Hundesteuer Leitsatz Zum Entstehen der Steuerpflicht für Welpen, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen. Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71,67 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am 21.10.2010 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung der Hundesteuer …für die Gemeindekasse A-Stadt einstweilen einzustellen, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, Randnummer 2 ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 anzuordnen. Randnummer 4 Aus dem gesamten Vorbringen des Antragstellers wird ersichtlich, dass dieser sich im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Vollzug des Bescheides vom 30.06.2010 wendet, so dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO der hierfür einschlägige Rechtsbehelf ist. Randnummer 5 Dieser Antrag ist zulässig; insbesondere ist er im Hinblick auf die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO auch statthaft, weil eine Vollstreckung des Bescheides vom 30.06.2010 droht. Randnummer 6 Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Bescheid vom 30.06.2010 ist - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren mit seiner Antragsschrift vom 19.10.2010 zugleich noch fristgerecht Widerspruch erhoben, der der Antragsgegnerin mit Zustellung der Antragsschrift auch zugegangen ist. Randnummer 7 Der Bescheid vom 30.06.2010 wurde dem Antragsteller am 02.07.2010 ausweislich der hierüber aufgenommenen Zustellungsurkunde zugestellt. Die dem Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist aber fehlerhaft, so dass ein Fristenlauf für die Einlegung eines Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO) nicht in Gang gesetzt worden ist. Randnummer 8 In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 30.06.2010 ist die Behörde, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen war, nicht richtig angegeben. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 30.06.2010 führt aus, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem „Magistrat“ der Gemeinde A-Stadt, C-Straße, A-Stadt erhoben werden kann. Während im Kopf des Bescheides der Gemeindevorstand als die den Bescheid erlassende Behörde zutreffend ausgewiesen wird, ist mit der Angabe, Widerspruch könne beim Magistrat eingelegt werden, die zur Entgegennahme des Widerspruchs zuständige Behörde nicht richtig bezeichnet worden. Zwar ist auch der Magistrat ein Gemeindevorstand, denn dieser führt in Städten die Bezeichnung Magistrat ( § 9 Abs. 2 HGO ). Eine solche Rechtskenntnis kann aber von einem durchschnittlichen Empfänger eines gemeindlichen Steuerbescheides nicht erwartet werden. Insoweit besteht vielmehr die Gefahr, dass dieser durch die unterschiedlichen Behördenbezeichnungen in ein und demselben Bescheid irritiert und von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wird. Im Ergebnis jedenfalls erschwert die fehlerhafte Bezeichnung der Behörde das Einlegen eines Rechtsbehelfs, so dass die Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO als nicht ordnungsgemäß erfolgt zu qualifizieren ist. Ist aber die Belehrung unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 VwGO). Randnummer 9 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 10 In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 11 Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Hundesteuerbescheides bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186). Dies ist vorliegend der Fall, weil der Bescheid vom 30.06.2010 offensichtlich rechtswidrig ist. Randnummer 12 Rechtsgrundlage für den Abgabenbescheid ist die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung vom 07.12.1998, zuletzt geändert durch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.