GG sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Personen oder Stellen zu beteiligen, die durch die von dem Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.02.1992 - HPV TL 630/87 -, Juris Rz. 20 m. w. N.).
G haben die Schulträger die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Büchereien, Einrichtungen und technischen Hilfsmitteln auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, zu verwalten und zu bewirtschaften. Gemäß Abs. 2 müssen Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten von Schulen den Anforderungen der Stundentafeln und den jeweiligen Richtlinien über Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen entsprechen.
G sind Träger der Schulen die kreisfreien Städte und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist.
G wirken bei Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen das Land und die Schulträger als Rechtsträger
den Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes zusammen. Weiter bestimmt § 147 HSchG , dass die kommunalen Schulträger ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten ausüben. Schließlich bestimmt § 155 Abs. 1 HSchG , dass die Sachkosten der öffentlichen Schulen von den Schulträgern aufgebracht werden. Demgegenüber sieht § 127 a Abs. 1 HSchG vor, dass die Schule im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig ist in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung und in der Verwaltung der eigenen Angelegenheiten. Diese gesetzlich normierten Zuständigkeiten des Schulträgers für Maßnahmen, die ohne Frage auch Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen der von dem Antragsteller vertretenen Bediensteten haben, führt nicht zu einer personalvertretungsrechtlichen Beziehung zwischen Schulträger und Personalrat der einzelnen Schule, denn ein solches Band ist im geltenden Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht angelegt worden. Dieses enthält keine Regelungen, die im Falle der Gestaltung von Arbeitsplätzen eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen dem Personalrat der einzelnen Schule und dem für den Neubau zuständigen Dienststellenleiter des Schulträgers begründen. Wie sich aus § 69 HPVG ergibt, ist es der Leiter der Dienststelle und damit hier die Schulleiterin, die bei Fragen des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen Ansprechpartnerin des Personalrats ist (vgl. Hess. VGH, a. a. O., Juris Rz. 21). Randnummer 12 Die Neuerrichtung der A-Schule A-Stadt sowie die der Neuerrichtung vorausgehenden Maßnahmen der Planung und Gestaltung des Neubaus unterliegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Er ist jedoch von der Beteiligten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit er im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Neubauplanung mit der Dienststelle erörtern und sein Recht aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 HPVG wahrnehmen kann. Es ist dann Angelegenheit der Dienststelle, die vom Antragsteller vorgebrachten baulichen Vorschläge und Anregungen aufzunehmen und, falls sie sich diesen Vorschlägen anschließt, diese namens der Schule dem Schulträger gegenüber einzubringen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.1991 – 15 S 243/91 -, Juris Rz. 22). Randnummer 13 Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Planung und Gestaltung des Neubaus der Schule gestützt auf § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 16 HPVG besteht indes nicht.
diesen Vorschriften hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen und über die Gestaltung der Arbeitsplätze. Randnummer 14 Ein Mitbestimmungsrecht
diesen Vorschriften steht dem Antragsteller nur dann zu, wenn es sich gem. § 69 Abs. 2 HPVG bei der Angelegenheit um eine „beabsichtigte Maßnahme“ des Leiters der Dienststelle handelt, bei der er gebildet ist. Dabei ist als Maßnahme jede Handlung und Entscheidung eines Dienststellenleiters anzusehen, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden soll (von Roetteken/Rothländer, HBR, § 69 HPVG Rdnr. 26 m. w. N.). Eine Maßnahme ist „beabsichtigt“, sobald sich die Planung des Dienststellenleiters zu einem Entschluss verdichtet, der die Veränderung eines bestehenden Zustandes bezweckt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1998 - 1 A 2740/ 97.PVL -, Juris Rz. 40). Randnummer 15 Dem Neubau der A-Schule liegt indes - wie auch den obigen Ausführungen zum Hessischen Schulgesetz und zu der Zuständigkeit des Schulträgers für Schul-Neubaumaßnahmen entnommen werden kann - keine Entscheidung des beteiligten Schulleiters bzw. der beteiligten Schulleiterin zugrunde, die regelnden Charakter hat. Denn eine solche obliegt ausschließlich dem Schulträger, ohne dass der Schulleitung daneben ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht. Die Beteiligte wird zwar als Leiterin der Schule bei den Planungen für den Neubau eingeschaltet, damit die Erfahrungen und Vorstellungen der Schule bei der Planung berücksichtigt werden. Die Planungsentscheidungen selbst trifft jedoch im Rahmen der zentralen Vorgaben der Schulträger. Dieser ist auch für die Durchführung der Baumaßnahme zuständig. Damit wird die Gestaltung der Arbeitsplätze, soweit sie durch den Neubau der Schule erfolgt, nicht in der Verantwortung der Dienststelle vorgenommen, bei welcher der Antragssteller gebildet ist. Erörterungen und Verhandlungen der Dienststelle mit dem Schulträger betreffen zwar auch die im Rahmen des Neubaus veranlasste Gestaltung der Arbeitsplätze, dies ist jedoch selbst keine von der Dienststelle getroffene Gestaltung. Daran ändert auch die vom Antragsteller vorgetragene Bezeichnung der Tätigkeit und Einbeziehung der Schulleitung als sogenannter Bedarfsträger nichts. Da für die hier streitgegenständliche Konstellation keine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen ist, dass der Personalrat nur an den der Beteiligung unterliegenden Maßnahmen der eigenen Dienststelle beteiligt wird, greift das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 16 HPVG vorliegend nicht ein. Die Frage, ob dieses Mitbestimmungsrecht gem. § 81 Abs. 5 HPVG durch das Anhörungsrecht aus § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG verdrängt wird, stellt sich vorliegend deshalb nicht. Es ist nicht darüber zu befinden, ob mit dieser Regelung das durch Art. 11 Abs. 1 RL 89/391/ EWG vorgeschriebene Mindestmaß einer ausgewogenen Beteiligung des Personalrats unterschritten wird (vgl. hierzu von Roetteken/Rothländer, HBR, § 74 HPVG , Rdnr. 300). Randnummer 16 Dem Beteiligten ist auch eine arbeitsplatzgestaltende Schulneubaumaßnahme des Schulträgers nicht zuzurechnen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen Umständen eine Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm personalvertretungsrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienststellenleiter einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch
geordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 – 6 PB 3/11–, Juris Rz. 3; Beschluss vom 09.09.2010 - 6 PB 12.10 -, Juris Rdnr. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht erfüllt. Randnummer 17 Die Fachkammer vermag sich in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anzuschließen,
der eine entgegen dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats von dem eigentlichen Entscheidungsträger getroffene Entscheidung als rechtswidrig anzusehen sei. Die Argumentation, auch wenn dieser ein eigenes Entscheidungsrecht (richtiger: das Entscheidungsrecht) habe, sei er verpflichtet, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu achten, erscheint bereits vom Ansatz her verfehlt. Eine Personalvertretung kann
den Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats im Hessischen Personalvertretungsgesetz ( §§ 60 ff. HPVG ) Beteiligungsrechte im Grundsatz nur bei solchen der Beteiligung unterliegenden Maßnahmen ausüben, welche diejenige Dienststelle zu treffen beabsichtigt, bei welcher er gebildet ist. Eine Mitbestimmung auf der einen Seite setzt eine „Bestimmung“ auf der anderen Seite voraus. Wird die Maßnahme von einer anderen Stelle als der eigenen Dienststelle getroffen, so entfällt eine Beteiligung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats, soweit keine von dem Grundsatz abweichende Vorschrift eingreift (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.1991 - 15 S 243/91 -, Juris Rz. 24 m. w. N.). Randnummer 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge hierzu entschieden, dass eine diesbezügliche Beteiligungslücke nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könne, sondern es allein dem Gesetzgeber obliege, eine Beteiligung vorzusehen und auszugestalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die für das Schulwesen zuständige Dienststelle müsse den Schulträger in das Beteiligungsverfahren einbeziehen, als nicht gangbaren Weg verworfen (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 6 PB 3/11 -, Juris Rz. 7). Dieser Auffassung schließt sich die Fachkammer an. Randnummer 19 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, HBR, § 111 HPVG Rdnr. 113 m. w. N.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033752
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.