Fragerechte eines Gemeindevertreters gegen den Gemeindevorstand Leitsatz 1. Von einer Fraktion in der Sitzung der Gemeindevertretung gestellte Fragen können nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Fragen eines Gemeindevertreters angesehen werden. 2. Auch Anfragen eines Gemeindevertreters gegen den Gemeindevorstand, die umfassender Art sind, bedürfen keiner Begründung durch den Gemeindevertreter. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin zu 1. in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27. August 2013 gestellte Frage zu 3. vollständig zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten vollständig, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu ½ sowie die Gerichtskosten zu ½ zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 1/6, die Gerichtskosten zu 1/12 und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 zu tragen. Die Klägerin zu 1. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu 5/6, die Gerichtskosten zu 5/12 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5/12 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ in der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt, sowie die Vorsitzende dieser Fraktion streiten mit dem Beklagten, dem Gemeindevorstand der Gemeinde A-Stadt, um die Beantwortung von Fragen, die in der Gemeindevertretung gestellt werden bzw. worden sind. Randnummer 2 Die Kläger bemängeln, dass Fragen, die sie in der Gemeindevertretung dem Gemeindevorstand stellten, nicht, zu spät oder unzureichend beantwortet werden würden. Sie, die Kläger, sähen sich deshalb in der Aufgabe der Überwachung der gesamten Verwaltung behindert und befürchteten eine Wiederholungsgefahr. Die Gemeindevertretung habe die Regelung des § 30 der für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen aufgestellten Geschäftsordnung verbindlich übernommen, wonach der Beklagte verpflichtet sei, die Fragen in der Gemeindevertretung binnen zwei Wochen zu beantworten. Die Gemeindevertretung habe die Kompetenz, derartige Regelungen verbindlich zu treffen. Randnummer 3 Für die Sitzung der Gemeindevertretung am 27.08.2013 hätten die Kläger drei Fragen gestellt, von denen lediglich die erste und zweite Frage erschöpfend beantwortet worden seien. Randnummer 4 Die Frage drei mit folgendem Wortlaut: Randnummer 5 „3. Frage: Wir haben Fragen zum Haushaltsvollzug 2011, 2012 und 2013. Unserer Erkenntnis nach beschäftigt der Gemeindevorstand gelegentlich oder regelmäßige externe Planungsbüros mit Aufgaben, Planungsaufgaben, aber auch mit der Vorbereitung von Vergabeentscheidungen, die grundsätzlich zu den Kernaufgaben der Gemeindeverwaltung als kompetenter Auftraggeber gehören, zu denen sie selbst aber keine Fachkräfte vorhält. Es sei ausdrücklich gesagt, dass wir dieses Vorgehen hier nicht kritisieren wollen. Uns geht es um den Umfang dieser Beschäftigungen. Unsere Frage, für die wir um eine schriftliche Antwort bitten: Welche Unternehmen hat die Gemeinde mit Planungs- und Vergabeaufgaben wie oben beschrieben beauftragt, auf welchen Kostenstellen finden sich die dazugehörigen Kosten verbucht und wie hoch waren diese?“ Randnummer 6 sei nicht umfassend beantwortet worden. Erst nach zehn Wochen seien die Namen von fünf Fachbüros mitgeteilt worden, die regelmäßig im Auftrag des Beklagten für die Gemeinde tätig gewesen seien. Randnummer 7 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gemeindevorstand dazu zu verurteilen, zukünftig ihre, der Kläger, schriftlich zu beantwortenden Fragen zur Fragestunde der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung innerhalb der von der Gemeindevertretung vereinbarten Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstag der Gemeindevertretung vollständig zu beantworten, die schriftlich zu beantwortende Anfrage ihrer Fraktion zur Fragestellung der Sitzung der Gemeindevertretung am 27.08.2013 vollständig zu beantworten. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er tritt den Ausführungen der Kläger entgegen und macht geltend, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig, da den Klägern kein allgemeines Recht zustehe, schriftliche Anfragen insgesamt spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstag der Gemeindevertretung vollständig beantwortet zu bekommen. Randnummer 10 Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Es bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, Anfragen zur Fragestunde der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstag der Gemeindevertretung vollständig zu beantworten. Die entsprechende Regelung des § 30 der Geschäftsordnung der Stadt Gießen widerspreche § 23 der Geschäftsordnung der Gemeinde A-Stadt und § 50 Abs. 2 HGO . Soweit die Kläger ausführten, sie hätten monatelang auf Antwort zu von ihnen gestellten Fragen gewartet und die Antworten seien teilweise unzureichend gewesen, sei dies unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass die Kläger den Beklagten immer wieder mit Fragen überhäufe, die von ihrem Umfang her einen erheblichen Ermittlungsbedarf für die Verwaltung nach sich zögen und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Die Kläger hätten seit Beginn der Wahlperiode zu jeder Sitzung zwei bis drei Fragen umfänglichen Inhalts an den Beklagten gestellt. Dies bedeute für die Verwaltung jeweils einen enormen Arbeitsaufwand, der personell auf Dauer nicht zu leisten sei, was den Klägern auch bestens bekannt sei. Die Fragen beträfen zumeist keine bestimmte Angelegenheit, sondern bezögen sich auf Vorgänge mehrerer Jahre. Der Beklagte sei stets bemüht, die Anfragen zu beantworten, obwohl das Gesetz in § 50 Abs. 2 HGO davon ausgehe, dass sich das Anfragerecht auf „bestimmte Angelegenheiten“ beziehen müsse. Das Anfragerecht solle aber nicht dazu dienen, die Gemeindeverwaltung „lahmzulegen“ und einer dauernden Kontrolle zu unterziehen. Randnummer 11 Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Ein Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Anfragen zu 1. und 2. beantwortet worden seien. Die Frage zu 3. sei schriftlich beantwortet worden und beziehe sich wiederum auf keine „bestimmte Angelegenheit“, sondern auf einen bestimmten umfassenden Geschäftsbereich für mehrere Jahre, sodass keine Antwortpflicht bestehe. Die Anfrage sei so umfassend, dass sie als unverhältnismäßig und ausforschend anzusehen sei. Es bestehe deshalb grundsätzlich keine Verpflichtung, die Beantwortung vorzunehmen. Aus der Anfrage vom 27.08.2013 gehe nicht hervor, wieso eine Beantwortung der dritten Frage notwendig bzw. erforderlich sei. Randnummer 12 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Verwaltungsvorgänge (ein Aktenordner). Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 14 1. Die Klage der Klägerin zu 2., der Fraktionsvorsitzenden als Mitglied der Gemeindevertretung, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nicht die Klägerin zu 2. hat als Mitglied der Gemeindevertretung in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27.08.2013 die Fragen, die der Beklagte beantworten soll, gestellt, sondern nur die Klägerin zu 1., die Fraktion. Nachdem der Landesgesetzgeber zum 24.12.2011 die Vorschrift des § 50 Abs. 2 S. 5 HGO ergänzt und den Fraktionen neben den Gemeindevertretern ausdrücklich ein Fragerecht zugebilligt hat, bringt er damit zum Ausdruck, dass zwischen Fragen der Fraktionen und der Gemeindevertreter deutlich zu unterscheiden ist. Fragen der Fraktion können daher nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Fragen des Gemeindevertreters angesehen werden. Randnummer 15 Hier ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2. die entsprechende Frage für die Fragestunde in der Gemeindevertretersitzung am 27.08.2013 gestellt hat. Denn ausweislich der eingereichten Fragen wurden diese nur von der Klägerin zu 1., der A., und nicht von der Klägerin zu 2. als Mitglied der Gemeindevertretung erhoben. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Klägerin zu 2., wie von ihr im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sich diese Fragen „zu eigen gemacht hat“. Denn entscheidend ist, dass die Fragen nach außen erkennbar als solche des Gemeindevertreters zu werten sind. Das ist nicht der Fall. Randnummer 16 Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu 2., soweit die Klage der Klägerin zu 1. unbegründet ist, ebenfalls im entsprechenden Umfang unbegründet. Randnummer 17 2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist insgesamt zulässig. Die von dem Beklagten vorgetragenen Zulässigkeitsbedenken sind nur im Rahmen der Begründetheit von Belang. Ob und in welchem Umfang der Klägerin zu 1. die von ihr begehrten Fragerechte gegenüber dem Beklagten zustehen, ist ein Problem der Begründetheit. Randnummer 18
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