des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 542) erlassen wurde, Mitglied des Beklagten. Randnummer 26 Die Klägerin gehört nämlich nach § 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum A-Stadt/Rhein-Main (BallrG),
des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main erlassen wurde, zum Ballungsraum A-Stadt/Rhein-Main. Mitglieder des Beklagten sind nach § 11 PlanvG zur Zahlung einer Verbandsumlage, die für jedes Rechnungsjahr in der Haushaltssatzung auf den Grundlagen des § 40 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzt wird, verpflichtet. Die in dem Bescheid erfolgte Berechnung der Verbandsumlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 27 Das erkennende Gericht ist auch nicht zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 1 BVerfGG verpflichtet, denn die Kammer hält die Normen, auf denen der angegriffene Umlagebescheid beruht, nicht für verfassungswidrig. Dabei beschränkt sich die Überprüfung durch die erkennende Kammer auf die Vereinbarkeit der entscheidungserheblichen Gesetze mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht. Zwar hat ein Gericht grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG die Vereinbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Gesetze umfassend zu überprüfen. Dem steht hier jedoch § 47 Abs. 1 StGHG entgegen. Soweit sich der Staatsgerichtshof nämlich in seiner Entscheidung vom 04.05.2004 – P.St.1713 – mit der Vereinbarkeit der maßgeblichen Gesetze mit der Hessischen Verfassung auseinandergesetzt hat, bindet die Entscheidung auch das erkennende Gericht (vgl. § 47 Abs. 1 StGHG ). Auf das Urteil des Staatsgerichtshof vom 04.05.2004 – P. St. 1713 – wird deshalb im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit hessischem Landesrecht Bezug genommen. Randnummer 28 Bundesrechtliche Vorschriften sind ebenfalls nicht verletzt. Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main, soweit es vorliegend von der Klägerin angegriffen wurde, verstößt auch nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG scheidet schon deshalb aus, da die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen mit der das kommunale Selbstverwaltungsrecht betreffenden Vorschrift des Art. 137 HV vereinbar sind (vgl. StGH, U. v. 04.05.2004 – P. St. 1713 -, S. 35 und 45). Die Hessische Verfassung ist insoweit nämlich sogar noch kommunalfreundlicher ausgestaltet als das Grundgesetz. So wird die Stellung der Gemeinden durch Art. 137 HV gegenüber Art. 28 Abs.2 GG insofern verstärkt, als sie in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung sind, und zwar unabhängig davon, ob der Aufgabe staatlicher oder nichtstaatlicher Charakter zukommt. Diese Regelung der Hessischen Verfassung ist auch weder mit dem Grundgesetz noch mit sonstigem Bundesrecht unvereinbar. Es handelt sich zwar insofern um eine gegenüber dem Grundgesetz weiterreichende Regelung, die diesem im Ergebnis aber nicht widerspricht (vgl. von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Komm., Stand: 1984, Art. 137, Erl. III 2; Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Kommunalrecht,
des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main vom 19.12.2000 [GVBl. I S. 542] verabschiedet wurde), dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist (§ 2 S. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbands Frankfurt), haben den Gesetzgeber zu der Annahme bewogen, eine einheitliche Flächennutzungsplanung sei geeignet, zur Lösung der anstehenden Probleme beizutragen. Das ist rechtlich nicht angreifbar (vgl. auch StGH, a. a. O., S. 54 f.). Der Aufgabenentzug überschreitet auch nicht das im dringenden öffentlichen Interesse Gebotene. Randnummer 33 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Gebietszuschnitt des beklagten Planungsverbands sei mit der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen unvereinbar. Der Hessische Landtag hat den ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Hess. VGH, B. v. 18.07.2005 - 6 UZ 3309/04 -, S. 12 BA) nicht überschritten. Insbesondere kann die erkennende Kammer nicht feststellen, dass die entsprechenden Festlegungen über das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main in § 2 Abs. 1 BallrG willkürlich oder unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getroffen worden wären. Randnummer 34 Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 542), verstoßen auch nicht gegen § 9 Abs. 6 ROG. Diese Norm stellt eine Öffnungsklausel zur Zulassung einer regionalen Flächennutzungsplanung dar, die durch den Landesgesetzgeber näher auszufüllen ist. Von dieser bundesrahmenrechtlich eröffneten Kompetenz hat der Hessische Landtag in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Er hat im Zusammenhang mit der Einführung der regionalen Flächennutzungsplanung die Möglichkeit des § 205 BauGB ergriffen und mit dem Beklagten einen Planungsverband in diesem Sinne konstituiert (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 PlanvG ). Die Anwendbarkeit des § 205 BauGB lässt nämlich sowohl die Möglichkeit freiwilliger als auch staatlich veranlasster Zusammenschlüsse von Gemeinden zu Planungsverbänden zu (vgl. AD.-Eichstädt/Reitzig, LKV 2000, 273, 278; Kirchmeier, in: Ferner/Kröninger, BauGB, Komm., 2005, § 205 Rdnr. 15). Dies kann auch durch Landesgesetz geschehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm. Bd. 3, Stand: Mai 2001, § 205 Rdnr. 44). Ein solches Vorgehen widerspricht somit nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 6 ROG. Randnummer 35 Die Klägerin gehört zu dem Gebiet, das raumstrukturelle Verflechtungen im Sinne von § 9 Abs. 6 ROG aufweist. Für die Zulässigkeit einer regionalen Flächennutzungsplanung ist nicht entscheidend, ob die raumstrukturellen Verflechtungen zwischen allen betroffenen Gemeinden bestehen, sondern nur, ob raumstrukturelle Verflechtungen - wie hier - überhaupt in dem Planungsbereich vorhanden sind und ob die Einbeziehung des Gemeindegebiets – hier insbesondere das der Klägerin – in die Planungen erforderlich ist. Denn der Gesetzgeber muss sich bei der Abgrenzung des Plangebiets von vernünftig begründeten Entwicklungsprognosen und –vorhaben leiten lassen und dabei die Möglichkeit besitzen, Bereiche einzubeziehen, die bislang nicht zum Verdichtungs- oder Verflechtungsraum gehören. Randnummer 36 Auch aus dem Verbot räumlicher Teilpläne nach § 9 Abs. 6 S. 3 ROG lässt sich nicht entnehmen, dass die regionale Flächennutzungsplanung immer den gesamten raumstrukturellen Verflechtungsbereich erfassen muss. Hierdurch wird lediglich ausgeschlossen, dass der regionale Flächennutzungsplan nur einen Teil des entsprechend festgelegten Planungsgebiets umfasst. Dies wird durch § 13 Abs. 4 S. 2 HLPG untermauert, wonach eine Aufstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in räumlichen Teilen nicht zulässig ist. Randnummer 37 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 39 Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Von dem beklagten Verband und dessen Umlagebescheiden sind eine Vielzahl von Städten und Gemeinden betroffen. Auch die Beteiligten dieses Verfahrens streiten über dieses Verfahren hinaus im Kern um die Existenz des Beklagten schlechthin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033532
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