der Prüfung wandte sich der Kläger per Email an seinen Prüfer H.. Da dieser ihm
der Prüfung eine Erklärung über das Nichtbestehen angeboten habe, sofern er diese schriftlich beantrage, erwarte er diese Erklärung sowie die Vorlage des Protokolls nunmehr bis zum Vormittag des darauffolgenden Tages. Darüber hinaus äußerte er Kritik am Ablauf der Prüfung. H. verwies ihn daraufhin ebenfalls per Email auf die Möglichkeit,
Erhalt des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Bescheid vom
der Prüfung habe er nicht erhalten. Die Einsichtnahme in das Prüfungsprotokolls sei ihm bislang verwehrt geblieben. Insgesamt stelle das Ergebnis für ihn eine Härte dar, die einer existenziellen Krise gleichkomme. Den Widerspruch wies die Präsidentin mit Widerspruchsbescheid vom
geholt werden könne. Der Prüfer habe sich darüber hinaus nicht aktiv in das Prüfungsgeschehen einzumischen und dürfe es nicht aktiv beeinflussen. Der Kläger beantragt den Bescheid der Beklagten vom
1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" (im Folgenden "Prüfungsordnung") i.V.m. § 17 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen in Bachelorstudiengängen an der J. (im Folgenden "Allgemeine Bestimmungen") hierfür zuständigen Prüfungsausschuss erlassen worden und auch sonst formell rechtmäßig. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Kläger hat seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" endgültig verloren. Die Entscheidung über das endgültige Nicht-Bestehen des Klägers der dritten Wiederholungsprüfung "Versuchsplanung und Versuchsauswertung" am 05. Oktober 2016 ist ohne Fehler im Prüfungsverfahren und bei der Bewertung zustande gekommen. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung geht der Prüfungsanspruch in dem Studiengang, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist, insbesondere dann endgültig verloren, wenn eine Prüfung
Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist.
2 der gleichen Prüfungsordnung können nicht bestandene Prüfungen zweimal wiederholt werden. Da es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung um die dritte Wiederholungsprüfung des Klägers handelte, hat der Kläger damit alle Prüfungsversuche ausgeschöpft und den gewählten Studiengang endgültig nicht bestanden. Die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei der Prüfung im Fach "Versuchsplanung und Versuchsauswertung" um eine Prüfung in einem Pflichtmodul und nicht in einem Wahlpflichtmodul im Sinne des § 30 Abs. 3 der Prüfungsordnung handelt (vgl. § 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Die angegriffene Prüfung leidet nicht an formellen Fehlern. Die Prüfung wurde von den
§ 18 Abs. 4 S. 1 der Allgemeine Bestimmungen zuständigen Prüfern abgehalten.
dieser Vorschrift sind mündliche Prüfungen entweder von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
1 der Allgemeinen Bestimmungen dürfen nur Professoren oder andere prüfungsberechtigte Personen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) zum Prüfer bestellt werden. Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die entsprechende Abschlussprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Dass die Prüfung vorliegend von H. unter Beisitz von I. abgenommen wurde, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. H. war zum Zeitpunkt der Prüfung Professur am Fachbereich Psychologie und im Bereich der psychologischen Methodenlehre u.a. für das streitgegenständliche Modul verantwortlich. Der Beisitzer I. ist als Mitarbeiter des gleichen Fachbereichs tauglicher Beisitzer. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüferbestellung liegen dem Gericht nicht vor. Die Prüfung wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt. Gemäß § 21 der Prüfungsordnung ist auf die Anforderungen an die Prüfungsleistungen § 21 der Allgemeinen Bestimmungen anzuwenden.
dessen Abs. 5 S. 1 finden Modulprüfungen in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form
Maßgabe des § 22 statt. Form und Dauer sind in der Modulliste zu regeln. Ausgehend von dieser Modulliste
Anlage 1 zur Prüfungsordnung findet die Prüfung im Pflichtmodul "G." als Klausur oder mündliche Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Insofern ist der Einwand des Klägers, Klausuren mündlichen Prüfungen vorzuziehen, unbeachtlich. Auch wenn er persönlich lieber schriftlich als mündlich geprüft wird, ist die Wahl der Prüfungsform vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere dritte Wiederholungsprüfungen werden häufig in Form der mündlichen Prüfung durchgeführt, da sie den Prüfern (zugunsten des Prüflings) den Spielraum eröffnen, auf die individuelle Leistungsfähigkeit der Prüflinge individueller einzugehen, als dies bei Klausuren möglich ist und sie so zum Bestehen zu führen. Dessen ungeachtet hat der Kläger es versäumt, die aus seiner Sicht ungeeignete Prüfungsform unverzüglich zu rügen und damit seine dementsprechende Obliegenheitspflicht verletzt. Es obliegt dem Prüfling, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, so dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten optimal zur Geltung bringen kann. Grundsätzlich gilt: Unterlässt der Prüfling in einer ihm zumutbare Zeit die Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O, Rn. 214). Hierdurch soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, NVwZ, 1995, S. 492).Die Prüfungsform der mündlichen Prüfung hätte der Kläger daher unmittelbar
seiner Ladung zu eben dieser Prüfung beanstanden müssen. Dass der Kläger davon ausging, in seiner mündlichen Prüfung ein Referat über den von ihm ausgewählten wissenschaftlichen Beitrag vorzutragen, ist
Auffassung des Gerichts auf eine rechtlich unerhebliche Fehlvorstellung des Klägers über die Anforderungen an mündliche Prüfungsleistungen zurückzuführen. Bei einer mündlichen Prüfung handelt es sich in der Regel um ein Prüfungsgespräch zwischen dem Prüfling und den Prüfern (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 445). Ein Referat über eine im Vorfeld der mündlichen Prüfung ausgewählte wissenschaftliche Studie kann daher im Rahmen der mündlichen Prüfung nur als Grundlage für das
folgende, bewertungsrelevante Prüfungsgespräch dienen. Dies ergibt sich aus den Qualifikationszielen, die in der Modulliste in Anlage 1 der Prüfungsordnung aufgeführt sind. Das Ziel des Pflichtmoduls "G." besteht danach darin, den Studierenden Kenntnisse über komplexere experimentelle und quasi-experimentelle Versuchspläne und ihre jeweiligen Vor- und
teile zu vermitteln.
erfolgreichem Abschluss des Moduls sollen die Studierenden danach in der Lage sein, Störhypothesen und Alternativinterpretationen zu antizipieren und entsprechende Lösungen zu generieren. Sie sollen wissenschaftliche Originalarbeiten lesen und bewerten können. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger durch das vorbereitete Referat zeigen sollte, dass er diese Kenntnisse erworben hat. Der Umstand, dass er im Laufe des Prüfungsgesprächs mehrfach von seinem Prüfer unterbrochen wurde, deutet daher darauf hin, dass der Prüfer korrigierend eingreifen und dadurch dem Kläger die Möglichkeit geben wollte, die ausgewählte wissenschaftliche Studie zutreffend zu analysieren. Auch wenn der Kläger dies als störend empfunden hat, diente es letztlich seinem eigenen Interesse, da durch derartige
fragen und Einwände die Möglichkeit besteht, den Prüfling - wie die Beklagte zutreffend in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid ausführt - "noch auf den richtigen Weg zu leiten". Dass die mündliche Prüfung des Klägers mit einer Verspätung von 15 bis 20 Minuten begonnen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Kurze Verzögerungen des Prüfungsablaufs lassen sich
allgemeiner Lebenserfahrung nie gänzlich ausschließen und können auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass es zulässig ist, Prüflinge für kurze Zeit länger zu prüfen, um ein noch unsicheres Leistungsbild klären zu können (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 407). Grundsätzlich könnte sich eine kurze Verzögerung des Prüfungsbeginns allenfalls bei einem gegenüber psychischen Belastungen der Prüfung besonders anfälligen Prüfling leistungsmindernd auswirken (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 408). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Kläger der Fall gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer aufgrund mangelnder Pausen nicht in der Lage gewesen wären, der Prüfung des Klägers die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, liegen dem Gericht nicht vor. Es ist nicht unüblich, dass an einem Tag mehrere mündliche Prüfungen abgehalten werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfer nicht über die persönliche Fähigkeit verfügen, gleichwohl jeder dieser Prüfungen konzentriert zu folgen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, sich durch Mitprüflinge, die auf dem Korridor vor dem Prüfungsraum warteten, gestört gefühlt zu haben. Zwar kann grundsätzlich jeder Prüfling ausgehend von dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen, dass er beim
weis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört wird (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 467), allerdings muss auch diese Rüge rechtzeitig erfolgen (Nihues/Fischer, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 478, 215 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, NVwZ, 1995, S. 492). Der Kläger hat erstmals in seiner Ergänzung zu seinem Widerspruch vom
den Angaben des Klägers in der Prüfung keine Notizen gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Protokoll über die mündliche Prüfung wurde angefertigt; eine höchstpersönliche Protokollierungspflicht des Prüfers H. gibt es nicht. Vielmehr liegt es im Interesse des Prüflings, wenn der Prüfer sich während des mündlichen Prüfungsgesprächs auf die Antworten des Prüflings konzentrieren kann und nicht gleichzeitig mit der Protokollführung betraut ist. Das Protokoll wurde daher - jedenfalls ausgehend von der Handschrift - rechtmäßig von dem Beisitzer I. angefertigt. Mit Unverständnis begegnet das Gericht jedoch dem Einwand der Beklagten, dem Kläger sei die Einsichtnahme in dieses Protokoll bislang verwehrt worden, da er keinen formal korrekten Antrag auf Einsichtnahme gestellt habe.
der Prüfungsordnung wird dem Prüfling auf Antrag zeitnah
der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Weitergehende Formerfordernisse lassen sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten. Die Anforderungen an diese Vorschrift dürfen
Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Zwar wurde der Kläger mit E-Mail vom
gang zur Prüfung erhalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Prüfling hat im Anschluss an die mündliche Prüfung grundsätzlich einen Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Leistungen aus seinem aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Informationsrecht. Hierbei ist jedoch den besonderen Bedingungen von mündlichen Prüfungen hinreichend Rechnung zu tragen. Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann
Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf verschiedene Weise geschehen (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 713 f.; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - Az. 6 C 18/93 - juris, Rn. 18 f.). Unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine mündliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich vertretbaren Gründen geltend, dass diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Der Prüfer H. hat in seiner schriftlichen Begründung der Prüfungsnote vom 01. Dezember 2016 angegeben, dem Kläger unmittelbar
der Prüfung ein Feedback-Gespräch angeboten zu haben, welches dieser aber abgelehnt habe. Dieser Vortrag ist insofern schlüssig, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihn die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sehr mitgenommen habe. Die ausführliche Begründung, die der Kläger per E-Mail am Tag
der Prüfung erbeten hat, hat der Prüfer gegeben, so dass es dem Kläger auf dieser Grundlage auch möglich war, seine Einwände gegen die Prüfungsentscheidung vorzubringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das erforderliche Überdenkensverfahren wirksam durchgeführt. Sein Verweis auf das Urteil des VG Oldenburg vom 13. November 2011 - Az. 12 A 3808/99 ist insofern zutreffend, als in diesem Urteil auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Überdenkensverfahrens hingewiesen wird. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist begrenzt, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt; insoweit stellt der Anspruch des Prüflings gegenüber der Prüfungsbehörde auf "Überdenken" der Prüfungsentscheidung einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar. Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit kann das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - Az. 6 C 35/92 -, juris). Der Kläger verkennt jedoch, dass diesen Anforderungen vorliegend genüge getan wurde.
dem der Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2016 die schriftliche Begründung seines Prüfungsergebnisses von seinem Prüfer H. sowie dem Beisitzer I. erhalten hat, wäre es ihm möglich gewesen, auf der Grundlage dieser Ausführungen substantiierte Einwände gegen die Bewertung vorzutragen, mit denen sich die Prüfer daraufhin hätten befassen müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, hat der Kläger keinen Anlass zum erneuten Überdenken der Prüfungsentscheidung gegeben. Das Überdenkensverfahren wurde ihm daher vorliegend nicht rechtswidrig verwehrt. Die Prüfungsentscheidung leidet auch nicht unter Bewertungsfehlern.
Überzeugung des Gerichts haben die Prüfer des Klägers den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Grundsätzlich müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Die Grenzen dieses - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums sind jedoch in verfassungsrechtlich relevanter Weise überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - Az. 1 BvR 419/81 -, NJW 1991, S. 2005
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