Verhängung des Ausnahmezustandes im Oktober 2016 bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn sie sich bei einer exilpolitischen Tätigkeit aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafte Oppositionelle herausheben. Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der nunmehr 22 Jahre alte Kläger äthiopischer Staatsangehörigkeit, amharischer Volksund christlicher Religionszugehörigkeit reiste am
Äthiopien sofort verhaftet zu werden. Er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv. Er nehme an Veranstaltungen gegen die äthiopische Regierung teil und habe einen Artikel in der Zeitschrift Fitih veröffentlicht. Er sei kein offizielles Mitglied einer politischen Organisation, dafür fehle ihm einfach die Zeit. Er habe keine Zeit, sich mit den genauen Zielen der Partei zu beschäftigen. Es könnten Ziele sein, die nicht mit seiner Einstellung vereinbar seien. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die persönliche Anhörung (Bl. 31-35 der Behördenakte) verwiesen. Mit Bescheid vom 29. September 2015 erkannte das Bundesamt dem Kläger den Flüchtlingsstatus nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung
Äthiopien unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an und bestimmte eine Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt in dem Bescheid an, dem Kläger drohe keine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG. Die Drohung gegenüber seinem Vater im Rahmen des Verhörs führe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr
Äthiopien etwas angetan werde. Soweit der Kläger exilpolitisch tätig sei, begründe allein die Teilnahme an Veranstaltungen, Demonstrationen oder die Veröffentlichung regimekritischer Beiträge keine beachtlich relevante Verfolgungsgefahr. Die Tätigkeit des Klägers gehe über ein bloßes Mitläufertum nicht hinaus, eine herausragende Stellung komme dem Kläger nicht zu. Die Veröffentlichung von Beiträgen in einer exilpolitischen Publikation sei mittlerweile zu einem Massenphänomen geworden. Auch den äthiopischen Sicherheitsdiensten sei nicht unbekannt geblieben, dass sich äthiopische Flüchtlinge regelmäßig dieser Möglichkeit bedienen, um eine günstigere asylrechtliche Ausgangsposition zu erlangen. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot
G i.V.m. Art. 3 EMRK könne nicht festgestellt werden. Insbesondere könne dem Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Äthiopien und seiner Großfamilie in Äthiopien zugemutet werden, sein Existenzminimum selbst sicherzustellen. Ein zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G führender Sachverhalt sei vom Kläger nicht vorgetragen worden und ergebe sich auch nicht aus den Informationen des Bundesamtes. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes (Bl. 47-56 Bundesamtsakte) verwiesen. Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 8. Oktober 2015 eingegangener Klageschrift Klage erhoben. Zur Begründung vertieft der Kläger seine Ausführungen vor dem Bundesamt. Sein Vater sei in Äthiopien für die Blaue Partei tätig gewesen und deshalb mehrfach in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Die Behörden hätten vermutet, der Vater sei für die Gumbot 7 tätig. Seine Mutter sei ebenfalls inhaftiert gewesen.
ihrer Freilassung habe seine Mutter gegenüber ihm geäußert, die Behörden hätten gedroht, auch den Kläger in die Verfolgung einzubeziehen. Dem Kläger drohe aufgrund der Tätigkeit seines Vaters eine sippenhafte Verfolgung. Seit Mitte 2015 gehöre der Kläger in Deutschland der EPPFG an und arbeite bei dieser Gruppierung mit. Diese Tätigkeit sei den äthiopischen Sicherheitsbehörden genauestens bekannt. Allein wegen dieser Tätigkeit müsse der Kläger bei seiner Rückkehr
Äthiopien mit Haft für unbestimmte Zeit rechnen. Die EPPF bzw. deren Angehörige seien als angeblich terroristisch in ihrer Gefährdung mindestens der EPRP und der ENUF gleichzusetzen. Der Kläger verfüge in Äthiopien über keine verwandtschaftlichen Beziehungen, die ihm bei seiner Rückkehr anfangs behilflich sein könnten. Deshalb stünde ihm ein Abschiebungsverbot
G zu. Die derzeitige wirtschaftliche Situation in Äthiopien sei derart katastrophal, dass ein Überleben alleinstehenden Rückkehrern nicht möglich sei.
dem der Kläger ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat, beantragt er nun, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
G vorliegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
Äthiopien zu. Darüber hinaus begegnen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes keinen rechtlichen Bedenken.
G wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 S. 1, 3 AufenthG nicht vorliegen.
G ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dazu muss eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG vorliegen, die mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft ist und muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsland i.S.d. §§ 3d und 3e AsylG fehlen. Bezüglich der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass selbstgeschaffene
fluchttatbestände gemäß § 28 Abs. 1a AsylG - anders als bei dem Grundrecht auf Asyl - bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 10 C 25/08 -, juris Rn. 20). Ferner gilt für die Feststellung der begründeten Furcht vor Verfolgung der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32). Hat der Ausländer schon einmal politische Verfolgung erlitten, gilt dies als ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 18 ff.). Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
dem in § 29 AsylVfG a.F. (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG n.F.) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaates (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG a.F.; Art. 33 und 35 der Richtlinie 2013/32/EU n.F.) nur für die Beachtlichkeit bzw. Zulässigkeit des Asylantrages von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 15). Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr (überholt insoweit BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29/03 -, juris Rn. 20 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 16).
diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus Äthiopien keine politische Verfolgung i.S.d. § 3 a AsylG erlitten. Er wurde in Äthiopien weder verfolgt noch hat ihm dort eine Verfolgung unmittelbar gedroht. Der Kläger hat bekundet, dass er in Äthiopien selbst nicht politisch aktiv gewesen sei. Er hat nicht vorgetragen, dass er selbst in einem Konflikt mit den äthiopischen Sicherheitsbehörden gewesen ist. Er hat in seiner informatorischen Anhörung lediglich bekundet, er sei in der Schule ständig bedroht und in der
Beweiserhebung erlangten Erkenntnisquellen sowie des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017 ist weiterhin davon auszugehen, dass äthiopische Staatsangehörige wegen regierungskritischer Aktivitäten nicht nur dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, wenn sie sich medienwirksam exponiert politisch betätigt haben, sondern auch bereits dann, wenn sich der Betroffene aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 10 A 436/12.Z.A; VG Gießen, Urteil vom 08.11.2011, Az. 5757/10, juris, Seite 7; OVG Münster, Urteil vom 17.08.2010, Az. 8 A 4063/06.A, juris, Rn. 94; Bay. BGH, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 21 ZB 15.30119, VG Ansbach, Urteil vom 21.02.2017, Az. AN 3 K 16.30481, juris, Rn. 39).
dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017 liegen dem Amt auch weiterhin keine Erkenntnisse darüber vor, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei bloßer Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland komme. Es komme grundsätzlich auf den Einzelfall an, d.h. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen werde oder um welche Art exilpolitischer Betätigung es sich handele (z.B.
weisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung sei auch, wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibe, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Speziell im Hinblick auf die EPPFG führt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 aus, dass diese Gruppierung weder dem Amt noch den äthiopischen Kontakten der Deutschen Botschaft in Addis Abeba bekannt sei. Eine Internetrecherche habe gezeigt, dass Aktivitäten der Gruppe insbesondere in Deutschland stattfänden. Hieraus ergebe sich eine eindeutige Gegnerschaft. Sofern die Existenz dieser Gruppe der äthiopischen Regierung bekannt sei, sei es wahrscheinlich, dass diese als Terrorgruppe eingestuft würde. Wenn eine Mitgliedschaft in dieser Gruppe von der äthiopischen Regierung vermutet würde oder sogar Beweise dafür vorlägen, sei es aus Sicht des Auswärtigen Amtes wahrscheinlich, dass ihren Mitgliedern bei einer Rückkehr
Äthiopien Haft für unbestimmte Zeit oder Misshandlung drohe. Das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien (D.) führt in seiner Stellungnahme vom
Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen eine Verfolgung von nicht herausgehobenen politisch tätigen Personen zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Stellungnahme des D. spricht in diesem Zusammenhang davon, dass eine Verfolgung "keinesfalls ausgeschlossen werden könne". Das Auswärtige Amt führt in seiner Stellungnahme vom
der Überzeugung des Gerichts in der Bundesrepublik nicht in einer Weise exilpolitisch betätigt,
der er zu dem Personenkreis zählen würde, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es handelt sich bei ihm nicht um eine Person, die sich aus dem Kreis der Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller heraushebt. Zwar mag der Kläger ausweislich der vorgelegten Teilnahmebescheinigungen (Bl. 77, 79 Bd. 1 der Gerichtsakte) sowie der zur Akte gereichten Fotografien (Bl. 74-76, 78 Bd. 1 der Gerichtsakte) Mitglied der EPPFG sein. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger dort in einer exponierten Stellung tätig ist und infolgedessen als ernsthafter Oppositioneller einzuordnen ist. Insbesondere die Fotografien zeigen den Kläger bei den Veranstaltungen in einer passiven Haltung im Publikum sitzend. Bei einer führenden Rolle innerhalb der EPPFG wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger in einer aktiven Rolle, beispielsweise in den Reihen der ebenfalls auf den Fotos abgebildeten "Versammlungsleitung" zu erkennen wäre. Aus den zur Akte gereichten Teilnahmebescheinigungen ergibt sich ebenfalls keine herausgehobene Rolle des Klägers. Vielmehr bescheinigen sie dem Kläger allein die Teilnahme an Konferenzen ohne dessen genaue Rolle hierbei zu erläutern. Gegen eine exponierte Stellung des Klägers innerhalb der EPPFG sprechen auch dessen Bekundungen im Rahmen der gerichtlichen Anhörung. Hier bestätigte der Kläger auf Vorhalt des Gerichts, dass er sich erst 2015 der EPPFG angeschlossen habe. Er habe zuvor keine Partei gefunden, mit deren Interessen er sich hätte identifizieren können. Schon allein aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zwischen Beitritt zur EPPFG und der informatorischen Anhörung ist es unwahrscheinlich und wenig plausibel, dass dem Kläger innerhalb dieser Gruppierung eine führende Rolle zukommt und er sich in dieser kurzen Zeit als aus Sicht des äthiopischen Regimes ernsthaften Oppositionellen exponiert hat. Mit Blick auf die informatorische Anhörung des Klägers fällt ferner auf, dass der Kläger bei konkreten
fragen des Gerichts zu seiner Stellung innerhalb der EPPFG oder der EPPFG im Allgemeinen nur knappe Antworten gibt und stattdessen in allgemeine Ausführungen zur Situation in Äthiopien verfällt. Bei einer exponierten Stellung innerhalb dieser Gruppierung wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger an dieser Stelle in einer umfassenderen Weise auf die programmatische Ausrichtung der EPPFG zu sprechen gekommen wäre und auch die Organisation dieser Gruppierung mitsamt seiner Stellung innerhalb der Gruppierung erläutert hätte. Sofern der Kläger ausführt, ihm komme aufgrund seiner Sprachkompetenz die Rolle zu, Deutschen die Inhalte der EPPFG zu erläutern, folgt hieraus keine Führungsaufgabe innerhalb der EPPFG. Insbesondere ist der zur Akte gereichten Präsentation, die der Kläger anlässlich eines Vortrags in der Evangelischen Studierendengemeinde in Gießen gezeigt hat, nicht zu entnehmen, mit welchen Mitteln die EPPFG gegen die äthiopische Regierung vorgeht und welche Aufgabe der Kläger in diesem Zusammenhang wahrnimmt. Es finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur Situation in Äthiopien, die aber nicht erkennen lassen, dass der Kläger in exponierter Stellung für die EPPFG gegen die äthiopische Regierung auftritt. Ebenso ist aufgrund des vom Kläger von diesem in der Zeitschrift "Goh" veröffentlichten Artikels keine Führungsposition innerhalb der EPPFG erkennbar.
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 1 S. 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Abs. 1 S. 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Abs. 1 S. 2 Nr. 3). Ferner darf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Zugrunde zu legen ist für den Eintritt der genannten Gefahren der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 14). Hinsichtlich der anderweitigen Sicherheit vor Eintritt eines ernsthaften Schadens gelten die obigen Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend.
diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
den obigen Ausführungen zur Verneinung eines Anspruchs auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger in Äthiopien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zugrunde zu legen ist bei der Prüfung dieser beiden nationalen Abschiebungsverbote der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer der dort genannten Gefahren (siehe BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 14). Zu prüfen ist dieser nationale ausländerrechtliche Abschiebungsschutz hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine dem Betroffenen
teilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden der Betroffene aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (siehe BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13/07 -, juris Rn. 11). Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheides des Bundesamtes vom 29. September 2015 verwiesen. Darüber hinaus kommt dem Kläger entgegen seinem Vorbringen kein Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Soweit der Kläger vorträgt, er verfüge in Äthiopien über keinerlei verwandtschaftlichen Bindungen, die ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls anfangs behilflich sein könnten, ist dies nicht glaubhaft. Ausweislich seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angeführt in Äthiopien über eine große Familie zu verfügen. Zu dieser habe er jedoch keinerlei Kontakt. Gründe hierfür hat er jedoch keine angegeben. Das Gericht kann daher nicht
vollziehen, aus welchen Gründen der Kläger insbesondere in der Anfangszeit
einer Rückkehr nicht mit der Hilfe seiner Verwandten rechnen könnte. Ferner hat der Kläger vor seiner Flucht
eigenen Angaben in Äthiopien als Friseur gearbeitet und auf diese Weise Geld verdient. Es ist daher nicht ersichtlich, warum er
einer Rückkehr
Äthiopien nicht auf diese Weise jedenfalls teilweise für seinen Unterhalt sorgen kann. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034016
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