den satzungsrechtlichen Regelungen könnten einzelne Grundstücke auf Antrag befreit werden, wenn
gewiesenermaßen vorübergehend oder dauerhaft kein andienungs- und überlassungspflichtiger Abfall anfalle. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Dessen Argument, es sei sachwidrig ein nur gelegentlich bewohntes Haus zu Abfallgebühren zu veranlagen, sei nicht tragfähig. Denn die für ihn, den Beklagten, im Rahmen der Abfallentsorgung anfallenden Vorhalte- und Fixkosten entstünden unabhängig davon, ob ein Haus immer oder nur gelegentlich bewohnt werde. Randnummer 19 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Randnummer 22 Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Abfallgebührenbescheides vom 01.07.2010 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.10.2010 festzustellen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Mit Erlass des Gebührenbescheides vom 06.10.2011, der die Gebühren für die Abfallentsorgung im Jahr 2010 bezogen auf das Grundstück des Klägers endgültig festsetzt, sind der Bescheid über die Vorauszahlung entsprechender Gebühren vom 01.07.2010 und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 gegenstandslos geworden (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09 -, juris), sodass deren Aufhebung vom Kläger nicht mehr beansprucht werden kann. Randnummer 23 Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse für die von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide. Das Grundstück C. in D-Stadt wird vom Kläger unverändert als Zweitwohnung genutzt, sodass die Gefahr der fortgesetzten Erhebung von Abfallgebühren, die sich auf dieses Grundstück beziehen, durch den Beklagten gegeben ist. Randnummer 24 Entsprechendes gilt für den Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.04.2012 über Vorausleistungen im Jahr 2012 festzustellen. Auch hierfür steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse zur Seite. Randnummer 25 Die weiteren Klagebegehren sind als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das hilfsweise gestellte Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage zulässig. Randnummer 26 Die Klage ist aber insgesamt nicht begründet. Randnummer 27 Die angegriffenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig. Der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten und die Verpflichtung des Klägers, diese Einrichtung durch Überlassen des anfallenden (überlassungspflichtigen) Abfalls zu nutzen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte in dem von den angegriffenen Gebührenbescheiden umfassten Zeitraum keinen Anspruch, hiervon befreit zu werden. Ein solcher Anspruch besteht auch derzeit nicht. Randnummer 28 Der vom Kläger angegriffene Vorausleistungsbescheid über die Abfallgebühren für das Jahr 2010 ist rechtmäßig ergangen. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 24.07.2009 (im Folgenden: AbfGS).
GS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren in Form von Grund-, Mindest- und Leistungsgebühren, mit denen die Kosten des Beklagten für die Einsammlung und Entsorgung sowie seiner sonstigen abfallwirtschaftlichen Aufgaben gedeckt werden. Randnummer 29 Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist das anschlusspflichtige Grundstück. Die Grundgebühr beträgt 83,35 € pro Grundstück und Jahr (§ 2 Abs. 6 AbfGS). Bemessungsgrundlage für die Mindestgebühr ist das gemäß § 7 der Abfalleinsammlungssatzung des Beklagten vom 23.07.2009 (im Folgenden: AbfES) jedem anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesene Behältervolumen für Restabfall pro Jahr (§ 1 Abs. 3 und 4 AbfGS).
ES ist für jeden auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner ein Mindestvolumen von 1.040 l im Jahr für Restabfall vorzuhalten. Für das Jahr 2010 betrug die Mindestgebühr 5,18 Cent pro Liter, was eine Jahresgebühr von 53,87 € für jede auf dem Grundstück gemeldete Person ergibt (§ 2 Abs. 2 AbfGS). Randnummer 30 Der dem Kläger unter dem 01.07.2010 erteilte Vorauszahlungsbescheid hält diese satzungsrechtlichen Vorgaben ein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war der Beklagte auch berechtigt, für die Benutzungsgebühren Vorauszahlungen zu erheben (vgl. Hess.VGH, B. v. 28.08.1986 - 5 TH 1870/86 -, juris), obwohl im Jahr 2010 eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür noch nicht vorhanden war (siehe nunmehr § 10 Abs. 3 KAG i.d.F. vom 24.03.2013, GVBl. I S. 134). Randnummer 31 An der Rechtmäßigkeit der Satzung des Beklagten bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass die Abfall- und Abfallgebührensatzungen des Beklagten formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, sind nicht vorhanden. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 07.03.2012 im Normenkontrollverfahren 5 C 206/10.N , wonach die Abfalleinsammlungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Beklagten in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind (Hess.VGH, a.a.O., juris, Rdnr. 33). Randnummer 32 Gegen den Inhalt der Satzungen des Beklagten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die satzungsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. auch insoweit Hess.VGH, B. v. 07.03.2012, a.a.O., juris, Rdnr. 34 ff.). Randnummer 33 Der Kläger kann seiner Heranziehung zu Abfallgebühren auch nicht entgegenhalten, vom Anschluss an die öffentliche Entsorgungseinrichtung und deren Benutzung befreit zu sein. Randnummer 34 Rechtsgrundlage für den Anschlusszwang hinsichtlich des Grundstücks des Klägers ist § 12 Abs. 1 AbfES, wonach jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene öffentliche Abfalleinsammlung des Beklagten anzuschließen, wenn das Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück des Klägers ist bewohnt; der Kläger unterhält hier eine Nebenwohnung. Randnummer 35 Rechtsgrundlage für den Benutzungszwang ist § 12 Abs. 6 AbfES. Hiernach ist jeder Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichtet, seine Abfälle der öffentlichen Abfalleinsammlung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme zu bedienen. Die in § 12 Abs. 6 S. 2 AbfES genannten Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. Randnummer 36 Gegen diesen Anschluss- und Benutzungszwang vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine ihm hiervon erteilte Befreiung zu berufen. Randnummer 37 Der Auffassung des Klägers, er sei von der Stadt Schlitz durch das Nichterheben von Müllgebühren seit 1997 konkludent vom Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung und deren Benutzung befreit worden und diese Befreiung wirke gegenüber dem Beklagten fort, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Randnummer 38 Mit dem Nichterheben von Abfallgebühren dürfte die Stadt Schlitz vielmehr nur von der Durchsetzung der auch ehedem bestehenden Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung abgesehen haben. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Schlitz den Kläger mit Rechtsbindungswillen von einem Anschlusszwang hat freistellen wollen. Die näheren Umstände der seitens der Stadt Schlitz unterlassenen Gebührenerhebung sind nicht bekannt. Die Gründe für die erfolgte Nichtveranlagung des Klägers können aber auch dahingestellt bleiben. Denn mit Erlass der Abfalleinsammlungssatzung vom 24.07.2009 wurden durch den Beklagten neue rechtliche Regelungen geschaffen, die seit dem 01.01.2010 zu beachten sind. Selbst bei Annahme einer rechtlich wirksamen konkludenten Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadt Schlitz hätte der Beklagte deshalb mit der Veranlagung des Klägers zu Abfallgebühren durch Bescheid vom 01.07.2010 zugleich diese Befreiung konkludent durch Rücknahme ( § 48 Abs. 1 HVwVfG ) oder Widerruf ( § 49 Abs. 1 HVwVfG ) mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die Abfallentsorgung wieder aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang lagen nicht vor, was der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 ausdrücklich und zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 39
ES des Beklagten vom 24.07.2009 können einzelne Grundstücke auf Antrag des Anschlusspflichtigen von dem Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wenn
gewiesen ist, dass auf diesem Grundstück vorübergehend oder dauerhaft kein andienungs- und überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Diese Voraussetzung - das vorübergehende oder dauerhafte Nichtanfallen von Abfall - ist vorliegend nicht erfüllt. Auf dem Grundstück des Klägers fällt (überlassungspflichtiger) Abfall an.
W-/AbfG, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall bis zum Außerkrafttreten dieser Norm zum 01.06.2012 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BGBl. I 2012, 212) Geltung beansprucht, besteht bei Abfällen aus privaten Haushaltungen, soweit ihr Erzeuger oder Besitzer entweder zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder eine Verwertung nicht beabsichtigt, die Überlassungspflicht gegenüber den zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Randnummer 40 Das Grundstück des Klägers wird zu Wohnzwecken genutzt. Bei bewohnten Grundstücken kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz beruht auf der Lebenserfahrung und ist regelmäßig durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar (vgl. Hess.VHG, U. v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 -, ESVGH 41, 22, 24; Bay.VGH, U. v. 08.03.1995 - 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR 1995, 418). Randnummer 41 Das Anfallen von Abfall auf seinem Grundstück wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, wegen der zeitlich eingeschränkten Nutzung seines Grundstückes -
den Angaben des Klägers an einem Wochenende im Monat - einen Anspruch auf Befreiung inne zu haben. Randnummer 42 Diese Auffassung findet indes keine Stütze im Gesetz. Denn eine derartige Einschränkung sehen die Regelungen zur Überlassungspflicht
W-/AbfG nicht vor. Bei der Nutzung eines Grundstückes zu Wohnzwecken kann deshalb nicht im Einzelfall darauf abgestellt werden, ob der Eigentümer oder Nutzer seinen Müll selbst zu entsorgen vermag, indem er diesen etwa - wie vorliegend - an den Ort einer weiteren von ihm unterhaltenen Wohnung verbringt und dort der Müllentsorgung zuführt. Ein solches Verhalten ist dem Abfallerzeuger vielmehr
gerade untersagt. Denn ein Verbringen von Restmüll aus privaten Haushalten in den Bereich eines anderen Entsorgungspflichtigen ist mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallwirtschaft nicht zu vereinbaren.
W-/AbfG waren Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten deshalb verpflichtet, diese dem
dem jeweiligen Landesrecht entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Durch diese Regelung sollten nicht ordnungsgemäße Formen der Abfallbeseitigung verhindert werden. Hierin lagen sachliche Gründe, die einen Anschlusszwang auch bei nur zeitweiliger Nutzung eines Anwesens rechtfertigen (vgl. Bay.VerfGH, Entsch. v. 29.02.1996 - Vf. 60-VI-94 -, BayVBl. 1996, 368). Randnummer 43 In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass auch bei zeitlich beschränkt zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken eine individuelle Berücksichtigung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Entsorgungspflichten nicht zumutbar ist. Bei der Verpflichtung zum Anschluss an eine und zur Benutzung einer Abfallentsorgungseinrichtung handelt es sich um die Regelung einer Massenerscheinung, die eine weitgehende Typisierung erfordert.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es deshalb auch gerechtfertigt, für Inhaber von Ferienwohnungen keine Sonderregelungen einzuführen und etwa zu berücksichtigen, wann und wie oft die einzelne Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird (BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217, 218). Randnummer 44 Auch wenn der Kläger sein Forsthaus nur für Kurzaufenthalte nutzt, ist er doch aufgrund des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung in der Lage, die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung des Beklagten ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Randnummer 45 Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.10.2010 rechtmäßig ist. Randnummer 46 Der Kläger kann auch nicht die Aufhebung der Bescheide vom 06.10.2011 und 17.04.2012 und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheides vom 06.08.2012 beanspruchen. Denn diese Bescheide sind – wie sich aus den bereits gemachten Ausführungen ergibt – ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 47 Schließlich bleibt auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ohne Erfolg. Randnummer 48 Der Kläger hat auch derzeit keinen Anspruch gegen den Beklagten, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 49 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum 01.06.2012 (BGBl. I 2012, 212) sind keine Rechtsänderungen bewirkt worden, die dem Kläger nunmehr einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vermitteln könnten. Die ehedem in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelte Überlassungspflicht für Abfälle von Erzeugern oder Besitzern aus privaten Haushaltungen ergibt sich jetzt aus § 17 Abs. 1 KrWG. Die satzungsrechtlichen Regelungen des § 12 AbfES in der Fassung der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.