Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 27.10.1998, dass im Falle des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz – AuslG – hinsichtlich der Türkei vorliegen. Randnummer 2 Der 1974 geborene Beigeladene ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben erstmals am 25.02.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.03.1992 seinen ersten Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei aufgefordert worden, das Dorfschützeramt zu übernehmen. Dies habe er abgelehnt, woraufhin er geschlagen worden sei. Weil er in ständiger Angst gelebt habe, sei er sodann geflohen. Randnummer 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 17.03.1994 ab. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 18.11.1997 ab. Randnummer 4 Der Beigeladene stellte am 11.09.1998 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er vor: Er beteilige sich in Nordrhein-Westfalen an dem sogenannten Kirchenasyl. Diese Aktion laufe bereits seit mehreren Monaten und habe viel Aufmerksamkeit in den Medien gefunden. Gerade die türkische Presse sehe diese Aktion als von der PKK gesteuert an. Daraus folge, dass Personen, die sich an dieser Aktion beteiligt hätten, im Falle einer Einreise in die Türkei als PKK-Aktivisten mit ihrer Festnahme, Verhör und damit verbundenen Misshandlungen rechnen müssten. Er, der Beigeladene, sei im Zusammenhang mit Demonstrationen und dem Wanderkirchenasyl mehrfach in Pressemedien abgebildet und auch namentlich erwähnt worden. Randnummer 5 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt: Auf Grund des geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Ausführungen von Kaya in seinen Gutachten vom 18.04.1997 bzw. 25.06.1998 sei davon auszugehen, dass dem Beigeladenen im Falle einer Rückkehr in Türkei zumindest im Rahmen von Einreisekontrollen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. des § 51 Abs. 1 AuslG drohten. Randnummer 6 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 09.11.1998 gegen den ihm am 29.10.1998 zugestellten Bescheid Klage erhoben, soweit darin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Zur Klagebegründung führt er aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine politische Verfolgung in der Türkei auf Grund exilpolitischer Aktivitäten mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nur zu befürchten, wenn der Asylbewerber sich im besonderen Maße an hervorgehobener Stelle und in öffentlichkeitswirksamer Weise sowie identifizierbar für eine von den türkischen Behörden als gefährlich eingeschätzte Gruppe bzw. regimefeindlich gegen den türkischen Staat engagiert habe. Im Falle des Beigeladenen reichten die nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten hierfür nicht aus. Er habe sich lediglich im Rahmen des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen an verschiedenen Veranstaltungen beteiligt. Er könne deswegen seitens der türkischen Behörden wohl nicht identifiziert werden, zumal er auch namentlich in den Veröffentlichungen nicht erwähnt worden sei. Das Auswärtige Amt habe sich in einem ad-hoc-Bericht vom 30.11.2000 u. a. mit zwei Abschiebungsfällen befasst. Bei dem einen handelt es sich um H. C., einem Sprecher der Teilnehmer des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen, der am 31.10.2000 von Düsseldorf nach Istanbul abgeschoben worden sei. Die Abschiebung sei von einem Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen begleitet worden, wobei auch das Deutsche Generalkonsulat bei seiner Ankunft in Istanbul zugegen gewesen sei. C. habe angegeben, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß behandelt worden zu sein. Mehmet K. sei am 24.10.2000 von Düsseldorf nach Istanbul abgeschoben worden. Auch bei ihm sei ein Vertreter des Deutschen Generalkonsulats Istanbul bei seiner Ankunft zugegen gewesen. K. habe gegenüber dem Vertreter des Generalkonsulats erklärt, dass er auf eine weitere Anwesenheit des Generalkonsulats keinen Wert lege. Dem Generalkonsulat sei am 25.10.2000 von der Flughafenpolizei telefonisch mitgeteilt worden, dass nach strafrechtlicher Überprüfung gegen K. nichts vorliege und er an diesem Tage auf freien Fuß gesetzt werde. Am 31.10.2000 habe K. einem kirchlichen Betreuer in Deutschland telefonisch mitgeteilt, er sei unmittelbar, nachdem er in Begleitung seines Bruders das Flughafengebäude verlassen habe, von zwei Personen in Zivil festgenommen und bei verbundenen Augen mit einem PKW an einem ihm unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei er 6 Tage lang bis zum 31.10.2000 festgehalten worden. In der Haft sei er von mehreren Beamten verhört und dabei mit der Hand ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen worden. Er sei nach seinen Aktivitäten in Deutschland, nicht aber zum Wanderkirchenasyl befragt worden. Ihm sei über seine deutsche Kontaktperson geraten worden, sofort Kontakt zum türkischen Menschenrechtsverein IHD oder zum Generalkonsulat herzustellen. Am 01.11.2000 habe er sich in Begleitung eines Mitglieds des Landtags im Generalkonsulat Istanbul vorgestellt und in vager Form seine vorhergehenden Angaben wiederholt. Er habe keine erkennbaren Verletzungen aufgewiesen. Seine gesundheitliche Verfassung sei als normal angesehen worden. K. habe ebenfalls am 01.11.2000 bei dem türkischen Menschenrechtsverein IHD in Istanbul vorgesprochen, wobei er keine konkreten Angaben hinsichtlich seiner Verhaftung gemacht habe. Zu einem Streit zwischen ihm und dem IHD sei es gekommen, als er aufgefordert worden sei, die ihm widerfahrene Folter zu beschreiben. K. habe daraufhin dem IHD Unkenntnis über die Situation der Kurden in der Türkei vorgeworfen. Das IHD habe dem Generalkonsulat Istanbul mitgeteilt, dass die Schilderung von K. nicht als glaubhaft eingeschätzt werde. Insgesamt seien die Angaben von K. zu der angeblichen Haft wage und detailarm mit der Folge, dass sie keinerlei Überprüfungen zuließen. Er selbst habe auch nichts weiter dazu beigetragen, die behauptete Verhaftung aufzuklären, insbesondere habe er eine medizinische Untersuchung abgelehnt. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die beiden Abschiebungsfälle belege, dass selbst Sprecher der Teilnehmer des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen von den türkischen Behörden hierzu nicht befragt würden. Auch habe insoweit kein Verfolgungsinter esse bestanden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene als Teilnehmer des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen eine politische Verfolgung bei einer Abschiebung in die Türkei zu befürchten habe. Randnummer 7 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.101.998 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Randnummer 8 Der Beigeladene beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Randnummer 9 Er ist der Auffassung, dass die Aktion, an die er, der Beigeladene, sich beteiligt habe, den türkischen Behörden bekannt sei. Aus der Sicht der türkischen Behörden habe sich jeder, der sich an der Aktion beteiligt habe, in mehrfacher Hinsicht strafbar gemacht, weil die Aktion in der Öffentlichkeit im wesentlichen damit begründet worden sei, dass Kurden wegen der in der Türkei bestehenden Verfolgung dorthin nicht abgeschoben werden dürften. Ihm drohe eine Bestrafung wegen Separatismus, Verunglimpfung der Republik Türkei und Verunglimpfung der türkischen Armee. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Internationalen Vereins für Menschenrechte der Kurden vom 21.01.1999 sei davon auszugehen, dass die türkischen Konsulate in Köln und Münster zumindest über die Personalien aller Kurdinnen und Kurden verfügten, die seit mehr als 3 Monaten an der Kirchenasylaktion beteiligt gewesen seien. Die Veröffentlichung der Missstände über die Situation der Kurden in der Türkei sei im Selbstverständnis des türkischen Staates und seiner Justiz ein schweres Verbrechen, das der staatlichen Einheit und der türkischen Nation großen Schaden zufüge und dem Ansehen der Türkei im europäischen Ausland schade. Der Gesamtkontext lasse eindeutig den Schluss zu, dass alle Beteiligten des Wanderkirchenasyls bei einer evtl. Rückkehr in die Türkei aufs stärkste gefährdet seien, strafrechtlich verfolgt zu werden und in diesem Zusammenhang dann ebenfalls ”Sonderbehandlungen” wie Folter und Misshandlungen ausgesetzt zu seien. Er, der Beigeladene, sei als Teilnehmer der Aktion bekannt, denn er sei im Zusammenhang mit der Aktion auf einem Plakat und in Medienberichten abgebildet worden. Er müsse insbesondere deshalb mit einer Verfolgung rechnen, weil die Aktion von den türkischen Behörden der PKK zugerechnet werde. Die beiden Fälle des Mehmet K. und Hüseyin C. böten keinen Anlass zu der Annahme, dass andere Teilnehmer der Aktion in der Türkei verfolgungsfrei leben könnten. Soweit sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf einen ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.11.2000 beziehe, bestünden Zweifel an dessen Richtigkeit. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 06.11.2000 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die Gerichtsakte und die Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter) sowie auf die den Beigeladenen betreffenden Ausländerakten des Landratsamtes Fulda (1 Hefter), ferner auf die in der Gerichtsliste Türkei 20, Stand: 08.08.2001, aufgeführten Unterlagen und Entscheidungen des Hess. Verwaltungsgerichtshofs und auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2000 - Az.: 8 A 1292/96.A -, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Der von ihm angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1998 ist rechtswidrig, denn zu Unrecht wurde darin festgestellt, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Randnummer 13 Der Beigeladene hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG ) keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, dessen Voraussetzungen in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen einer Asylanerkennung nach Art. 16a GG identisch sind. Randnummer 14 Er hat zwar einen statthaften Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ordnungsgemäß gestellt. Die von ihm geltend gemachte nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch seine Teilnahme am Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen und weiteren exilpolitischen Aktivitäten sowie die Eintragung ”kurdisch” als Muttersprache in dem Antragsformular zur Erlangung eines türkischen Reisepasses rechtfertigen indes nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Denn ihm droht weder aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch aus individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Abschiebung in die Türkei. Randnummer 15 Hinsichtlich der allgemeinen Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber wird auf die Ausführungen in dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteil des Hess. Verwaltungsgerichts vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A - (S.57 bis S. 64 des amtlichen Abdrucks) verwiesen, denen das Gericht folgt. Danach hat ein kurdischer Volkszugehöriger grundsätzlich die Möglichkeit, verfolgungsfreie Gebiete, insbesondere in der Westtürkei zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Randnummer 16 Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse droht dem Beigeladenen im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Bei seiner diesbezüglichen Prognose lässt sich das Gericht nicht nur von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten. Die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des gesamten Sachverhalts, wobei neben der Verfolgungsdichte auch die Schwere des drohenden Eingriffs in die Bewertung eingeflossen ist. Weil im vorliegenden Verfahren allerdings nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung asylrechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Randnummer 17 Dem Gericht liegen keine gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass einem einfachen Teilnehmer am Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen auch im Zusammenhang mit seiner sonstigen Betätigung bei einer Wiedereinreise in die Türkei die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung droht. Dabei geht das Gericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon aus, dass die Teilnahme an dem Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen von den türkischen Verfolgungsbehörden nicht anderes als die sonstige exilpolitische Betätigung bewertet wird. Dagegen spricht nicht das von der Beklagten in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 18.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.