Zahlung aller fälligen Beträge möglich. Der Bescheid gelte für die gesamte Grundstudienphase. In diesem Zeitraum ergehe in der Regel kein neuer Bescheid. Zugleich erklärte sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Festsetzung des Studienbeitrags sei vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG. Bei Aufhebung des Gesetzes würden Studienbeiträge, soweit sie nicht verfassungskonform seien, zu-rückerstattet. Randnummer 4 Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.7.2007 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Darin führte sie u.a. aus, der Gebührenbescheid verstoße gegen Art. 59 Hessische Verfassung (HV) . Entgegen S. 4 dieser Vorschrift machten §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 HStubeiG die Entgeltlichkeit des Studiums zur Regel. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gem. § 80 Abs. 4 VwGO anzuordnen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 11.9.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 5.10.2007, eingegangen am 8.10.2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben und mit Schreiben vom 8.10.2007, eingegangen am 9.10.2007 Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung führte sie aus, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Es handele sich nicht um einen endgültigen, sondern nur um einen vorläufigen Bescheid, für den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gelte. Der Bescheid sei zudem rechts- und verfassungswidrig. Bei seinem Erlass habe es noch keine Satzung
G gegeben. Auch entbehre er der Rechtsgrundlage, denn die Regelungen des HStubeiG verstießen gegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV . Randnummer 7 Sie beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 12.7.2007 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, anzuordnen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 12.7.2007 aufschiebende Wirkung hat und die Vollziehung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin vom 3.7.2007 in der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 11.9.2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin 500.- € zu erstatten. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung führt sie u.a. aus, ein Eilrechtsschutz der Antragstellerin im Verfahren
GO komme nur in Betracht, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Eine Aussetzung könne nur wegen drohender
teile erfolgen, die über die eigentliche Vollziehung hinaus gingen und kaum wieder gut zu machen seien. Die Anforderung öffentlicher Abgaben führe regelmäßig nicht zu irreparablen Folgen für den Betroffenen, auch wenn dieser in Vorleistung treten müsse. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum
GO, mit dem öffentliche Abgaben angefordert werden. Die Ausführungen der Antragstellerin, es handle sich dabei um einen „vorläufigen“ Verwaltungsakt, auf den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht anwendbar sei, sind nicht
vollziehbar. Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid ausführt, die Festsetzung des Studienbeitrags sei „vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG“, hat dies keine erkennbaren Auswirkungen auf den Inhalt und die sofortige Wirksamkeit des Verwaltungsaktes als solchem. Der festgesetzte Grundstudienbeitrag für das Wintersemester 2007/2008 war für die Antragstellerin aufgrund des Bescheides trotzdem bis zum 23.8.2007 zu entrichten. Mit dem „Vorbehalt“ verpflichtete sich die Antragsgegnerin nur selbst dazu, gezahlte Beiträge im Falle der Nichtigerklärung des Gesetzes auch dann zurück zu erstatten, wenn der zugrunde liegende Beitragsbescheid bestandskräftig wurde. Randnummer 14 B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Randnummer 15 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. Art. 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft. Randnummer 16
Antragstellung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
GO nicht entfallen lässt (Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 337; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, 6 L 533/04, juris, Rn. 17.) Randnummer 19 4. Für den Antrag fehlt es – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Aus-gangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG (P.St. 2133 u. P.St. 2158) erklärt wurde. Randnummer 20 a. Gegen die Zulässigkeit des Eilverfahrens der Antragstellerin insgesamt bestehen hier schon deshalb keine Bedenken, weil diese nicht nur die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 HV sondern darüber hinaus weitere Rechtsverstöße - etwa die Fehlerhaftigkeit der Beitragssatzung der Antragsgegnerin - geltend macht, die nicht Gegenstand des dortigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein können. Randnummer 21 b. Auch soweit die Antragstellerin sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses für ein Verfahren
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn sie erstrebt im vorliegenden Eilverfahren den Schutz vor Zahlungsanforderungen der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Es handelt sich beim Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung um eine Form des für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typischen vorab zu gewährenden Rechtsschutzes gegen eine Eingriffsmaßnahme. Diese ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten
gängigen Erstattungsanspruch. Die Antragstellerin könnte durch schlichtes Abwarten der Entscheidung des HStGH nicht dasselbe erreichen, wie mit dem hier im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch, nämlich den sofortigen Schutz vor Schutz vor Zahlungsanforderungen der Antragsgegnerin. Das Einfügen einer Vorbehaltsklausel in ihre Bescheide eröffnet der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ihre Eingriffsmaßnahmen insoweit einzuschränken oder auszuschließen. Randnummer 22
rangiger Bedeutung seien und davon auszugehen sei, dass die Länder bei der Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen würden. Das Bundesverfassungsgericht begründet damit das Fehlen eines Bedürfnisses für eine bundeseinheitliche Regelung der Studiengebühren
4 Hochschulrahmengesetz– HRG -, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erhebung von Studiengebühren in einzelnen Ländern zu einer mit dem Rechtsgut Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen werde. Daraus lässt sich schon
dem Inhalt der Aussage des Bundesverfassungsgerichts selbst nicht folgern, Studienbeiträge in der Größenordnung von 500.- € seien jedermann wirtschaftlich zumutbar, so dass ein Rechtsverstoß schon deshalb nicht geltend gemacht werden könne. Das Bundesverfassungsgericht setzt bei seiner Aussage nicht nur (unausgesprochen) voraus, dass die Festsetzung der Studiengebühr als solche gerade auch
den landesrechtlichen Vorgaben rechtmäßig ist, sondern geht zudem ausdrücklich davon aus, dass „die Länder bei der Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen“. Dies bedeutet, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, wenn diesen Belangen nicht angemessen Rechnung getragen wurde, wobei sich dies in Hessen insbesondere daran messen lässt, ob die festgesetzten Studienbeiträge den Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 HV entsprechen. Randnummer 23 C. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Randnummer 24
teile drohen, die über die eigentliche Vollziehung hinaus gehen und kaum wieder gut zu machen sind. Die Voraussetzung einer durch die Vollstreckung bedingten „unbilligen Härte“, auf welche die Antragsgegnerin hier offenbar Bezug nimmt (so ausdrücklich die dazu zitierte Entscheidung des OVG Münster, Beschl. v. 7.7.1997, 3 B 1179/95, NVwZ-RR 1999, 210-211, juris, Rn. 16) steht im Rahmen von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO selbständig neben der Voraussetzung der „ernstlichen Zweifel“. Da das Gericht davon ausgeht, dass diese vorliegen, kommt es auf die Voraussetzungen der unbilligen Härte im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Randnummer 27 2. Die einschlägigen Vorschriften gestalten sich im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 28 a.
1 S. 1 HV ist in allen öffentlichen Hochschulen der Unterricht unentgeltlich.
1 S. 3 HV muss das Gesetz vorsehen, dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.
1 S. 4 HV kann das Gesetz anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. Randnummer 29 b.
G erheben die Hochschulen des Landes Studienbeiträge
diesem Gesetz.
G werden die Studienbeiträge für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben, wobei
G keine Beitragspflicht besteht bei Beurlaubung, Auslandsaufenthalt und im praktischen Jahr.
G beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (Grundstudienbeitrag).
G ist der Studienbeitrag grundsätzlich mit Erlass des Beitragsbescheides fällig.
G sind
Maßgabe von den Hochschulen zu erlassender Satzungen Beitragsbefreiungen möglich wegen Kindererziehung, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, überdurchschnittlicher Leistungen oder unbilliger Härten (insbesondere wegen Behinderung oder Pflege).
G haben Studienbewerber und Studierende einen Anspruch auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages
1.
G ist die Landestreuhandstelle verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten
Satz 1 zu gewähren.
G ist das Darlehen für BAföG-Empfänger unverzinslich.
G beginnt die ratenweise Rückzahlung des Darlehens zwei Jahre
Studienabschluss, spätestens 11 Jahre
Studienaufnahme.
G ist dem Darlehensnehmer Stundung zu gewähren, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Randnummer 30 3. Das Gericht hat über die Äußerungen der Beteiligten und die Rechtsprechung des HStGH und des BVerfG hinaus Aufsätze, Gutachten und Stellungnahmen zur Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 HV in seine Überlegungen einbezogen, soweit diese aus allgemeinen Quellen zugänglich sind. Randnummer 31 a. Zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Studienbeitragspflicht für alle Studierenden
dem Modell des HStubeiG sprechen sich aus: Steinberg/Deimann, Studiengebühren und Unterrichtsgeldfreiheit in der Hessischen Verfassung, Wissenschaftsrecht 35
Verf, NVwZ 2006, 883 ff; Schmehl u. Wieland in: Hessischer Landtag, LT-WKA 16/54, S. 1-31; Lübbe, Zur Landesverfassungswidrigkeit allgemeiner „
gelagerter“ Studienentgelte in Hes-sen, DÖV 2007, 423-425; Sacksofsky, Stellungnahme der Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 19.7.2007 an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen in dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Quelle: www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifoer1/sacksofsky/Landesanwaltschaft/Stellungnahme_Studienge-buehren.pdf). Randnummer 33 4. Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Wortlaut, innerer Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck des Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, Art. 59 Abs. 1 HV stehe der unterschiedslosen Behandlung aller Studierenden als wirtschaftlich leistungsfähig und deren ausnahmsloser Heranziehung zu Studienbeiträgen in § 1-8 HStubeiG nicht entgegen, lässt sich dies überzeugend weder auf Argumente aus der Auslegung der Vorschrift noch auf die Rechtsprechung des HStGH stützen. Randnummer 34 a. Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung an den bei der gegenwärtigen Diskussion des Art. 59 Abs. 1 HV allgemein beachteten klassischen Auslegungsmethoden und sieht angesichts der für ein Grundrecht sehr konkret gefassten Norm keine Veranlassung, darüber hinaus die Frage spezifisch verfassungsrechtlicher Methoden zu erörtern, die auf die Auslegung hochabstrakter Normen zugeschnitten sind (vgl. Ossenbühl, Grundsätze der Grundrechtsinterpretation, S. 595-629 in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklung und Grundlagen, 2004). Die danach maßgebliche Auslegung
dem Gesetzes-wortlaut (grammatisch), dem Willen des historischen Gesetzgebers (historisch-teleologisch), dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes (intern-systematisch), der Einwirkung übergeordneter Rechtsquellen (extern-systematisch) und unmittelbar
dem Normzweck unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (objektiv-teleologisch) sind letztlich Unterfälle der teleologischen Auslegung, da sie alle auf unterschiedlichen Wegen den Sinn und Zweck des Gesetzes ermitteln wollen (vgl. Schwintowski, Juristische Methodenlehre, 2005, S. 76-78). Randnummer 35 b. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sieht die Möglichkeit, die Zahlung eines Schulgeldes durch Gesetz anzuordnen, nur gegenüber denjenigen vor, deren wirtschaftliche Lage (oder die ihrer Angehörigen oder sonst Unverhaltsverpflichteten) ihnen die Zahlung gestattet. In Anwendung auf die hier allein betroffenen öffentlichen Hochschulen sind unter „Schulgeld“ der im HStubeiG so genannte „Studienbeitrag“, der gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben wird, und unter „Schülern“ diejenigen der Hochschulen, also die „Studierenden“ zu verstehen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.I.; Steinberg/Deimann, aaO, 114 u. 119; Lübbe, aaO, 424). Die überwiegenden Gründe (vgl.
folgend 4.c.-4.f.) sprechen dafür, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die ausdrückliche Vorgabe macht, von der Studiengeldoption nur gegenüber wirtschaftlich Leistungsfähigen Gebrauch zu machen und die Nichtleistungsfähigen vom Studiengeld frei zu stellen. Das Gesetz muss ein Differenzierungskriterium vorsehen und dadurch einen Personenkreis bestimmen, der zu den Studienbeiträgen grundsätzlich nicht herangezogen wird. Dies schließt die Möglichkeit aus, durch Darlehensgewährung die gleiche Leistungsfähigkeit aller zu fingieren, um jedem ein Studium zu ermöglichen, sondern gibt vor, zur Erreichung dieses Zwecks gegenüber Nichtleistungsfähigen kein Studiengeld zu erheben. Randnummer 36 c. Aus dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV , wonach das Gesetz anordnen kann, „dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“, ergibt sich, dass der personelle Anwendungsbereich der dort dem Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, Studienbeiträge an Hochschulen einzuführen (Schulgeldoption), sich auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränkt, deren gegenwärtige wirtschaftliche Lage es ihnen erlaubt, die zu zahlenden Beiträge aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen zu erbringen. Randnummer 37
Abs. 1 S. 3 [gemeint ist offensichtlich S. 4] für bestimmte Perso-nenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist“ (HStGH, Urt. v. 27.5.1959, HessStAnz 1949, 348, 349). Randnummer 40 „Wenn … [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 62). Randnummer 41
allgemeinem Verständnis in der Methodenlehre – auch im Verfassungsrecht - sowohl den Ausgangspunkt als auch die Grenze der Auslegung (vgl. Schmehl, LT-WKA 16/54, 19; Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Sacksofsky, I.1.a; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe 1983, S. 219). Man könnte auch sagen: Je konkreter ein Grundrecht formuliert ist, desto geringer ist insoweit der Auslegungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 50 u. unten 4.c.
Auffassung des Gerichts indessen ein Argument zunächst weder in die eine noch in die andere Richtung. Randnummer 44 (a) Für einige Autoren spricht für ein Verbot von Studienbeiträgen für alle Studierenden unabhängig von deren wirtschaftlicher Lage, dass Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV die Unentgeltlichkeit des Studiums zur Regel erkläre und
1 S. 4 HV davon nur unter sehr spezifischen Bedingungen eine Ausnahme gemacht werden könne. Diese Ausnahme betreffe nicht alle Studierenden, sondern nur die wirtschaftlich Leistungsfähigen (Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). Damit soll begründet werden, dass der Gesetzgeber Studienbeiträge
1 S. 4 HV überhaupt nur ausnahmsweise anordnen könne, Ausnahmen
allgemeinen Grundsätzen aber eng auszulegen seien und daher die Anordnung von Beiträgen schon deshalb nicht für alle Studierenden gelten könne. Randnummer 45 (b) Dem wird von anderen entgegen gehalten, der HStGH gehe nicht von einem Regel-Ausnahmeverhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV aus (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Der HStGH führt dazu aus: Randnummer 46 „Das bedeutet, dass der Staatsgerichtshof … nicht die weitere Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen hat, ohne … in Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV und Art. 59 Abs. 1 S. 3 u. 4 HV ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 54). Diese Äußerung des HStGH erfolgte im Kontext seiner Begründung dafür, dass die Unterrichtsgeldfreiheit
1 S. 1 HV nicht allein durch Regelungen des Gesetzgebers
S. 4 beschränkt werden kann, sondern dass schon der Schutzbereich des S. 1 selbst durch immanente Schranken von vornherein begrenzt ist. Der HStGH führt dazu weiter aus: Randnummer 47 „Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 62). Randnummer 48 (c) Auch wenn der HStGH danach in diesem Sinne kein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 und S. 4 HV sieht, ergibt sich daraus dennoch kein überzeugendes Argument für die Befürworter einer ausnahmslosen Studienbeitragspflicht, die in diesem Zusammenhang darauf verweisen, die Schulgeldoption sei keine restriktiv auszulegende Ausnahme vom Grundsatz unentgeltlicher Hochschulausbildung, und daraus weiter herleiten, dass eine Ausgestaltungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV bestehe, die auch die Einführung von Studienbeiträgen für alle Studierenden ermögliche (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Es ist nicht
vollziehbar, wie sich aus dem Fehlen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV eine Ausgestaltungsbefugnis ergeben und diese sogar dazu führen soll, dass die dort geschriebene Beschränkung nicht gilt, sobald von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Randnummer 49 (d) Ungeachtet der Frage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ergibt sich
Auffassung des Gerichts aus der Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV aber, dass die Unentgeltlichkeit
1 S. 1 HV die gleichberechtigte logische Alternative zur Schulgeldanordnung
1 S. 4 HV darstellt. Wird
den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ein Personenkreis bestimmt, für den Studienbeiträge angeordnet werden, so ergibt sich
1 S. 1 HV für den dadurch ebenfalls bestimmten Kreis der übrigen Studierenden ohne weiteres die Unentgeltlichkeit des Studiums. Aus dieser inneren Systematik der Vorschrift erwächst mittelbar ein weiteres Argument gegen die Heranziehung aller Studierenden zu Studienbeiträgen. Denn wenn
1 S. 4 HV Studienbeiträge für alle angeordnet werden könnten, ohne eine Gruppe zu bestimmen, die vom Studiengeld befreit ist, dann wäre Art. 59 Abs. 1 HV damit insgesamt praktisch aufgehoben. Es würde damit die gleiche Lage herbeigeführt, als wäre diese Verfassungsnorm insgesamt nicht geschrieben, d.h. es könnte entgegen Art. 63 Abs. 1 HV nicht nur deren Wesensgehalt beeinträchtigt, sondern die Vorschrift überhaupt außer Kraft gesetzt werden. Diese Kompetenz sollte dem einfachen Gesetzgeber vom Verfassungsgeber wohl nicht eingeräumt werden (vgl. auch Wieland, LT-WKA 16/54, 19-21). Randnummer 50
Auffassung des HStGH - gerade auch angesichts der ausdrücklich erwähnten Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – auch bei sozialen Grundrechten seine Grenzen in den Regelungen der Norm selbst. Die Ausgestaltungsbefugnis besteht nur innerhalb der vom Verfassungsgeber gemachten Vorgaben. Der HStGH führt dazu aus: Randnummer 53 „Soweit sich … die sachliche Reichweite einer Verfassungsnorm durch Auslegung unmittelbar erschließen lässt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den Gesetzgeber. … Diese Grundsätze gelten … auch dann, wenn der Gesetzgeber … ermächtigt ist, das Nähere zu regeln … Zwar enthält Art. 59 HV nicht ausdrücklich eine derartige Regelungsbefugnis, doch bestimmt er in seinem Abs. 1 Satz … 4, was das Gesetz … anordnen kann. Damit hat der Verfassungsgeber bereits dem Gesetzgeber eine die Unterrichtsgeldfreiheit … beschränkende (Schuldgeld) Regelungskompetenz übertragen. … Nicht er [der Gesetzgeber] bestimmt frei den Inhalt eines Grundrechts, sondern umgekehrt kann sich aus dem Gehalt des Grundrechts eine inhaltliche Begrenzung seines Gesetzgebungsermessens ergeben“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 50). Randnummer 54
GH gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allgemeine Studienbeitragspflicht sich aus einer immanenten Schranke
1 S. 1 HV entwickeln lässt oder dass immanente Beschränkungen die ausdrückliche Beschränkung in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV außer Kraft setzen können. Randnummer 55 (a) Die Auffassung, eine ausnahmslose Studienbeitragspflicht lasse sich unmittelbar aus den immanenten Schranken des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entnehmen, vertritt in der Literatur wohl ausdrücklich niemand (Andeutungen aber bei Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Denn dann wäre schwer zu erklären, weshalb es die Optionsregelung des Art 59 Abs. 1 S. 4 HV in der Vorschrift überhaupt gibt. Randnummer 56 (b)
der Rechtsprechung des HStGH stehen die immanenten Schranken der Unterrichtsgeldfreiheit
GH hat in drei seiner bisher vier Entscheidungen zu Art. 59 Abs. 1 HV (Urt. v. 8.7.1949, P. St. 22, HessStAnz. 1949, 348-349; Urt. v. 11.5.1956, P.St. 191, HessStAnz. 1956, 552-555; Urt. v. 13.7.1956, P.St. 204, 1956, 780-781; Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris) jeweils Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit
1 S. 1 HV hergeleitet: für Ausländer, Schüler mit Wohnsitz außerhalb Hessens und für Langzeitstudierende. Er hat zu den immanenten Schranken insbesondere in seiner letzten Entscheidung ausgeführt: Randnummer 57 „Wenn das Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit als soziales Grundrecht betrachtet wird, so ergeben sich aus dieser Zuordnung Einschränkungen für den Wirkungsbereich. … Das BVerfG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte … doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann, stehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 54 u. 56). Randnummer 58 „Wenn der Gesetzgeber ein solches gemeinschaftsbezogenes Grundrecht verwirklicht, schränkt er es weder ein noch gestaltet er es näher aus, weil die Verfassung es von vornherein nur mit einem beschränkten Inhalt und nur in einem beschränkten Umfang gewährt. Mit dem Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögern, hat der Gesetzgeber den gemeinschaftsgebundenen Grenzbereich festgelegt, um Kollisionen zwischen den berechtigten Interessen der einzelnen Staatsbürger und der Gemeinschaft zu verhindern“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 59). Randnummer 59 Der HStGH differenziert in dieser Entscheidung zwischen der von vornherein bestehenden und vom Gesetzgeber nur konkretisierten allgemeinen Beschränkung des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit
1 S. 1 HV einerseits und der durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ausdrücklich vorgesehenen weiteren Einschränkungsmöglichkeit innerhalb dieses Geltungsbereichs aufgrund des Kriteriums der wirtschaftlichen Lage durch den Gesetzgeber andererseits. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage zu verstehen, Art 59 Abs. 1 S. 4 HV enthalte keinen „echten“ Gesetzesvorbehalt, der nur dann vorliegt, „wenn der Gesetzgeber [ausdrücklich]… ermächtigt ist, das Nähere zu regeln“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 50). Der HStGH bringt damit zum Ausdruck, dass die Unterrichtsgeldfreiheit nicht nur - aber eben auch - durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV beschränkt wird bzw. werden kann, indem er dazu ausführt: Randnummer 60 „Wenn … [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, juris, Rn. 62). Randnummer 61 „… dass Art. 59 HV als soziales Grundrecht immanente Schranken enthält, die sich nicht nur auf die wirtschaftliche Lage des Studenten beziehen …“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 64). Randnummer 62 (c) Zwar wird von Befürwortern allgemeiner Studienbeiträge auch vertreten, aufgrund der Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsfreiheit durch den HStGH verbleibe nur ein „relativ … schmaler, obgleich gewichtiger Anwendungsbereich des Art. 59 Abs. 1: die hessischen Landeskinder im zügig betrieben Erststudium“, für die dann
S. 4 der Aspekt der wirtschaftlichen Lage zu beachten sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 12). Die Größe der Gruppe, für die
1 S. 4 HV Beitragsfreiheit vorzusehen ist, ändert indessen nichts daran, dass eine solche Gruppe vom Gesetzgeber
abstrakten Kriterien zu bestimmen ist. Darüber hinaus sind aber schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass infolge seines vom HStGH durch immanente Schranken bestimmten Anwendungsbereichs Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV schon jetzt tatsächlich nur noch eine numerische Minderheit der Studierenden beträfe. Randnummer 63
1 S. 3 HV zählt, kann es ihr auch nicht erlauben,
allgemeiner Auffassung haben sich SPD und CDU im Rahmen der Beratungen des jetzigen Art. 59 Abs. 1 HV durch die Verfassungberatende Landesversammlung auf einen Kompromiss geeinigt (Wieland, LT-WKA 16/54, 20; Schmehl, aaO, II.2.; Steinberg/Deimann, aaO, 115-116; Sacksofsky, aaO, B.1.c.). Dabei konnte die SPD den Grundsatz durchsetzen, dass es die Unentgeltlichkeit des Studiums gibt, die CDU die Ermächtigung an den Gesetzgeber, dass er von denen ein Entgelt erheben kann, die es sich wirtschaftlich leisten können (Wieland, LT-WKA 16/54, 20). Dies erscheint im Hinblick auf die jeweilige politische Ausrichtung der Parteien
vollziehbar. Wenn es sich dabei aber – und entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich – um einen „echten“ Kompromiss handelte, dann kann von den damals Beteiligten nicht gewollt gewesen sein, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Erstreckung von Studienbeiträgen auch auf wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studierende erlauben sollte bzw. die völlige Aufhebung der in S. 1 geregelten Beitragsfreiheit. Denn dadurch kämen die Interessen einer Verhandlungspartei überhaupt nicht zum Tragen. Der Verfassungskompromiss spricht stark dafür, dass es
dem Willen des historischen Gesetzgebers eine Gruppe von beitragspflichtigen und eine Gruppe von beitragsfreien Studierenden geben sollte. Randnummer 67
alledem von Art. 59 Abs. 1 HV vorgegebene Differenzierung zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und damit beitragspflichtigen Studierenden einerseits sowie nicht leistungsfähigen und damit auch nicht beitragspflichtigen Studierenden andererseits wird vom HStubeiG bereits im Grundansatz nicht
vollzogen. Gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen bis zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses Studienbeiträge erhoben. Dies bedeutet, dass die Studienbeiträge während des Studiums ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Grundsatz von allen Studierenden zu zahlen sind. Die gem. § 1 Abs. 3 S. 5, § 2 Abs. 2 und § 6 HStubeiG vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht wegen Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots oder besonderer sozialer Ausnahmesituationen betreffen gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Durch die Gewährung von Darlehen ohne Bonitätsprüfung
G gibt es
der Konzeption des Gesetzes während des Studiums nur noch „Leistungsfähige“. Daran ändert die Regelung des § 7 Abs. 2 HStubeiG nichts, wonach dem Darlehensnehmer Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Auch diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht vor, sondern dient allein der weiteren unbestimmten zeitlichen Verschiebung der fortbestehenden Rückzahlungspflicht für das gewährte Darlehen. Auch § 7 Abs. 1 S. 5 HV befreit von der Verzinsung des Darlehens, nicht von der Studienbeitragspflicht. Randnummer 73
gelagerten“) Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dahin, dass der Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV von einer Beurteilung im (aktuellen) Zeitpunkt der Beitragszahlung ausgeht. Dies wird in der Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht (Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). Randnummer 75
zuvollziehen, wie dann doch noch ein späterer Beurteilungszeitpunkt mit Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV vereinbar sein kann (Schmehl, LT-WKA 16/54, 19). Randnummer 78 b. Es wird auch allgemein eingeräumt, dass es dem historischen Verfassungsgeber bei den Beratungen von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV um die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Studierenden als Entsprechung zu dem auch gegenwärtig zu zahlenden Schulgeld gegangen sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 11; Wieland, LT-WKA 16/54, 13). Soweit erklärt wird, der Verfassungsgeber sei allein deshalb von der gegenwärtigen Leistungskraft ausgegangen, weil er auch ausschließlich von einer gegenwärtigen Zahlung ausgegangen sei (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II.), ergibt sich nicht, dass er eine andere Lösung gewollt hätte, wenn er an sie gedacht hätte. Schon die Annahme, der Verfassungsgeber von 1946 hätte an die Möglichkeit einer späteren Zahlung – also von Darlehen – gar nicht gedacht, ist aber eine nicht von Tatsachen unterstützte Spekulation. Das Darlehen als Rechtsform ist keine neue Errungenschaft, die nicht auch dem damaligen Verfassungsgeber als solche bekannt gewesen wäre. Wenn die – oben unter 4.e.
zudenken, denn er hatte sich bereits für eine andere Lösung – die Unentgeltlichkeit - entschieden. Randnummer 79 c.
dem Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ist von der zeitlichen Kongruenz zwischen der Fähigkeit zur Zahlung von Unterrichtsentgelten und der Pflicht zur Zahlung von Unterrichtsentgelten auszugehen (Lübbe, aaO, 425; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.bb; Wieland, LT-WKA 16/54, 21). Randnummer 80
her. Das heißt, jeder kann studieren, ohne von ökonomischen Sorgen in dieser Hinsicht geplagt zu sein“ (Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Randnummer 84 „Oberstes Gebot des Satzes 1 ist es, … dem Tüchtigen freie Bahn zu gewähren. Dieses Ziel hat auch ein Gesetz
Satz 4 zu bedenken, auch wenn der Satz gerade auch zu seiner Beschränkung ermächtigt. ... Wie aber, wenn der Schüler nicht jetzt zahlen muss, sondern erst dann, wenn es seine Lage erlaubt? Dann kann es
dem Sinn des Satzes 4 auch auf seine gegenwärtige Lage nicht ankommen. Dem telos des Satzes 4 ist genügt, wenn zwar die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der von ihm Genannten schlecht ist, sie aber deswegen keine Rolle spielt, weil sie nicht jetzt, sondern später
Maßgabe der dann vorhandenen wirtschaftlichen Lage herangezogen werden“ (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C. VII.5.). Randnummer 85 (
her [entsteht]“ (so Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Die Beitragszahlungspflicht entsteht
G sofort, die Beitragsschuld ist sofort zu begleichen und mindert sofort das Vermögen. Auch der Darlehensrückzahlungsanspruch entsteht sofort, ist allerdings erst später zu erfüllen. Daher stellt Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – wie oben unter 5.a bis 5.c dargestellt -
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab und lässt dadurch eine Darlehenslösung nicht zu. Randnummer 87 d. Der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
G mit der von ihm bevorzugten Darlehenslösung nicht. Die Darlehenslösung ist als solche überhaupt nur möglich, wenn der Beurteilungszeitpunkt auf die Rückzahlung, also die Zeit
dem Studium verschoben wird.
G erfolgt die Vergabe eines Darlehens „zur Finanzierung des Studienbeitrags“„ohne Bonitätsprüfung“, d.h. im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht wird die wirtschaftliche Lage der Studierenden nicht geprüft, ungeachtet dessen, ob sie Darlehensnehmer sind oder nicht. Bei Rückzahlung des Darlehens
Abschluss des Studiums spielt die wirtschaftliche Lage dann insofern eine Rolle, als gem. § 8 Abs. 2 HStubeiG auf Antrag Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange des Einkommen des Darlehensnehmers einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Randnummer 88 6. Zwar ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das Gesetz jedenfalls für einen bestimmten Kreis zur Zeit der Zahlungspflicht leistungsfähiger Studierender die Studienbeitragspflicht anordnen kann und die Regelungen des HStubeiG im Hinblick auf diese Gruppe teilweise verfassungsgemäß sein könnten. Da das HStubeiG die
1 S. 4 HV gebotenen Vorgaben aber nicht
vollzieht und die Abgrenzung einer Gruppe Nichtbeitragspflichtiger nicht vornimmt, vermag derzeit das Gericht von sich aus nicht zwischen verfassungswidrigen und evtl. noch verfassungsmäßigen Teilen des HStubeiG zu unterschieden. Dies gilt umso mehr, als keine verfassungswidrigen Einzelvorschriften abgegrenzt werden können, sondern sich die Folgen fehlender Differenzierung quer durch alle Einzelvorschriften ziehen. Es bestehen deshalb ernstliche Zweifel daran, ob das Gesetz insgesamt als verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Studienbeitragsbescheiden in Betracht kommt. Randnummer 89 7. Trotz ernstlicher Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG sind die Voraussetzungen einer Richtervorlage an den HStGH im Eilverfahren nicht gegeben. Randnummer 90 a. Art. 133 Abs. 1 S. 1 HV i.V.m. § 41 Abs. 1 HStGHG schreibt vor, dass ein Gericht das Verfahren auszusetzen und zur Entscheidung dem HStGH vorzulegen hat, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass ein Gesetz gegen die Hessische Verfassung verstößt und es für die Entscheidung auf diesen Verstoß ankommt. Voraussetzung ist demnach, wie auch bei der Richtervorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG, die volle Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der geprüften Norm. Für eine positive Entscheidung im Eilverfahren sind gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO indessen ernstliche Zweifel, also die oben dargestellte überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit, ausreichend.
dem das Gericht diese ernstlichen Zweifel hegt und von einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit einer Klage gegen den Beitragsbescheid ausgeht, besteht für die Entscheidung im Eilverfahren kein Anlass zu der weiter gehenden Prüfung, ob das Gericht darüber hinaus von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vollständig überzeugt ist (Kopp/Schenke, VwGO,
1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst
deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf (vgl. BVerfGE 79, 256 <266>). Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies
den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von
teilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern“ (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, NJW 1992, 2749-2750, juris, Rn. 29). Randnummer 92
den hessischen Landtagswahlen im Frühjahr 2008 ausgegangen. Eine unbestimmte zeitliche Verzögerung dieser Art ist mit dem Wesen des Eilrechtsschutzes unvereinbar und liefe auf eine Rechtsschutzverweigerung durch das Verwaltungsgericht hinaus. Randnummer 94 (b) Für die Zeit bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache ist
Auffassung des Gerichts in jedem Fall eine vorläufige Regelung zu treffen. Eine solche vorläufige Regelung könnte im Fall einer Richtervorlage nicht durch den HStGH erfolgen, da hierdurch kein Verfahren mit eigener Antragskompetenz der Antragstellerin dort anhängig würde (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 161). Randnummer 95
holbarer Anhörung gem. §§ 28 Abs. 1 u. 2, 45 Abs. 3 VwVfG rechtswidrig. Zwar war die gem. § 6 Abs. 4 HStubeiG erforderliche Satzung der Antragsgegnerin bei Erlass des Beitragsbescheides am 3.7.2007 noch nicht geltendes Recht. Die Satzung der Philipps-Universität Marburg zur Ausführung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 20. August 2007 trat vielmehr erst am 28.8.2007 in Kraft. Damit war gem. § 45 Abs. 3 VwVfG die fehlende Anhörung im behördlichen Verfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2007
holbar. Der Widerspruchsbescheid führt insoweit ausdrücklich aus, die Antragstellerin falle nicht unter einen
der Satzung der Universität Marburg zur Befreiung von Studienbeiträgen vorgesehenen Tatbestände i.V.m. § 6 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 HStubeiG . Randnummer 97 D. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist zulässig Randnummer 98 1. Der Antrag ist
GO statthaft, denn die Antragsgegnerin wendet sich damit gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes, hinsichtlich dessen das Gericht die aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO angeordnet hat. Randnummer 99 a. Vollzugsmaßnahme in diesem Sinne ist auch die Bezahlung des Studienbeitrags durch die Antragstellerin selbst. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur Handlungen der Behörde sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch solche des Adressaten eines Verwaltungsaktes als Vollziehung des Verwaltungsaktes i.S.v. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO anzusehen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 179). Dabei ist umstritten, ob schon jede freiwillige Maßnahme, die auf Verwirklichung des Verwaltungsakts gerichtet ist, als Vollziehungshandlung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angesehen werden muss, weil der sofort vollziehbare Verwaltungsakt per se schon entsprechenden Druck auf den Adressaten entstehen lässt, oder ob es noch weiterer tatsächlicher Aspekte wie die Androhung der Vollstreckung bedarf, um den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu eröffnen (vgl. VG München, Beschl. v. 19.4.2006, M 16 S 06.1091, juris, Rn. 23). Dies kann indessen im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Bezahlung durch die Antragstellerin hier
beiden Ansätzen eine Vollziehungsmaßnahme darstellt. Randnummer 100 b. Geht man davon aus, eine sich vermeintlich rechtstreu verhaltende Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes, die sich erst später zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz entschließe, dürfe im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als eine Adressatin, die sich unmittelbar mit Rechtsbehelfen zur Wehr setze, so dass eine Vollziehungshandlung schon dann vorliege, wenn die Adressatin des Gebührenbescheides mit der Zahlung den Zweck verfolge, Vollziehungshandlungen der Antragsgegnerin vorzubeugen und dem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens entgegentreten (so z.B. VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.7.2004, 3 B 80/04, juris, Rn. 32), dann ist diese Voraussetzung hier jedenfalls gegeben. Randnummer 101 c. Geht man davon aus, die Zahlung durch die Adressatin müsse unter dem Druck drohender Vollziehung im engeren Sinne (gem. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgt sein (so z.B. BayVGH, Beschl. v. 25.8.1989, 23 Cs 89.02090 und 02092, NVwZ-RR 1990, 328, 329; HessVGH, Beschl. v. 26.9.1994, TH 595/93, NVwZ 1995, 1027, 1029, juris, Rn. 25; VG München, Beschl. v. 19.4.2006, M 16 S 06.1091, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 179), dann liegen auch diese Voraussetzungen vor. Der Antragstellerin drohte solange sie ihren Studienbeitrag nicht bis 23.8.2007 bezahlte gem. § 6 Abs. 1 Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen v. 29.12.2003 (GVBl. 2004 I S. 12) i.d.F.v. 16.10.2006 (GVBl. I 512) - HImmaVO – unmittelbar und ohne weitere Androhung – wie etwa
VO für die Exmatrikulation vorgesehen - die Versagung der Rückmeldung, ohne die sie ihr Studium nicht hätte fortsetzen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin – wie dies etwa die Universität Gießen in ihren Beitragsbescheiden ausdrücklich erklärt hat (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 8.10.2007, 3 G 2143/07 , juris, Rn. 22 ) – die Rückmeldung zum Wintersemester 2007/2008 ausnahmsweise nicht von der Zahlung des Studienbeitrags abhängig gemacht hätte. Die drohende Versagung der Rückmeldung ist insofern einer drohenden Vollstreckung zumindest gleich zu stellen, denn damit werden an die sofortige Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides
teilige Rechtsfolgen geknüpft, die ebenso gewichtig sind, wie eine Vollstreckung (so z.B. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.3.2004, 4 L 491/04, juris, Rn. 14; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.1.2006, 6 B 4/06, juris, Rn. 16). Auch das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die Auffassung, die drohende Versagung der Rückmeldung stelle keine Vollziehung des Gebührenbescheids dar, eine zu enge Auslegung des Begriffs der Vollziehung darstelle, die den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht werde (BVerfG, Beschl. v. 14.8.2006, 1 BvR 2089/05, NJW 2006, 3551, 3552, juris, Rn. 15-16). Randnummer 102 Soweit die Antragstellerin sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses für ein Verfahren
GO auf Aufhebung der Vollziehung. Denn sie erstrebt im vorliegenden Eilverfahren insoweit die Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge und damit die Gleichstellung mit Antragstellern, die ohne Zahlung sogleich Eilrechtsschutz gegen den Bescheid in Anspruch genommen haben, Es handelt sich beim Antrag auf Aufhebung der Vollziehung – wie dessen Einordnung in das Verfahren
GO zeigt – um eine Form des für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typischen vorab zu gewährenden Rechtsschutzes gegen eine Eingriffsmaßnahme. Diese ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten
gängigen Erstattungsanspruch. Die Antragstellerin könnte durch schlichtes Abwarten der Entscheidung des HStGH nicht dasselbe erreichen, wie mit dem hier im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch, nämlich die sofortige Gewährung von Rechtsschutz. Randnummer 103 3. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist auch hinreichend konkretisiert. Die Antragstellerin hat ausdrücklich die Rückzahlung des von ihr gezahlten Studienbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 in Höhe von 500.- € beantragt. Die Antragstellerin hat diese Zahlung zwar nicht durch Vorlage von Unterlagen belegt.
dem die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung diesem Vortrag indessen nicht entgegen getreten ist, hält das Gericht die Zahlung im Rahmen des Eilverfahrens für unstreitig. Randnummer 104 E. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Randnummer 105 Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist der gleiche Prüfungsmaßstab zugrunde zulegen, wie bei der Aussetzungsentscheidung selbst. Bei öffentlichen Abgaben ist demnach die Vollziehung ausgehend vom Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.9.1994, TH 595/93, NVwZ 1995, 1027, 1029, juris, Rn. 25; OVG Münster, Beschl. v. 11.08.1987, 3 B 2731/86, juris). Demnach erfolgt die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, da – wie oben dargestellt - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundstudienbeitragsbescheides der Antragsgegnerin bestehen. Randnummer 106 F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Haupt- und Hilfsantrag wurden dabei als gleichwertig betrachtet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Hauptsachebezogen geht das Interesse der Antragstellerin auf die Aufhebung des Gebührenbescheides, wobei sie ungeachtet der Tatsache, dass dieser dem Grunde
auch die
folgenden Semester betrifft, derzeit nur mit 500.- € belastet ist. Die
folgenden Semestergebühren müssen dabei zunächst außer Betracht bleiben, da die spätere Gesamtbelastung erst festgestellt werden kann, wenn feststeht, wie lange die Antragstellerin ihr Studium noch fortsetzen wird. Dieser hauptsachebezogene Wert von 500.- € ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens
der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Wert jeweils für den Haupt- und den Hilfsantrag anzusetzen ist, ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Betrag von 500.- €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033548
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