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VG Gießen 8. Kammer 8 K 2477/08.GI Urteil Friedhofsgebühr § 10 Abs 1 KAG HE, § 19 Abs 2 HGO

Friedhofsgebühr Leitsatz Die vorweggenommene Gebührenerhebung für die Grabräumung nach der Nutzungszeit ist dann rechtswidrig, wenn rechtlich nicht sichergestellt ist, dass die Friedhofsverwaltung die

§ 9Nr. 4 Geb

O sei auch verhältnismäßig, weil die Räumung durch den Friedhofsträger nicht ausnahmslos vorgeschrieben sei, sondern der Nutzungsberechtigte das Grab selbst räumen könne und die Gebühr dann rückerstattet werde. Der Gebührensatz verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Kostendeckung nach § 10 Abs. 2 S. 1 KAG . Die Höhe der Gebühr stehe nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der Leistungen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Kosten für die Leistungen im Laufe der Jahre anstiegen. Ein Zinsanspruch der Nutzungsberechtigten für den Fall der Rückgewähr oder Gebühr bestehe nicht. Randnummer 8 Am 29.09.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihren Vortrag im Widerspruch vom 08.08.2008. Ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten an der Erhebung einer Gebühr für eine Leistung, die erst in 30 Jahren und nur möglicherweise erbracht werde, bestehe nicht. Da die Friedhofssatzung der Beklagten die Räumung durch den Nutzungsberechtigten ausdrücklich vorsehe, sei eine vorzeitige Gebührenerhebung unverhältnismäßig. Dass die Beklagte die Räumung überwiegend selbst vornehme, sei nicht ausreichend. Auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2004 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Friedhofssatzung, um die es in dieser Entscheidung ging, dem Nutzungsberechtigten keine Wahlmöglichkeit gelassen, sondern zwingend die Räumung durch den Friedhofsträger vorgesehen habe. Die Zulässigkeit der vorweggenommenen Gebührenerhebung sei in der Entscheidung gerade damit begründet worden, dass Leistung und Gegenleistung wegen der zwingend angeordneten Räumung durch den Friedhofsträger bereits zum Zeitpunkt der Bestattung ausreichend verknüpft waren. Auch das Verwaltungsgericht Trier habe die vorweggenommene Gebührenerhebung in seinem Urteil vom 28.05.2002 nur für zulässig gehalten, weil die Grabräumung eine Pflichtleistung gewesen sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte das Grab räumen werde, genüge dagegen nicht.

§ 9Nr. 4 Geb

O sei auch unverhältnismäßig, weil der zu zahlende Betrag nur rückerstattet, aber nicht verzinst werde. Die Beklagte erhalte so einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten der Klägerin. Als milderes Mittel zur vorweggenommenen Gebührenerhebung komme zudem die Bestellung einer Bankbürgschaft in Betracht. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 29.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27.08.2008 aufzuheben.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig. Randnummer 14 Sie ist als (Teil-)Anfechtungsklage gegen die im Gebührenbescheid geforderte Räumungsgebühr statthaft. Das Gericht legt den Antrag zu
  3. dahingehend aus, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.07.2008 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.08.2008 begehrt, soweit darin eine Gebühr für die Räumung des Grabes nach der Ruhe-/Nutzungszeit festgesetzt wurde. Dem Antrag zu
  4. misst das Gericht keine eigenständige Bedeutung bei, weil es über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren von Amts wegen entscheidet (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Randnummer 15 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 16 Der Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 29.07.2008 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die im Gebührenbescheid festgesetzte Räumungsgebühr ist § 9 Nr. 4 GebO. Danach wird die Gebühr für das Entfernen des Grabmals und/oder der Einfassung nach Ablauf der Ruhe und Nutzungszeit bereits bei Antragstellung erhoben. Randnummer 18 Dieser Gebührentatbestand ist unwirksam. Die (vorweggenommene) Gebührenerhebung für die Grabräumung nach der Nutzungszeit ist rechtswidrig. Randnummer 19 Maßgebliches Kriterium für das Entstehen einer Nutzungsgebühr ist gemäß § 10 Abs. 1 KAG die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung.

§ 23Friedh

S stellt nicht sicher, dass die Beklagte die Gräber nach Ablauf der Nutzungszeit räumt und der Gebührenschuldner so die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt. Randnummer 20 In seiner Entscheidung vom 16.09.2004 – 5 N 1597/03– (juris Rn. 42) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine sog. vorweggenommene bzw. antizipierende Gebührenerhebung vor Leistungserbringung für zulässig gehalten. In diesem Fall hatte die betreffende Gemeinde einen Benutzungszwang für die Grabräumung angeordnet, denn die Friedhofsordnung sah vor, dass die Grabmale nach Ablauf der Nutzungszeit ausschließlich von der Friedhofsverwaltung geräumt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die vollständige Inanspruchnahme der Einrichtung – also auch der Räumung – bereits zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung sicherstellt sei; denn schon zu Beginn des Nutzungsrechts stehe fest, dass am Ende der Nutzung des Grabes die Grabräumung durch den Friedhofsträger vorgenommen werde. Dadurch sei die Entstehung der Gebühr schon zum Zeitpunkt der Bestattung über das Nutzungsrecht ausreichend mit der eigentlichen gebührenpflichtigen Leistung – der Grabräumung – verknüpft. Randnummer 21 Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seiner Entscheidung vom 31.10.2002 – 12 A 11270/02– (juris Rn. 16) auch dann von der Zulässigkeit einer vorweggenommenen Gebührenerhebung aus, wenn die Friedhofssatzung von dem Benutzungszwang für die Grabräumung eine Ausnahmeregelung vorsieht, die den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit gibt, sich davon auf Antrag befreien zu lassen. Randnummer 22 Eine ausreichende Verknüpfung zwischen Inanspruchnahme der Leistung (Grabräumung) und Gegenleistung (Gebühr) ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben; denn es ist rechtlich nicht sichergestellt, dass die Beklagte ihre Leistung tatsächlich erbringen wird. Randnummer 23 Dann ist erforderlich, dass für das Entfernen der Grabmale nach Ablauf der Nutzungszeit ein Benutzungszwang nach § 19 Abs. 2 HGO angeordnet wurde. Nur in diesem Fall ist die Inanspruchnahme der Leistung bereits bei Beantragung der Nutzung mit hinreichender Sicherheit absehbar.

§ 23Nr. 2 Friedh

S enthält keine entsprechende Anordnung. Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Nutzungsberechtigten die rechtliche Verpflichtung zur Grabräumung nach Ablauf der Nutzungs- bzw. Ruhezeit auferlegt. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Vorschrift die Versetzung der Grabstätte in den ursprünglichen Zustand „auf Kosten“ der Nutzungsberechtigten oder deren Nachkommen vorsieht. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für die Räumung in jedem Fall von den Nutzungsberechtigten und nicht von der Beklagten zu tragen sind. Die Vorschrift ist indes nicht primär an die Friedhofsverwaltung adressiert, wie sich aus § 23 Nr. 2 S. 2 FriedhS ergibt, der für die Grabräumung einen Erlaubnisschein der Friedhofsverwaltung vorsieht. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass Adressat der Räumungspflicht der Nutzungsberechtigte ist und die Friedhofsverwaltung nur dann auf dessen Kosten tätig werden darf, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Randnummer 24 Bei dieser rechtlichen Konstruktion scheidet eine (vorweggenommene) Gebührenerhebung aus. Aufgrund der Selbsträumungspflicht und des Selbsträumungsrechts des Nutzungsberechtigten steht nämlich nicht nur nicht sicher fest, dass die Beklagte die den Gebührentatbestand erfüllende Leistung überhaupt erbringt, vielmehr sieht § 23 Nr. 2 FriedhS die Selbsträumung als Regelfall vor. In einem solchen Fall fehlt es an der für die vorweggenommene Gebührenerhebung erforderlichen ausreichenden Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.11.1997 – 12 C 13418/95 –, Umdruck S. 7; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, Kap. 11 Rn. 20). Dass die Beklagte die Räumung faktisch in der Mehrzahl der Fälle selbst vornehmen muss, ist unerheblich. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen ist. Randnummer 26 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin in Anbetracht der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falles nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Randnummer 27 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 28 Beschluss Randnummer 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 220,-- EUR festgesetzt. Randnummer 30 Gründe Randnummer 31 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033659

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