Gründe Randnummer 1 Der am 04.09.2003 gestellte Antrag, mit dem sinngemäß begehrt wird, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab 16.08.2003 laufende Hilfe
§ 76-).
abzusetzen: Randnummer 21 Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4. BSHG i.V.m. § 3 Absätze 4 bis 7
§ 76die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Randnummer 22 Hierzu gehört eine Arbeitsmittelpauschale gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5
§ 76in Höhe von € 5,20.
Randnummer 23 Sodann gehören hierzu die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 4 Nr. 2.
§ 76
). Ist hierfür die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar, so ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1.
§ 76
). Kann die Arbeitsstätte nur mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden, dann ist eine Pauschale von € 5,20 pro Monat und einfachem Entfernungskilometer abzusetzen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2.
§ 76). Frau E.
kann von ihrer Wohnung Schöne Aussicht 3 in Vellmar aus zu Fuß sowohl die Haltestelle des Linienbusses erreichen als auch den Bahnhof Obervellmar (Regiotram) und so mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte in der Kasseler Innenstadt fahren. Im übrigen hat Frau E. selbst am 26.02.2003 gegenüber der Sachbearbeiterin des Sozialamts erklärt, sie wolle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Kassel zur Arbeit fahren, weil sie dort Parkgebühren zu zahlen hätte. Somit sind die Kosten für die Zeitkarte des NVV abzusetzen, die im Jahresabonnement € 480,00, mithin monatlich € 40,00, betragen. Randnummer 24 Sodann sind gemäß § 76 Abs. 2a BSHG vom Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen u.a. gemäß Nr.
- für Erwerbstätige. Die "Angemessenheit" dieses vom Einkommen abzusetzenden Betrages ist ein gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff - d.h. dem Sozialhilfeträger ist kein Ermessensspielraum hinsichtlich der "angemessenen Höhe" der Absetzung eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff., 333 = info also 2002, S 177 ff.; OVG Münster, Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 285/98 - info also 2000, S. 216 ff.). Von der Ermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG, Beträge nach Abs. 2a durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wurde bisher leider kein Gebrauch gemacht. Der nachträglich in § 76 BSHG eingefügte Abs. 2a ersetzt die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr.
- BSHG, welche bei der Bedarfsberechnung einen Mehrbedarf für Erwerbstätige in angemessener Höhe anerkannte. Für die Berechnung dieses Betrages hatten sich die Sozialhilfeträger weitgehend an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientiert, die vorsahen, vom Einkommen zunächst einen Sockelbetrag in Höhe von 25 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abzusetzen und von dem verbleibenden Einkommen noch zusätzlich 15 v.H. abzusetzen, wobei die Absetzung aber insgesamt höchstens 50 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes betragen durfte. Diese Berechnung des Absetzungsbetrages hat das OVG Münster in dem zitierten Urteil vom 20.06.2000 für § 76 Abs. 2a BSHG übernommen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit dem zitierten Urteil vom 21.12.2001 aufgehoben und für angemessen die Praxis des betreffenden Sozialhilfeträgers erachtet, vom Einkommen lediglich einen Sockelbetrag in Höhe von 12,5 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abzusetzen zuzüglich eines Steigerungsbetrages in Höhe von 10 v.H. des verbleibenden Einkommens und die Absetzung dabei auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu beschränken (BVerwGE 115, S. 332, 338 f.). Der Antragsgegner hat dagegen zu Gunsten des Antragstellers unter Hinweis auf § 76 Abs. 2a BSHG einen Betrag in Höhe von 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgesetzt - was bereits nach den früher angewendeten Empfehlungen des Deutschen Vereins nur bei Personen i.S.v. § 76 Abs. 2a Nr.
- BSHG für angemessen erachtet wurde, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgingen. Dass Frau E., die hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zum Kreis der Personen mit eingeschränktem Leistungsvermögen gehört, ist jedoch weder aus den im Eilverfahren vorliegenden Akten ersichtlich, noch von Seiten des Antragstellers vorgetragen worden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Literatur kritisiert worden (Anm. von Spindler in info also 2002, S. 180; Brühl in LPK-BSHG,
- Aufl., § 76 Rdn. 107, 108), wobei Brühl (a.a.O., Rdn. 107) sich für einen Verzicht auf Höchstbeträge ausspricht. Unstreitig sind dabei die mit dem Absetzungsbetrag verfolgten Ziele - nämlich zum einen die Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs und zum anderen die Schaffung eines Anreizes zu Erwerbsarbeit. Das Bundesverwaltungsgericht weist zum erstgenannten Ziel darauf hin (BVerwGE 115, S. 335 f.), dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben bereits nach § 76 Abs. 2 Nr.
- BSHG abzusetzen sind, so dass für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr.
- BSHG nur diejenigen erwerbsbedingten (kleineren) Mehraufwendungen verbleiben, deren Einzelnachweis unverhältnismäßig aufwändig wäre. Bei der Bemessung des Teils des Absetzungsbetrages, der als Anreiz zu Erwerbsarbeit dienen soll, sei vor allem zu beachten dass der Betrag nach § 76 Abs. 2a Nr.
- BSHG in das "Lohnabstandsgebot" des § 22 Abs. 4 BSHG einbezogen worden sei (BVerwGE 115, S. 337 f.), wonach bei Bemessung der Regelsätze ein Abstand zu den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoverdiensten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einzuhalten sei, so dass ein höherer Absetzungsbetrag das mögliche Regelsatzniveau drücke. Insbesondere aus diesem Gesichtspunkt erscheint es notwendig, den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr.
- BSHG auf einen bestimmten Prozentsatz des Regelsatzes nach oben zu beschränken - was bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2001 gängige und von der Rechtsprechung bestätigte Verwaltungspraxis war. Legt man die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht sich anschließt, zugrunde, dann sind höchstens 1/3 des Regelsatzes = € 98,00 abzusetzen. Die nach § 72 Absätze 2 und 2a BSHG vorzunehmenden Absetzungen betragen somit insgesamt € 143,20, so dass das um diese Absetzungen bereinigte Nettoeinkommen der Frau E. € 631,12 beträgt. Randnummer 25 Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf in Höhe von € 209,11 (€ 840,23 ./. € 631,12). Da das bereinigte Einkommen der Frau E. ihren individuellen Bedarf (€ 343,42) übersteigt, wäre dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in dieser Höhe zu gewähren. Randnummer 26 Gleichwohl hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht, weil nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG neben dem Einkommen auch das Vermögen der aus dem Antragsteller und Frau E. bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Dazu, was als Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen ist, enthält § 88 BSHG nähere Bestimmungen. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, abgesehen von den in Absätzen 2 und 3 aufgezählten Ausnahmen. Ist mithin Vermögen vorhanden, welches verwertbar und nicht nach § 88 Abs. 2 oder 3 BSHG vom Einsatz ausgenommen ist, dann fehlt es solange an der Hilfsbedürftigkeit und es entfällt damit der Anspruch auf Sozialhilfe, wie dieses Vermögen nicht vorrangig zur Behebung der Notlage verwertet wurde. Soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll gemäß § 89, Satz 1 BSHG die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Gemäß § 89, Satz 2 BSHG kann die Gewährung als Darlehen davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder auf andere Weise gesichert wird. Randnummer 27 Vorliegend ist verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 BSHG vorhanden - nämlich der durch Frau E. am 15.02.2003 zum Preis von € 3.900,00 erworbene PKW (Gebrauchtwagen). Ein Kraftfahrzeug ist grundsätzlich verwertbares Vermögen i. S. v. § 88 Abs. 1 BSHG. Insbesondere gehört es weder zum angemessenen Hausrat (§ 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG), noch stellt seine Verwertung eine besondere Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., S. 113; Beschluss vom 08.07.1991 - B 57.91 – Fundstelle: JURIS; OVG Münster, Urteil vom 27.10.1992 - 24 A 655/92 - FEVS 43, S. 338 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.01.1993 - Bs IV 439/92 - FEVS 43, S. 286 ff.; Schellhorn/Schellhorn BSHG,
- Aufl. § 88 Rdn. 8, 75). Die Verwertung eines Kraftfahrzeugs stellt auch dann keine besondere Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn dieses dem Hilfeempfänger von einer nahestehenden Person geschenkt wurde (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1991 - 5 B 57/91 -). Ein Kraftfahrzeug ist lediglich insoweit mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vor einer Verwertung geschützt, wenn sein Wert unter dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten liegt (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 6.97– DÖV 1998, S. 689 f. sowie das zitierte Urteil vom 19.12.1997, a.a.O., S. 113 ff.). Vorliegend beträgt der Freibetrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr.
- a), Nr.
- der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG für Frau E. und den Antragsteller zusammen €1.893,
- Da das Fahrzeug am 15.
- 2003 zum Preis von € 3.900,00 erworben wurde (aktenkundige Fahrzeugdaten: PKW Honda Civic, 1493 ccm, 66 kw, Erstzulassung: 26.11.1993, Kilometerstand 120.000), ist davon auszugehen, dass sein Zeitwert deutlich über diesem Freibetrag liegt. Sofern der Wert des Pkw den Freibetrag übersteigt, ist das Fahrzeug als solches aber nicht vor einer Verwertung geschützt, sondern nur derjenige Teil des Erlöses, der innerhalb des Freibetrages liegt (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997, a.a.O., S. 690). Randnummer 28 Das Kraftfahrzeug ist auch kein nach § 88 Abs. 2 Nr.
- BSHG geschützter Gegenstand, der zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Denn Frau E. benötigt das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Berufsausübung und ist auch nicht auf das Fahrzeug angewiesen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen; vielmehr kann sie für den Weg zur Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzen - wie zuvor bereits ausgeführt wurde. Randnummer 29 Dass die Verwertung des Kraftfahrzeugs im Hinblick auf eine Gehbehinderung des Antragstellers eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG darstellt (vgl. hierzu Brühl in LPK-BSHG,
- Aufl. § 88 Rdn. 77), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern und soweit einem behinderten Menschen die Teilhabe am Gemeinschaftsleben und erst recht die Teilhabe am Arbeitsleben ohne ein Kraftfahrzeug nicht möglich ist, wäre dessen Verwertung selbstverständlich nach § 88 Abs. 3 BSHG ausgeschlossen, zumal hier die Hilfe zur Beschaffung und zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges sogar Bestandteil der nach § 40 Abs. 1 Nrn.
- bis
- BSHG zu gewährenden Eingliederungshilfe sein kann. Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei nähere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß einer Körperbehinderung des Antragstellers, und es wird hierzu auch von Antragstellerseite nichts Näheres glaubhaft gemacht. Randnummer 30 Somit müssen der Antragsteller und Frau E. vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe diejenigen Vermögenswerte verwerten, welche den Freibetrag übersteigen. Dabei ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller ab demjenigen Zeitpunkt Sozialhilfe zu gewähren, ab welchem das zu verwertende, den Freibetrag übersteigende, Vermögen fiktiv verbraucht gewesen wäre, sondern kann ihm die vorrangige Verwertung des Vermögens solange entgegenhalten, wie dieses vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O, S. 110 f.). Randnummer 31 Deshalb ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034220