Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung Leitsatz Der Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes als Voraussetzung der Ersatzzwangshaft setzt nicht notwendig die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung voraus (o. A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.1993 NVwZ 1994, 725). Tenor Gegen den Vollstreckungsschuldner wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von drei Tagen angeordnet. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 51 HSOG Ersatzzwangshaft anzuordnen, Randnummer 2 ist zulässig und begründet. Randnummer 3 Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 HSOG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Ordnungs- oder Polizeibehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. Randnummer 4 Vorliegend hat der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.06.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt, weil dieser der aus dem ebenfalls bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Vollstreckungsgläubigers vom 08.04.2011 folgenden Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib seines ungarischen Führerscheins - dessen Gültigkeit durch Bescheid des Landrates des Wetteraukreises vom 06.04.2010 aberkannt worden ist - nicht nachgekommen ist. Die Verhängung dieses Zwangsgeldes war zuvor in dem bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Vollstreckungsgläubigers vom 04.05.2011 - in dem schon ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt worden war - unter Fristsetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zum 24.05.2011 angedroht worden. Die Androhung enthielt zugleich den Hinweis, dass nach § 51 Abs. 1 HSOG Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Randnummer 5 Nach Aktenlage ist hier auch das fällige Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro uneinbringlich. Ausweislich der Mitteilung der Kreiskasse des Vollstreckungsgläubigers vom 24.02.2012 ist ein bei dem Vollstreckungsschuldner am 21.02.2012 durchgeführter Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen. Auch ist der Vollstreckungsschuldner danach zurzeit arbeitslos, bezieht Alg II und sind sonstige Forderungen nicht zu ermitteln. Ferner setzt der Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Pflichtigen gemäß § 27 HessVwVG bezüglich seines Vermögens voraus (siehe: Meixner/Fredrich, HSOG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.