G offensichtlich nicht sowie diejenigen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Randnummer 9 Am 6.6.1994 erhob der Kläger zu 1) unter dem Aktenzeichen 1 E 33162/94 Klage. Mit Urteil vom 10.9.1997 verpflichtete die
G nicht vorlägen. Randnummer 16 Am 10.6.2008 haben die Kläger jeweils Klage erhoben. Randnummer 17 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Widerrufsbescheide seien rechtswidrig, weil den Klägern nach wie vor politische Verfolgung drohe. Zwei Töchter der Kläger zu 1) und 2) befänden sich seit Jahren bei den PKK-Kämpfern in den Bergen des Heimatlandes. Bereits deshalb seien die Kläger als gefährdet einzustufen. Eine Gefahr ergebe sich auch aus den in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Exilaktivitäten. Die Familie stehe in der Türkei weiter unter Beobachtung. Vor ca. vier Monaten sei das Haus des Bruders des Klägers zu 1) in der Türkei beschossen und vom Militär durchsucht worden. Man habe sogar Zigarrettenkippen aus den Aschenbechern mitgenommen. Dies sei alles unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung passiert. Das Bundesamt würdige den vorliegenden Sachverhalt nunmehr lediglich anders als im Anerkennungsverfahren und dies rechtfertige den Widerruf nicht. Zudem sei der Kläger zu 1) an Krebs erkrankt. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.05.2008 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Mit Beschlüssen vom 12.6.2008 wurden die Verwaltungsstreitverfahren 1 K 1522/08, 1 K 1524/08 und 1 K 1526/08 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen, welcher die vorgenannten Verfahren mit Beschluss vom 7.1.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 10 K 1526/08 verbunden hat. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Widerrufs- und Anerkennungsverfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde und die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten mit der Ladung Auflistungen übersandt worden sind sowie die in die mündliche Verhandlung eingeführten weiteren Unterlagen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 23 Die Kläger werden weder durch den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte noch durch den Widerruf der Feststellung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG noch durch die Feststellung des Bundesamtes,
G nicht vorliegen, in ihren Rechten verletzt. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) sind die Bescheide des Bundesamtes vom 29.5.2008 rechtmäßig. Randnummer 24 Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Asylanerkennung bzw. den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor. Randnummer 25 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit dem „Wegfall der Umstände“ ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint. Unter „Schutz“ ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG kommt somit nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwGE 124, 276, 281). Auf die Frage, ob ein Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist allein, dass sich die Verhältnisse im Heimatland derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2005, 89, 90). Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt zu Recht die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen, weil die Verhältnisse im Heimatland der Kläger, der Türkei seit der Anerkennung und Statusfeststellung im Jahr 1997 sich derart verändert haben, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort vor der Gefahr politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen, dass die staatlichen türkischen Stellen in den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in Anknüpfung an unverfügbare asylerhebliche Merkmale Gegner sehen könnte, derer es mit asylerheblicher oder verfahrensrelevanter Intensität habhaft zu werden gilt, um sie zu verfolgen. Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylerhebliche oder verfahrensrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und die Begründung in den angefochtenen Bundesamtsbescheiden vom 29.5.2008 und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zutreffend führt das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aus, dass den Klägern weder unter dem Gesichtspunkt exilpolitischer Aktivitäten noch hinsichtlich der im Anerkennungsverfahren geschilderten Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt Gefahren drohen, die mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit als asylerheblich oder verfahrensrelevant zu qualifizieren seien. Randnummer 27 Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesamtes ist darauf hinzuweisen, dass neben den sich in der Türkei grundlegend geändert darstellenden Verhältnissen auch der Zeitablauf seit der Einreise ins Bundesgebiet ein maßgeblich geänderter Umstand sein kann. Seit der Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland sind über 15 Jahre vergangen und es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der von ihnen für die Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vorgetragenen Umstände derart bedeutsam für den türkischen Staat und die dortigen Sicherheitskräfte waren, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch ein staatliches Interesse an ihnen besteht. In Bezug auf Sippenhaft gilt dies sowohl für die vor der Ausreise vorgetragenen Umstände als auch in Bezug darauf, dass zwei weibliche Familienmitglieder der Kläger sich den kämpfenden PKK-Einheiten in der Türkei angeschlossen haben sollen. In der Türkei gibt es nämlich keine Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienmitglieder für Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen – etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten – werden allerdings zu Vernehmungen geladen, zum Beispiel um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Damit vermag das Gericht nicht festzustellen, dass den Klägern wegen ihrer Familienangehörigen in der Türkei Gefahren drohen, die als asylerheblich oder verfahrensrelevant qualifiziert werden könnten. Hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten ist die Gefahr asylerheblicher oder verfahrensrelevanter Verfolgung ebenfalls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, weil der türkische Staat wegen dieser Aktivitäten keinerlei Interesse an ihnen haben dürfte (vgl. Kaya an VG Göttingen vom 2.1.2009 und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.9.2008 laufen nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Dies kann für die Kläger und hier insbesondere den Kläger zu 1) nicht mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Nach seinen Angaben sowohl im Asylanerkennungsverfahren als auch im Asylwiderrufsverfahren stellen sich seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nur von untergeordneter Bedeutung dar, in Bezug auf die Teilnahme an der Blockade der Bundesautobahn 45 gibt er insbesondere an, er sei lediglich auf der Fahrt zu einem Fest nach Siegen gewesen und habe von den Einzelheiten nichts gewusst. Von daher ist auszuschließen, dass er, und dies gilt umso mehr für die Kläger zu 2) und 3), sich in Bezug auf die an den Tag gelegten Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland in verantwortlicher oder führender Position befunden haben könnte. An bloßen Mitläufern dürfte der türkische Staat aber kein wie auch immer geartetes Interesse (mehr) haben. Darüber hinaus sind öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder –artikeln sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008), was in Bezug auf die Aktivitäten der Kläger gerade nicht festgestellt werden kann. Wegen der individuellen Umstände, die die Kläger für die Zeit vor ihrer Ausreise aus der Türkei geschildert haben, ist zur Überzeugung des Gerichts die Gefahr auszuschließen, dass sich der türkische Staat oder die dortigen Sicherheitskräfte überhaupt noch an diese Umstände erinnern bzw. wegen dieser Umstände an den Klägern ein irgendwie geartetes Verfolgungsinteresse haben könnten. Randnummer 28 Soweit insbesondere der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort, wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit, Strafverfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte oder Justizbehörden ausgesetzt sein sollte, ist eine derartige Strafverfolgung nicht asylerheblich oder verfahrensrelevant. Hierbei würde es sich zur Überzeugung des Gerichts nämlich allein um die Ahndung strafbewehrten kriminellen Unrechts handeln. Nach den Angaben der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1), wie sie seit der Einreise ins Bundesgebiet aktenmäßig ersichtlich sind, hat sich der Kläger zu 1), wenn auch in untergeordneter Stellung, für die Ziele der PKK eingesetzt. Ein derartiges Verhalten ist aber als Beihilfe für eine terroristische Organisation zu bewerten. Nicht nur in der Türkei, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland und europaweit wird die PKK als terroristische Vereinigung qualifiziert mit der Folge, dass staatliches Handeln primär der Terrorismusabwehr dient. Ein derartiges staatliches Abwehrverhalten ist nicht eo ipso als asylerheblich und verfahrensrelevant zu qualifizieren. Dass es im Falle der Kläger gerade anders sein sollte, nämlich dass der türkische Staat aufgrund unverfügbarer und asylerheblicher oder verfahrensrelevanter Merkmale an ihnen ein Unterdrückungsinteresse haben sollte, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Wenn überhaupt, wird der türkische Staat allenfalls Terrorabwehrmaßnahmen ergreifen, welche nicht als asylerheblich oder verfahrensrelevant angesehen werden können. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Klägern im Zuge eventueller Strafverfahren Maßnahmen drohen könnten, die die Schwelle zur Asylerheblichkeit überschreiten. Randnummer 29 Auch wenn die türkischen Sicherheitskräfte nach dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren vor ca. vier Monaten das Haus des Bruders des Klägers zu 1) in der Türkei beschossen, durchsucht und Gegenstände unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung mitgenommen haben sollten, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit eine verfahrensrelevante Gefahr. Sie sind zunächst nicht gehalten, sich im Heimatort oder im Wohnort des Bruders des Klägers zu 1) niederzulassen, sondern können ihren Wohnsitz innerhalb des gesamten Staatsgebietes der Türkei frei wählen, somit auch außerhalb derjenigen Gegenden, in denen die PKK für eine angespannte Sicherheitslage zumindest mitverantwortlich zu machen ist. Zudem stellen Umstände um den Bruder des Klägers zu 1) keine verallgemeinerungsfähigen Gegebenheiten dar, die sich auch auf die Kläger erstrecken könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aufgrund welchen Verhaltens die Sicherheitskräfte vor Ort ein Interesse an dem Bruder des Klägers zu 1) an den Tag gelegt haben könnten, hinsichtlich seiner Person ist nämlich während des gesamten Verfahrens nichts vorgetragen worden. Randnummer 30 Dass der Kläger zu 3) es ablehnt, in der Türkei den Wehrdienst zu leisten, begründet ebenfalls keine berücksichtigungsfähige Gefährdungslage. Randnummer 31 Auch der Umstand, dass der Kläger zu 3) seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, begründet für ihn im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Insoweit kommt jedoch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Betracht, sofern er sich dem Wehrdienst entzogen haben sollte. Randnummer 32 In der Türkei unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige der Wehrpflicht. Diese beginnt nach dem türkischen Wehrpflichtgesetz am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, und endet am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem der Pflichtige das 40. Lebensjahr vollendet (Rumpf an VG Ansbach v. 12.02.1999). Wehrdienstentziehung ist nach Art. 63 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren unter Strafe gestellt. Für Fahnenflucht sieht Art. 66 MStGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren vor. Bei einer Flucht ins Ausland beträgt das Strafmaß nach Art. 67 MStGB drei bis fünf Jahre Freiheitsentzug (AA, Lagebericht v. 24.07.2001). In der Praxis orientieren sich die türkischen Gerichte am unteren Bereich des Strafrahmens. Eine höhere Strafe wird verhängt, wenn der Wehrdienst bereits angetreten wurde. Regelmäßig weisen die Urteile die Umwandlung der Freiheitsstrafen in Geldstrafen aus (Rumpf an VG Augsburg v. 23.01.2001; Taylan an VG Saarlouis v. 23.06.2002). Randnummer 33 Weder die Heranziehung zum Wehrdienst noch eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sind für sich allein betrachtet asylrelevant. Eine politische Verfolgung im Zusammenhang mit der Heranziehung zum Wehrdienst kann allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass mit der Heranziehung auch beabsichtigt ist, den Wehrpflichtigen wegen asylerheblicher Merkmale zu treffen, indem er z.B. politischer Disziplinierung, Umerziehung oder Einschüchterung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 41). Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Bestrafung des Klägers zu 3) an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfen könnte, oder dass er bei einer Überprüfung an der Grenze im Falle der Wiedereinreise wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes in einer für das Asylverfahren bedeutsamen Weise misshandelt werden würde, lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen jedoch nicht entnehmen. Einschlägige Präzedenzfälle sind nicht belegt. Randnummer 34 Auch durch eine Einberufung zum Wehrdienst droht keine politische Verfolgung. Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind grundsätzlich keinen besonderen Schikanen oder Diskriminierungen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt (AA, Lageberichte v. 19.10.2002 und vom 11.09.2008). Randnummer 35 Auch die von dem Kläger zu 1) vorgetragenen Erkrankungen entfalten keine Verfahrensrelevanz. Derartige individuelle Gegebenheiten sind vielmehr allenfalls als individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG a. F.) bzw. des § 60 Abs. 7 AufenthG zu qualifizieren, worüber das Bundesamt aber gerade nicht entschieden hat. Derartige krankheitsbedingte und individuelle Gegebenheiten können auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Statusfeststellung als Flüchtling keinerlei Auswirkungen haben, denn Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind gerade nicht Folgen staatlich motivierten Handelns. Randnummer 36 Nach vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Ermangelung eines feststellbaren staatlichen Interesses an den Klägern nicht vor. Insgesamt ist das Gericht überzeugt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor der Gefahr politischer oder ansonsten verfahrensrelevanter Verfolgung sind. Randnummer 37 Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es zur Begründung und Herleitung des Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die es in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass das Gericht diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 5.7.1994, 9 C 158.94). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen wird, wurde dies bei der Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem sind alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie der Kammer bekannt sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 38 Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033600
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