Verbrennung von Tierfett in einer Tierkörperbeseitigungsanlage Leitsatz Die Verbrennung von Tierfett in einer Tierkörperbeseitigungsanlage unterliegt nicht den Vorgaben der Verbrennung von Abfällen nach Maßgabe der
(11)der Gründe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergibt sich zwar, dass die Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG nicht für die Verbrennungsanlagen gilt, wenn der behandelte Abfall ausschließlich aus Tierkörpern besteht. Dies steht aber vorliegend einer Anwendung der
- BImSchV nicht entgegen, da es sich bei Tierfett nicht um Tierkörper im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 der
- BImSchV handelt. Randnummer 23 Die Klägerin verbrennt in ihrer Anlage Tierfett, welches ein tierisches Nebenprodukt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darstellt. Denn gemäß dieser Vorschrift sind tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4, 5 und 6 dieser Verordnung, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Aus dem Wortlaut der Ziffer
(19)der Gründe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergibt sich, dass zu den tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, insbesondere verarbeitetes tierisches Eiweiß und ausgeschmolzene Fette gehören. Schon der Wortlaut dieser Regelung, der eine Ausnahme hinsichtlich ganzer Tierkörper vorsieht, spricht gegen die Einordnung von Tierfett als Tierkörper. Bei Tierfett handelt es sich um ein Produkt, welches sich aus der Ausschmelzung des Tierkörpers ergibt. Auch der Vergleich mit Tiermehl und dessen Einordnung unter dem Begriff Tierkörper vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffend sein, Tiermehl als solches unter den Begriff des Tierkörpers zu subsumieren, da Tiermehl aus der Verarbeitung von ganzen Tierkörpern entsteht, und Tiermehl daher als Tierkörper in anderer Form angesehen werden kann. Dies ist aber bei Tierfett nicht der Fall, da es als Erzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu qualifizieren ist. Randnummer 24 Der Anwendung der 17. BImSchV steht vorliegend aber die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 der 17. BImSchV entgegen. Danach gilt die 17. BImSchV nicht für ähnliche flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nr. 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, soweit bei ihrer Verbrennung keine höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können. Dies ist aber hier der Fall. Randnummer 25 Der Erlass des HMULV vom 04.07.2005 - II 9.1-53 - auf Grund dessen die Beklagte die Auffassung aufrecht erhält, Tierfett müsse als Abfall nach Maßgabe der 17. BImSchV verbrannt werden, steht der Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 entgegen. Aus deren Anhang VI ergibt sich, dass die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler nicht mehr als Abfall im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit.
- b)der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzustufen ist. Daraus ist zunächst zwar nicht zu folgern, dass die 17. BImSchV überhaupt keine Anwendung mehr auf derartige Anlagen findet. Vielmehr ist Tierfett lediglich nicht mehr als Abfall zu qualifizieren, sondern als ähnlicher flüssiger brennbarer Stoff im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 17. BImSchV. Randnummer 26 Hinsichtlich der Verbrennung von Tierfett liegt aber der Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift vor, wonach bei der Verbrennung keine höheren Emissionen auftreten als bei der Verbrennung von Heizöl EL. Aus dem dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Gutachten von Prof. Dr. F. vom 19.12.2005 bzw. vom Juli 2005, welches auch die Beklagte ihrer Genehmigungsentscheidung zugrunde legte, ergibt sich, dass die Verbrennung von Tierfett in der Anlage der Klägerin ein mit Heizöl EL vergleichbarer Brennstoff mit gleichbleibender Qualität darstellt, dessen Schadstoffgehalt keine höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL erwarten lassen. Auch das Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 02.06.2004 kommt zu dem Schluss, dass das sog. Biodiesel-Verfahren in der dort beschriebenen Form als eine sichere Methode zur Behandlung und Verwertung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 (tierische Nebenprodukte mit hohem Risiko) betrachtet wird. Randnummer 27 Diesen schlüssigen Gutachten zufolge ist auch hinsichtlich der Anlage der Klägerin nicht zu erwarten, dass die vorgeschriebenen Emissionswerte überschritten werden. Überdies ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen F., dass die von der Beklagten geforderten kontinuierlichen Messung nur schwer umzusetzen bzw. entsprechende kontinuierliche Messungen obsolet sind. Randnummer 28 Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beklagte in einem internen Vermerk vom 14.03.2006 - IV/MR Dez.: 43.2 - ebenfalls davon ausgeht, bei der Verbrennung von Tierfett sei die 17. BImSchV nicht anwendbar. Der Beklagte stuft dort Tierfett ebenfalls als einen mit HEL vergleichbaren Brennstoff mit einer ausgesprochen gleichmäßigen Qualität ein, der hinsichtlich seiner Zusammensetzung bezüglich Schwefel und Chlor sogar einen geringeren Schadstoffgehalt aufweise. Die Anwendung der 17. BImSchV erfolgt offensichtlich lediglich auf Grund der Bindung des Beklagten an den strittigen Erlass vom 04.07.2005. Randnummer 29 Da der Erlass des HMULV vom 04.07.2005 - II 9.1-53 - der Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 - wie oben erörtert - widerspricht, hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang. Daraus folgt, dass der Erlass des HMULV vom 04.07.2005 im vorliegenden Fall unanwendbar ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, 2006, § 4 Randnr. 65). Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV sind die Verordnungen des Rates und der Kommission diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 6 Randnr. 77). Mittels dieser Durchgriffswirkung wird klargestellt, dass Verordnungen mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt automatisch, also ohne Dazwischentreten nationaler Rechtssetzung ihre Rechtswirkungen entfalten (Oppermann, a. a. O., Randnr. 81). Adressaten der Verordnungen sind in Konsequenz ihrer umfassenden Geltungskraft gleichermaßen die Gemeinschaft und ihre Institutionen, die Mitgliedstaaten einschließlich ihrer behördlichen Ausprägungen in allen drei Gewalten und schließlich die natürlichen und juristischen Einzelpersonen (vgl. Oppermann, a. a. O., Randnr. 83). Randnummer 30 Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag obsiegte, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033531