Gewerbeuntersagung wegen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche Leitsatz Missachtet ein Gewerbetreibender nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts (hier: Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche), muss ihm die Behörde das Gewerbe untersagen. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 8 K 328/13.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2013 wird angeordnet, soweit in diesem Bescheid die Schließung des Betriebs des Antragstellers angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am 28.02.2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 8 K 328/13.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners von 14.02.2013 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller das Gewerbe „Tabakwaren-Einzelhandel (Schwerpunkt)“ untersagt wurde und die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, soweit in diesem Bescheid die Schließung des Betriebs des Antragstellers angedroht wurde, Randnummer 2 ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 3 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Randnummer 4 Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist. Randnummer 5 Der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen die Androhung der Schließung des Betriebs des Antragstellers wendet. Die Schließungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2013 ist offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Vorschriften der §§ 75 Satz 2, 74 Abs. 3 Satz 1 HVwVG hat es der Antragsgegner nämlich unterlassen, den Kostenbetrag für diese Maßnahme vorläufig zu veranschlagen. Randnummer 6 Im Übrigen sind die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2013 verfügten Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig. Die Vollziehung des Bescheides erweist sich auch als eilbedürftig. Randnummer 7 Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 02.02.1982 – 1 C 146.80–, BVerwGE 65, 1, 2). Droht die Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, können an diese Prognosewahrscheinlichkeit geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Neustadt, B.v. 07.09.2007 - 4 L 1016/07.NW -, juris, Rdnr. 12). Randnummer 8 Hiernach ist im vorliegenden Fall von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers in gewerberechtlicher Hinsicht auszugehen. Der Antragsteller missachtet nämlich nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts und zeigt damit ein Verhalten, das eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen vermag (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, Komm., Stand: März 2013, § 35 Rdnr. 181 [hinsichtlich des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis]). Dem Jugendschutzgesetz unterliegen Kinder, also Personen, die das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.