1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung . Er wurde durch das Hessische Forstgesetz ins Leben gerufen. Die maßgebliche Vorschrift des § 4 des Hessischen Forstgesetzes in der seinerzeitigen Fassung vom 10. September 2002 (GVBl I, S. 582) lautet: Randnummer 3 § 4 Organisation der Landesforstverwaltung
1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung Hessen-Forst errichtet. Im Landesbetrieb werden alle Aufgaben der Forstämter, der Nebenbetriebe, die Tätigkeitsfelder der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie und die bisher die Staatswaldbewirtschaftung betreffenden Aufgaben der Regierungspräsidien und des Ministeriums zusammengeführt. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in einer Betriebssatzung zu regeln.
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung,
den forstrechtlichen Bestimmungen, 4. Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes
Europa-, Bundes- und Landesrecht,
der Satzung wird der Landesbetrieb von einem Leiter geführt sowie gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
der Satzung nehmen die Forstämter als Untere Forstbehörden hoheitliche Aufgaben wahr. Randnummer 5 Nunmehr sind die Aufgaben des Klägers in § 27 des Hessischen Waldgesetzes vom
1 des Hessischen Waldgesetzes besteht die Landesforstverwaltung aus einem hoheitlichen und einem betrieblichen Teil, hoheitlich sind die Forstbehörden zuständig und betrieblich der Kläger. Untere Forstbehörden sind die Forstämter und Obere Forstbehörden die Regierungspräsidien. Der Kläger ist als hoheitliche Behörde nicht erwähnt. Randnummer 6 Der Beklagte erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer für den Vogelsbergkreis vom 09.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.03.2010, eine Jagdsteuer. Randnummer 7 Mit Jagdsteuerbescheid vom 06.06.2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Hessischen Forstamt Schotten für das Steuerjahr 2012 und den Eigenjagdbezirk Verwaltungsjagdforstamt Schotten die zu entrichtende Jagdsteuer auf 11.475,28 Euro fest, mit Bescheid vom 06.06.2012 gegenüber dem Hessischen Forstamt Burghaun für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsjagdforstamt Burghaun auf 2.314,47 Euro und mit Jagdsteuerbescheid vom 06.06.2012 gegenüber dem Hessischen Forstamt Romrod für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsjagdforstamt Romrod auf 10.156,58 Euro. Zur Begründung aller drei Jagdsteuerbescheide verwies der Beklagte auf seine Jagdsteuersatzung, wonach die Jagdsteuer zwölf Prozent des Jagdwertes betrage. Randnummer 8 Gegen alle drei Jagdsteuerbescheide legten die Hessischen Forstämter als Adressaten jeweils Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, die Jagdsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zur Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer herangezogen werden könnten. Eine derartige örtliche Aufwandsteuer könne grundsätzlich nur von natürlichen Personen erhoben werden. Die Belastung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer solchen Aufwandsteuer sei unpassend. Die Aufwandsteuer knüpfe an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten an, die aber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht als Eigenschaft zugeschrieben werden könnte. Durch die Belastung mit der Jagdsteuer seien im Endergebnis beliebige Private, die keinerlei Bezug zur Jagd hätten, nämlich die Steuerzahler, betroffen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 30.12.2013 –gerichtet an den Landesbetrieb Hessen-Forst- wies der Beklagte die Widersprüche gegen alle drei Jagdsteuerbescheide zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Jagdsteuerfestsetzungen seien rechtmäßig. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden könnten, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen lassen, ob Gebietskörperschaften überhaupt zur Jagdsteuer herangezogen werden könnten. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass eine Jagdgenossenschaft trotz Nichtverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur Jagdsteuer herangezogen werden könne.
den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen habe der Kläger den Staatswald zu bewirtschaften und die der Forstwirtschaft zur Verfügung stehenden Grundstücke des Landes Hessen seien dem Beklagten zu wirtschaftlichem Eigentum auf Dauer unentgeltlich überlassen. Als „abgesonderter Teil“ der Landesverwaltung sei der Kläger im jeweils gegenständlichen Eigenjagdbezirk von der satzungsrechtlichen Bestimmung erfasst, wonach jeder jagdsteuerpflichtig sei, der auf Grundstücken, die im Landkreis gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt. Für den Kläger könne nichts anderes gelten als für eine Jagdgenossenschaft, die ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und die
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Jagdsteuerpflicht unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbescheide vom 30.12.2013 verwiesen. Randnummer 10 Am 17.01.2014 hat der Kläger jeweils Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Landesbetrieb Hessen-Forst unterliege nicht der Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2a GG. Eine derartige Aufwandsteuer solle eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen, was bei dem Landesbetrieb Hessen-Forst nicht der Fall sein könne. Der Landesbetrieb betreibe keinen Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Die Bewirtschaftung der Eigenjagden sei demgemäß für den Landesbetrieb Hessen-Forst kein Aufwand, durch den typischerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck komme und indiziert werde. Der Kläger könne daher nicht zur Jagdsteuer als Aufwandsteuer herangezogen werden. Der Kläger sei eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die keine persönliche Lebensführung als Element der Aufwandsbesteuerung betreibe. Zudem hätten die hinter der Gebietskörperschaft stehenden Einwohner als Steuerzahler keinerlei Bezug zur Jagd, so dass letztendlich mit der Jagdsteuer beliebige Private betroffen wären, die keinerlei Bezug zur Jagd hätten. Der Kläger betreibe keinen besteuerbaren Aufwand durch die Ausübung der Jagd in den Eigenjagdbezirken. Dies werde auch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts deutlich. Etwas anderes könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Landesbetrieb Hessen-Forst den Wald unter Berücksichtigung des Gemeinwohls unter erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschafte. Damit unterscheide sich Hessen-Forst nicht von einer Gemeinde in Bezug auf die Bewirtschaftung des Kommunalwaldes. Grundsätzlich könnten juristische Personen keinen besteuerbaren Aufwand betreiben. Ein solcher könne richtigerweise nur bei natürlichen Personen entstehen, denn nur diese hätten allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese könnten deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand erbringen. Da es eine Lebensführung bei juristischen Personen nicht gebe, scheide eine Besteuerung juristischer Personen im Wege der Aufwandsteuer grundsätzlich von vornherein aus. Eine Ausnahme könne allenfalls bei direkten Aufwandsteuern gelten, die
dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zulässig sein könnten, wenn eine Rückkoppelung des Steuergegenstandes an die hinter der besteuerten juristischen Person stehenden natürlichen Personen möglich sei, wie das Bundesverwaltungsgericht für die Jagdgenossenschaft richtigerweise entschieden habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 06.06.2012 und dessen Widerspruchsbescheide vom 30.12.2013 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend aus, Ermächtigungsgrundlage für die Jagdsteuersatzung des Beklagten sei § 8 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes. Diese Norm enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass bestimmte Gruppen von Jagdausübungsberechtigten von dieser landesgesetzlichen Regelung ausgenommen seien. Bei der streitgegenständlichen Jagdsteuer sei zwischen LANDESBETRIEB HESSEN-FORST und dem Land Hessen zu unterscheiden. Das Land Hessen genösse
1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebührenfreiheit. Diese Gebührenfreiheit gelte
2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes aber dann nicht, wenn die Amtshandlung „einen Betrieb
1 der Landeshaushaltsordnung “ betreffe. Dies bedeute, dass zwischen dem Land einerseits und einem Landesbetrieb andererseits zu unterscheiden sei, auch wenn dessen Rechtsträger das Land sei. Dem Landesbetrieb Hessen-Forst seien die zur Verfügung stehenden Grundstücke zu wirtschaftlichem Eigentum unentgeltlich überlassen worden. Der Landesbetrieb Hessen-Forst vereinnahme auch auf eigene Rechnung die Pachteinnahmen, wenn ein Eigenjagdbezirk verpachtet sei. Anstelle eines solchen Dritten habe der Landesbetrieb den mit der Jagdausübung verbundenen besonderen Aufwand, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer selbst von dem Jagdausübungsrecht Gebrauch mache. Auch sei der Landesbetrieb Nutznießer der Jagdausübungsberechtigung, da ihm gesetzes- und satzungskonform die umfassende Verwaltung und Bewirtschaftung des Betriebsvermögens und der übertragenen Liegenschaften obliege. Zu der Bewirtschaftung gehöre auch die Entscheidung über die Verpachtung oder die anderweitige Nutzung von Eigenjagdbezirken. Hierbei handele es sich um betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Dem entspreche es, dass der Landesbetrieb insbesondere auch Einzeljagden und Gesellschaftsjagden interessierten Personenkreisen entgeltlich anbiete. Diese Jagden könnten nur in Bezirken durchgeführt werden, die der Landesbetrieb Hessen-Forst nicht verpachtet habe. Damit liege bei Hessen-Forst ein besteuerbarer Aufwand vor mit der Folge, dass die jagdsteuerrechtliche Inanspruchnahme auf satzungsgemäßer Grundlage rechtmäßig sei. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 23.09.2014 hat die Kammer die Verfahren 4 K 174/14, 4 K 184/14 und 4 K 185/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 K 174/14 verbunden. Mit Schriftsätzen vom 16.01.2015 (Kläger) und vom 19.01.2015 (Beklagter) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Die mit der Klage angefochtenen Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 06.06.2012 und dessen Widerspruchsbescheide vom 30.12.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger, den Landesbetrieb Hessen-Forst, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Jagdsteuer ist die Jagdsteuersatzung des Vogelsbergkreises in der Änderungsfassung vom 15.03.2010. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Satzung ist § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) , wonach den Landkreisen die Befugnis zusteht, die Jagdsteuer zu erheben. § 3 der Satzung regelt als Besteuerungsgrundlage, dass diese der Jagdwert ist und die Steuer jährlich zwölf Prozent des Jagdwertes beträgt. Steuerpflichtig ist
der Satzung jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt. Randnummer 19 Auf Grundlage dieser gesetzlichen und satzungsrechtlichen Ermächtigung hat der Beklagte den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht in den drei Eigenjagdbezirken zur Jagdsteuer für das Steuerjahr 2012 herangezogen. Randnummer 20 Bei der Jagdsteuer handelt es sich
ständiger Rechtsprechung (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10.06.2014, 5 C 716/14.N , m. w. N.), um eine bundesrechtlichen Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Sie besteuert eine in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerschuldners, d. h. einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Sie knüpft an die Ausübung des Jagdrechts an, die die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel erfordert, unabhängig davon, ob der Ausübende eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Somit ist es gerechtfertigt, diesen Personenkreis steuerlich zu belasten (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, 9 C 10/11–BVerwGE 143, 210– m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist er jagdsteuerpflichtig. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Landesbetrieb
1 der Landeshaushaltsordnung . Als solcher ist er von der Gebietskörperschaft – Land Hessen – aufwandsteuerrechtlich zu unterscheiden. Auch wenn Gebietskörperschaften, wie etwa das Land Hessen oder Gemeinden,
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.06.2012 (9 C 2/12) der Jagdsteuerpflicht nicht unterliegen, weil sie keinen mit der Jagdausübung steuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG betreiben können, steht dies der Jagdsteuerpflicht von Hessen-Forst nicht entgegen. Hessen-Forst ist nämlich keine hoheitlich organisierte Gebietskörperschaft im vorzitierten Sinne, sondern ein wirtschaftlich-fiskalischer Landesbetrieb
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes bestimmt insoweit, dass dem Landesbetrieb u. a. die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der ihm übertragenen Liegenschaften des Landes
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung übertragen ist, ebenso wie
2 Nr. 8 die Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens.
der Satzung sind dem Kläger die der Forstverwaltung zum 31.12.2000 zur Verfügung stehenden u. a. Grundstücke zu wirtschaftlichem Eigentum überlassen. Daraus wird deutlich, dass dem klagenden Landesbetrieb Hessen-Forst keine andere Rechtsstellung zukommt, wie in Jagdgenossenschaften körperschaftlich organisierten Jagdausübungsberechtigten oder privaten Eigenjagdbesitzern auch, zumal der Kläger keine hoheitlichen Aufgaben wahrzunehmen befugt ist. Auch wenn die staatlichen Forstämter in den Kläger integriert sind, gilt dies nicht für deren hoheitliche Aufgabenwahrnehmung. Hoheitlich unterstehen die Forstämter nämlich nicht der Aufsicht des Klägers, sondern den Regierungspräsidien als Obere Forstbehörden ( § 23 Abs. 2 HWaldG ). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.06.2012 (9 C 10/11) entschieden, dass Jagdgenossenschaften ebenfalls der Jagdsteuerpflicht unterliegen, obwohl auch Jagdgenossenschaften eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellen ( § 8 Abs. 1 HJagdG ). Die hierfür gegebene Begründung, dass hinter der Jagdgenossenschaft immer die Waldeigentümer als Jagdgenossen stehen, die damit einen steuerbaren Aufwand betreiben könnten, greift auch für den Landesbetrieb Hessen-Forst durch. Dieser
der Landeshaushaltsordnung ins Leben gerufene Landesbetrieb bewirtschaftet den Staatswald und die ihm übertragenen Liegenschaften
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und verwaltet das forstfiskalische Vermögen. Damit wird der Landesbetrieb Hessen-Forst wie eine Jagdgenossenschaft fiskalisch tätig, allein mit dem Unterschied, dass hinter der Jagdgenossenschaft die Waldeigentümer als Zwangsmitglieder stehen und hinter dem Landesbetrieb Hessen-Forst das Land Hessen mit seinen Einwohnern. Allein dies rechtfertigt es aber nicht, den Landesbetrieb Hessen-Forst rechtlich anders zu beurteilen als eine Jagdgenossenschaft. Bei beiden handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften. Der Landesbetrieb Hessen-Forst hat
2 des Hessischen Waldgesetzes den Staatswald und die ihm übertragenen Liegenschaften
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und das forstfiskalische Vermögen zu verwalten, was nicht nur zu Lasten, sondern auch zum Nutzen der steuerzahlenden hessischen Landeskinder geschieht (vgl. insoweit auch §§ 3 und 9 der Satzung). Damit kommen die durch den Landesbetrieb Hessen-Forst erzielten Einnahmen aus dem Jagdrecht dem Landeshaushalt ebenso zu Gute, wie wegen der Jagdausübung zu entrichtende Steuern und sonstige Abgaben belastend wirken. Insoweit liegt kein rechtfertigender Grund dafür vor, den Landesbetrieb Hessen-Forst einerseits und die Hessischen Jagdgenossenschaften andererseits in Bezug auf die hier streitgegenständliche Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer unterschiedlich zu behandeln. Randnummer 21 Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, er habe
2 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes seine Aufgaben unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung auszugestalten, denn diese Pflicht betrifft ebenso die Jagdgenossenschaften und jeden privaten Waldeigentümer, wie dies in §§ 1 ff. des Hessischen Waldgesetzes Ausdruck gefunden hat. Danach unterliegen wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung und es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass dem fiskalisch tätig werdenden Landesbetrieb Hessen-Forst andersartige und weitergehende Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt sind, als den privaten Waldeigentümern und den Jagdgenossenschaften auch. Diese Auffassung der Kammer wird erhärtet durch die Änderung von § 9 des Hessischen Jagdgesetzes mit Wirkung vom
der Landeshaushaltsordnung (in jenem Rechtsstreit das Hessische Baumanagement) entfällt, weil einem Landesbetrieb
1 der Landeshaushaltsordnung die persönliche Gebührenfreiheit des Landes
1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und die damit korrespondierende Auslagenfreiheit
5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht zu Gute kommt, weil diese
2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Wegfall gerät. Kommt danach einem Landesbetrieb
1 der Landeshaushaltsordnung die dem Land gebührende Gebühren- und Auslagenfreiheit nicht zu, so muss dies im Umkehrschluss für einen Landesbetrieb
1 der Landeshaushaltsordnung , hier Landesbetrieb Hessen-Forst, für eine bestehende Aufwandsteuerpflicht in Gestalt einer Jagdsteuer Geltung beanspruchen. Ist nämlich der Landesbetrieb nicht gebührenbefreit, so kann er sich auch nicht darauf berufen, keiner Steuerpflicht zu unterliegen. Randnummer 23 Aufgrund der konkreten Aufgabengestaltung und fiskalischen Aufgabenwahrnehmung des klagenden Landesbetriebs Hessen-Forst unterliegt er der Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer
2a GG, weil er einen besteuerbaren persönlichen Aufwand betreibt, wie es das Bundesverwaltungsgericht für die Jagdgenossenschaft höchstrichterlich entschieden hat. So wie hinter einer Jagdgenossenschaft private Grundstückseigentümer stehen, so stehen hinter dem Landesbetrieb Hessen-Forst das Land und damit alle Einwohner Hessens, zu deren Gunsten und Lasten der klagende Landesbetrieb forstfiskalisch tätig wird. Insoweit betreibt der klagende Landesbetrieb Hessen-Forst einen besteuerbaren Aufwand und es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ihn zur Zahlung der Jagdsteuer heranzuziehen. Randnummer 24 Der klagende Landesbetrieb Hessen-Forst ist damit dem Grunde
jagdsteuerpflichtig und die Jagdsteuerfestsetzung verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Randnummer 25 Die Höhe der festgesetzten Jagdsteuern begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere haben auch die Beteiligten gegen die Höhe der Steuerfestsetzungen aufgrund des Jagdwertes keinerlei Argumente vorgetragen. Randnummer 26
alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 27 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch nicht geklärt, ob der Landesbetrieb Hessen-Forst dem Grunde
der Jagdsteuer unterliegt, weil er einen besteuerbaren fiskalischen Aufwand zu betreiben in der Lage ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033987
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