Gesamtumsatzes zugrunde. Randnummer 3 Der Kläger legte gegen den am 16.09.1997 bekannt gegebenen Bescheid mit Schreiben vom 26.09.1997, beim Beklagten eingegangen am 29.09.1997, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe keinen Betrieb übernommen, sondern neu eröffnet. Außerdem lägen die Voraussetzungen
der Gaststättenerlaubnissteuersatzung
Beklagten für einen Billigkeitserlass vor. Randnummer 4 Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.1998 den Widerspruch
Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Gaststättenerlaubnissteuersatzung. Billigkeitsgründe habe er nicht dargetan. Insbesondere habe er weder eine Gefährdung der Fortführung
Gewerbebetriebes noch der seiner Existenz nachgewiesen. Eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit rechtfertigte keinen Erlass, allenfalls eine lange oder dauernde wirtschaftliche Notlage. Randnummer 5 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.1998, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, gegen den Bescheid
Beklagten vom 11.09.1997 und den am 26.10.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer verstoße gegen Art. 3 GG. In anderen gewerblichen Zweigen werde eine vergleichbare Steuer nicht erhoben. Die Steuer belaste Betreiber gastronomischer Betriebe unverhältnismäßig. Im übrigen habe die Beklagte nach seiner Kenntnis bislang in keinem einzigen Fall die Steuer zwangsweise beigetrieben. Jedenfalls lägen für seine Person die Voraussetzungen
Er habe keine Einkünfte und kein Vermögen. Aufgrund seines Alters habe er auch keine Möglichkeit, in seinem Beruf als Küchenmeister zu arbeiten. Infolge der vorangegangenen Selbständigkeit habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und wegen der Höhe der Einkünfte seiner Ehefrau auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe. Demgegenüber habe er bei Aufnahme
Gaststättenbetriebes im November 1995 Darlehensverpflichtungen in Höhe von insgesamt 131.469,52 DM gehabt, die von seiner Ehefrau bedient worden seien und noch immer werden. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid
Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 15.10.1998 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er führt aus, die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer verstoße nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts und
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht. Es treffe nicht zu, dass er auf die Beitreibung von Gaststättenerlaubnissteuern verzichte. Im übrigen sei dies kein entscheidungserheblicher Einwand. Die derzeitige finanzielle Lage
Klägers rechtfertige keinen Billigkeitserlass. Es handele sich allenfalls um ein Problem der Zwangsvollstreckung. Randnummer 9 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14.11.2000 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge
Beklagten (1Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 12 Der Bescheid
Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 15.10.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 13 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer durch den Beklagten ist § 8 Abs. 2
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, 225) i. d. F.
Änderungsgesetzes vom 31.10.1991 (GVBl. I 1991, S.33) – künftig: KAG – sowie die Satzung
Beklagten über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer vom 16.12.1991 i. d. F. der Änderung vom 12.07.1993 (künftig: Gaststättenerlaubnissteuersatzung ). Randnummer 14 Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG können die Landkreise und die kreisfreien Städte eine Steuer auf die Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes i. S.
Diese Ermächtigung zur Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer ist rechtswirksam. Insbesondere verfügt der Landesgesetzgeber über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Gaststättenerlaubnissteuer ist zwar keine örtliche Verbrauch- oder Aufwandssteuer i. S.
2 a GG, für die den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht, sie zählt aber als eine örtliche Verkehrssteuer, die die mit der zugelassenen Eröffnung eines Gaststättengewerbes vermittelte wirtschaftlich relevante Erwerbsposition
Steuerpflichtigen besteuert, zu den übrigen Steuern i. S.
2 GG, für die der Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat mit der Folge, dass bis zu deren Wahrnehmung die Länder regelungsbefugt bleiben (Art. 72 Abs. 1 GG). Bisher hat der Bund das Sachgebiet der Gaststättenerlaubnissteuer durch keine gleichartige Steuer geregelt. Insbesondere ist sie auch soweit sie nach dem Gesamtumsatz
ersten auf die Erlaubniserteilung folgenden Geschäftsjahres bemessen wird, der allein in Betracht kommenden bundesrechtlich geregelten Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nicht gleichartig ( vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.1995 – 8 C 36/93 -, NVwZ - RR 1996, 525, bestätigt Hess. VHG, Urteil vom 25.03.1993 – 5 UE 1745/89 -, KStZ 1994, 197). § 8 Abs. 2 KAG verstößt auch ansonsten nicht gegen höherrangiges Recht (BVerwG, a. a .O). Randnummer 15 Der angefochtene Steuerbescheid findet in der Gaststättenerlaubnissteuersatzung
Beklagten eine gültige Rechtsgrundlage. Insoweit sind weder formell-rechtliche noch materiell-rechtliche Mängel, die die Wirksamkeit der Satzung in Zweifel ziehen, ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, die Betreiber gastronomischer Betriebe seien gegenüber den nur gewerbe- und umsatzsteuerpflichtigen gewerblichen Betrieben benachteiligt, liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, weil die Gaststättenerlaubnissteuer, wie oben ausgeführt, weder der Gewerbesteuer noch der Umsatzsteuer gleich steht und damit nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird. Randnummer 16 Im Falle
Klägers liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer vor. Gem. § 2 unterliegt die Erlaubnis zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Weiterführung eines Gaststättengewerbes einer Gaststättenerlaubnissteuer. Der Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich im Falle
Klägers um die Weiterführung eines Gaststättengewerbes handelt. Randnummer 17 Gem. § 3 Gaststättenerlaubnissteuersatzung entsteht die Steuerschuld mit der Bekanntgabe der Erteilung der Erlaubnis in der Person
jenigen, dem die Erlaubnis erteilt worden ist. Dies ist der Kläger. Randnummer 18 Nach § 4 Gaststättenerlaubnissteuersatzung ist Bemessungsgrundlage der Steuer der Gesamtumsatz
Gaststättengewerbes i. S.
Umsatzsteuergesetzes und gilt als erster voller Erhebungszeitraum das dem der Erlaubniserteilung folgende Kalenderjahr. Auch diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Bemessung der Steuer ausschließlich nach dem Gesamtumsatz nicht gegen höherrangiges Recht (BVerwG, a. a. O.). Randnummer 19 Auch der in § 5 Gaststättenerlaubnissteuersatzung geregelte Steuersatz ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Danach beträgt die Steuer grundsätzlich 1,5 %
Gesamtumsatzes nach § 4 der Satzung, mindestens jedoch 200,-- DM, und erhöht sich die Steuer bei Bars, Tanzlokalen, Discotheken, Nachtclubs und ähnlichen Betriebsarten sowie bei Betrieben mit dauernder Nachtkonzession auf einen Steuersatz von 3,0 %
Gesamtumsatzes, mindestens jedoch 400,-- DM. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Höhe
Steuersatzes von grundsätzlich 1,5 %
Gesamtumsatzes. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Steuersatz in dieser Höhe eine erdrosselnde Wirkung hat oder sonst gegen höherrangiges Recht verstößt. Randnummer 20 Der Kläger hat die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer, insbesondere den zugrunde gelegten und vom Finanzamt mitgeteilten Gesamtumsatz im Jahr 1996 nicht bestritten. Randnummer 21 Der Kläger kann der Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg entgegen halten, dass in seiner Person die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses gem. § 10 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung
Beklagten seiner Veranlagung entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift kann der Kreisausschuss im Einzelfall Steuern, deren Einziehung nach Lage
Falles unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen. Randnummer 22 Der Erlass ist nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen ein von der Abgabenfestsetzung unabhängiger rechtlich selbständiger mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung keinen Einfluss hat. Selbst wenn mithin eine Behörde im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens etwaige Billigkeitsgründe prüft, aber zu Unrecht ihre Beachtlichkeit verneint und eine negative Billigkeitsentscheidung mit der Abgabenfestsetzung äußerlich verbindet, dergestalt, das sie sowohl einen die Billigkeitsfrage regelnden Verwaltungsakt als auch die Abgabenfestsetzung in einem Bescheid zusammenfasst, vermag dies an der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Verwaltungsakte nichts zu ändern und kann auch dann nach Durchführung
jeweiligen Vorverfahrens ein Begehren auf Aufhebung der Abgabenfestsetzung nur im Wege der Anfechtungsklage, ein Begehren auf Zulassung einer Billigkeitsmaßnahme ausschließlich im Wege der Verpflichtungsklage betrieben werden und wird eine rechtmäßige Beitragsfestsetzung durch eine gegebenenfalls zu Unrecht versagte Billigkeitsmaßnahme nicht rechtswidrig ( vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 – 8 C 124/82 - , DVBl. 1985, 126; Urteil vom 04.061982 – 8 C 90/81, NJW1982, 2682 ). Randnummer 23 Im übrigen bestehen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Erlassgründe der persönlichen Unbilligkeit. Zum einen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen der Prüfung der Erlassbedürftigkeit
Steuerpflichtigen für nicht getrennt lebende Ehegatten der Lebensbedarf und die zu seiner Deckung vorhandenen Mittel einheitlich berücksichtigt werden können. Zum anderen setzt der Erlass einen konkreten Zusammenhang zwischen der Einziehung der Steuer und den persönlichen Verhältnissen
Steuerpflichtigen voraus. Das heißt, die Erhebung der Steuer muss eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung
Steuerpflichtigen darstellen. Ein Erlass scheidet aus, wenn die wirtschaftliche Situation bereits auf Grund anderer Umstände so ungünstig ist, dass der Steuerpflichtige überhaupt nicht in der Lage ist, die Steuerschuld zu bezahlen, mithin der Erlass sich auf die wirtschaftliche Existenz mangels Durchsetzbarkeit
Steueranspruches nicht konkret auswirken würde (vgl. Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 163, Anm. 11 a. m. w. N.). Da der Kläger einkommens- und vermögenslos sein will, andererseits aber bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis Darlehensverpflichtungen in Höhe von mehr als 131.000,-- DM ausgesetzt war, die sich im Februar 1998 noch auf 122.000,-- DM beliefen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass erst die einmalige Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer zu der behaupteten Existenzgefährdung führt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034088
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