den AGB von eBay grundsätzlich unzulässig. Gegen den Kläger wurde Strafanzeige wegen des Verdachts der Hehlerei von Kulturgut
GB erstattet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar (47 Gs-2 Js 55795/08) die Durchsuchung der Wohnung des Klägers angeordnet. Am
PO. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar, da unter anderem die „Numismathische Kommission“ der Länder der Bundesrepublik e.V. (NK) in einer gemeinsamen Erklärung vom
2 und 4 HSOG sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer gutachterlichen Beurteilung durch Herrn Dr. G. von der Universität Frankfurt am Main erwiesen sei, dass die weitaus meisten beschlagnahmten Münzen aus dem Ostbalkanraum (Bulgarien, Serbien) stammten. Es handele sich ausschließlich um echte, antike Fundmünzen, die nach ihrer Art, Menge und Zusammensetzung nur als Bodenfunde aus verschiedenen Grabungen stammen könnten. In allen Ländern des Ostbalkanraumes bestehe zum einen eine gesetzliche Meldepflicht für Bodenfunde an die zuständige Behörde. Zum anderen gebe es in allen Ländern Kulturgutschutzgesetze, die das Kulturgut bei seiner Entdeckung in Staatseigentum erwachsen ließen oder die Teilung des Fundeigentumes zwischen Finder und Grundstückseigentümer. Rechtmäßiger Eigentümer sei demnach entweder das Land, in dem die Münze gefunden wurde, oder (zumindest auch) der Grundstückseigentümer. Soweit Kulturgut aus dem Ausland rechtmäßig nach Deutschland verbracht werde, seien dafür Exportgenehmigungen der ausländischen Kulturbehörde und/oder des Zolls erforderlich. Für keine der 821 Münzen liege auch nur ein einziger der genannten möglichen Nachweise vor. Zu keiner der Münzen sei der Fundort nachgewiesen, zu keiner der Münzen sei der rechtmäßige Eigentumserwerb nachgewiesen und zu keiner der Münzen lägen Ausfuhrpapiere des Herkunftsstaates vor. Damit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Münzen aus einem illegalen Kontext, aus Raubgrabungen, Diebstählen oder Unterschlagungen aus Museen oder Sammlungen stammten. Hierfür spreche überdies die kriminalistische und die allgemeine Lebenserfahrung. Des Weiteren sei zivilrechtlich nicht davon auszugehen, dass der Kläger rechtmäßiger Besitzer oder Eigentümer der Münzen sei. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine Herausgabe der Münzen an den Kläger dem bisher noch nicht ermittelten Eigentümer die Wiedererlangung des Eigentums zusätzlich erschweren würde, jede weitere Veräußerung eine Hehlerei bedeute und ein wirtschaftlicher Gewinn nicht bei demjenigen erwachsen solle, der die Gegenstände lediglich unter Bruch fremder Eigentumsrechte besitze; aus diesem Grund seien die 821 Münzen
2 und 4 HSOG sicherzustellen. Einer Sicherstellung nach § 40 HSOG stehe auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft zuvor das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt und keine Anklage erhoben habe. Eine vorherige strafprozessuale Sicherstellung schließe spätere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht aus. Dass die Eigentümer der Münzen voraussichtlich nur unter großen Schwierigkeiten oder möglicherweise gar nicht mehr zu ermitteln seien, lasse die Sicherstellung des Weiteren nicht unverhältnismäßig erscheinen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Verfügung vom
GO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 12 Die Sicherstellungsverfügung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass der auf § 40 Nrn. 2 und 4 HSOG gestützten Sicherstellungsverfügung durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vom 15. Juli 2009 lagen nicht vor. Randnummer 13
2 und 4 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um (Nr. 2) die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder (Nr. 4) wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 14 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Sicherstellungsverfügung vom 15. Juli 2009 bereits als formell rechtswidrig, weil das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf der Grundlage des § 40 Nrn. 2 und 4 HSOG als unzuständige Behörde erlassen hat.
HSOG obliegt die Sicherstellung sowohl den Gefahrenabwehr- wie auch den Polizeibehörden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG untergliedern sich die Gefahrenabwehrbehörden – als eine solche müsste das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hier gehandelt haben – in Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden.
HSOG erfolgt die Aufgabenabgrenzung zwischen diesen Behörden dergestalt, dass die Ordnungsbehörden (allgemeine Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden) und die Polizeibehörden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 HSOG nur tätig werden, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr erweisen sich als allgemeine Verwaltungsaufgaben, die von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen sind, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschrift begründet ist (§ 2 Sätze 2, 3 HSOG). Randnummer 15 Ausweislich der Ausführungen des Hessischen Ministeriums im angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2009 ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst von seiner Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG ausgegangen, die sich letztlich aus den Vorschriften des Kulturgüterrückgabegesetzes – KultGüRückG – herleitet.
GüRückG sind die Länder – und somit aufgrund der internen Aufgabenverteilung das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst – zuständig für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe. Die somit eröffnete generelle Zuständigkeit für die Sicherung eines rückgabepflichtigen Kulturgutes erfährt allerdings in § 8 Abs. 6 KultGüRückG eine Einschränkung dergestalt, dass das angehaltene Kulturgut nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, sofern zu befürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert werden soll oder dass es Schaden erleidet. Aufgrund dieser besonderen Ausformung des Eigentumsschutzes durch § 8 Abs. 1, 6 KultGüRückG geht das Gericht davon aus, dass es sich bei § 8 Abs. 1, 6 KultGüRückG um eine Vorschrift handelt, die als lex specialis der Vorschrift des § 40 Nr. 2 HSOG vorgeht. Nur im Rahmen des § 8 Abs. 1, 6 KultGüRückG war demnach eine Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst als Verwaltungsbehörde
1 Satz 1, 2 Sätze 2 , 3 HSOG möglich. Randnummer 16 Eine Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung auf der Grundlage des § 40 Nrn. 2 und 4 HSOG lässt sich des Weiteren nicht daraus herleiten, dass das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorliegend zwar nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als zuständige Ordnungsbehörde gehandelt habe. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 HSOG können die fachlich zuständigen Ministerien zwar als Landesordnungsbehörden und damit als allgemeine Ordnungsbehörden handeln; dies jedoch nur bei einem Handeln im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit, die sich vorliegend – wie bereits ausgeführt – indes über die Vorschriften des Kulturgüterrückgabegesetzes definiert und für die Sicherstellung von Kulturgütern die Spezialregelung des § 8 Abs. 1, 6 KultGüRückG vorsieht. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur präventiven Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch Sicherstellungsmaßnahmen
4 HSOG ist dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach Auffassung des Gerichts nicht eröffnet. Darüber hinaus zählt der Bereich des Kulturgüterschutzes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz nicht zu den, den allgemeinen Ordnungsbehörden
1 HSOG zugewiesenen Aufgabenbereichen. Randnummer 17 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die angefochtene Verfügung vom
3 GKG wurde der Wert der beschlagnahmten Münzen bei der Streitwertbemessung in Ansatz gebracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033660
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.