Spindeltreppe als Fluchtweg Leitsatz 1. Eine Spindeltreppe ist in einem für die Flucht oder Rettung von Beschäftigten erforderlichen Verkehrsweg regelmäßig unzulässig. 2. Ausnahmsweise kann eine Spindeltreppe für den sogenannten ersten Fluchtweg zugelassen werden, wenn der Einbau einer gradläufigen Treppe mit erheblichen Kosten verbunden wäre und hierdurch keine wesentliche Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erzielt werden könnte. Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer arbeitsschutzrechtlichen Ausnahme für die Nutzung der in dem Betriebsgebäude der Klägerin in der C-Straße in A-Stadt vorhandenen Spindeltreppe als Verkehrs-, Flucht- und Rettungsweg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt den Erlass einer arbeitsschutzrechtlichen Ausnahme für die Nutzung einer Spindeltreppe als Verkehrsweg. Randnummer 2 Die Klägerin ist Inhaberin eines Autohauses für D. in A-Stadt und beschäftigt ca. 90 Arbeitnehmer. Bestandteil des Autohauses ist eine Ausstellungs- und Verkaufshalle, welche der Präsentation von Personenkraftwagen dient. In dieser Ausstellungshalle befindet sich in einer Höhe von ca. 3 m eine Galerie mit einer Gesamtfläche von rund 100 m², die über eine Stahlspindeltreppe mit einer Treppenauftrittsbreite von ca.1,40 m zu erreichen ist. Die Galerie ist mit einer 2 m hohen Glaswand, welche nicht bis an die Unterkante der Bedachung anschließt, abgegrenzt. Randnummer 3 Auf der Ebene der Galerie sind Büroarbeitsplätze für 8 bis 9 Personen eingerichtet. Derzeit wird nur einer dieser Arbeitsplätze von einem Beschäftigten der Klägerin, deren Prokuristen, genutzt, während weitere der dort vorhandenen Büroarbeitsplätze durch in der Geschäftsleitung tätige Gesellschafter der Klägerin belegt sind. Randnummer 4 Die Ausstellungshalle wurde im Jahr 2008 fertiggestellt. Nach den ursprünglichen Planungen der Klägerin sollte die Galerie über eine zweiläufige, gerade Treppe zugänglich gemacht werden. Aufgrund von Vorgaben des Fahrzeugherstellers für den Ausstellungs- und Verkaufsraum wurde diese Planung jedoch geändert. Um die vom Fahrzeughersteller geforderten Mindestausstellungsplätze zu erreichen, errichtete die Klägerin statt der geplanten und baurechtlich genehmigten geradläufigen Treppe eine Spindeltreppe am Kopfende der Galerie. Randnummer 5 Im Januar 2009 fanden erstmals Gespräche der Beteiligten über die Zulässigkeit der Spindeltreppe nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts statt. Mit Schreiben vom 19.01.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die Empore eine Treppe mit geradem Verlauf zur Verfügung zu stellen (Bl. 4 der BA). Mit am 20.01.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben des Architekten der Klägerin beantragte dieser, eine Ausnahmegenehmigung für eine Spindeltreppe zu erteilen (Bl. 5 bis 9 der BA), was der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2009 ablehnte (Bl. 46 der BA). Unter dem Datum des 07.04.2009 leitete der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer arbeitsschutzrechtlichen Anordnung zu und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 26.05.2009 untersagte der Beklagte der Klägerin die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Galerie, bis der Zugang durch eine der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 2.3 entsprechende Treppe gewährleistet sei. Die vorhandene Wendeltreppe entspreche diesen Vorgaben nicht. Die sofortige Vollziehung des Beschäftigungsverbotes wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 7 bis 10 der GA). Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 17.06.2009 Klage erhoben. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 26.08.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten eine brandschutztechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros E. für vorbeugenden Brandschutz vom 24.08.2009 vor (Bl. 57 bis 67 der GA) und beantragte für die Klägerin, die Anordnung vom 26.05.2009 dahingehend abzuändern, dass die Nutzung der Wendeltreppe bei Durchführung der in Ziffer 4.3. der gutachterlichen Stellungnahme aufgezeigten Kompensationsmaßnahmen erlaubt wird (Bl. 68 der GA). Randnummer 9 Am 03.12.2009 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren stattgefunden. Hier haben sich die Beteiligten darauf verständigt, eine arbeitsschutztechnische Stellungnahme/ein arbeitsschutztechnisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls durch welche ergänzenden Maßnahmen an der vorhandenen Spindeltreppe unter Arbeitsschutzgesichtspunkten die gleiche Sicherheit wie auf einer geradläufigen Treppe erreicht werden kann (Bl. 88 der GA). Die Klägerin hat daraufhin die „Fachtechnische Stellungnahme zur Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz“ vom 04.02.2010 von der F. GmbH eingeholt (Bl. 90 bis 97 der GA). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass gleichwertige Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 3 ArbStättV bereits durchgeführt wurden und hinsichtlich der Wendeltreppe keine arbeitsschutzrechtlichen Bedenken bestehen. So sei die interne akustische Brandmeldeanlage bzw. Brandfrüherkennung im Galeriebereich ausgeweitet, die Anzahl der Rauchmelder erhöht und auf dem Galeriebereich und im Bereich der Treppe eine Sicherheitsbeleuchtung installiert worden. Zudem sei ein innerer Handlauf angebracht worden, der die Benutzung der schmalsten Stufenbereiche ausschließe. Die Treppe sei aufgrund der durchgeführten Kompensationsmaßnahmen ein ausreichender Flucht- und Rettungsweg. Auch die Nutzung in Normalsituationen sei unbedenklich, da die Wendeltreppe nur durch wenige und ortskundige Arbeitnehmer genutzt werde. Randnummer 10 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 3a Abs. 3 ArbStättV in Verbindung mit der ASR A 2.3. Die Forderung der Nr. 4 Abs. 6 und der Nr. 6 Abs. 6 ASR A 2.3 nach einer geradläufigen Treppe seien durch die von ihr durchgeführten Maßnahmen kompensiert worden. Dies bestätigten die von ihr vorgelegten Stellungnahmen. Randnummer 11 Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Anordnung des Beklagten vom 26.05.2009 aufzuheben. Randnummer 12 Nunmehr beantragt sie, den Beklagten zu verpflichten, eine arbeitsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung der in dem Betriebsgebäude der Klägerin in der C-Straße in A-Stadt vorhandenen Spindeltreppe als Verkehrs-, Flucht- und Rettungsweg zu erteilen, unter der Voraussetzung, dass die in der brandschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigenbüros E. vom 24.08.2009 aufgezeigten Kompensationsmaßnahmen sowie die in der fachtechnischen Stellungnahme der Firma F. vom 04.02.2010 aufgeführten weiteren Kompensationsmaßnahmen durchgeführt sind. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Auch nach Durchführung der von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 3a Abs. 3 ArbStättV nicht erfüllt. Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen seien weder wirkungsgleiche Maßnahmen zur Einrichtung eines mit der Arbeitsstättenverordnung konformen Verkehrs- und Fluchtweges, noch stelle der Bau einer geradläufigen Treppe eine unverhältnismäßige Härte dar. Insbesondere sei der innere Handlauf keine wirkungsgleiche Maßnahme, da weiterhin unterschiedlich große Stufenauftrittsflächen bestünden, was im Rettungs- und Fluchtfall gefährlich sei. Zudem sei fraglich, ob die nach Nr. 5 Abs. 3 ASR A 2.3 vorausgesetzte Mindestbreite eines Fluchtweges und die sich aus der Vorgängerregelung ASR 17/1.2 in Nr. 3.1 und in der DIN 18065 festgelegte Mindestauftrittstiefe von 26 cm für Treppenstufen, eingehalten würden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12.10.2009, 15.07.2010 und 14.12.2010 Bezug genommen. Randnummer 15 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren VG Gießen, 8 K 2502/09.GI, verwiesen. Diese Akten sind ebenso wie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (2 Hefter) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Änderung der Klage ist zulässig, da der Beklagte hierin eingewilligt hat (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Die nunmehr erhobene Verpflichtungsklage ist auch zulässig; der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Beklagte hat zwar nicht den von der Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26.08.2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Nutzung der Spindeltreppe in rechtsförmlicher Weise durch Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt. Mit seinen im vorliegenden Verfahren zu diesem Antrag abgegebenen Stellungnahmen hat der Beklagte aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Voraussetzungen für die begehrte Ausnahme für nicht gegeben erachtet und diese deshalb nicht erteilen will. Randnummer 18 Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin zu bescheiden. Seine Annahme, die gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt, teilt das Gericht nicht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Gleichwohl ist das Gericht gehindert, den Beklagten zum Erlass der beantragten Ausnahme zu verpflichten. Der dahingehende Antrag der Klägerin war deshalb abzuweisen. Einer uneingeschränkten Verpflichtung des Beklagten steht entgegen, dass die Erteilung der Ausnahme im Ermessen des Beklagten steht, sodass dieser im Rahmen der allgemeinen Vorschriften (vgl. § 36 HVwVfG ) berechtigt ist, der Ausnahme Nebenbestimmungen beizufügen. Randnummer 20 Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), zuletzt geändert am 19.07.2010 (BGBl. I, 960), hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Er hat dabei den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 ArbStättV bekanntgemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 1 S. 2 ArbStättV). Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind (§ 3a Abs. 1 S. 3 ArbStättV). Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 S. 4 ArbStättV). Randnummer 21 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen nach § 4 Abs. 4 ArbStättV ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können, und er hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Randnummer 22 Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung zu den „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV" bestimmt unter Nr. 1.8 hinsichtlich der Verkehrswege folgende allgemeinen Anforderungen: „Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.“ (Abs. 1). „Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.“ (Abs. 2). Randnummer 23 Für Fluchtwege und Notausgänge regelt Nr. 2.3 des Anhangs Folgendes: „Fluchtwege und Notausgänge müssen Randnummer 24
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