2 und Abs. 6, 27 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen i. V. m. §§ 26, 28, 32 Hessisches Heilberufsgesetz -. Randnummer 11 Nach Zustellung der Ladung zum ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungstermin vom
BG ist die Anerkennung zum Führen einer solchen Bezeichnung bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschuldigte bisher bei der Landesärztekammer Hessen nicht gestellt, so dass diese die in § 32 HeilBG geregelte Überprüfung nicht vornehmen konnte. Randnummer 20
4 BO kann ein Arzt nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen sowie nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen „ankündigen“. Der Begriff des „Ankündigens“ erfasst auch die Verwendung bestimmter Bezeichnungen im beruflichen Schriftverkehr auf Briefköpfen. Allerdings hat der Beschuldigte keine in diesem Sinne erworbene Bezeichnung (Qualifikation) verwendet oder eine entsprechende Qualifikation nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als der ärztlichen Weiterbildungsordnung erworben bzw. verwendet. Randnummer 21
der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen vom 2. Juli 2005 (HÄBl. 2005, Sonderheft zur Ausgabe vom Oktober 2005 Nr. 10) führt ein erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung entweder zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zu einer Zusatzbezeichnung (§ 2 Abs. 1 Weiterbildungsordnung).
2 Weiterbildungsordnung wird ein Gebiet definiert als Teil einer Fachrichtung der Medizin. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Dementsprechend hat der Beschuldigte die Facharztbezeichnung als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Textziffer 8.1 der Weiterbildungsordnung erworben, die er zu Recht führt und ankündigt.
vorbezeichneter Textziffer zählt zum Weiterbildungsinhalt auch der Bereich neuro-otologischer Untersuchungen. Mithin sind neuro-otologische Untersuchungen und Behandlungsverfahren Weiterbildungsinhalte der vorbezeichneten Facharztausbildung. Randnummer 22
Weiterbildungsordnung ist Ziel der Weiterbildung der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient nach dem Wortlaut der Vorschrift der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Randnummer 23 Eine Weiterbildung zur sogenannten Schwerpunktbezeichnung
1, 2. Spiegelstrich, der Weiterbildungsordnung hat der Beschuldigte auf dem Gebiet der Neurootologie aber nicht erworben.
3 Weiterbildungsordnung wird ein Schwerpunkt durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung im Gebiet beschrieben. Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und –zeiten ableistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält
3 Satz 2 eine Schwerpunktbezeichnung. Eine derartige Prüfung hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich und nach eigenem Vorbringen, nicht abgelegt. Auch eine nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Weiterbildungsordnung mögliche Zusatzbezeichnung hat der Beschuldigte nicht erworben. Diese wäre zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten, nachzuweisen und nach Überprüfung als Zusatzbezeichnung zu erhalten. Randnummer 24 Aber auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Ziffer 3 BO zur Verwendung des Begriffes „Neurootologie“ in Zusammenhang mit seiner Facharztbezeichnung liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Randnummer 25
4 Ziffer 3 BO kann ein Arzt sonstige ärztliche Qualifikationen und hauptsächliche Tätigkeitsfelder ankündigen, wenn im Rahmen dieser Ankündigung in allgemein verständlicher Form deutlich herausgestellt wird, dass sie nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verliehen wurden. Darauf wurde der Beschuldigte bereits im ersten Schreiben der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen vom 13. März 2009 hingewiesen. Ferner wurde er auch bereits darauf hingewiesen, dass
4 Satz 4 BO andere ärztliche Qualifikationen und hauptsächliche Tätigkeitsfelder nur angekündigt werden dürfen, wenn diese Angaben mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen nicht verwechselt werden können. Randnummer 26 So ist es schon fraglich, ob der Begriff „Neurootologie“ eine „andere ärztliche Qualifikation“ oder ein hauptsächliches Tätigkeitsfeld des Beschuldigten ankündigt. Randnummer 27 Der Begriff „sonstige ärztliche Qualifikationen“
4 Ziffer 3 BO beinhaltet nach dem Satzungsinhalt Qualifikationen, die nicht nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen betreffen oder Qualifikationen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworben wurden. Dazu wurde bereits oben dargelegt, dass die Ausbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Textziffer 8 und Textziffer 8.1 Weiterbildungsordnung die dort besonders aufgezählten neuro-otologischen Untersuchungen als Weiterbildungsinhalte enthält. Soweit der Beschuldigte dazu vorgetragen hat oder sonst ersichtlich ist, betreffen die in der Anlage zum Schriftsatz vom
BG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 BO verstoßen, dass er mehrere Schreiben der Landesärztekammer Hessen in Zusammenhang mit der Aufklärung des oben dargestellten Vorwurfs der Verwendung einer nicht verwendungsfähigen Bezeichnung unbeantwortet ließ. Zur ärztlichen Berufsausübung gehört auch der Umgang mit der Standesvertretung. Schreiben, welche die Ärztekammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben – hier: § 5 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG – an die Kammermitglieder richtet, haben diese sachlich und zeitnah zu beantworten (ständige Rechtsprechung der Berufsgerichte in Hessen, vgl. z. B. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt vom 18.08.1997 - Az.: 21 BG 16/96[V] -; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.12.2007 - Az.: 21 BG 3912/07 -; Urteil des vorbezeichneten Berufsgerichts vom 12.02.2009 - Az.: 21 K 1939/08.GI.B -). Randnummer 39 Beide vorbezeichneten Verstöße erfolgten auch vorsätzlich. Randnummer 40 Hinsichtlich der Ankündigung bzw. Verwendung der Bezeichnung „Neurootologie“ im Briefkopf gilt dies bereits im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte wegen vergleichbaren Verstoßes einschlägig verurteilt ist, denn das oben unter Abschnitt I bezeichnete Urteil vom 15. Mai 2000 des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt (Az.: 21 BG 18/98[V]) beruhte ebenfalls auf dem Umstand, dass der Beschuldigte in seinem beruflichen Schriftverkehr die Bezeichnung „Neurootologie“ verwendet hatte. Der Umstand, dass zwischenzeitlich der Begriff „Neurootologie“ in der einschlägigen Fachliteratur bzw. den Fachkreisen Verwendung findet, kann den Beschuldigten ersichtlich nicht von den Verpflichtungen aufgrund des Hessischen Heilberufsgesetzes bzw. der Berufsordnung entbinden, den in den §§ 26 ff. HeilBG bzw. 27 BO normierten Vorgaben zu entsprechen. Die Kenntnis des einschlägigen Berufsrechts in diesen Grundzügen ist auch von jedem Berufsangehörigen zu verlangen bzw. vorauszusetzen.
BG obliegt im Übrigen jedem Kammerangehörigen nicht nur die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, sondern auch die Pflicht, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Dementsprechend regelt § 2 Abs. 5 BO: „Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.“ Randnummer 41 Auch ist dem Beschuldigten seine Verpflichtung, Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu beantworten (vgl. § 2 Abs. 6 BO), sowohl auf der Grundlage der Sanktionierung eines vergleichbaren Verstoßes mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 12.02.2009 (Az.: 21 K 1939/08.GI.B) als auch infolge des entsprechenden Hinweises im Schreiben der Rechtsabteilung der Landesärztekammer vom 13. März 2009 bekannt gewesen. Randnummer 42 Schuldausschließungs- bzw. Schuldminderungsgründe liegen nicht vor. Randnummer 43 VI. Bei der Bemessung der Höhe der berufsgerichtlichen Sanktion im Sinne des § 50 HeilBG war davon auszugehen, dass für das berufsgerichtliche Verfahren – ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren – der Grundsatz der „Einheit des Berufsvergehens“ gilt. Dies macht in der Regel erforderlich, auch unterschiedliche Verstöße gegen ärztliche Pflichten, die in einem einheitlichen Zeitraum bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sind, einer einheitlichen Würdigung zu unterziehen. Daraus folgt unter anderem ferner, dass die wegen mehrerer Verstöße verhängten Maßnahmen im Urteilsausspruch nicht nach Einzelverstößen aufgegliedert werden (vgl. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt vom 14.11.2001 - 21 BG 3410/00[V] – m. w. N.). Die Zahl der festgestellten Verstöße hat neben deren Schwere lediglich Einfluss auf die zu verhängende Sanktion. Randnummer 44 Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Sanktion auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß der Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.08.2008 – Az.: 25 A 141/08.B - m. w. N.). Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die gesamte Persönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist auch die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten künftig zu unterbinden. Randnummer 45 In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung seines Verhaltens zum Ausdruck zu bringen. Randnummer 46 Bei Prüfung der Frage, ob es daneben noch einer weiteren Sanktion bedarf, um den Beschuldigten dazu anzuhalten, in Zukunft derartiges Fehlverhalten zu unterlassen, hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass im gesamten Verfahrensverlauf - sowohl Ermittlungs- als auch gerichtliches Verfahren - nicht erkennbar geworden ist, dass der Beschuldigte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Hinzukommt in diesem Zusammenhang, dass er bereits einschlägige Sanktionen erhalten hat, dies aber nicht dazu führte, dass er Kontakt mit seiner berufsständischen Kammer aufgenommen hat, um die Frage zu klären, ob er nunmehr die Bezeichnung „Neurootologie“ verwenden bzw. ankündigen darf. Vielmehr lässt der Umstand, dass er auch die an ihn gerichteten Schreiben der Kammer unbeantwortet ließ, den Schluss zu, dass er gewillt war, sein Verhalten nach eigenem Ermessen und Gutdünken zu bestimmen. Das Gericht hielt es daher für geboten, ihm durch Auferlegen einer Geldbuße in nicht zu geringer Höhe deutlich zu machen, dass ein derartiges Verhalten berufsrechtlich nicht hinnehmbar ist. Randnummer 47 Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte auf der Grundlage der vorstehenden Urteilsgründe davon ausgehen muss, dass weiteres vergleichbares Fehlverhalten zu einer weiteren – nachhaltigeren – Sanktionierung führen könnte, geht das Gericht davon aus, dass die Höhe der Geldbuße von 2.000,- Euro ausreicht, um künftiges berufsrechtlich angemessenes Verhalten erwarten zu können. Randnummer 48 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilBG. Danach hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG). Randnummer 49 Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 78 Abs. 2 HeilBG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033745
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