VO auf diese Leistung der Krankenkasse eine Sachleistungsbeihilfe zu gewähren ist. Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom
Mit Antrag vom 26. Januar 2016 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für eine Zahnbehandlung (Zahnfüllung) seines Sohnes gegenüber dem Beklagten geltend. Zum
weis legte der Kläger eine an ihn persönlich adressierte Abrechnung der Y. AG (im Weiteren: Y.) vom 8. Mai 2015 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 2 der Behördenakte (BA)).
Abzug des Kassenanteils in Höhe von 69,21 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seines Sohnes auf 43,90 EUR. Auf den Antrag vom
weis legte der Kläger eine an ihn persönlich adressierte Abrechnung der Y. vom 29. April 2016 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 10 BA).
Abzug des Kassenanteils in Höhe von 47,77 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seines Sohnes auf 50 EUR. Auf den Antrag vom
weis legte der Kläger auch in diesem Fall eine Abrechnung der Y. vom 28. November 2016 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 19 BA).
Abzug des Kassenanteils in Höhe von 47,77 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seiner Tochter auf 50 EUR. Auf den Antrag vom
weis legte der Kläger eine Abrechnung der Y. vom 3. Februar 2017 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 28 BA).
Abzug des Kassenanteils in Höhe von 95,54 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seiner Tochter auf 100 EUR. Auf den Antrag vom
den Sätzen des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) aufgeschlüsselt ist (bzgl. des genauen Inhalts der Erstattungsaufstellungen wird Bezug genommen auf Bl. 41, 45, 49 und 54 BA). Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellt worden. Kassenärztliche Leistungen würden nicht
der GOZ sondern
der BEMA abgerechnet werden. Die gesetzliche Krankenkasse habe somit zu den Gebührenrechnungen lediglich Zuschüsse in Höhe der Vertragssätze geleistet. Ob die Krankenkasse diese Zuschüsse
den Sätzen der BEMA berechnet habe, sei unerheblich. Zuschüsse würden keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenkasse darstellen. Dies gelte auch dann, wenn der Zuschuss die Aufwendungen ganz oder annähernd decke. Die direkte Zahlung des Kassenzuschusses an die Zahnärztin diene nur der Vereinfachung, ändere aber nichts an dem Umstand, dass der Kläger für den Gesamtbetrag einschließlich des von der Krankenkasse übernommen Anteils alleiniger Rechnungsempfänger sei. Davon abgesehen sei es rechtlich nicht zulässig, für die von der Krankenkasse nicht getragenen Aufwendungen Beihilfe
VO und gleichzeitig für die von der Krankenkasse erbrachten Leistungen Beihilfe
HVO zu erhalten. Der Kläger hat am 4. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte der Kläger vertiefend aus, der auf den zahnärztlichen Rechnungen ausgewiesene Kassenanteil diene der Abdeckung der Grundversorgung und stelle eine Sachleistung der Krankenkasse dar. Zudem habe die Zahnärztin den Kassenanteil vor Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen
Vorlage der Krankenkassenkarte direkt bei der Krankenkasse abgerechnet. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom
träglich durch Zahlung eines Zuschusses an den Kosten beteiligt und keine Sachleistung erbracht. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakte Az. 4 K 5758/15.GI und die Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Entscheidungsgründe Die zulässige - insbesondere als Verpflichtungsklage
GO statthafte - Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Sachleistungen zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Kinder. Soweit die angegriffenen Bescheide des Beklagten dem Kläger die Gewährung dieser weiteren Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen versagen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Indes sind die gewährten Beihilfen überhöht und müssen berücksichtigt werden. 1. Dem Kläger ist
VO) Sachleistungsbeihilfe auf die von der gesetzlichen Krankenkasse erbrachten Leistungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder zu gewähren. Grundsätzlich ist zwischen Aufwendungen des Beamten für ärztliche Behandlung und Medikamente und den von einer gesetzlichen Krankenkasse erbrachten Sachleistungen zu unterscheiden.
VO sind nämlich in der Regel nur Aufwendungen des Beihilfeberechtigten beihilfefähig. Der Rechtsbegriff der Aufwendungen umfasst nur tatsächlich erbrachte (freiwillige) Vermögensopfer oder eingegangene Verbindlichkeiten des Beihilfeberechtigten. § 5 Abs. 6 Nr. 1 HBeihVO stellt in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass Sachleistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen erbringen, nicht als beihilfefähige Aufwendungen der beihilfeberechtigten Mitglieder anzusehen sind. Das hessische Beihilferecht geht davon aus, dass ein beihilfeberechtigter Beamter, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine eigenen erstattungsfähigen Aufwendungen hat, wenn die Krankenkasse für ihn Sachleistungen erbringt. Sachleistungen sind dabei grundsätzlich alle Dienstleistungen und Güter, die Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen als solche, d. h. in natura zur Verfügung gestellt werden (Naturalleistungsprinzip), also den Leistungsempfänger der Notwendigkeit entheben, selbst in Rechtsbeziehungen zu dem Arzt, der Apotheke, dem Krankenhaus usw. zu treten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.04.1998 - 2 N 193/95 -; VG Gießen, Urteil vom 06.05.2014 - 5 K 1637/13.GI -). Als Ausgleich dafür, dass das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Mitgliedsbeiträge erworben hat, sieht das Hessische Beihilferecht zwei ergänzende Regelungen vor: Zum einen fingiert § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO , soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt, bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, den Geldwert einer in Anspruch genommen Sachleistung der Krankenversicherung als beihilfefähige Aufwendung, allerdings nur bis zur Höhe der jährlichen Versicherungsbeiträge. Durch diese "Sachleistungsbeihilfe", die allein in Hessen gewährt wird und nicht auf dem Kostendeckungsprinzip beruht, kann der Beihilfeberechtigte eine Erstattung seiner Versicherungsbeiträge erlangen, soweit er Sachleistungen seiner Krankenkasse in entsprechender Höhe in Anspruch nimmt. Zum anderen erhöht sich
VO für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte der Beihilfebemessungssatz auf 100 vom Hundert für nicht von der Krankenkasse erstattete beihilfefähige Aufwendungen. Dies gilt
VO aber nicht, wenn zu den geltend gemachten Aufwendungen Sachleistungsbeihilfe
VO gewährt wird. Letzteres ist vorliegend aber der Fall, da die Voraussetzungen zur Gewährung von Sachleistungsbeihilfe gemäß § 5 Abs. 5 HBeihVO erfüllt sind. Der Kläger ist als Beamter des Landes Hessen
1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HGB) beihilfeberechtigt und freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei dem Sohn und der Tochter des Klägers handelt es sich beihilferechtlich um berücksichtigungsfähige Angehörige des Klägers
VO , die bei dem Kläger
Bei den von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers erbrachten Leistungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder handelt es sich um Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Die Eintrittspflicht und der zu erbringende Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen sind im SGB V festgelegt (vgl. § 2 SGB V). In § 2 Abs. 2 SGB V ist mit dem Sachleistungsprinzip ein Grundsatz des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts festgeschrieben. Das im System der gesetzlichen Krankenkassen vorherrschende Sachleistungsprinzip führt dazu, dass die Versicherten gegenüber ihrer Versicherung einen Anspruch allein auf die Verschaffung der für die Behandlung erforderlichen Sach- und Dienstleistungen haben. Soweit keine Kostenerstattung
SGB V vom Versicherten gewählt worden ist, ist Inhalt der Leistungsverpflichtung der Kasse also die jeweilige Sach- bzw. Dienstleistung, das heißt, die Versicherung kann und darf die Leistung überhaupt nur als Sachleistung erbringen, der Versicherte seinerseits hat nur einen Rechtsanspruch auf die Sachleistung. Auf diese Weise ist, so eines der ursprünglichen Ziele bei der Normierung dieses Prinzips, der Versicherte nicht zur Vorleistung verpflichtet; ihm ist es vielmehr möglich, ohne eigene unmittelbare Vorleistungen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, er ist nicht auf eine
trägliche Kostenerstattung angewiesen (vgl. Joussen , in: BeckOK, SGB V [Stand: 01.03.2018], § 5, Rn. 5 f.).
2 Satz 1 SGB V umfasst die zahnärztliche Behandlung die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten
2 Satz 2 SGB V selbst zu tragen. Darauf aufbauend ist in § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V normiert, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen in diesen Fällen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abrechnen.
der ausdrücklichen Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V handelt es sich daher auch nicht um einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kostenerstattung bzw. auf einen Zuschuss, sondern um eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die allerdings nur einen Teil der Gesamtkosten umfasst. Die Vertragszahnärzte rechnen diese Sachleistung bzw. deren Kosten über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) als Teil der Gesamtvergütung
Die Kosten der preisgünstigsten plastischen Füllung sind zu berechnen, indem fiktiv die zweckmäßige plastische Füllungsalternative ermittelt wird und deren Kosten anhand des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
V. m. dem Punktwert angesetzt werden. Dazu gehören unter anderem auch sog. Begleitleistungen, die auch angefallen wären, wenn keine Versorgung mit Mehrkosten gewählt worden wäre ( Nolte , in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht [97. EL Dez. 2017], SGB V, § 28, Rn. 18). Die Differenz zwischen dem Sachleistungsanteil und den tatsächlichen Kosten darf der Zahnarzt dem Versicherten in Rechnung stellen. Berechnungsgrundlage für die vom Versicherten aufzubringenden Mehrkosten ist die GOZ ( Knispel , in: BeckOK, SGB V [Stand: 01.03.2018], § 28, Rn. 21). Der festgestellte Sachverhalt entspricht der dargestellten Vorgehensweise. Ausweislich der Abrechnungen der Y. wählte der Kläger für die Zahnbehandlungen bzw. Zahnfüllungen seiner Kinder eine Versorgung, die über die
den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichende und zweckmäßige Versorgung hinausgeht. Die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers beteiligte sich an den angefallenen Kosten für die Zahnbehandlungen nur insoweit, dass sie jeweils die Kosten der preisgünstigsten plastischen Füllung als Sachleistung mit dem Zahnarzt abrechnete. Wie den Erstattungsaufstellungen der Krankenkasse zu entnehmen ist, berechnete die Krankenkasse des Klägers die Kosten der preisgünstigsten plastischen Füllung, indem fiktiv die ausreichende und zweckmäßige plastische Füllungsalternative ermittelt und deren Kosten anhand des einheitlichen Bewertungsmaßstabes i. V. m. dem jeweiligen Punktwert angesetzt worden ist (siehe Bl. 41, 45, 49 und 54 der BA). Der nicht von der Krankenkasse getragene Teil der Zahnbehandlungskosten ist dem Kläger sodann - wie auch von § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgesehen - privat in Rechnung gestellt worden. Die vom Kläger zu tragenden Mehrkosten für die angefallenen Zahnbehandlungen seiner Kinder sind auch
Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet worden. Dies folgt aus den Rechnungen der D.. Abgerechnet wurden jeweils die Gebührentatbestände
2060, 2080, 2100 Anlage 1 der GOZ. Danach stellen die von der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers getragenen Kosten für die Zahnbehandlungen seiner Kinder Sachleistungen der Krankenkasse dar, die jeweils in Höhe ihres Geldwertes
VO als beihilfefähige Aufwendungen gelten. Der Bemessungssatz der zu gewährenden Beihilfe beträgt in diesen Fällen 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen ( § 15 Abs. 3 HBeihVO ). Dem Kläger ist daher grundsätzlich zu den mit Antrag vom
Abzug der Kassenleistungen ( § 5 Abs. 3 HBeihVO ) eigene Aufwendungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder entstanden sind, handelt es sich
VO um beihilfefähige Aufwendungen. Insbesondere § 5 Abs. 3 HBeihVO sichert, obwohl das die Vorschrift nur mittelbar offenlegt, Beihilfeberechtigten, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Freizügigkeit zu, über zustehende Leistungen (Sachleistungen) hinaus Aufwendungen zu verursachen, also mehr als das zu beanspruchen, was die leistungsbegründenden Regelungen Dritter im Einzelfall vorsehen (vgl. Nitze , Kommentar Hessische Beihilfeverordnung [Stand: 30. EL Juli 2015], § 5, S. 59). Die dem Kläger privat in Rechnung gestellten Mehrkosten für die Zahnbehandlungen seiner Kinder, die
der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet worden sind, sind auch der Höhe
angemessen ( § 5 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO ). Da dem Kläger aber ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse für die Zahnbehandlungen seiner Kinder zusteht, ist ihm zu Unrecht zu den
Abzug der Kassenleistungen von ihm zu tragenden Mehrkosten der Zahnbehandlungen Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 100 vom Hundert gewährt worden. Zwar erhöht sich
VO bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich
Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe
Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen. Dies gilt
VO aber nicht, wenn zu den Aufwendungen - wie vorliegend der Fall - Beihilfe
VO gewährt wird. Der Bemessungssatz der Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Zahnbehandlungen seiner Kinder bestimmt sich daher
VO .
VO beträgt die Beihilfe für Beihilfeberechtigte grundsätzlich 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO erhöht sich der Bemessungssatz
Satz 1 für jedes Kind, das
VO zu berücksichtigen ist, um je 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 70 vom Hundert. Da der Kläger zwei berücksichtigungsfähige Kinder hat, ist ihm zu den Aufwendungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 60 vom Hundert zu gewähren.
dieser Maßgabe ist dem Kläger zu den mit Antrag vom
den vorstehenden Ausführungen noch zu leistenden Sachleistungsbeihilfe die Überzahlung der Beihilfe
VO entgegen, d.h. die Leistungen sind zu verrechnen. Dem Kläger ist zu den mit Antrag vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.