Geldspielgeräte im Verkaufsraum einer Tankstelle Leitsatz 1. Eine sogenannte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO über den Aufstellungsort von Geldspielgeräten, die rechtswidrig erteilt wurde, darf nicht widerrufen werden (§ 49 VwVfG). Sie kann jedoch grundsätzlich zurückgenommen werden (§ 48 VwVfG). Die Rücknahmeentscheidung setzt ihrerseits ein ordungsgemäß ausgeübtes Ermessen voraus. 2. Geldspielgeräte dürfen nicht in einem Verkaufsraum einer Tankstelle aufgestellt werden, in dem Speisen und Getränke nur als Nebenleistung angeboten werden. Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wird wiederhergestellt, soweit die der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 widerrufen und der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Spielgeräte innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides bzw. nach Bestandskraft zu entfernen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wird angeordnet, soweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Die Beteiligten streiten über die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in einem Tankstellenshop. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 29.05.2001 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine sogenannte Geeignetheitsbescheinigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Tankstellenshop der Firma D. aus. Gemäß diesem Bescheid verfügte die Tankstelle auch über einen schank- beziehungsweise speisewirtschaftlichen Bereich (Imbiss). Im Laufe des Jahres 2007 erfolgten in der Tankstelle Umbauarbeiten, wobei die Spielgeräte an einem anderen Standort im Verkaufsraum angebracht wurden. Randnummer 4 Unter dem 04.12.2007 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, diese Automaten bis zum 15.02.2008 aus den Verkaufsräumen der Tankstelle zu entfernen, da die Spielgeräte nunmehr durch die Angestellten nicht mehr jederzeit einzusehen seien. Ferner habe sich die Rechtsauffassung über geeignete Aufstellorte für solche Spielgeräte geändert. Ein Tankstellenshop sei nunmehr nicht mehr als geeigneter Ort für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit anzusehen. Daher sei auch die am 29.05.2001 ausgestellte Geeignetheitsbescheinigung rechtswidrig und zu widerrufen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 21.05.2008 widerrief die Antragsgegnerin die Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in dem Tankstellenshop. Gleichzeitig setzte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist zur Entfernung dieser Spielgeräte von einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beziehungsweise nach Bestandskraft und ordnete die sofortige Vollziehung dieser beiden Maßnahmen an. Ferner drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an, falls der Pflicht zur Entfernung der Geräte nicht Folge geleistet werde. Randnummer 6 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 sei erfolgt, weil für den Tankstellenshop eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt worden und somit eine Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV angenommen worden sei. Im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung seien die Spielgeräte jederzeit von dem Kassenbereich einzusehen gewesen. Damals habe ausgeschlossen werden können, dass Jugendliche unter 18 Jahren dort spielten. Nach den Umbaumaßnahmen seien die Spielgeräte aber in eine Wandnische parallel zur Thekenflucht eingebaut worden. Dort könne das Tankstellenpersonal die Spielgeräte nicht mehr direkt einsehen und die Überwachungskameras schalteten in kurzen Abständen um. Eine ununterbrochene Beaufsichtigung der Spielgeräte sei deshalb nicht mehr gewährleistet. Somit seien Tatsachen eingetreten, die die Behörde berechtigten, die Geeignetheitsbescheinigung nicht zu erlassen. Bei dieser Sachlage wäre eine Geeignetheitsbescheinigung nicht ausgestellt worden. Ein Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung sei deswegen erforderlich, um das öffentliche Interesse nicht zu gefährden, da Personen, die einer Spielsucht unterlägen, und Jugendliche unter 18 Jahren dort spielen könnten. Ein milderes Mittel als der Widerruf habe nicht zur Verfügung gestanden. Der vorhandene Gaststättenbetrieb sei nur eine Nebenleistung des Tankstellenbetriebs. Ein Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sei jedoch nur in sogenannten Vollgaststätten zulässig. Daher komme auch eine ständige Überwachung der Spielgeräte durch eine separate Kamera nicht in Betracht. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da sie im öffentlichen Interesse liege. Durch eine Weiterführung des Betriebs während des Rechtsmittelverfahrens bestünde die Gefahr, dass weiterhin gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes und der Suchtprävention verstoßen werde. Randnummer 7 Unter dem 04.06.2008 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Randnummer 8 Am selben Tag hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Randnummer 9 Zur Begründung ihres Eilantrags trägt sie vor, die Spielgeräte seien lediglich um einen Meter von der Stirnseite des Raumes in Richtung Kassenbereich versetzt worden und jederzeit einzusehen. Zudem hielten sich überwiegend mehrere Angestellte in der Tankstelle auf, die den Bereich der Spielgeräte ausreichend überblicken könnten. Unmittelbar neben den Spielapparaten befinde sich der Bereich für die Essensvorbereitung und eine Brötchentheke, die von den Angestellten bedient werden müsse. Zusätzlich sei über den Kassen eine Kamera angebracht, die auf die Spielapparate gerichtet sei und deren Einsehbarkeit jederzeit gewährleiste. Die Automaten stünden seit ca. eineinhalb Jahren an dem jetzigen Standort. Probleme hinsichtlich des Jugendschutzes oder Verstöße gegen die Suchtprävention habe es nicht gegeben. Der Gaststättenbereich werde ohnehin nur von Kindern in Begleitung der Eltern aufgesucht. Außerdem genieße sie, die Antragstellerin, Vertrauensschutz. Sie habe für die beiden im Gaststättenbereich aufgestellten Spielapparate Anschaffungskosten in Höhe von jeweils ca. 4.000,-- EUR aufgewandt. Die Apparate hätten noch eine mehrjährige Laufzeit. Zudem stehe ihr, der Antragstellerin, ein anderer Aufstellplatz für die Geräte nicht zur Verfügung. Der Gaststättenbetrieb, für den eine Erlaubnis bereits im Jahre 1991 erteilt worden sei, stelle keine untergeordnete Nebenleistung der Tankstelle dar. Die Gaststätte mit den dort verabreichten Speisen und Getränken sei vielmehr wesentlicher Bestandteil des Betriebs. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wiederherzustellen, soweit die der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 widerrufen und der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Spielgeräte innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beziehungsweise nach Bestandskraft zu entfernen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 anzuordnen, soweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Sie trägt vor, während einer Besichtigung am 20.02.2008 sei festgestellt worden, dass schon bei einem geringen Kundenverkehr keine dauerhafte Überwachung der Spielapparate durch die Angestellten der Tankstelle gewährleistet sei. Während dieser Kontrolle habe sich lediglich ein Angestellter über einen Zeitraum von zehn Minuten in dem Shop aufgehalten. Durch den Umbau seien die Spielgeräte derart versetzt worden, dass sie weder von der Kasse noch von der Brötchentheke direkt einzusehen seien. Die Kameras gewährleisteten auch keine ausreichende Überwachung der Spielgeräte. Die angezeigten Überwachungsbilder von den Zapfsäulen im Außenbereich sowie Ausschnitte des Ladenraumes im Innenbereich würden lediglich einige Sekunden auf dem Überwachungsschirm angezeigt und wechselten sodann. Bei einem hohen Kundenverkehr seien die Angestellten schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, die Bilder genauer zu analysieren. Ein Vertrauensschutz der Antragstellerin bestehe nicht, da die Antragsgegnerin auf Grund der vorliegenden Tatsachen berechtigt gewesen sei, die Ausstellung einer Geeignetheitsbescheinigung zu verweigern. Randnummer 13 Unter dem 20.06.2008 hat die Antragsgegnerin Fotos, einen Lageplan und eine Grundrisszeichnung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30.07.2008 hat auch die Antragstellerin eine Skizze über den Verkaufsraum und Fotos eingereicht. Randnummer 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 15 Der zulässige Antrag ist auch begründet. Randnummer 16 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Randnummer 17 Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 ist offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 18 1. Der Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung konnte nicht - wie von der Antragsgegnerin aber vorgenommen - auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG gestützt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im vorliegenden Fall war weder die ursprünglich erteilte Geeignetheitsbescheinigung rechtmäßig, noch liegen nachträglich eingetretene Tatsachen in diesem Sinne vor. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.