Gründe Randnummer 1 Der am 28.05.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem sinngemäß begehrt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für ih
§ 123Abs. 3 Vw
GO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Randnummer 4 Im Streitfall fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Denn
§ 2Abs.
1 BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Letzteres ist hier der Fall, da die Antragstellerin eine Umzugskostenbeihilfe nach § 53 SGB III als Mobilitätshilfe beanspruchen und diese Leistung bei der Arbeitsverwaltung beantragen kann.
§ 53Abs.
1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohe Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
§ 53Abs.
1 Nr. 3
- d)SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme u.a. die Übernahme der Kosten für einen Umzug - und zwar nach den einschlägigen Verwaltungsrichtlinien bis zu einer Höhe von EUR 4.500,-. Bei der Antragstellerin sind die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3.
- d)SGB III gegeben. Denn der Umzug nach ... erfolgt, um dort eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Lt. fernmündlicher Auskunft des Sachbearbeiters beim Sozialamt des Antragsgegners hat die Antragstellerin auch bereits einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Umzugskosten bei der Arbeitsverwaltung gestellt, der voraussichtlich auch positiv beschieden werden wird. Randnummer 5 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034188