gewiesen. Die Universität Gesamthochschule Kassel verlieh dem Kläger am 17.06.1999 den Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.)
dem er für seine Dissertation ” Steuerliche Verlustberücksichtigung, Rechtliche und wirtschaftliche Analyse” die Gesamtnote ”gut” erhielt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 04.09.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zuerkennung der Ausbildungsbefugnis
G, da bei ihm die nötige persönliche und fachliche Eignung gegeben sei. Als Rechtsanwalt sei er zu allen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts befugt und sei als Arbeitnehmer in einer Wirtschaftsprüfer/Steuerberatersozietät tätig. Randnummer 4 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.09.1999 mit, dass er als Rechtsanwalt keine Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen (z.B. Steuerfachangestellte) ausbilden dürfe.
G seien zur Ausbildung von Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen nur Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte fachlich geeignet. Aus dem Wortlaut der Norm folge, dass diese eine abschließende Aufzählung von Berufsgruppen vornehme, denn in den Vorschriften, in denen der Gesetzgeber im Ausnahmefall den Kreis der fachlich geeigneten Ausbildern weiter fassen wolle, habe er dies ausdrücklich normiert, z.B. in §§ 73, 76, 16, 3, 77, 80 Abs. 3 und 94 BBiG. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.09.1999 bat der Kläger die Beklagte um erneute Entscheidung seines Antrages unter Berücksichtigung seiner fachlichen und persönlichen Eignung, die weitergehe als bei einem durchschnittlichen Anwalt. Im übrigen verstoße eine Verweigerung der Ausbildungsbefugnis für Rechtsanwälte gegen Art. 3 GG, denn Steuerberater dürften ausbilden, Rechtsanwälte bei umfassender Qualifikation nicht. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, denn die Berufsausübung der Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig seien werde die Möglichkeit,
wuchs auszubilden erheblich beschnitten. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 16.09.1999 als unbegründet zurück. § 90 BBiG stelle keine unzulässige Einschränkung der Berufsausübung dar, weil eine qualifizierte Ausbildung sichergestellt werde. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 10.10.1999, der am 13.10.1999 bei dem Verwaltungsgericht Kassel einging, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, dass er an einem Lehrgang des Deutschen Anwaltsinstituts für den Fachanwalt für Steuerrecht teilgenommen habe. Beruflich betätige er sich überwiegend auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Aufzählung in §§ 89,90 BBiG über die Ausbildungsbefugnis für Steuerfachangestellte sei nicht abschließend. Das BBiG wolle die ordnungsgemäße Berufsausbildung von Auszubildenden gewährleisten, wozu die persönliche und fachliche Eignung vorliegen müsse. Wäre die Aufzählung in §§ 89, 90 BBiG abschließend, läge hierin ein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG. Denn ein Rechtsanwalt sei gleich einem Steuerberater unbeschränkt zur Hilfe in Steuersachen befugt und befähigt. Die Ablehnung der Ausbildungsbefugnis verstoße gegen Art. 12 GG, denn zur Berufsausübung gehöre auch die Ausbildung von Mitarbeitern und
wuchskräften. Auch sei es ein Widerspruch, wenn er zwar als Rechtsanwalt unbegrenzt auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig sein, jedoch eine Steuerfachangestellte nicht ausbilden dürfe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Steuerberaterkammer Hessen vom 16.09.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Ausbildungsbefugnis für Gehilfen in wirschafts- und steuerberatenden Berufen zuzusprechen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, dass die Vorschrift des § 90 BBiG, die Rechtsanwälte bewusst nicht nenne, keine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit darstelle, weil eine qualifizierte Ausbildung sichergestellt werden solle. Nur die in § 90 BBiG genannten Berufsgruppen verfügten aufgrund ihrer abgelegten Prüfung und ihrer entsprechenden Berufspraxis über die fachliche Eignung. Die Versagung der Ausbildungsbefugnis in diesem Teilbereich sei für einen Rechtsanwalt relativ unbedeutend, zumal er auch die Möglichkeit habe, eine ausgelernte Steuerfachgehilfin einzustellen. Randnummer 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.09.2001 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft ), die vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 14 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Ausbildungsbefugnis für Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen.
G - vom 14.8.1969 (BGBl. I, 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, 1476) ist für die Berufsausbildung in steuerberatenden Berufen die Berufskammer der Steuerberater die zuständige Stelle. Diese hat sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen, so dass ein Vorverfahren nicht als notwendig anzusehen ist (vgl. Kopp, VwGO, 12. Auflage, § 68 Rz. 27 ). Die Klage, die innerhalb der Monatsfrist erhoben wurde, ist daher zulässig. Randnummer 15 Sie ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Ausbildungsbefugnis für Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Randnummer 16 § 20 Abs. 1 S.2 BBiG regelt, dass Auszubildende nur ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ausbilden i.S.d. Abs. 1 S.2 dieser Vorschrift bedeutet die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
G ist fachlich nicht geeignet, wer Randnummer 17
Landesrecht zuständige Behörde Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung
Anhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen kann. Randnummer 22 Die Regelung des § 88 BBiG, die die fachliche Eignung der Berufsausbildung der Rechtsanwaltsgehilfen nur denjenigen zuerkennt, die zur Rechtsanwaltschaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder als Notar bestellt sind, die ebenso wie die Regelung des § 90 BBiG vom Wortlaut her eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht, erfuhr allerdings eine Änderung durch den Bundesgesetzgeber. Denn in § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen bei Rechtsbeiständen vom 8.6.1988 (BGBl. I, 736) ist geregelt , dass die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen auch ein Rechtsbeistand besitzt, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. Der Gesetzgeber hat daher trotz des Wortlauts der Regelung des § 88 BBiG eine Lücke zugelassen, so dass jedenfalls der Wortlaut des § 90 BBiG, der diesem entspricht, nicht zwingend eine abschließende Regelung enthalten kann. Randnummer 23 Eine verfassungskonforme Auslegung des § 90 BBiG führt jedoch nicht dazu, dass auch der Rechtsanwalt fachlich geeignet ist zur Ausbildung von Gehilfen in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen. Randnummer 24 Art. 12 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung. Zu dieser gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Hierzu gehört auch die Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern und Auszubildenden, wobei sich die Ausbildungsbefugnis auf das jeweilige Berufsbild bezieht. Randnummer 25 Das Berufsbild des Rechtsanwalt wird durch § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 01.08.1959 (BGBl. I S. 565) bestimmt, wonach der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Dieses Berufsbild erfährt eine Erweiterung durch § 3 Nr. 2 Steuerberatergesetz -StBerG- vom 16.8.1961 (BGBl. I, S. 1301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl. I, S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.2000 (BGBl. I , S. 874) um das Tätigkeitsfeld der Hilfeleistung in Steuersachen. Der Rechtsanwalt darf demnach steuerberatend tätig sein, unabhängig davon, ob er - wie der Kläger - über besondere steuerrechtliche Kenntnisse verfügt. Randnummer 26 Die sich am Berufsbild orientierende Ausbildungsbefugnis wird jedoch durch § 90 BBiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Randnummer 27
der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 7, 377,397 = NJW 1958, 1035 ) räumt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber eine Regelungsbefugnis ein, die sich sowohl auf die Berufsausübung , als auch auf die Berufswahl erstreckt. Eingriffe sind damit aber nicht uneingeschränkt möglich, sondern nur zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen, der um so bedeutender sein muss, je mehr sich der Eingriff von der Berufsausübung weg in Richtung des Berufswahlaspektes bewegt. Randnummer 28 Dass das BBiG diese Voraussetzungen erfüllt, hat bereits das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 6.8.1992 - 3 L 70/92 - NJW 1993, 1348 für zutreffend festgestellt, wenn es wie folgt ausführt: Randnummer 29 ”Das Berufsbildungsgesetz will insbesondere mit den Anforderungen an die fachliche Qualifikation eine qualifizierte Ausbildung sicherstellen und dient damit sowohl den Interessen der Allgemeinheit als auch denen des Auszubildenden . Zum einen hat der Staat die Aufgabe, durch eine Regelung des Berufsausbildungswesens dafür Sorge zu tragen, dass in der Gesellschaft die erforderlichen allgemeinen und beruflichen Qualifikationen entstehen und erhalten bleiben. In diesem Rahmen sind Beschränkungen der Ausbildungsberechtigung grundsätzlich zulässig. Zum anderen haben die Auszubildenden ein Recht auf eine angemessene Berufsausbildung. Randnummer 30 Bei diesen Vorgaben konnte der Gesetzgeber den
weis der in § 90 BBiG genannten Prüfung fordern und die Rechtsanwälte von der Ausbildung von Steuerfachgehilfen ausschließen, da er zutreffend von der Annahme ausgehen konnte, dass nur die in § 90 BBiG genannten Berufsgruppen aufgrund ihrer abgelegten Prüfung und der entsprechenden Berufspraxis über die fachliche Eignung verfügen,...” Randnummer 31 Dies ist bei Rechtsanwälten aufgrund ihrer Ausbildung und der Berufspraxis gerade nicht der Fall, auch wenn sich die Tätigkeitsfelder der Berufsgruppen überschneiden können. Denn die sich am Berufsbild des Steuerberaters orientierende Ausbildung des Steuerfachgehilfen ist gerade nicht auf diese einzelnen sich überschneidenden Tätigkeitsfelder beschränkt, sondern umfasst
der VO über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9.5.1996 (BGBl. I 672) umfassende Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts, der Buchführung und der Rechnungslegung sowie des Personalwesens usw., während dem die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten gem. der VO vom 23.11.1987 (BGBl. I 2392) schwerpunktmäßig die fallbezogene Rechtsanwendung entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts umfasst. Randnummer 32 Es ist daher sachgerecht, wenn der Gesetzgeber die Ausbildungsberechtigung ausschließlich der Berufsgruppe vorbehalten hat, bei der die fachliche Qualifikation aufgrund entsprechender berufsbezogener Prüfungen
gewiesen ist. Randnummer 33 Ob allerdings eine verfassungskonforme Auslegung des § 90 BBiG ergibt, dass die dort genannten Berufsgruppen um diejenige des Fachanwalts für Steuerrechts zu erweitern ist, wozu die erkennende Einzelrichterin neigen würde, weil dieser gerade im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten seine besondere Eignung gem. § 42 a BRAO i. V. m. RAFachbezG und zur Änderung der BRAO vom 27.2.1992 - BGBl. I , S. 369 - auf dem Gebiet des Steuerrechts
gewiesen hat, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, denn, obwohl der Kläger unstreitig Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts hat, verfügt er bislang nicht über einen geeigneten
weis darüber, dass dieses Wissen über das steuerrechtliche Normalwissen eines Rechtsanwalts hinausgeht. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m . §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034120
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