G zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
G zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass die Nettoversorgungsbezüge der Klägerin aufgrund des in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.03.2010 nicht berücksichtigten Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zu niedrig bemessen waren. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er trägt vor, nachdem die rechtlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 01.04.2010 vorlägen, könne frühestens ab diesem Zeitpunkt die Änderung berücksichtigt werden. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies betrifft den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.04.2010. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 02.08.2010 festgestellt, der Berechnung des Ruhegehaltes der Klägerin werde nunmehr der
G zugrunde gelegt. Randnummer 10 Über den anhängig gebliebenen Teil der Klage entscheidet der Einzelrichter gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung. Randnummer 11 Die Klage ist zulässig. Randnummer 12 Insbesondere mangelt es ihr nicht an dem für eine Sachentscheidung des Gerichts notwendigen Rechtsschutzinteresse. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.03.2010 nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu. Dies hat das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 12.03.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 festgestellt. Für eine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse für den vorangegangenen und anschließenden Zeitraum fehlen jegliche Anhaltspunkte. Randnummer 13 Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 14 Der Klägerin steht
G nur für den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 zu. Für den davor liegenden Zeitraum, also die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2009, besteht hingegen ein diesbezüglicher Anspruch nicht. Soweit der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 02.08.2010 dem dargestellten Anspruch der Klägerin entgegensteht, erweist sich die Behördenentscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von
G ab dem 01.07.2009 folgt aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.10.2010 – 2 C 21.09– festgestellt hat, befinden sich Beamte und Beamtinnen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, seit dem 01.07.2009 in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 in einer vergleichbaren Situation wie verheiratete Beamte. Die unionsrechtlich durch die Richtlinie 2000/78/EG gebotene Gleichstellung verlange nunmehr, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch auf die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten und Beamtinnen anzuwenden. Randnummer 16 Thesenartig zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: Randnummer 17 Der Bundesgesetzgeber habe bei der Regelung des Familienzuschlags in § 40 Abs. 1 BBesG bewusst von einer Gleichstellung von verheirateten und in Lebenspartnerschaft lebenden Beamten Abstand genommen. Die ausdrücklich an die Ehe anknüpfende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG besitze in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion. Durch den
G wolle der Gesetzgeber Ehen auch im Hinblick auf daraus hervorgehende Kinder fördern. Der Regelung liege eine familienpolitische, auf den Familienstand der Ehe zugeschnittene Zielsetzung zugrunde. Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 01.04.2008 - C-267/06 -, NJW 2008, 1649) sei es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, ob eine Person wegen eines der in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre als eine andere Person. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.07.2002 – 1 BvF 1, 2/01 – (BVerfGE 105, 313) zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513) dargelegt, dem Gesetzgeber sei es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Darauf gestützt habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber sei zwar berechtigt, nicht aber verfassungsrechtlich verpflichtet, den Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen (vgl. Urteil vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79). Die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts habe diese Rechtsprechung bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, DVBl. 2007, 1431 und vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325). Randnummer 19 Mit seinem Beschluss vom 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07– (BVerfGE 124, 199) habe das Bundesverfassungsgericht der bislang anerkannten Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten und Beamtinnen bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 die Grundlage entzogen. Es sehe nunmehr eine unterschiedliche Behandlung wegen der Betreuung und Erziehung von Kindern und darauf zurückzuführende Lücken in der Erwerbsbiografie nicht mehr als gerechtfertigt an, weil es nicht in jeder Ehe Kinder gebe, nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet sei und eine Rollenverteilung, bei der ein Ehegatte deutlich weniger berufsorientiert sei, nicht unterstellt werden dürfe. Vielmehr entspreche es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden. Randnummer 20 Befänden sich Beamte und Beamtinnen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nunmehr in einer vergleichbaren Situation wie verheiratete Beamte und Beamtinnen, so seien sie schlechter gestellt, weil ihnen der Zuschlag der Stufe 1 nicht bereits aufgrund des Familienstandes gewährt werde. Diese Benachteiligung stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung i. S. d. Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG dar. Auf diese Richtlinie könne sich ein Kläger/eine Klägerin auch unmittelbar berufen. Weder mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen habe der nationale Gesetzgeber die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten und Beamtinnen beim Familienzuschlag der Stufe 1 vorgenommen. Die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG führe zu deren unmittelbarer Anwendbarkeit, weil nur auf diese Weise dem Gemeinschaftsrecht volle Wirksamkeit verschafft werden könne. Die unionsrechtlichen Regelungen seien auch geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten; sie seien inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Randnummer 21 Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG stehe der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG seit dem 01.07.2009 nicht (mehr) entgegen. Er nehme nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten. Randnummer 22 Das Gericht schließt sich diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Dementsprechend ist der Beklagte auf den Hauptantrag der Klägerin zu verpflichten, dieser (auch) für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 den
G zu gewähren. Die vom Beklagten durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 26.03.2010 mit Wirkung vom 01.04.2010 in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 vorgenommene Gleichstellung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamtinnen und Beamten trägt den dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Anders als der Beklagte hat die Bundesrepublik Deutschland aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 bereits Konsequenzen gezogen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass vom 17.12.2010 – D 3 – 221 400/45 – die für die Anweisung der Dienst- und Versorgungsbezüge zuständigen Dienststellen des Bundes angewiesen, Besoldungs- und Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den
G rückwirkend seit dem 01.07.2009 zu gewähren, falls bereits in der Vergangenheit die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Randnummer 23 Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11.01.2011 vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere greift nicht der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -), nach der eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustandes in den Fällen nicht besteht, in denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt sei. Eine rückwirkende Beseitigung eines als verfassungswidrig anerkannten Zustandes steht hier nicht zur Diskussion. Vielmehr ist der Klägerin der von ihr verfolgte Anspruch in dem genannten Umfang zuzubilligen, um den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, hier der Richtlinie 2000/78/EG, sicherzustellen. Randnummer 24 Der Hilfsantrag ist zulässig. Randnummer 25 Er ist als Feststellungsantrag statthaft. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten/einer Beamtin Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Auch im Falle einer feststellbaren Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird den Beamten und Beamtinnen zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34/01 -, BVerwGE 117, 305). Randnummer 26 Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich der Entscheidung über den von der Klägerin verfolgten Hauptantrag führt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur zur Gewährung des geltend gemachten Anspruchs auf
G seit dem 01.07.2009. Für den darüber hinaus streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.06.2009 kann sich die Klägerin hingegen ausschließlich darauf berufen, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stehe mit Verfassungsrecht nicht in Einklang. Randnummer 27 Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 28 Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, ihre Nettoversorgungsbezüge seien aufgrund des in der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2009 nicht berücksichtigten Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zu niedrig bemessen. Randnummer 29 Wie bereits ausgeführt, hat die für Beamtenrecht zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts in ihren Beschlüssen vom 20.09.2007 – 2 BvR 855/06– (DVBl. 2007, 1431) und vom 06.05.2008 – 2 BvR 1830/06– (NJW 2008, 2325) festgestellt, die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte sei nicht verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und finde ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG. Auch das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation habe der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen könne. Zur Beamtenfamilie zählten dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern. Auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Familienstand erfasse der Begriff der Familie im Sinne des Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten. Eine grundlegende Aufgabe dieser Rechtsprechung ist erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 eingetreten. Unabhängig davon ist der Gesetzgeber, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet, einen mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustand auch in den Fällen rückwirkend zu beseitigen, in denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens, der den in die Zukunft reichenden Zeitraum ab dem 01.04.2010 betrifft, trifft den Beklagten die Kostenlast. Dieser hat die Klägerin insoweit durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 02.08.2010 klaglos gestellt. Im Übrigen hat das Gericht den Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin berücksichtigt. Randnummer 31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 32 Die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033720
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