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VG Gießen 8. Kammer 8 L 1642/08.GI Beschluss Beseitigung eines Hausanschlusses § 19 HGO

Beseitigung eines Hausanschlusses Leitsatz 1. Besteht die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes durch einen bestehenden Hausanschluss eines seit ca. zwei Jahren leerstehenden Gebäudes, reicht

gesucht. Sie ist der Ansicht, es fehle an der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der sofortigen Vollziehung sowie am öffentlichen Interesse. Es seien auch keine Störungen aufgetreten, die eine Abtrennung von der Hauptwasserleitung rechtfertigten. Eine Gefährdung der Sicherheit beziehungsweise für Leib oder Leben sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Stilllegung sei nicht erforderlich, da bereits ein Abstellen erfolgt sei, und zwar etwa zwei Meter von der Hauptleitung entfernt. Die Antragsgegnerin hätte sie, die Antragstellerin, zur Wasserabnahme auffordern müssen, dann hätte sie sich auch intensiver um eine Vermietung der Grundstücke bemüht. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 bezüglich der Beseitigung des Wasseranschlusses für die Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur 21, Flurstück 31 und 32 (D-Straße 9 und 11) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Sie ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Im Übrigen habe die Antragstellerin seit Jahren bereits geäußert, die Grundstücke verkaufen zu wollen. Ein Verkauf sei jedoch bisher nicht zustande gekommen. Randnummer 12 II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Randnummer 13 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Randnummer 14 Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin eine Handlungspflicht zur Beseitigung ihres Hausanschlusses nicht aufgegeben werden durfte. Randnummer 15 Insbesondere konnte die Stilllegungsverfügung hinsichtlich des Wasseranschlusses entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf § 5 der Wasserversorgungssatzung gestützt werden.

§ 5Abs.

1 dieser Satzung müssen Wasserverbrauchsanlagen

den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie

den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung ist die Antragsgegnerin berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern, wenn Mängel der Wasserverbrauchsanlagen festgestellt werden, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet. Randnummer 16 Vorliegend besteht zwar eine solche Gefahr für Leib oder Leben durch eine Verkeimung des Trinkwassernetzes, insbesondere für Säuglinge und solche Personen, deren Immunsystem noch nicht voll ausgebildet oder geschwächt ist, obwohl Kolibakterien, koliforme oder sonstige Keime im Trinkwassernetz der Antragsgegnerin bisher noch nicht

gewiesen wurden. Dies ist für die Annahme einer entsprechenden Gefahr für Leib oder Leben auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht. Im Falle eines unbenutzten Wasseranschlusses besteht die Gefahr, dass es zu einer Verunreinigung durch entsprechende Keime kommen kann. Randnummer 17 Eine Stilllegung des Wasseranschlusses der Antragstellerin im gebotenen Umfang ist bisher nicht erfolgt. Es genügt insoweit nicht, lediglich den Haupthahn zur Hausinstallation zu schließen. Eine effektive Gefahrenabwehr kann nur durch das Trennen der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bewirkt werden. Wird, wie vorliegend, lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen, besteht weiter die konkrete Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes. Zwischen dem Absperrschieber und der öffentlichen Leitung verläuft nämlich noch ein Stück Anschlussleitung, sodass es insbesondere während des Abfallens des Wasserdrucks auf Grund eines Rohrbruchs oder einer ähnlichen nicht vermeidbaren Störung zu einer Verkeimung auf Grund des Rücklaufens des in der Anschlussleitung befindlichen Wassers kommen kann. Randnummer 18 Dies wird auch gestützt durch DIN 1988, Teil 8 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), Betrieb der Anlagen, Technische Regel des DVGW“. Dort heißt es: Randnummer 19 „… 5. Betriebsunterbrechungen, Außerbetriebnahme Trinkwasseranlagen, die

Fertigstellung nicht innerhalb von vier Wochen in Betrieb genommen oder die länger als sechs Monate stillgelegt werden, sind am Hausanschluss (Hauptabsperrarmatur) abzusperren und zu entleeren. Anschlussleitungen, die

ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, sind an der Versorgungsleitung abzusperren. Anschlussleitungen, die ein Jahr nicht benutzt werden, sind von der Versorgungsleitung abzutrennen. …“ Randnummer 20 Solche einschlägigen technischen Regelwerke, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden, werden von der Kammer in ständiger Rechtsprechung als Orientierungsrahmen berücksichtigt (vgl. VG Gießen, B. v. 02.07.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103, 104 = GewArch 2004, 493, 494 = HSGZ 2005, 141; U. v. 11.05.2005 - 8 E 5132/02 -, HSGZ 2005, 351, 353). In diesem technischen Regelwerk der DIN 1988, Teil 8, ist an der zitierten Stelle ebenfalls deutlich gemacht, dass die Anschlussleitungen im Falle entsprechender Betriebsunterbrechungen unmittelbar an der Versorgungsleitung abzusperren und von dieser abzutrennen sind. Auch hiernach reicht es bei entsprechend langfristigen Benutzungsunterbrechungen - wie im vorliegenden Fall - nicht aus, wenn lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen wird. Randnummer 21 Ein Ausschluss der Antragstellerin von der Wasserversorgung verstößt auch nicht gegen §§ 19 , 20 HGO .

§ 19Abs.

1 HGO hat die Gemeinde die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernheizung und ähnliche, der Volksgesundheit dienende Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben ( § 19 Abs. 2 S. 1 HGO ). Der in § 19 Abs. 2 HGO normierte Benutzungszwang bedeutet die Verpflichtung der betroffenen Einwohner, wie vorliegend, der Antragstellerin, die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung auch tatsächlich zu benutzen (vgl. Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Kommunalrecht Hessen, 4. Aufl., 2005, Rdnr. 218; Schneider/Dressler/Lüll, HGO, Komm., Stand: Juli 2007, §§ 19 , 20 , 22 HGO , S. 9). Hiermit korrespondiert gemäß § 20 Abs. 1 HGO ein Anspruch der Antragstellerin, die öffentliche Wasserversorgungsanlage benutzen zu dürfen. Mit diesen normativen Vorgaben steht eine Einstellung der Versorgung aber nicht in Widerstreit. Das Recht zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist gemäß § 20 Abs. 1 HGO nämlich nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften gegeben. Einschränkungen des Benutzungsanspruchs sind möglich, wenn dies für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung unerlässlich ist (vgl. Bennemann, HGO, Komm., in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 1, Stand: März 2008, § 19 Rdnr. 91). Insbesondere ist es aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch im Rahmen der Benutzung öffentlicher Einrichtungen erforderlich, dass die Gemeinde eine kontrollierte Trinkwasserversorgung sicherstellt (vgl. Bennemann, a. a. O., § 20 Rdnr. 24). Randnummer 22 Im vorliegenden Fall konnte die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung der Antragstellerin jedoch nicht aufgeben, die Beseitigung des Hausanschlusses zu veranlassen. Hiermit wird nämlich von der Antragstellerin etwas rechtlich Unmögliches verlangt. Denn die hierdurch geforderte Handlung, die Wasserversorgungsleitung unmittelbar an der Hauptleitung abzutrennen, muss die Antragsgegnerin selbst vornehmen.

§ 3Abs.

4 der Wasserversorgungssatzung darf die Anschlussleitung nur von der Antragsgegnerin selbst hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer ist nicht befugt, auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einzuwirken oder einwirken zu lassen. Randnummer 23 Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt und Rechtsbehelfe insoweit keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 HAGVwGO). Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 2, 68, 69, 74 HVwVG) liegen nicht vor, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Grundverfügung durch den vorliegenden Beschluss wiederhergestellt wurde. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Interesse der Antragstellerin in diesem Sinne bemisst die Kammer mit der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die Stilllegung der Wasserleitung, die von der Antragstellerseite mit einem Kostenaufwand von 2.500,00 bis 3.000,00 EUR angegeben werden (Bl. 2 d. Akte). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung hat das Gericht den Wert von 3.000,00 EUR für die Streitwertfestsetzung halbiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033578

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