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VG Kassel 2. Kammer 2 E 991/01.A Urteil Die Kläger sind Staatsangehörige der russischen Föderation und inguschetische Volkszugehörige; sie begehren ih

Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Staatsangehörige der russischen Föderation und inguschetische Volkszugehörige; sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Randnummer 2 Der 1949 in P. ge

§ 51Abs. 1 Ausl

G offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelzeiten der Begründung wird auf Blatt 41 bis 49 der Bundesamtsakte verwiesen. Randnummer 5 Gegen den ihnen am 25.04.2001 zugestellten Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.04.2001, bei Gericht eingegangen am 30.04.2001, Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt. Die Kläger zu

  1. und
  2. hätten drei Söhne gehabt, und zwar W., geb.1976, A., geb.1980 und As., geb.
  3. Der erste Sohn sei vor Soldaten geflüchtet und seitdem verschwunden. Der zweite Sohn sei festgenommen worden und verschleppt. Der dritte Sohn sei bei einem Bombenangriff in Grosny getötet worden. Der Kläger zu
  4. trage nachweislich Narben am Körper durch Splitterbomben. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2002 eingereichter persönlicher Erklärung trägt die Klägerin zu
  5. noch weitere Begebenheiten vor, die sie vor dem Bundesamt nicht dargelegt habe, weil sie immer noch große Angst gehabt habe und sich geschämt habe. Ihr Haus in G. sei bei einer russischen Militäreinhalt platziert gewesen und sie hätten alles sehen können, was dort geschehen sei. Im Hof der Militäreinheit seien viele Grausamkeiten verübt worden. Die Russen hätten erkannt, dass alle diese Grausamkeiten, Mord und Vergewaltigungen auch gegenüber Zivilisten aus ihrer Wohnung heraus gefilmt worden seien. Deshalb seien eines Tages russische Soldaten in ihre Wohnung eingebrochen, hätten alles durchsucht und alle Videokassetten und die Videokamera mitgenommen. Da sie aber nichts gefunden hätten, sei sie selbst vergewaltigt, zusammengeschlagen und bedroht worden. Sie habe die Videokassetten herausgeben sollen. Sie selbst habe aber nicht gewusst, wo sie seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn und ihr Ehemann nach Hause gekommen. Die Soldaten hätten sie auch zusammengeschlagen und dann erschossen. Am nächsten Tag hätten andere Soldaten ihr angeboten, sie, ihre Tochter und die Leichen von ihrem Ehemann und Sohn dorthin zubringen, wohin sie möchte. Dafür hätte sie aber bezahlen sollen. Sie habe bezahlt und so sei sie an die Grenze nach Inguschetien gebracht worden. Auf dem Weg zu den Eltern ihres Ehemannes habe sie bemerkt, dass die Hand ihres Mannes noch wärmer gewesen sei als die ihres Sohnes. Das habe sie ihrem Bruder gesagt und als sie festgestellt hätten, dass ihr Ehemann noch lebte, hätten sie ihn sofort ins Krankenhaus gebracht, wo er weitere drei Monate habe verbringen müssen, bis er wieder gesund geworden sei. Die Narben von Schusswunden auf dem Körper ihres Ehemannes könne ein Arzt jederzeit feststellen. In Inguschetien hätten sie dann noch weitere zwei Jahre gelebt. Im Jahre 2000 sei dann ein neuer Präsident für Tschetschenien ausgerufen worden. Dieser habe dazu aufgerufen, dass alle Bewohner Tschetscheniens wieder zurückkehren sollten. Sie wären ebenfalls zurückgekehrt. Als sie im Rathaus sich hätten anmelden wollen, habe ein Beamter gesagt, dass ihr Ehemann nach den Unterlagen tot sei. Sie sollten niemanden davon erzählen, da sie sonst wieder Probleme kriegen könnten. Im Dezember 2000 habe alles wieder von vorne angefangen. Die Russen hätten erkannt, dass sie noch am Leben seien und hätten die Videokassetten haben wollen. Sie seien wieder in ihre Wohnung gekommen und hätten Geld und Kassetten gefordert. Einer der Söhne habe durchs Fenster fliehen können, sie hätten den anderen Sohn und ihren Ehemann festgenommen. Ihr Ehemann habe versprochen, Geld und Kassetten zu holen und sie hätten ihn nach Hause gehen lassen. Den Sohn hätten sie aber dabehalten. Diese Gelegenheit hätten sie genutzt, um zu fliehen. Seitdem würden sie überall gesucht, bei ihren Eltern und auch beim Bruder des Ehemannes in Kasachstan. Mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.02., 19.
  6. und 08.10.2002 legten die Kläger noch Briefe von Verwandten vor, aus denen sich ergeben soll, dass sie in der Russischen Föderation politisch verfolgt werden. Außerdem verweisen sie auf ein ärztliches Attest von Dr. Sch. vom 12.11.2002 bezüglich der Klägerinnen zu
  7. und 3., wonach diese wegen chronischer Erkrankung der Klägerin zu
  8. und Erkrankung der Klägerin zu
  9. nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten. Randnummer 6 Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,

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G - hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 10 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Randnummer 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.03.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 76 AsylVfG). Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Flüchtlingsanerkennung und auch nicht auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, weshalb der angefochtene Bescheid des Bundesamtes einschließlich der Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist. Randnummer 14 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf die Feststellung,

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G in ihrer Person vorliegen, haben die Kläger nicht, weil sie die Russische Föderation nicht politisch verfolgt verlassen haben und ihnen bei Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Randnummer 15 Vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation waren die Kläger wegen ihrer inguschetischen Volkszugehörigkeit - diese haben sie vorgetragen und hierin zu zweifeln besteht für das Gericht kein Anlass - keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar haben die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation und - auch davon ist nach den Angaben der Kläger auszugehen - nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in G. gewohnt. Das Gericht geht weiter davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige, die Tschetschenien nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 verlassen haben, dort wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und dass diesen auch in anderen Teilen der Russischen Föderation keine inländischer Fluchtalternative offen steht (Urteil des Gerichts vom 15.04.2003 - 2 E 5302/01.A). Das trifft aber auf die Kläger nicht zu, denn sie sind, wie sie selbst vorgetragen haben, nicht tschetschenische Volkszugehörige, sondern inguschetischer Volkszugehörigkeit. Eine gegen tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien gerichtete Gruppenverfolgung gegenüber inguschetischen Volkszugehörigen ist nicht anzunehmen. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich das Vorgehen des russischen Militärs und des Sicherheitsapparats dort unterschiedslos gegen tschetschenische und inguschetische Volkszugehörige richtet, weil zwischen ihnen als kaukasischen Volkszugehörigen nicht unterschieden würde, trifft die Annahme einer fehlenden inländischen Fluchtalternative auf inguschetische Volkszugehörigkeit nicht zu. Randnummer 16 Den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen sind entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass auch inguschetische Volkszugehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation in gleicher Weise wie tschetschenische Volkszugehörige polizeilicher Überwachung und Willkür unterliegen, nicht zu entnehmen. Soweit sie auch von Kontrollmaßnahmen wegen ihres "kaukasischen Aussehens" (AA, Lagebericht vom 27.11.2002) betroffen sind, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie in gleicher Weise wie tschetschenische Volkszugehörige auch weitergehenden Repressionen wie Verhaftung, Verurteilung wegen unterschobener Beweisstücke usw. ausgesetzt sind. Insbesondere aber droht ihnen nicht die erzwungene Rückführung nach Tschetschenien. Die Kläger haben auch entsprechenden substantiierten Vortrag nicht gehalten. Und es ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht davon auszugehen, dass inguschetische Volkszugehörige anderen existentiellen Gefährdungen ausgesetzt sind. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass sie in den anderen Teilen der Russischen Föderation und insbesondere in Inguschetien, wo sie als inguschetische Volkszugehörige - anders als tschetschenische Volkszugehörige - eine Registrierung erhalten dürften, solchen anderen existentiellen Gefährdungen ausgesetzt wären. Randnummer 17 Ebenso wenig vermag das Gericht eine politische Verfolgung der Kläger aus individuellen Gründen festzustellen. Ihr hierzu erstmals im gerichtlichen Verfahren gehaltener Vortrag, sie würden wegen Videokassetten, die ihr Sohn aufgenommen hat und die Menschenrechtsverletzungen von russischen Soldaten zeigen, vom Militär der Russischen Föderation verfolgt, kann das Gericht nicht zugrunde legen, weil dieser Vortrag nicht glaubhaft ist. So ist zunächst schon nicht nachvollziehbar, warum die Kläger den entsprechenden Vortrag nicht bereits vor dem Bundesamt gehalten haben. Die hierzu vom Kläger zu

  1. in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Gerichts vorgetragene Erklärung, er sei vom Bundesamt nicht aufgefordert worden, Einzelheiten zu erklären, überzeugte nicht, da es bei diesem Vortrag nicht um Einzelheiten geht, sondern um Erklärungen über den von ihnen im gerichtlichen Verfahren behaupteten Kern politischer Verfolgung. Soweit der Kläger zu
  2. von sich aus zur weiteren Erklärung auch vorgetragen hat, er habe sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt um seine Ehefrau kümmern müssen, der es schlecht gegangen sei, findet sich davon trotz Nachfrage durch den Einzelentscheider zur Verständigung und Gelegenheit zum Vortrag im Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt nichts. Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So soll der Kläger zu
  3. nach der mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2002 zur Gerichtsakte gereichten Erklärung der Klägerin zu
  4. nach seiner schweren Verletzung in G. fünf Monate in einem Krankenhaus in Inguschetien verbracht und sie danach weitere zwei Jahre in Inguschetien gelebt haben, bevor sie wieder nach Grosny zurückgekehrt sind. Da die Kläger nach ihrem Vortrag aber im Jahre 2000 wieder nach G. zurückgekehrt sind, müsste der Vorfall, der sie aus G. heraus nach Inguschetien geführt hat, bereits 1998 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der zweite Tschetschenienkrieg aber noch nicht begonnen. Da im Jahre 1998 aber russische Soldaten in G. nicht stationiert waren, weil diese nach Beendigung des ersten Tschetschenienkrieges abgezogen worden sind, kann der Vortrag zur Suche russischer Soldaten nach den Kassetten und zur Verletzung des Klägers zu
  5. in diesem Zusammenhang nicht zutreffen. Soweit der Kläger zu
  6. im Widerspruch dazu seine Verletzung auf Anfang Oktober 1999 datiert, kann es ebenfalls nicht zutreffen, da zu diesem Zeitpunkt die Stadt G. noch nicht von der Armee der Russischen Föderation eingenommen war; dies war erst im Februar 2000 der Fall (AA, Lagebericht Russische Föderation vom 22.05.2000). Widersprüchlich ist auch der Vortrag der Kläger bezüglich des getöteten Sohnes As.. Während dieser im Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im Klageschriftsatz vom 26.04.2001 bei einem Bombenangriff getötet worden sein soll, soll er nach den Erklärungen der Klägerin zu
  7. in ihrer von der Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.02.2002 zur Gerichtsakte gereichten persönlichen Erklärung von russischen Soldaten erschossen worden sein. Randnummer 18 Alle diese Ungereimtheiten und Widersprüche zu wesentlichen Punkten ihres Vortrags führen dazu, dass den Klägern der Vortrag im Zusammenhang mit den Video-Kassetten nicht geglaubt werden kann. Und da es demnach schon an einem widerspruchsfreien Vortrag der Kläger fehlt, können auch die von ihnen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und hierauf bezogenen Schreiben ihrer Verwandten keinen Beweis für ihre politische Verfolgung in anderen Teilen der russischen Föderation abgeben - abgesehen davon, dass der Beweiswert dieser Urkunde ohnehin zweifelhaft ist. Ebenso wenig kommt es auf den in der Klageschrift vom 26.04.2001 angebotenen Beweis bezüglich der Verletzungen des Klägers zu
  8. durch Splitterbomben an. Denn einen Vortrag zu dazu passenden Umständen, durch die die Verletzung entstanden ist, fehlt. Soweit die Klägerin zu
  9. in ihrer mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2002 vorgelegten persönlichen Erklärung vorgetragen hat, russische Soldaten hätten den Kläger zu
  10. erschossen bzw. zu erschießen versucht, widerspricht dies der vom Kläger zu
  11. behaupteten Verletzungsfolge durch Splitterbomben. Randnummer 19 Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien politischer Verfolgung unterliegen. Und es ist weiterhin davon auszugehen, dass sie als inguschetische Volkszugehörige in Inguschetien auch eine Lebensgrundlage finden konnten bzw. bei Rückkehr dorthin finden könnten. Randnummer 20 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung,

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G in ihrer Person vorliegen. Insbesondere droht ihnen nach den oben getroffenen Feststellungen weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder die ernsthafte Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Und ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger oder den dem Gericht vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte für eine den Klägern drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Erkrankung der Klägerinnen zu

  1. und
  2. vorgetragen haben, ist dieser Vortrag vollkommen unsubstantiiert und das vorgelegte ärztliche Attest von Dres. B: und Sch: vom 12.11.2002 vollkommen nichtsagend, da noch nicht einmal mitgeteilt wird, um welche Erkrankung es sich handeln soll. Randnummer 21 Die nach §§ 34 ff. AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus §167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034168

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