Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Kürzung des Regelsatzes für die dem Kläger gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 01.09.1997 wies die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 08.09.1997 bis 07.12.1997 eine Maßnahme der gemeinnützigen Arbeit zu. Er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er im Zuge des Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet sei, zumutbare Arbeitsgelegenheiten anzunehmen sowie sich intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Randnummer 3 Das Arbeitsamt Kassel teilte der Beklagten mit Schreiben vom 01.10.1997 mit, dass der Kläger dort sein Bewerbungsangebot nicht innerhalb von 3 Monaten erneuert habe und deshalb nicht mehr als arbeitssuchender Bewerber gemeldet sei. Randnummer 4 Am 14.11.1997 wurde der Beklagten von dem Einsatzort des Klägers - dem Sportamt der Beklagten - mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 01.11.1997 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Am 17.11.1997 legte der Kläger dem Sportamt eine Krankmeldung für den Zeitraum vom 28.10.1997 bis 18.11.1997 vor und erschien dort wieder am 24.11.1997, um die Arbeit wieder aufzunehmen. Da der Kläger für die Zeit vom 19.11.1997 bis 21.11.1997 keine Krankmeldung vorlegte, wurde die Maßnahme vorzeitig beendet. Randnummer 5 Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 10.03.1998 und 22.06.1998 erneut zur gemeinnützigen Arbeit in der Zeit vom 16.03.1998 bis 15.06.1998, die im nachhinein bis zum 30.06.1998 verlängert wurde, sowie 01.07.1998 bis 30.09.1998 heran. Randnummer 6 Das Arbeitsamt Kassel teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.1998 mit, dass der Kläger sein Bewerbungsangebot innerhalb von 3 Monaten nicht erneuert habe und deshalb nicht mehr als Bewerber geführt werde. Randnummer 7 Nachdem es am 01.07.1998 zwischen dem Kläger und einem Vorarbeiter der durchzuführenden Maßnahme zu Auseinandersetzungen gekommen war, die zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahme führten, ließ sich der Kläger von seinem Hausarzt bis zum 03.07.1998 krankschreiben. Danach nahm der Kläger nicht mehr an der Maßnahme teil. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 20.07.1998 kürzte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.10.1998 die Hilfe zum Lebensunterhalt um 25 %. Grund für die Regelsatzkürzung sei das jetzige Ausscheiden des Klägers aus der gemeinnützigen Arbeit beim Sportamt der Beklagten sowie die aus der Vergangenheit resultierenden Vorfälle. Der Bescheid wurde am 23.07.1998 an den Kläger abgesandt. Randnummer 9 Der Kläger ließ hiergegen mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 28.08.1998, das am 01.09.1998 bei der Beklagten einging, Widerspruch erheben. Zur Begründung trug er vor, dass es zu Auseinandersetzungen mit dem Vorarbeiter im Rahmen der letzten Maßnahme gekommen sei, weil er widersprüchliche Arbeitsanweisungen von verschiedenen Vorgesetzten erhalten habe. Eine angeblich fehlende Krankmeldung liege ihm in Kopie vor. Am Entlassungstag sei er zu spät gekommen, weil die Straßenbahn sich verspätet habe. Randnummer 10 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 26.08.1999 zurück und nahm im wesentlichen Bezug auf die Regelung des § 25 Abs. 1 BSHG, wonach die Hilfe zum Lebensunterhalt um mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen sei, wenn der Hilfeempfänger sich weigere, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbare Maßnahmen nach den §§ 19 bis 20 BSHG nachzukommen. Der Bescheid wurde der früheren Bevollmächtigten des Klägers am 31.08.1999 zugestellt. Randnummer 11 Der Kläger erhob am 30.09.1999 an Gerichtsstelle Klage und trug zur Begründung unter anderem vor, dass der Vorarbeiter der Maßnahme bei dem Sportamt der Beklagten sich geweigert habe, dem Kläger Arbeitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Im übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.10.1998 Hilfe zum Lebensunterhalt in ungekürzter Höhe zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen fehlender Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig. Zwar endete die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.07.1998 am 26.08.1998, denn der Bescheid wurde am 23.07.1998 an den Kläger abgesandt, so dass er gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 26.07.1998, als bekannt gegeben gilt. Der Widerspruch des Klägers vom 28.08.1998, der am 01.09.1998 bei der Beklagten einging, wäre daher verspätet ( § 70 Abs.1 VwGO). Die Beklagte hat jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 26.08.1999 eine erneute Sachentscheidung getroffen und dadurch als Herrin des Vorverfahrens, der eine entsprechende Kompetenz zukommt, den Rechtsweg neu eröffnet. Randnummer 17 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.199 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Kläger die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 01.08.1998 bis 31.10.1998 zu Recht gem. § 25 Abs. 1 BSHG um 25 % gekürzt. Randnummer 18 Danach hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. Hiermit hat der Gesetzgeber die Folgen geregelt, die bei Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 BSHG ergebenden Verpflichtung entstehen, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich einzusetzen, die ihrerseits eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG darstellt, wonach Sozialhilfe unter anderem nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Randnummer 19 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.