazitätsverordnung, da eine solche für externe Privatdozenten nicht besteht, sondern offenbar um eine hochschulrechtliche Obliegenheit als Voraussetzung für die Führung des Titels „Privatdozent“. Soweit die antragstellende Partei schließlich ausführt, im integrierten biochemischen Seminar seien ausweislich der Dozentenliste auch 5 Mitarbeiter aus dem Bereich Pharmakologie aufgeführt und fragt, wo dieser Dienstleistungsimport aus der Pharmazie in die Vorklinik dokumentiert sei, handelt es sich bei diesen Mitarbeitern, wie schon aus der Dozentenliste selbst erkennbar, nicht um solche der Lehreinheit Pharmazie, sondern um solche des Bereichs Pharmakologie im Fachbereich Medizin (vgl. dazu den Stellenplan). Dieser Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin (KTM) ist im Hinblick auf die integrierten Seminare bei der Verteilung des Curricularnormwertes erfasst (vgl. dort). Soweit die antragstellende Partei mutmaßt, auch in den Bereichen Anatomie und Physiologie seien wissenschaftlichen Mitarbeiter in gleicher Weise in der Lehre tätig, wie in der Biochemie, hat sie diesen Vortrag nicht substantiiert. Er ist zudem in gleicher Weise, wie oben für den Bereich Biochemie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Soweit der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 sich mit Schriftsatz vom 12.6.2007 dagegen verwahrt, dass der von ihm gebrachte Vortrag auch anderen antragstellenden Parteien zugute komme, stellt sich diese Frage hier praktisch nicht, da der Vortrag, wie oben dargelegt, insgesamt rechtlich nicht relevant ist. Im Übrigen ist schwer nachvollziehbar, wie eine - je nach individuellem Vortrag - unterschiedliche Kapazitätsberechnung für verschiedene antragstellende Parteien, wie sie sich nach der Vorstellung des Bevollmächtigten notwendigerweise ergäbe, praktisch und rechtlich möglich sein soll. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 mit Schriftsatz vom 12.6.2007 erklärt, die Anlage 2 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 8.6.2007 sei aufklärungsbedürftig, ist dies nicht nachvollziehbar. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Stellenplan verwiesen. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 mit Schriftsatz vom 12.6.2007 erklärt, es sei zu klären, ob die Antragsgegnerin im Hinblick auf die hohe Überbuchung im Sommersemester 2006 einen Ausgleich bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO beantragt habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies für die Kapazitätsberechnung relevant sein soll. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 8.6.2007 hat diese sich darauf eingestellt, die besonders hohe Überbuchung im Sommersemester 2006 (ca. 30 über der festgesetzten Zulassungszahl) durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge und durch Überstunden im erforderlichen Umfang aufzufangen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine dauernde Erhöhung der zugewiesenen Stellen erforderlich oder beabsichtigt gewesen wäre.
- Verminderung des vorklinischen Lehrangebots wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben Gemäß § 5 Abs. 2 Lehrverpflichtungsverordnung sind aufgrund der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.3.2007 vorgelegten Berechnungen und Unterlagen für den Dekan, Prodekan, Studiendekan und Studienberater des Fachbereichs insgesamt 5,0 SWS kapazitätsvermindernd zu berücksichtigen.
- Lehrauftragsstunden bzw. Lehrleistungen aus Honorarprofessuren, die das ermittelte Gesamtlehrdeputat der vorklinischen Lehreinheit erhöhen Das Gesamtlehrangebot aus Stellen ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrveranstaltungsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Antragsgegnerin ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.03.2007 vorgelegten Unterlagen (4.
- Berechnung der Lehrauftragsstunden) über Lehrauftragsstunden im Umfang von 8,75 SWS. Mit Schreiben vom 8.6.2007 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, 2 externen wissenschaftlichen Mitarbeitern (U., AD.) seien zum Sommersemester 2007 Lehraufträge im Umfang von 2,4 bzw. 3,54 SWS erteilt worden. Zu 3 weiteren Mitarbeitern (AA., AE., AF.), die aus Drittmitteln finanziert werden, hat sich die Antragsgegnerin insoweit nicht geäußert. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Soweit zum Sommersemester 2007 Lehraufträge erteilt wurden, sind diese gem. § 10 KapVO bei der Kapazitätsberechnung für dieses Semester nicht zu berücksichtigen. Da die integrierten Seminare erst ab dem
- Semester im Studienplan vorgesehen sind, dürfte sich dieses Problem in dem nach § 10 KapVO relevanten Zeitraum noch nicht gestellt haben. Sollten dennoch Lehraufträge erteilt worden sein, wären diese als einmalige Vorgänge nach dem Sinn und Zweck des § 10 KapVO (Ermittlung einer durchschnittlichen Kapazität durch Lehraufträge über einen längeren Zeitraum) nicht zu berücksichtigen.
- Der vorklinische Dienstleistungsabzug Das errechnete Gesamtlehrangebot ist zudem um die Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu reduzieren ( § 11 Abs. 1 KapVO ). Als so genannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfasst, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach § 11 Abs. 2KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind. Soweit die Antragsgegnerin aufgrund der mit Schriftsatz vom 30.3.2007 vorgelegten Unterlagen (Kapazitätsbericht S. 8 u. Detailberechnungen „
- Dienstleistungen S.1-5) einen Dienstleistungsexport in Höhe von 57,2534 SWS zu Grunde legt, gelangt das Gericht bei der Nachprüfung der Berechnungsergebnisse zu einem geringfügig höheren Wert von 57,2657 SWS, der sich wie folgt berechnet: v *f *g "=CA" * Anfänger Mittel * q * %-Anteil "=Nachfrage" SWS 1 Zahnmedizin Biologie f. Med. 3 1 196 0,0153 davon Anteil KTM -0,0054 Anatomie Vorl. I 5 1 196 0,0255 Anatomie Vorl. II 5 1 196 0,0255 Makroskop. Anatomie Kurs 5 0,5 15 0,1667 Mikroskop. Anatomie Kurs 5 0,5 15 0,1667 Neuroanatomie Vorl. 3 1 248 0,0121 Gehirnkurs 2 1 20 0,1000 Physiologie Vorl. 5 1 196 0,0255 Physiologie Prakt. 7 0,5 15 0,2333 Biochemie Vorl. I 2 1 196 0,0102 Biochemie Vorl. II 5 1 196 0,0255 Biochemie Prakt. 7 0,5 15 0,2333 Export Zahnmedizin 1,0342 35 0,9354 1 33,8602 SWS 2 Psychologie Physiologie 2 1 52 0,0385 57 0,9201 1 2,0171 SWS Neuroanatomie 3 1 220 0,0136 57 0,9201 0,45 0,3218 SWS Neuroanatomie Seminar 2 1 20 0,1000 25 1,0000 1 2,5000 SWS Export Psychologie 4,8390 SWS 3 Ökotrophologie Anatomie u. Physiologie I 5 1 360 0,0139 192 0,9365 1 2,4973 SWS Mikroskopische Anatomie 2 1 20 0,1000 20 1,0000 1 2,0000 SWS Physiologie Seminar 2 1 20 0,1000 20 1,0000 1 2,0000 SWS Export Ökotrophologie 6,4973 SWS 4 Erziehungswissenschaft Med. Psychologie I 2 1 213 0,0094 120 0,7122 0,5 0,4012 SWS Med. Psychologie II 2 1 213 0,0094 120 0,7122 0,5 0,4012 SWS Med. Soziologie 1 1 213 0,0047 120 0,7122 0,5 0,2006 SWS Grundlagen Seminar 2 1 20 0,1000 29 1,0000 1 2,9000 SWS Ausgewählte Themen Seminar 2 1 20 0,1000 19 1,0000 1 1,9000 SWS Blockseminar 2 1 20 0,1000 60 1,0000 1 6,0000 SWS Export Erziehungswissenschaft 11,8031 SWS 5 Sozialwissenschaften Med. Psychologie I 2 1 213 0,0094 64,5 0,5452 0,08 0,0264 SWS Med. Psychologie II 2 1 213 0,0094 64,5 0,5452 0,08 0,0264 SWS Med. Soziologie I 1 1 213 0,0047 64,5 0,5452 0,08 0,0132 SWS Med. Psychologie Seminar 2 1 20 0,1000 1 1,0000 1 0,1000 SWS Med. Soziologie Seminar 2 1 20 0,1000 1 1,0000 1 0,1000 SWS Export Sozialwissenschaften 0,2660 SWS Export Gesamt 57,2657 SWS Nachdem bereits in den vorangehenden Semestern geringfügige Abweichungen bei den Berechnungen ab der
- Nachkommastelle – damals zugunsten der Antragsgegnerin – festgestellt wurden, ohne dass diese von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt werden konnten, legt das Gericht für die weiteren Berechnungen ohne weiteres den kapazitätsgünstigeren Wert der Antragsgegnerin zugrunde. Das bereinigte semesterbezogene Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik von 302,4966 SWS und das jährliche Lehrangebot von 604,9932 SWS berechnet sich nach alledem wie folgt:
- Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze in der Studieneinheit Vorklinik Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinik ist das semesterbezogene Lehrangebot zu verdoppeln und durch den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil des nach § 13 Abs. 1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO geregelten Curricularnormwertes (CNW) zu dividieren. Der CNW gibt die durchschnittliche Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden im
- Studienabschnitt an und setzt sich zusammen aus der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinik selbst (Curriculareigenanteil) und bei anderen Lehreinheiten (Curricularimportanteile), insbesondere aus den Bereichen Naturwissenschaften (NW), Klinisch-Theoretische Medizin (KTM) und Klinisch-Praktische Medizin (KPM). Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht einen CNW-Eigenanteil der Vorklinik in Höhe von 1,7846 zugrunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Sie geht dabei von einem Curricularnormwert von 2,4167 aus, der sich aus dem Erlass des HMWK ergibt und zieht hiervon gem. dem Lehrplan für den
- Studienabschnitt nach § 2 Abs. 2 Ärztliche Approbationsordnung – ÄAppO - Curricularimporte aus NW in Höhe von 0,2082 und aus KTM/KPM in Höhe von 0,4239 ab. Auf diese Weise wird die von der antragstellenden Partei im Verfahren 3 GM 610/06.W6 mit Schreiben vom 29.5.2007 in Bezug genommene Beteiligung von wissenschaftlichen Mitarbeitern aus den Bereichen KTM/KPM an den integrierten Seminaren der Vorklinik als Dienstleistungsimport berücksichtigt (vgl. Kapazitätsbericht: 5.
- Berechnung des Curricurlar-Eigenanteils der LE Vorklinik). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte unzutreffend angesetzt wären. Zwar gelangt die Antragsgegnerin nach ihren eigenen Berechnungen “Studienplan
- Studienabschnitt” zu einem Curricularnormwert von 2,4365.Soweit sie den geringeren Wert des HMWK zugrunde legt, ist dies indessen kapazitätsschonend und geht nicht zu Lasten der antragstellenden Partei. Unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität von 339,0077 (604,9932 ./. 1,7846). C. Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand weiterer kapazitätswirksamer Faktoren: Berücksichtigung der Schwundquote Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Schwundfaktor von 0,9529 berechnet sich wie folgt: Anhand der Bestandszahlen wird die durchschnittliche Übergangsquote (q) bestimmt. Hiernach ergibt sich für die 4 vorklinischen Semester eine mittlere Studiendauer von 3,8118, die nach der Formel tM = 1 + q1 + q1*q2 + q1*q2*q3 +..... qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die 4 erfassten Semester führt zu einem durchschnittlichen Schwundfaktor von 0,
- Soweit sich in einzelnen Positionen der Tabelle Abweichungen gegenüber der Tabelle zum Sommersemester 2006 ergeben, führt eine Übernahme der Werte aus dieser Tabelle für die Zeit vom SS 2001 bis WS 2005/2006 zu folgendem Ergebnis: Das Gericht legt daher den kapazitätsschonenderen Wert zugrunde, der sich aus den aktuellen Berechnungen der Antragsgegnerin ergibt. Die jährliche Aufnahmequote beträgt danach 355,7495 (339,0077 ./. 0,9529) Studienplätze. Davon entfallen auf das Sommersemester dann 177,87, mathematisch gerundet also 178 Studienplätze im
- Fachsemester. Für die weiteren Fachsemester berechnen sich die Kapazitäten unter Anwendung der berechneten Übergangsquoten wie folgt: Ausweislich ihrer Mitteilung vom 27.4.2007 hat die Antragstellerin nach Abschluss des Vergabeverfahrens im
- Fachsemester 185 Studierende, im
- Fachsemester 173 Studierende, im
- Fachsemester 200 Studierende und im
- Fachsemester 167 Studierende eingeschrieben. Diese Überbuchungen, die auf Zuweisungen durch die ZVS im
- Fachsemester beruhen, sind bei der Verteilung von Studienplätzen außerhalb der Kapazität zu berücksichtigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.1.2001, 8 GM 3131/00.S0). Spätere Reduzierungen im Laufe des Semesters sind Auswirkungen des Schwundfaktors und führen daher nicht zur Wiederverfügbarkeit von Kapazität. Damit stehen in keinem Fachsemester der vorklinischen Lehreinheit Studienplätze für die Verteilung im vorliegenden Verfahren zur Verfügung. Soweit von Bevollmächtigten rechtliche Überlegungen ohne erkennbaren konkreten Bezug zur Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2007 angestellt werden, handelt es sich nicht um substantiierten Vortrag, der daher auch keiner näheren Erörterung im Rahmen dieser Entscheidung bedarf. D. Anträge innerhalb der Kapazität, Kostenentscheidung, Streitwert Soweit hilfsweise Anträge auch innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurden, bleiben diese ohne Erfolg. Sie sind mangels fristgerechter Klageerhebung gegen die insoweit ergangenen Ablehnungsbescheide nicht zulässig und mangels Glaubhaftmachung konkreter Umstände, die einen solchen Anspruch auf Zulassung gerade der Antrag stellenden Partei durch die Antragsgegnerin geben könnten, zudem nicht begründet. Im Übrigen stehen infolge der Überbuchungen Studienplätze innerhalb der Kapazität, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vergeben werden könnten, tatsächlich nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Antrag stellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag zurückgewiesen wird. Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000.- € festgesetzt. Dies gilt auch, soweit Anträge hauptsächlich zum 4.,
- oder
- Fachsemester gestellt wurden, denn auch insoweit waren hilfsweise Anträge auch bis hin zum
- Fachsemester gestellt, über die im vorliegenden Verfahren auch jeweils entschieden wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033530