Waffenrecht (Reichsbürger) Leitsatz Personen, die der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als verbindlich zu eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. Wegen des Gefahren für hochrangige Rechtsgüter vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 33.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Dem 1953 geborenen Antragsteller, einem im Ruhestand befindlichen Beamten der F., der als G.-Berater tätig ist, wurden als Sportschütze und Waffensammler waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt (Waffenbesitzkarten - WBK - Nr. 6, Nr. 633 und Nr. 6-1). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 hörte die Waffenbehörde der Landrätin des Antragsgegners (im Folgenden: Waffenbehörde) den Antragsteller zu ihrer Absicht an, die waffenrechtlichen Erlaubnisse nebst den Erlaubnissen des Besitzes der (näher bezeichneter) Waffen sowie des Munitionserwerbs- und Munitionsbesitzes zu widerrufen, und ihm aufzugeben, seine Schusswaffen sowie noch vorhandene Munition innerhalb angemessener Frist entweder an erwerbsberechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c) Waffengesetz (im Folgenden: WaffG) an, es lägen Erkenntnisse vor, die vermuten ließen, dass er sich der Reichsbürgerbewegung angeschlossen habe. Hierzu nahm der Antragsteller nach Akteneinsicht schriftlich Stellung; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2018 (Bl. 837 ff der beigezogenen Behördenakte) verwiesen. Mit Bescheid vom 22. November 2017 widerrief die Waffenbehörde die Erlaubnisse für die WBK Nrn. 6, 633 und 6-1 und den Munitionserwerbsschein Nr. 633 vom 25. Januar 1988 für Patronenmunition sowie die damit erteilten Erlaubnisse zum Besitz der auf den Antragsteller eingetragenen Waffen (I.). Sie gab dem Antragsteller auf, die genannten Waffenbesitzkarten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG zurückzugeben (II.) und die näher bezeichneten 69 Waffen binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und hierüber Nachweis zu führen, sowie die Munition vollständig abzugeben (Ziff. III). Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Aufforderung in Ziff. III. nicht fristgemäß nachkomme, drohte sie die Sicherstellung der Waffen und ggfs. vorhandener Munition gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG an (Ziff. IV). Die vom Antragsteller zu zahlenden Verwaltungskosten setzte sie auf 362,63 Euro fest (Ziff. V.). Unter Hinweis auf die Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c WaffG und unter Darlegung, dass aufgrund der sicherheitsbehördlichen Gefährdungseinschätzung und der Waffenaffinität von "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" der Prüfung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit besondere Bedeutung zukomme, führte sie aus, es lägen Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller sich als Reichsbürger verstehe. Er habe bei seiner Gemeinde seinen Personalausweis zurückgegeben und bei dem Antragsgegner einen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragt. Bei der Zulassungsstelle des Antragsgegners habe er einen so genannten Personalausweis des Deutschen Reiches vorgelegt und verlangt, diesen als Ausweis anzuerkennen. In seinen Schreiben führe er im Briefkopf den Zusatz "Natürliche Person gemäß § 1 BGB". Die Bundesrepublik Deutschland habe er als Privatfirma und sich selbst als preußischen Staatsbürger bezeichnet. In einem Klageverfahren habe er unter Hinweis auf die fehlende Staatlichkeit der Bundesrepublik seine Steuerpflicht angezweifelt; bei dem im Nachgang auf "youtube" veröffentlichten Interview habe der Hemdsärmel des Antragstellers den preußischen Adler gezeigt. Im linken oberen Bereich seines Kfz-Kennzeichens habe er einen schwarz-weiß-roten Aufkleber mit Adler angebracht, der offensichtlich dem preußischen Wappen nachgebildet worden sei. In Auseinandersetzung mit den in der Anhörung vorgebrachten Einwänden des Antragstellers und unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung führte die Waffenbehörde aus, aufgrund der genannten Indizien sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als Reichsbürger das rechtmäßige Zustandekommen der geltenden Gesetze anzweifele und sie für nicht gültig erachte. Es sei zu befürchten, dass er sich an die waffenrechtliche Bestimmungen nicht gebunden fühle. Er sei daher unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei die bereits erteilte Waffenerlaubnis zu widerrufen. Am 7. Dezember 2017 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Mit am 20. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schreiben hat der Antragsteller Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überwiege sein Interesse an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Interesse der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG lägen nicht vor. Es komme nicht auf die allgemeine Zuverlässigkeit, sondern auf die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne an. Eine einfach-kausale Beziehung zwischen angeblich waffenrechtlich vorwerfbarem Verhalten und der Unzuverlässigkeit stelle einen Ermessensfehler dar, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht geprüft worden seien. Es müsse zunächst eine Tatsache festgestellt werden. Der Schluss, der Betroffene sei durch Äußerungen oder Handlungen der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, stelle keine waffenspezifische Tatsache dar. Da die erforderliche Tatsache personalisiert sei, stelle ein generalpräventiver Verdacht ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter und durch das Verhalten des Waffenbesitzers begründeter Tatsachen eine unzulässige Durchbrechung der Unschuldsvermutung dar. Vielmehr bedürfe es eines nach-außen-Tretens einer inneren Haltung. Zudem sei eine negative Zukunftsprognose einschließlich einer nachvollziehbaren Bewertung jeder einzelnen Tatsache und dem daraus resultierenden Schluss auf eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit (wohl: der Gefahr) für hohe Rechtsgüter erforderlich". Die vom Antragsgegner angestellte Prognose aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen reiche für eine ermessensfehlerfreie Subsumtion nicht aus. Die Begründung des Widerrufs mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG sei ebenfalls nicht gelungen. Der pauschale Vorwurf einer Nichtanerkennung der staatlichen Rechtsordnung aufgrund der genannten Erkenntnisse reiche nicht aus. Die verfassungsmäßige Ordnung, die anhand des § 92 StGB auszulegen sei, sei nicht tangiert. Die Waffenbehörde müsse nachweisen, dass der Waffenbesitzer Bestrebungen gegen die Verfassungsgrundsätze geführt habe, die das Bundesverfassungsgericht in seiner NPD-Entscheidung (Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -) präzisiert habe. Der Antragsteller verweist auf erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 (7 M S 17.1202), wonach fraglich sei, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf Reichsbürgerbewegung allein bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzuträten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Aus den im Bescheid aufgeführten Verhaltensweisen und Handlungen des Antragstellers lasse sich nicht der Schluss ziehen, er sympathisierte mit der Reichsbürgerbewegung und erkenne die Rechtsordnung, insbesondere die Waffengesetze, nicht an. Den Personalausweis habe er seiner Gemeinde lediglich zur Überprüfung vorgelegt, weil es ihm um die Darstellung seines Namens in Großbuchstaben gegangen sei. Da trotz mehrfacher Abmahnungen keine Reaktion erfolgt sei, habe er den Personalausweis wieder abgeholt. Den Reisepass der Bundesrepublik Deutschland und den Staatsangehörigkeitsausweis habe er sich ausstellen lassen, weil seitens seiner Gemeinde kein Personalausweis habe ausgestellt werden können, welcher unter anderem eine geschlechterspezifische Angabe seiner Person enthalten habe. Dies hätte er sicherlich nicht getan, wenn er davon überzeugt gewesen wäre, dass die Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht existent sei. Letztlich führe er den Personalausweis und den Reisepass als Identifikationsnachweis. Hintergrund der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei gewesen, dass er sich nach dem abzusehenden Tod seiner 97-jährigen Mutter künftig einen Alterswohnsitz in der Schweiz einrichten wolle. Für die Vorverhandlungen zur Auswanderung sei aber der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich. Hierfür genüge weder der Reisepass noch der Personalausweis oder die Bescheinigung der Meldebehörde, die keine die deutsche Staatsangehörigkeit begründenden Urkunden und keine rechtsverbindlichen Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit darstellten. Es könne ihm doch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Antragsgegner ihm einen solchen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und das Bundesverwaltungsamt die Richtigkeit desselben bestätigt habe. Beide Behörden handelten nach Recht und Gesetz. Als preußischer Staatsbürger habe er sich bezeichnet, weil das offizielle Antragsformular des Bundesverwaltungsamtes ihn aufgefordert habe, Vorfahren zu benennen bis einer der Ahnen zu deren Lebzeiten durch das damals neue einheitliche RuStAG erfasst wurde. Sein Vater und Großvater seien in Preußen geboren. Da er sich auf das RuStAG 1913 habe beziehen sollen, sei er irrig davon ausgegangen, dass er aufgrund des geltenden Abstammungsprinzips neben der deutschen auch die preußische Staatsangehörigkeit besitze. Bei der Zulassungsstelle habe er entgegen der Behauptung des Antragsgegners sich nicht mit einem "Reichsbürgerausweis" ausgewiesen, über den er nicht verfüge. Da er seinen Reisepass nicht dabei gehabt habe, habe er ersatzweise Ausweise wie den Reservistenausweis oder den Schwerbehindertenausweis vorgezeigt, die nicht akzeptiert worden seien. Am Folgetag habe er der Zulassungsstelle dann seinen Reisepass vorgelegt. Er zweifle auch seine Steuerpflicht nicht an. Der für das Jahr 2015 auf seine Einkommensteuererklärung ergangene Steuerbescheid sei rechtskräftig. Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 sei ebenfalls eingereicht. Richtig sei, dass er versucht habe, die Grundsteuerbescheide durch Klageverfahren anzugreifen, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Es sei ihm nicht um die grundsätzliche Ablehnung der Steuerpflicht gegangen, sondern um das in der Nazizeit erlassene Grundsteuergesetz. Dessen Rechtmäßigkeit werde vielfach in den neuen Medien diskutiert. Nachdem ihm im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verdeutlicht worden sei, dass dieses Gesetz akzeptiert werden müsse, zahle er als rechtstreuer Bürger weiterhin diese Steuer. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese Argumente auch von den Reichsbürgern verwendet würden. Er habe erkennen müssen, dass ihn seine Argumentation zum Querulanten oder Reichsbürger abstempele. In dem YouTube-Video habe er sich nicht staatsfeindlich geäußert, insbesondere nicht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestritten. Aus der abwegigen und zugegebenermaßen provokativen Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als Privatfirma im Rahmen des steuerrechtlichen Verfahrens sei nicht darauf zu schließen, dass er sich nicht an geltende Gesetze halten werde. Der Vorwurf des Antragsgegners, wegen der Verwendung des Zusatzes "natürliche Person gemäß § 1 BGB" verstehe sich der Antragsteller nicht als normale Person, sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar und zudem falsch. Durch diesen Zusatz bekenne er sich explizit zur Geltung dieses Gesetzes und der Bundesrepublik Deutschland. Er verwende diesen Zusatz nicht mehr, um keinen weiteren Unmut der Behörden auf sich zu ziehen. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung eines Aufklebers auf dem Kfz Kennzeichen sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Demnach sei die Anbringung des Aufklebers völlig legal. Aus der Verwendung dieses Aufklebers könne ihm mehr als ein provokatives Verhalten, insbesondere eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung, nicht vorgeworfen werden. Abschließend führt der Antragsteller an, er habe weder die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung noch das demokratische Wahlrecht angezweifelt. Er sei ein unbescholtener Bürger und weder strafrechtlich noch in irgendeiner anderen Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er sei 26 Jahre Angehöriger von H. bzw. F. gewesen, sei vorzeitig pensioniert worden und sei seit vielen Jahren als G.-Berater und ehrenamtlicher Richter, unter anderem zwölf Jahre am I. tätig. Als Beamter auf Lebenszeit habe er sein Bekenntnis zur Bundesrepublik Deutschland und zur Einhaltung der Gesetze durch Eid abgelegt. Daran habe sich bis heute nichts geändert. 1992 habe er den Ehrenbrief des Landes Hessen und 1998 das Bundesverdienstkreuz erhalten. Aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für den J. habe er den goldenen bzw. bronzenen Ehrenschild erhalten. Er betreue in sozialrechtlichen Angelegenheiten bedürftige Menschen, wobei dies in letzter Zeit verstärkt Menschen mit Migrationshintergrund seien (ein Drittel der vierstelligen Zahl der von ihm betreuten Personen). Es sei ein wesentliches Indiz für seine Rechtstreue, dass er als zugelassener G.-Berater täglich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht anwende. Er gehöre keiner politischen Partei an, sei kein Mitglied einer verfassungsfeindlichen Bewegung und stehe einer solchen, auch der Reichsbürgerbewegung, nicht in irgendeiner Art und Weise nahe. Er bestreite keinesfalls die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer, der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Organe. Er erkenne die deutsche Rechtsordnung an und halte sich an Recht und Gesetz. Bei den Eintragungen bzw. den Vervollständigungen und Korrekturen seines Waffenbestandes in das nationale Waffenregister habe er konstruktiv und vorbildlich mitgewirkt. Er sei froh, in einem solchen Land wie Deutschland leben zu dürfen. Die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei ein herber Schlag für ihn. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6.12.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.11.2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und führt an, der Antragsteller sei unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c WaffG. In den im Bescheid näher beschriebenen Verhaltensweisen lägen konkrete Tatsachen, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führten. Ein aktives Vorgehen gegen die Rechtsordnung habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gefordert. Der Antragsteller habe seine bedenkenswerte Haltung durch sein persönliches Auftreten, auch beim Antragsgegner, untermauert. Er habe ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt. Der Verdacht sei daher nicht nur generalpräventiv, sondern personalisiert. Die zwei namentlich benannten Bediensteten der Zulassungsstelle und der Gemeindeverwaltung könnten das behauptete Auftreten des Antragstellers bestätigen. Die Behauptung des Antragstellers, bei der Zulassungsstelle den Reisepass vorgelegt zu haben, werde bestritten. Das VG München habe in der vom Antragsteller genannten Entscheidung klargestellt, dass die nach außen zu Tage tretende Verneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und damit zugleich die Ablehnung der darin herrschenden Rechtsordnung durchaus Anlass zu der Befürchtung geben könne, die Regelungen des Waffengesetzes würden nicht strikt befolgt. Habe der Antragsteller in dem Steuerrechtsstreit zunächst vehement die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung der Gesetze bestritten, verharmlose er nun nach dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sein Auftreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst Behördenakte (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Gericht legt den Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO (allein) die "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausspruch in Ziffer I. (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse) des Bescheides vom 22. November 2017 und gegen dessen Ziff. V (soweit es um die für den Widerruf angesetzten Kosten in Höhe von 320 Euro) geht, begehrt, nicht hingegen auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelungen in den Ziffern II bis IV des Bescheides sowie in dessen Ziff. V, soweit die Kosten hinsichtlich der Regelungen in Ziff. III und IV festgesetzt werden. Der angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 5, 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass diesbezüglich - wie beantragt - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt. Dies gilt auch soweit die Kosten für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (320 Euro) festgesetzt worden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80, Rn. 62 unter Hinweis darauf, dass die Kostenentscheidung und -festsetzung das Schicksal der Sachentscheidung teilt). Hingegen sind die in den Ziffern II. bis IV. des Bescheides getroffenen Anordnungen nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Da in Bezug auf diese weiteren Regelungen auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, kommt bereits dem hiergegen gerichteten Widerspruch aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre daher nicht statthaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der in Ziff. V erfolgten Festsetzung der Kosten für die in Ziff. III. und IV. des Bescheides getroffenen Regelungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80, Rn. 62 unter Hinweis darauf, dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis keine Anwendung findet, soweit dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt). Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem vorsorglichen Hinweis im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung. Wenngleich die Formulierung, dass "diese Entscheidung" kraft der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbar ist, missverständlich ist, wird mit dem nächsten Satz, wonach der Widerspruch gegen die Widerrufsentscheidung im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ausreichend klargestellt, dass dies nicht auch für die anderen gemäß § 46 WaffG erfolgten Regelungen im Bescheid gilt. Der so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziff. 1 des Bescheides vom 22. November 2017 ausgesprochenen Widerruf ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer I. des Bescheids) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der Abwägung des kraft Gesetzes bestehenden Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Regelung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand einer summarischen Prüfung. Wird der Rechtsbehelf (hier Widerspruch) in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Diese Prüfung ergibt hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus Ziffer I. des angefochtenen Bescheids. Der Widerruf, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG findet, ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse - hier die Waffenbesitzkarten Nrn. 6, 633 und 6-1 einschließlich des Munitionserwerbsscheins Nr. 633 - und Munitionsbesitzberechtigungen zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst.
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