Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung Leitsatz Die in § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelte Beitragspflicht (im privaten Bereich) ist verfassungsgemäß. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Der Einwand, der öffentlich rechtliche Rundfunk werde seinem Funktionsauftrag nicht (mehr) gerecht, weil die Staatsferne, die neutrale Berichterstattung sowie die Meinungsvielfalt nicht gewährleistet seien, die Grundversorgung überschritten und die Beiträge zweckfremd verschwendet würden, begründet keinen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Erhebung von Beiträgen ist eine dem Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG gemäße Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelte externe Kontrolle durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wahrt die Rechte der Beitragspflichtigen. Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht berührt, da mit der Entrichtung des Beitrages nicht zugleich ein eigenes weltanschauliches Bekenntnis verbunden ist. Mit dem Anknüpfen an das Innehaben der Wohnung ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewahrt, weil die mit der Typisierung und Pauschalierung einhergehenden Ungleichbehandlungen angesichts der technischen Entwicklung und des Schutzes der Privatsphäre sachlich gerechtfertigt sind. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Randnummer 2 Für die Zeit bis Ende 2012 entrichtete der Kläger die nach alter Rechtslage erhobenen Rundfunkgebühren für den Empfang von Hörfunk. Nach der Mitteilung, ab 2013 habe er aufgrund neuen Rundfunkbeitragsrechts einen wohnungsbezogenen Beitrag in Höhe von 17,98 Euro zu zahlen, setzte der Hessische Rundfunk - ARD/ZDF/ Deutschlandradio - Beitragsservice mit Bescheid vom 01.06.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 den vom Kläger zu zahlenden Betrag auf 25,98 Euro fest, bestehend aus 17,98 Euro Rundfunkbeitrag und 8,00 Euro „Kosten“. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Grundgesetz. Bei dem wohnungsbezogenen Beitrag handele es sich um eine Steuer, für die die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen fehle. Der Beitrag sei auch materiell verfassungswidrig. Mit Anknüpfung an die Wohnung und nicht an tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte werde der Gleichheitssatz verletzt, da 3,8 % der deutschen Haushalte nicht über einen Fernsehempfänger verfügten. Die Kosten in Höhe von 8,00 Euro entsprächen 44,5 % des festgesetzten Beitrages. Die im Schriftverkehr vor Festsetzung des Beitrags verwendeten Textbausteine könnten Kosten in solcher Höhe nicht verursacht haben. Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angeführt, beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine unzulässige Steuer, sondern eine zulässige Abgabe. Die Gegenleistung zum Beitrag sei das Angebot der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug sei die Gesetzgebung zu generalisierenden und typisierenden Lösungen befugt, so lange nur eine kleine Anzahl von Einzelfällen im Gleichheitssatz tangiert sei. In nahezu 100 % der beitragspflichtigen Raumeinheiten sei die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben. Der Säumniszuschlag von 8,00 Euro beruhe auf § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt. Randnummer 4 Am 28.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 5 Zur Begründung führt er an, sämtliche Gutachten zum Thema Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags - bis auf zwei von den Rundfunkanstalten bezahlte Gutachten - nähmen die Grundgesetzwidrigkeit an. Die vorgelegte Dissertation einer ehemaligen NDR-Mitarbeiterin nehme eine unzulässige Zwecksteuer an und kritisiere die ungerechtfertigte Finanzierung weiterer Aufgaben aus dem Rundfunkbeitrag. Zudem tangiere der Beitrag ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG. Der Gesetzgeber sei zu typisierenden Regelungen berechtigt, wenn nur eine kleine Zahl von Einzelfällen im Gleichheitssatz tangiert sei. Die Zahl derjenigen, die Leistungen des öffentlichen Rundfunks nicht in Anspruch nähmen, sei jedoch nicht vernachlässigbar klein. Immer mehr Menschen meinten, es würden keine seriösen Informationen geliefert, sondern staats- bzw. parteinahe Meinungsäußerungen betrieben. Der Gesetzgeber habe zwar einen großen Gestaltungsspielraum, aber typisierende Regelungen müssten eine ausreichende Nähe zum Grund der Belastung wahren, die vorliegend fehle. Der Zwangsbeitrag verletze ihn auch in seinen Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 4 GG. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG rechtfertige diese Eingriffe nicht. Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts - zentral sei das Urteil vom 22.02.1994 -, in denen eine aus Art. 5 des Grundgesetzes hergeleitete Verpflichtung zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten postuliert werde, seien von den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realitäten überholt und könnten daher den Verstoß gegen die genannten Grundrechte nicht mehr begründen. Technisch seien sie deshalb überholt, weil die angemessen sichere Verschlüsselung von Angeboten im Internet inzwischen leicht möglich und zumutbar sei und zumindest die so genannten „neuartigen Empfangsgeräte“ von daher schon keiner Gebührenpflicht mehr unterliegen dürften. In wirtschaftlicher Hinsicht könne bei 22 öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen und 66 öffentlich-rechtlichen Radioprogrammen nicht mehr von angemessener Grundversorgung gesprochen werden. Die Ausgaben für Übertragungsrechte an bestimmten Sportveranstaltungen seien exorbitant. Die Unterhaltung von mehrfachen Standorten und die hohen Gehälter für Intendanten sowie die hohen Pensionsrückstellungen zeigten den großzügigen Umgang mit den Einnahmen. Die befürchtete Verschwendung werde durch eine Studie des Steuerzahlerinstituts vom September 2013 belegt, wonach jährlich mindestens rund 420 Millionen Euro eingespart werden könnten. Gesellschaftlich betrachtet sei Grundlage für die Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Gewährleistung von Meinungsvielfalt und Staatsferne, was aber nicht mehr gegeben sei. Meinungen, die den herrschenden Einstellungen widersprächen, kämen nur in verächtlich machenden Zusammenhängen (zum Beispiel Talk-Shows) vor. Selbst bei der reinen Faktenvermittlung, die einer fundierten Meinungsbildung dienen solle, werde offensichtlich in eine bestimmte Richtung gefiltert. Anhand der „causa Brender“ seien parteipolitische Verstrickungen der Rundfunkanstalten deutlich geworden. Dies zeige auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und des Rundfunkrates des Beklagten. Die Unabhängigkeit, Sachlichkeit und Neutralität der Berichterstattung seien gefährdet, wie die näher erläuterten Beispiele der Berichterstattung über Syrien und den Ukraine-Konflikt zeigten. Es sei ihm aufgrund der in Art 4 GG gewährleiteten Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses nicht zumutbar, eine Berichterstattung mitzufinanzieren, die das friedliche Zusammenleben der Völker absichtlich störe. Zusammenfassend trägt der Kläger vor, die Rechtmäßigkeit des Beitrags messe sich an den Fragen „Ist eine ausreichende Staatsferne gegeben? Erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgabe der Grundversorgung? Dient die aktuelle Finanzierung in ihrer Höhe dieser Grundversorgung? Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Hessischen Rundfunks - ARD/ZDF/Deutschlandradio - Beitragsservice vom 01.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 02.01.2014 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung trägt er vor, bei dem Rundfunkbeitrag handele sich nicht um eine Steuer. Die erhobenen Gelder würden gezielt für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe anstelle Steuer sei die Gegenleistung für die Abgabenpflicht. Hier liege die Gegenleistung in dem Angebot für die Inanspruchnahme des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nahezu in 100 % der Raumeinheiten stünden herkömmliche oder neuartige Rundfunkempfangsgeräte zur Verfügung. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Gesetzgebung habe ihre Typisierungs- und Pauschalierungsgestaltungsspielräume nicht überschritten. Angesichts der Verbreitung von herkömmlichen und modernen Rundfunkgeräten sei es zulässig, die Abgabe nicht an die Geräte, sondern an Raumeinheiten (z. B. Wohnungen) anzuknüpfen, in denen typischerweise solche Geräte stünden. Die nach altem Rundfunkgebührenrecht erhobenen Gebühren seien ausgelöst worden durch die Möglichkeit, Rundfunk ohne besonderen zusätzlichen Aufwand zu empfangen, was bei Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes angenommen worden sei. Diese Möglichkeit werde künftig für bestimmte Raumeinheiten fingiert. Die auf die fehlende Staatsferne und die fehlende Meinungsvielfalt sowie die Frage der Grundversorgung bezogene Kritik des Klägers hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und ausgeführt, jedenfalls könne der Kläger daraus kein justitiables subjektives Recht gegen die Beitragspflicht herleiten. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Hessischen Rundfunks - ARD/ZDF/Deutschlandradio - Beitragsservice vom 01.06.2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 02.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit dem Beitragsbescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag für den Monat Januar 2013 ist zu Recht erfolgt. Randnummer 11 Rechtsgrundlage ist der ab 01.01.2013 geltende § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages -RBStV- (Art. 1 des vom 15. bis 21.12.2010 unterzeichneten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, dem das Land Hessen durch Gesetz vom 23.08.2011 -GVBl. I 2011, S. 382- zugestimmt und den es mit Gesetzeskraft verkündet hat). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Randnummer 12 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Randnummer 13 Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.). Randnummer 14 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 15 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV liegen vor. Der Kläger ist (unbestritten) Inhaber einer Wohnung und damit beitragspflichtig unabhängig davon, ob er tatsächlich Rundfunkgeräte besitzt. Die Höhe des monatlich geschuldeten Beitrags (§ 7 Abs. 3 RBStV) richtet sich nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) vom 28.07.2009, geändert durch Art. 6 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der die Höhe des Rundfunkbeitrages auf monatlich 17,98 Euro festsetzt. Randnummer 16 § 2 Abs. 1 RBStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sowie das entsprechende Zustimmungsgesetz des Landes Hessen vom 23.08.2011 sind verfassungsgemäß. Randnummer 17 Die Auffassung des Klägers, der Rundfunkbeitrag stelle eine Steuer dar, für deren Erhebung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben wäre, teilt das Gericht nicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen ist gegeben, weil es sich auch materiell-rechtlich um einen Beitrag handelt, so dass (insoweit) die verfassungsmäßige Ordnung als Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit gewahrt ist. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Beitrag hingegen ist ein Entgelt für eine staatliche Leistung, der nicht für einen tatsächlichen Vorteil, sondern für einen bloß möglichen Vorteil erhoben wird (vgl. Maurer, Staatsrecht I, 5. Auflage, § 21 Rn. 17 ff.). Danach ist maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den so genannten Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge), ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung (auch in Gestalt der Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen) und Gegenleistung steht oder ob die Geldleistungspflicht voraussetzungslos, d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 –, juris, unter Hinweis auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts). Im Urteil vom 13.05.2014 (a. a. O.) kommt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seiner wertenden Betrachtung der Frage, ob eine solche „Wechselbezüglichkeit“ von staatlichen Leistungen und Abgabenlast besteht, zu der Auffassung, dass sich die Konnexität des Rundfunkbeitrags und der Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus mehreren Umständen ergebe, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau dazu führten, den Rundfunkbeitrag im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht als Steuer zu qualifizieren. Das maßgebliche Wechselseitigkeitsverhältnis werde durch die normative Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der zufolge der Beitrag die Möglichkeit des Rundfunkempfanges abdecke, sowie dadurch begründet, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung (allein) des Rundfunks bedingt seien (§ 1 RBStV); die bundesstaatliche Finanzverfassung werde hierdurch nicht gefährdet, deren Verteilungsregelung würden nicht umgangen; auch begründe die große Anzahl der Beitragspflichtigen sowie die fehlende Möglichkeit, sich dieser Beitragspflicht zu entziehen, keine Steuereigenschaft der als Rundfunkbeitrag bezeichneten Abgabe. Indem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 an das Innehaben einer Wohnung im privaten sowie einer Betriebsstätte im nicht privaten Bereich anknüpfe, solle ausweislich der Gesetzesmaterialien die Möglichkeit abgegolten werden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen; der Gesetzgeber habe dabei unter Rückgriff auf statistische Angaben angenommen, dass die Bürger heutzutage nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügten und diese daher angesichts des andernfalls notwendigen Kontrollaufwands kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal mehr darstellten. Randnummer 18 Dieser Auffassung schließt sich das Gericht unter Hinweis darauf an, dass auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf 8-VII-12, Vf.24-VII-12 -) die Abgabeneigenschaft bejaht hat und - soweit ersichtlich - in keiner der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der Rundfunkbeitrag (materiell) als Steuer angesehen worden ist (vgl. zuletzt u.a. - jeweils veröffentlicht in juris - VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6K 6618/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -). Randnummer 19 Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, d.h. wesentlich gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Maßstäbe für die Rechtfertigungsgründe lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Der Gleichheitssatz ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014, a. a. O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Bei der Regelung von Massenerscheinungen kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (VG Köln, Urteil vom 16.10.2014, a. a. O.). Randnummer 20 Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgenommene Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung in Form der Anknüpfung allein an das Innehaben einer Wohnung, ist sachlich gerechtfertigt ungeachtet dessen, ob es sich um Ein- oder Mehrpersonenhaushalte bzw. Wohngemeinschaften handelt und ob bzw. wie und in welcher Intensität Rundfunkmedien genutzt werden. Randnummer 21 Im Urteil vom 13.05.2014 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass die mit dem Ziel der Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung notwendig verbundene Typisierung und Pauschalierung die damit einhergehenden (Un-)Gleichbehandlungen rechtfertigt. Zu den Eckpunkten der Neugestaltung hat er wie folgt ausgeführt: „
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