Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Wasserversorgung. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke E-Straße und F-Straße in der beklagten Gemeinde. Randnummer 3 Mit Wirkung vom 01.07.2009 beabsichtigte die Beklagte, die Gebühr für die Frischwasserversorgung je Kubikmeter Wasser von 1,50 € inkl. Umsatzsteuer auf 2,16 € zu erhöhen. Hierzu beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten in der Sitzung vom 24.06.2009 folgende 2. Änderung zur Wasserversorgungssatzung (im Folgenden: WVS) der Beklagten: Randnummer 4 „ARTIKEL 1 § 23 wird wie folgt geändert: § 23 Benutzungsgebühren
Satz 1 der Eigenbetriebssatzung der Beklagten vom 26.09.1991 ist es Zweck der Gemeindewerke, die Versorgung mit Frischwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke im Gemeindegebiet sicherzustellen. Randnummer 21 Die Wasserlieferung an die Firma Stadtwerke H. AG kann auch nicht als ein diesen Betriebszweck förderndes und ihn wirtschaftlich berührendes Hilfs- und Nebengeschäft angesehen werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Eigenbetriebssatzung). Dem steht bereits der Umfang der vertraglichen Lieferverpflichtungen an die Stadtwerke H. AG entgegen. Aufgrund der vertraglichen Bindung der Beklagten mit der Firma Stadtwerke H. AG muss täglich eine Liefermenge von bis zu 2.000 m 3 für die Firma Stadtwerke H. AG vorgehalten werden. Die Beklagte wird durch den Liefervertrag mithin verpflichtet, 720.000 m 3 statt dem Eigenbedarf von rund 420.000 m 3 an Förderkapazität pro Jahr vorzuhalten. Randnummer 22 Die durch das Vorhalten einer Wasserversorgungsanlage in dem Umfang, in dem Lieferpflichten zu Gunsten der Firma Stadtwerke H. AG entstehen können, entstandenen Überkapazitäten sind in Bezug auf den Betriebszweck der örtlichen Frischwasserversorgung sogenannte Leerkosten. Diese Kosten sind als Gebühren der Wasserversorgung der Beklagten nicht ansatzfähig. Der Umfang der als gebührenfähig anzusetzenden Kosten wird nämlich durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., Ordner 2, Stand: März 2012, § 6 Rdnr. 740). Dadurch soll das gebührenpflichtige Handeln der Kommune einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unterworfen werden. Im Hinblick auf die Angemessenheit der entstandenen Kosten und die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtungen beschreibt dieser Grundsatz jedoch nur die äußerste Grenze (vgl. Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 740). Dem Einrichtungsträger steht bei der Herstellung, Anschaffung und ausgabenwirksamen Ausgestaltung ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Bewertungsspielraum zu (vgl. VG Braunschweig, U. v. 11.09.2002 - 8 A 307/01 -, juris, Rdnr. 31). Randnummer 23 Demgegenüber sind die aufgrund einer echten Überkapazität entstandenen Leerkosten nicht gebührenfähig. Eine echte Überkapazität ist anzunehmen, wenn eine sachlich unvertretbar hohe, auf Vorrat geschaffene Kapazität vorliegt, und diese Kapazität auf einem der Kommune zurechenbaren Planungsfehler beruht (vgl. OVG Schl.-Hol., U. v. 30.01.1995 - 2 L 128/94 -, juris, Rdnrn. 33 ff.; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 740a). Randnummer 24 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die aufgrund der vertraglichen Bindung der Beklagten mit der Firma Stadtwerke H. AG vorzuhaltende Wassermenge von 720.000 m 3 hält sich nicht im Rahmen des Prognosespielraums der Beklagten. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde im Rahmen eines solchen Spielraums eine Reserve von bis zu 20 % der Ausbaugröße ansetzen kann (vgl. OVG Nds., U. v. 08.08.1990 - 9 L 182/89 -, juris, Rdnr 15). Die von der Beklagten vorgehaltene Überkapazität liegt deutlich über diesen Werten, was sich bereits daraus ergibt, dass ihre Wasserversorgungsanlagen so ausgelegt sind, dass sie weitaus mehr Wasser für Dritte als für die örtliche Versorgung notwendig bereitzustellen und zu liefern in der Lage sind. Randnummer 25 Die hierdurch, also für die Lieferungsverpflichtungen an die Stadtwerke H. AG, entstehenden Kosten sind von der Beklagten nicht sachgerecht erfasst und von den übrigen,
Die von der Beklagten vorgelegte Revision der Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung für die Jahre 2009 und 2010 genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen.
2 und 3 KAG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Ferner muss die Gebühr
Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung festgelegt werden, wobei daneben auch die Erhebung einer Grundgebühr zulässig ist. Zu den Kosten der Einrichtung zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Die von der Beklagten
träglich im Verlauf des vorliegenden Streitverfahrens vorgenommene Aufteilung der Personal-, Unterhaltungskosten und anderer Ertragsposten betreffend die Wasserversorgungsanlagen für Lieferungen an die Stadtwerke H. AG und betreffend die übrigen Wasserversorgungsanlagen ist nicht sachgerecht. Die von der Beklagten verwandten Aufteilungsmaßstäbe der "Rohrnetzlänge in km" und der "Anzahl Hausanschlüsse/ Wassermesser" (Anlage 6 der Revision der Gebührenkalkulation) sind willkürlich gewählt und nicht geeignet, die für die Lieferverpflichtungen an die Stadtwerke H. AG entstehenden Kosten sachgerecht zu erfassen. Weder die Länge der Leitung, die für Lieferungen an die Stadtwerke H. AG genutzt wird, noch die Anzahl der Hausanschlüsse/ Wassermesser, vermögen den auf diese Lieferverpflichtungen entfallenden Kostenanteil hinreichend genau abzubilden. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte ohne diese Lieferverpflichtungen eine deutlich kleiner dimensionierte Wasserversorgungseinrichtung vorhalten und unterhalten müsste. Randnummer 26 Ferner hätte die Beklagte das Risiko einer zurückgehenden Liefermenge einkalkulieren müssen, als sie die vertragliche Bindung mit der Firma Stadtwerke H. AG einging. Mit der Lieferung von Wasser an die Firma Stadtwerke H. AG betätigt sich die Beklagte nämlich wirtschaftlich im Sinne § 121 HGO . Ein solches wirtschaftliches Unternehmen kann auch - wie vorliegend -
Das wirtschaftliche Risiko, das aus einem Rückgang der Liefermengen an die Firma Stadtwerke H. AG entsteht, kann jedoch nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation angesetzt werden. Randnummer 27 Offenbleiben kann daher vorliegend, ob die Kosten der Löschwasserbereitstellung und -versorgung im Rahmen der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht werden durften und ob in unzulässiger Weise Anlagevermögen im Eigenbetrieb bilanziert worden ist, das als betriebsfremd zu qualifizieren ist. Randnummer 28 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als Unterliegende zu tragen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 29 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt.
GO sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Bevollmächtigten der Kläger sind im Vorverfahren aber inhaltlich nicht tätig geworden. Die Kläger haben ihren Widerspruch vielmehr selbst begründet. Randnummer 30 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 31 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 32 Beschluss Randnummer 33 Der Streitwert wird auf 598,32 € festgesetzt. Randnummer 34 Gründe Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Insoweit hat das Gericht den verbrauchsabhängigen Wasserbedarf von 39 m 3 für das Grundstück E-Straße addiert mit dem verbrauchsabhängigen Bedarf für das Grundstück F-Straße von 238 m 3 . Hieraus errechnet sich eine Summe von 277 m 3 Wasser. Diese Summe wurde multipliziert mit einem Wert von 2,16 €. Dies entspricht der verbrauchsabhängigen Gebühr einschließlich der Umsatzsteuer. Hieraus errechnet sich dann der Streitwert von 598,32 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033829
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