G unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht zum angeordneten Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde erscheint, um in den
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt zu werden. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß gestellte Antrag, unter Abänderung der Beschlüsse vom 23. Februar 2018 und vom 22. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen , hat keinen Erfolg. Der
GO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses
GO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Von Bedeutung ist in erster Linie eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Liegt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, prüft das Gericht, ob es trotz der veränderten Umstände bei dem Beschluss
GO bleibt oder ob die neuen bzw. neu bekannt gewordenen Umstände zu einer Änderung oder Aufhebung der
GO getroffenen Eilentscheidung führen. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im Aussetzungsverfahren (vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Stand: 33. EL 2017], § 80, Rn. 589).
dieser Maßgabe ist der Antrag unbegründet. Die Antragsteller haben vorliegend keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Umstände vorgetragen, die zu einer Abänderung der Beschlüsse vom
Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
den zuvor genannten Bestimmungen der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist und der ersuchende Mitgliedstaat die Fristverlängerung dem aufnehmenden Mitgliedstaat vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist mitteilt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller sind "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
dem Wortsinn des Begriffs "flüchtig", der Systematik bzw. dem Gesamtkontext des Asylverfahrensrechts und dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Dublin III-VO ist ein Asylbewerber als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen, wenn die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Asylbewerber unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten der Überstellung durch Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde entzieht. Entscheidend ist, dass das Scheitern der Überstellung objektiv durch den Asylbewerber verursacht ist, also in seiner Sphäre liegt, und nicht von der Antragsgegnerin wegen etwaiger organisatorischer Schwierigkeiten zu vertreten ist. Der Ablauf der Überstellungsfrist soll nämlich nicht nur den Asylbewerber schützen, sondern auch die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats begründen. Es reicht daher aus, wenn der zu überstellende Asylbewerber in Kenntnis seiner andauernden Ausreisepflicht und unter Verletzung seiner Rechtspflichten seine Überstellung durch Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde verhindert (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 L 364/18.A - Rn. 11, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - Rn. 7, juris; VG Berlin, Beschluss vom 04.06.2013 - VG 21 L 151.13 - BeckRS 2013, 53714). Weil es sich bei dem in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verwendeten Begriff "flüchtig" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, für den auch die Dublin III-VO keine Legaldefinition enthält, bedarf der Begriff einer Auslegung. Zur Auslegung des Begriffs "flüchtig" sind neben dem Wortlaut der Vorschrift, auch die Systematik bzw. der Gesamtkontext des Asylverfahrensrechts und der Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO heranzuziehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff "flüchtig" an die Überstellung des Asylbewerbers anknüpft.
dem Wortsinn erfasst der in der deutschen Fassung der Dublin III-VO verwendete Begriff der "Flucht" nicht nur das unerlaubte und heimliche Verlassen eines Landes oder Ortes, sondern auch das Ausweichen aus einer als unangenehm empfundenen oder nicht zu bewältigenden Lebenssituation (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Flucht_Ausbruch). Der Wortsinn des Begriffs "flüchtig" erlaubt es daher, auch eine solche Person als "flüchtig" anzusehen, die sich ihrer Überstellung entgegen ihrer Pflicht zum Erscheinen an einem bestimmten Ort durch Nichterscheinen entzieht und dadurch der als unangenehm empfundenen oder nicht zu bewältigenden Situation der Abschiebung ausweicht. Diesem Wortverständnis entspricht auch der in der englischen Fassung der Dublin III-VO verwendete Begriff "absconds", der mit "flüchten" aber auch mit "sich den Gesetzen entziehen" übersetzt werden kann (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch, Teil I, Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 1988). Auch die in Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO verwendete Begrifflichkeit entspricht diesem Wortverständnis.
1 Dublin-DVO wird der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich von dem ersuchenden Mitgliedstaat unterrichtet, wenn sich die Überstellung u. a. deshalb verzögert, weil sich der Antragsteller der Überstellung entzogen hat. Ein "Sich Entziehen" kann jedoch nicht nur durch das unerlaubte Verlassen eines Ortes, sondern auch durch das Nichterscheinen an einem Ort erfolgen, sofern die betroffene Person verpflichtet ist, an diesem Ort zu erscheinen. Zudem spricht die Systematik bzw. der Gesamtkontext des Asylverfahrensrechts - in dem die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO steht - dafür, Asylbewerber als "flüchtig" anzusehen, die trotz ihrer Pflicht zum Erscheinen bei der zuständigen Ausländerbehörde nicht erschienen sind und sich dadurch ihrer Überstellung entzogen haben.
1 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (EU-Aufnahmerichtlinie) dürfen sich Antragsteller im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet grundsätzlich frei bewegen. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Mitgliedstaaten können
2 der EU-Aufnahmerichtlinie - aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist - einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen. Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern
5 EU-Aufnahmerichtlinie außerdem vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressänderungen mitzuteilen. All dies erfolgt u. a. auch, um eine etwaige Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern und sicherzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat die genannten Regelungen in den §§ 10 Abs. 1, 55 bis 60 AsylG in nationales Recht umgesetzt (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats geprüft wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom
G, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
diesem Gesetz und
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, u. a. angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint. Die in § 82 AufenthG normierten Mitwirkungspflichten sind zwar allgemein gehalten und nicht auf einen bestimmten Anlass hin formuliert. Ihrem Sinn und Zweck zufolge greifen sie aber insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde an den Ausländer herantritt, weil sie zum Beispiel aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen will (vgl. Samel , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht [Stand: 12. Aufl. 2018], § 82 AufenthG, Rn. 7). Zu den Maßnahmen
dem Aufenthaltsgesetz, die ein persönliches Erscheinen rechtfertigen, gehört auch die Durchsetzung der Ausreisepflicht, mithin das Erscheinen zum Zweck der Abschiebung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 L 364/18.A -, Rn. 20, juris; Hofmann , in: Hofmann, Ausländerrecht [Stand: 2. Aufl. 2016], § 82 AufenthG, Rn. 43). Auch in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist explizit normiert, dass der Ausländer verpflichtet ist, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten.
G werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers auch durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet. Aus der Gesamtschau der Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 AsylG folgt daher, dass der Ausländer auch verpflichtet ist, an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitzuwirken. Mitwirkungspflichten
der Rücknahme des Asylantrags sind nämlich allenfalls im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll (vgl. Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht [Stand: 12. Aufl. 2018], § 15 AsylG, Rn. 14; Sieweke/Kluth , in: BeckOK, Ausländerrecht [Stand: 01.05.2018], § 15 AsylG, Rn. 10). Die Mitwirkungspflichten bestehen insoweit aber auch erst recht
einer (vollständigen) Ablehnung des Asylantrags weiter (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 158/07 -, Rn. 34, juris).
alledem ist das Asylverfahrensrecht dadurch gekennzeichnet, dass die Freizügigkeit bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Asylbewerbers ab Stellung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes bzw. Anerkennung als Asylberechtigter eingeschränkt werden kann. Zudem ist das Asylverfahrensrecht maßgeblich von den Mitwirkungspflichten des Ausländers geprägt. Die Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers gehen auch soweit, dass dieser selbst
der vollständigen Ablehnung seines Antrags verpflichtet ist, an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitzuwirken. Die Pflicht des Asylbewerbers, an seiner Überstellung in den
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat mitzuwirken, indem er bei der zuständigen Behörde zur Überstellung vorstellig zu werden hat, widerspricht nicht dem Unionsrecht und insbesondere nicht der Dublin III-VO (entgegen VG Berlin, Beschluss vom 10.08.2018 - 34 L 296.18 A -, Rn. 12, juris).
1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats
Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom
den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (vgl. a.a.O., Rn. 40, juris). In diesem Zusammenhang sind in Art. 7 Abs. 1 Dublin-DVO die Modalitäten der Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat auch nicht im Detail geregelt.
1 Dublin-DVO kann die Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Art. 7 Abs. 1 Buchst.
1 Buchst.
nationalen Rechtsvorschriften. Insoweit steht es den Mitgliedstaaten auch frei, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften das Erscheinen des Asylbewerbers bei der zuständigen Ausländerbehörde zu dessen Überstellung in den
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat anzuordnen. Wie bereits dargelegt, findet sich in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch eine dahingehende Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus ist der Asylbewerber - unabhängig davon, dass eine Anordnung
G auch ohne eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht zu befolgen ist -
G verpflichtet, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Dublin III-VO spricht dafür, Asylbewerber als "flüchtig" anzusehen, die trotz der Pflicht zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde dort nicht erschienen sind und sich dadurch ihrer Überstellung entzogen haben.
1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylbewerbers in den
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat
2 Satz 1 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Überstellungsfrist von dem ersuchenden Mitgliedstaat
2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert wurde. Danach kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
dem Sinn und Zweck dieser Regelung hat der ersuchende Mitgliedstaat den Fristablauf zunächst nur dann zu vertreten, wenn er etwa aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten die Überstellung des Ausländers in den
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist organisiert und durchführt. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz
der Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
dem Sinn und Zweck der Regelung soll dies jedoch nicht gelten, wenn der Asylbewerber die Überstellung innerhalb der Frist aufgrund von Umständen (Inhaftierung oder Flucht) verhindert, die in seiner Sphäre liegen und die er zu vertreten hat, und der ersuchende Mitgliedstaat den
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat über die Fristverlängerung informiert. In diesen Konstellationen liegt nämlich kein Organisationsverschulden des Mitgliedstaates vor. Scheitert aber eine Überstellung innerhalb der Sechsmonatsfrist, weil sich der Asylbewerber unter Verstoß gegen seine Rechtspflichten einer bereits organisierten Überstellung entzieht, entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Dublin III-VO, dass nicht der Mitgliedstaat wegen eines etwaigen Organisationsverschuldens, sondern der Asylbewerber wegen seines Pflichtverstoßes den Fristablauf zu vertreten hat (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - Rn. 7, juris; VG Berlin, Beschluss vom 13.01.2011 - 33 L 530/10 - Rn. 10, juris).
dieser Maßgabe sind die Antragsteller "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Die zuständige Ausländerbehörde forderte die Antragsteller mit Bescheid vom
Italien überstellt zu werden. Dass die Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde den Antragstellern auch bekannt gewesen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragsteller noch am Abend des 21. Juni 2018 einen Antrag
GO gestellt hatten, der mit Beschluss vom
Italien verpflichtet sind und ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Indem die Antragsteller in Kenntnis dieser Umstände bei der zuständigen Ausländerbehörde zum angeordneten Termin nicht erschienen sind, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, haben sie
objektiven Gesichtspunkten das Scheitern der bereits organisierten Überstellung zu vertreten. Unabhängig von dem Umstand, dass die Antragsteller einer Aufforderung
G ohnehin
zukommen haben, wurden die Antragsteller aber auch von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über ihre
G bestehenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt (vgl. xxx). Die Antragsgegnerin hat die italienischen Behörden auch innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-DVO über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Vorliegend begann die ursprüngliche Sechsmonatsfrist zur Überstellung
Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit dem ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist auch ausreichend, um den Zuständigkeitsübergang abzuwenden. Es bedarf keines "Einvernehmens" hinsichtlich der Fristverlängerung mit dem
der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 - Leitsatz Nr. 3, juris). Mithin ist Italien weiterhin
der Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig und zur Aufnahme der Antragsteller verpflichtet.
der zulässigen Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ist die Überstellung der Antragsteller
Italien noch bis zum Ablauf des
GO hat sich der von den Antragstellern gestellte Antrag, der Antragsgegnerin unverzüglich aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen, erledigt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 01.03.2016 - 15 CS 16.244 - Rn. 37, juris). Auch der von den Antragstellern hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 nicht erfolgen darf, hat keinen Erfolg und ist aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034045
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