GO. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass bislang noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, gegen den der Antragsteller Klage hätte einreichen können, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen; der Antrag ist auch ohne vorherige Rechtsbehelfseinlegung in der Hauptsache zulässig (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 139). Er ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse (Ziff. 1 des Bescheides) sowie der Kostenfestsetzung (Ziff. 5 des Bescheides) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der Abwägung des kraft Gesetzes bestehenden Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand einer summarischen Prüfung. Wird der Rechtsbehelf (hier Widerspruch) in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Ausgehend von diesem Maßstab besteht hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse aus Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 3 WaffG findet, ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
G ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört
G.
G besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung lagen Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Anknüpfungspunkt für diese Annahme ist der Umstand, dass sich der Antragsteller bei der Kommunalwahl im Jahr 2016 für die NPD um ein Kreistagsmandat beworben und auf Listenplatz ... kandidiert hat. Die NPD fällt als Partei unter den Begriff der Vereinigung
G.
G) handelt es sich bei Parteien um Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Neben dem eindeutigen Wortlaut spricht auch die Systematik des § 5 Abs. 2 WaffG dafür, dass Parteien von dem Begriff der Vereinigung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst sind. Die Unzuverlässigkeitstatbestände der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG stehen nebeneinander und lassen keine Spezialität der Nr. 2 erkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess.VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 - , BeckRS 2017, 130683, Rn. 12). Maßgeblicher Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen ist der Umstand, dass der Versagungsgrund
G die bloße Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder Vereinigung genügen lässt, wohingegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ein darüber hinausgehendes Verfolgen bzw. Unterstützen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der einschlägigen Vereinigung erfordert und damit ein tätigkeitsbezogenes Merkmal enthält (Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 - , BeckRS 2017, 130683, Rn. 12).
dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BT-Drs. 14/7758, S. 54).
dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers ist dies beim Verfolgen extremistischer Bestrebungen nicht der Fall, vielmehr soll jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen (BT-Drs. 14/7758, S. 50, 55). Wenn aber das Unterstützen verfassungsfeindlicher, wenngleich nicht verbotener Parteien vor diesem Hintergrund im Unterschied zur reinen Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei
G waffenrechtlich folgenlos bliebe, wäre dies mit dem Normzweck nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225). Auch das von Seiten des Antragstellers angeführte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG gebietet keine andere Lesart. Das Parteienprivileg bezieht sich auf die Parteiorganisation und schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das BVerfG ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Daneben erstreckt sich das Parteienprivileg auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten (st. Rspr. BVerfG, vgl. statt aller BVerfG, Beschl. v. 17.01.1978 - Az. 2 BvR 487/76 -, NJW 1978, 1047). Da Parteien darauf angewiesen sind, politische Zielvorstellungen sowie Wege zur Zielerreichung zu formulieren und Bürger von beiden zu überzeugen, müssen sie bis zur etwaigen Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit das Recht und die Möglichkeit haben, ungehindert auf die politische Willensbildung einzuwirken (BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225). Daher dürfen die politischen Aktivitäten einer Partei sowie ihrer Anhänger und Mitglieder nicht behindert werden (ebenda). Demgegenüber beeinträchtigt die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder Anhängers der NPD
G die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Aufgrund der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ist der Gesetzgeber berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Angesichts der Gefährlichkeit, die mit dem Umgang mit Waffen verbunden ist, ist der Staat aufgrund seiner Schutzpflicht gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu beschützen. Es obliegt dabei dem Gesetzgeber darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Art und Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die
seiner Einschätzung zu Schäden führen (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225). § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG stellt vor diesem Hintergrund kein Sonderrecht dar, das gegen Parteien und die Aktivitäten ihrer Mitglieder gerichtet ist, sondern dient, ähnlich den geltenden Strafgesetzen, dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit. Die Vorschrift beansprucht ihre Geltung gegenüber den Mitgliedern und Unterstützern von Parteien ebenso wie gegenüber allen anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess.VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 - , BeckRS 2017, 130683, Rn. 13). Dies ist auch sachgerecht, da es für die Erfüllung der Schutzpflicht unerheblich ist, ob die Betätigung, welche die Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer Partei ausgeübt wird. Die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt daher die Mitglieder und Anhänger von Parteien nicht in ihrer verfassungsrechtlich garantierten parteipolitischen Betätigungsfreiheit (BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225). Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die politische Willensbildung der NPD infolge des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers beeinträchtigt sein könnte (so auch Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 39). Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Zur Auslegung des Begriffs der verfassungsfeindlichen Bestrebungen kann auf die wesensverwandten Begriffsbestimmungen in § 92 Abs. 2 StGB sowie § 4 des BVerfSchG zurückgegriffen werden (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht,
außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mit tragen will (ebenda, Rn. 52). Ein Unterstützen liegt daher jedenfalls bei der Wahrnehmung von Mandaten auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene vor, da die Besetzung von Mandaten auf den verschiedensten Ebenen für die Existenz und Beständigkeit einer solchen Vereinigung von großer Bedeutung ist (ebenda, Rn. 53). Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
G durch derartige Unterstützungshandlungen ist der dort festgelegte Beurteilungszeitraum von maximal fünf Jahren zu beachten. Weiter zurückliegende Aktivitäten werden waffenrechtlich nicht mehr erfasst (Gade/Stoppa, WaffG, Kommentar, 2011, § 5 Rn. 29). Anknüpfungspunkt für die aktive Unterstützungshandlung des Antragstellers ist dessen Kandidatur für die NPD bei den hessischen Kommunalwahlen 2016. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass seine frühere Mitgliedschaft in der NPD, aus der er im Jahr 2009 ausgetreten ist, sowie sein Engagement in den Parteistrukturen, die vor der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG liegen, bei der Beurteilung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine Berücksichtigung finden dürfen. Seine Kandidatur liegt jedoch innerhalb dieses 5-Jahres-Zeitraums und genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Diese Vorschrift ist nicht ausschließlich auf Parteimitglieder anwendbar, sondern auch dann einschlägig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand einzeln Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Antragsteller hat durch seine Kandidatur
außen zu erkennen gegeben, dass er die politische Arbeit der NPD - auch ohne formell Mitglied zu sein - jedenfalls auf kommunaler Ebene unterstützt. Zwar hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, mit seiner Kandidatur dem stellvertretenden Landesvorsitzenden der NPD bloß einen persönlichen Gefallen getan und sich nicht weiter am eigentlichen Wahlkampf beteiligt zu haben, diese inneren Motive seiner Kandidatur treten in der Außenwahrnehmung jedoch nicht zutage und sind zudem für die Wähler bei ihrer Stimmabgabe nicht ersichtlich. Seine Kandidatur ist daher auch ohne formelle Parteimitgliedschaft geeignet, Stimmen für die NPD zu akquirieren und daher als Unterstützungshandlung für diese Partei zu werten. Dies gilt umso mehr, als ein Parteiaustritt auch auf Verwerfungen oder Unstimmigkeiten innerhalb einer Partei zurückzuführen sein kann und daher nicht zwingend im Zusammenhang mit einem eingetretenen mangelnden Einverständnis mit der Programmatik und Zielsetzung dieser Partei stehen muss. Als Kandidat für die NPD muss sich der Antragsteller deren verfassungsfeindliche Bestrebungen jedenfalls zurechnen lassen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller als ehemaliger ... der NPD H-Stadt einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, der jedenfalls geeignet war, angesichts der bei der hessischen Kommunalwahl vorgesehenen Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)) Stimmen für die NPD zu akquirieren. Auch der Umstand, dass der Antragsteller auf Listenplatz ... kandidiert hat und die NPD letztlich nur ... Mandate erringen konnte, ändert nichts an der Bewertung seiner Kandidatur als aktive Unterstützungshandlung
G. Auch wenn der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, dass ihm von vornherein klar gewesen sei, keine realistische Chance auf den Erwerb eines Mandats zu haben, so ist gerade bei Kommunalwahlen aufgrund der Möglichkeit des Kumulierens (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 KWG) nie gänzlich ausgeschlossen, dass ein Bewerber trotz an sich aussichtsloser Listenplatzierung Einzug in eine kommunale Vertretungskörperschaft hält. Durch seine Kandidatur hat er daher jedenfalls zur Sicherung der Existenz und Beständigkeit der NPD beigetragen und so auch als Einzelner ohne formelle Parteimitgliedschaft die durch das BVerfG festgestellten verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD unterstützt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Umstand, dass er seit den 80er Jahren im Besitz von Waffen ist, ohne gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen oder strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall darstellen (Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 59). Ein langjähriger, beanstandungsfreier Waffenbesitz ist vor diesem Hintergrund zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung für die Widerlegung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, da waffenrechtskonformes Verhalten ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden kann. Auch ein schlichtes Aufgeben bzw. Unterlassen der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen innerhalb der gesetzlichen Wohlverhaltensfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG von fünf Jahren kann grundsätzlich nicht ausreichen, um die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Es müssen hierzu vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Antragstellers im Sinne einer eindeutigen Abkehr oder Distanzierung hinzutreten (Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 - , BeckRS 2017, 130683, Rn. 28). Derartige atypische Umstände, die Rückschlüsse auf eine eindeutige Abkehr oder Distanzierung von seinem tatbestandsmäßigen Verhalten zulassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 05. April 2018 mit seiner Kandidatur dem Landesvorsitzenden der NPD einen persönlichen Gefallen tun wollte, gebietet keine andere Schlussfolgerung. Die Kandidatur selbst ist aus den oben dargelegten Gründen bereits tatbestandsmäßig; Anhaltspunkte für eine
gelagerte Abkehr oder Distanzierung von dieser Unterstützungshandlung, die geeignet wäre, die Regelvermutung zu widerlegen, liegen dem Gericht nicht vor. Auch der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des SprengG erweist sich
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn sie hätte versagt werden müssen.
G ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
G besitzen die Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Regelung ist aus den zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfolgten Erwägungen anwendbar; die zuvor gemachten Ausführungen gelten gleichermaßen. Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den gleichen Gründen, die zuvor in Bezug auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit dargelegt wurden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenfestsetzung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Das Gericht verweist hierbei auf die Begründung im angegriffenen Ausgangsbescheid. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ziff. 2 und 3 des angegriffenen Bescheides ist
GO ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Der Antragsgegner hat in seinem Ausgangsbescheid der Entscheidung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, die Überlegung zugrunde gelegt, die missbräuchliche Verwendung der streitgegenständlichen Schusswaffen zu verhindern und so potentiellen Schaden von der Allgemeinheit abzuhalten und verdeutlicht, dass ihm der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 84).
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufforderungen
G, § 32 Abs. 2 SprengG das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil ein Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein wird. Die Aufforderung zur dauerhaften Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung aller Gegenstände, die der Antragsteller aufgrund seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erworben hat oder über die er die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat, an einen Berechtigen (Ziff. 2 des Ausgangsbescheids), folgt aus § 46 Abs. 2 WaffG. Die Anordnung ist Folge des rechtmäßigen Widerrufs der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und ebenso wie dieser rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung aller auf der Grundlage der sprengstoffrechtlichen Genehmigung erworbenen explosionsgefährlichen Stoffe (Ziff. 3 des Ausgangsbescheids) gemäß § 32 Abs. 2 SprengG. Ermessensfehler der Behörde sind auch hier nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 50.1, 50.2, 50.4, 54.2.1 sowie § 52 Abs. 2 GKG (63.500 EUR bezogen auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten, 7.500 EUR für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins, 15.000 EUR für den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis sowie 5.000 EUR für den Widerruf der Sprengstofferlaubnis). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034040
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.