G offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 30 bis 39 der Bundesamtsakte verwiesen. Randnummer 4 Gegen den ihm am 20.12.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27.12.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 14.02.2001 abgelehnt. Seine Klage begründet er damit, dass der Dolmetscher bei der Anhörung unrichtig übersetzt habe. So habe er z. B. die Ausbildungseinrichtung, die in etwa einer Berufsschule entspreche, mit Fachhochschule übersetzt. Die Erlaubnis zur Nutzung des Grundstücks sei ihm von dem ehemaligen Bürgermeister von Baku mündlich erteilt worden. Die Beamten, welche ihn beschuldigt hätten, hätten offenbar weder gewusst, in welcher Weise ihm die Genehmigung erteilt worden sei noch seien die Anschuldigungen hinsichtlich der Fälschung wahrheitsgemäß; es handele sich vielmehr um eine falsche Anschuldigung aus politischen Gründen. Ein Widerspruch in seinen Ausführungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt bestehe nicht. Er habe auch nicht widersprüchliche Erklärungen dahingehend abgegeben, dass er einerseits sich zwar versteckt gehalten habe, andererseits aber mit vielen Menschen zu tun gehabt habe. Vielmehr habe der Dolmetscher insoweit eine falsche Übersetzung geliefert. Er habe erklärt gehabt, dass er Sorge dafür getragen habe, möglichst nicht aufzufallen. Er habe zwar mit vielen Menschen zu tun gehabt, aber niemandem gesagt, dass er Armenier sei. Allerdings sei dies wohl verschiedenen Einzelpersonen bekannt gewesen. Er habe ganz zutreffend bei der Anhörung ausgeführt, dass er von einer schriftlichen Erlaubnis des ehemaligen Bürgermeisters nichts wisse. Als armenischer Volkszugehöriger müsse er mit einem unfairen Verfahren, überharter Bestrafung und unmenschlicher Behandlung in Haft rechnen. Die Übergabe von 500 US-Dollar sei nicht die Abgeltung einer Strafe, sondern dieser Betrag sei dafür verlangt worden, dass eine Inhaftierungsmitteilung an die Prokuratur zurückgehalten wurde. Im Übrigen seien armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan als Gruppe verfolgt. Soweit in dem ablehnenden Beschluss des Gerichts Zweifel daran geäußert würden, dass er aus Baku stamme, werde eine gutachterliche Stellungnahme ergeben, dass er tatsächlich aus Baku stamme. Die armenische Minderheit in Aserbaidschan unterliege einer Gruppenverfolgung. Nur für Angehörige der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan, die entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfügten, bestehe die Möglichkeit, dass diese keiner Gruppenverfolgung unterlägen. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Ihm könne nicht zugemutet werden, dass er sich nach Berg-Karabach begebe, dass ein potenzielles Kriegsgebiet sei. Seine Herkunft aus Baku ergebe sich aus der Geburtsurkunde, die sich bei den Akten des Bundesamtes befinde. Daraus ergebe sich, dass keine vernünftigen Zweifel an seiner Herkunft aus Aserbaidschan bestehen könnten. Bei seiner Abschiebung nach Aserbaidschan sei er gefährdet. Dies ergebe sich aus den Umständen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Unterlagen für seine Abschiebung. Er sei vom 20.02.2003 und 12.03.2003 in der Botschaft von Aserbaidschan in Berlin gewesen. Er habe bislang weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte von Aserbaidschan und auch keine Einreiseerlaubnis erhalten. Aus einem Urteil des VG Magdeburg ergebe sich,
G vorliegen, wenn man so mit einem Staatsangehörigen einer missliebigen Volkszugehörigkeit umgehe wie mit ihm. Bezüglich der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach sei die Auskunft des Transkaukasischen Instituts vom 06.06.2003 an das Verwaltungsgericht Ansbach zu beachten. Er könne nicht nach Berg-Karabach gelangen, da er nicht über einen Nationalpass verfüge. Außerdem würde es wieder Kriegsgebiet, sobald Häydär Aliyev sterbe. Auch sei dieses Gebiet wegen der Sprengsätze zu gefährlich. Als junger Mann, der nicht aus Berg-Karabach stamme, könne er sich nicht selbst unterhalten und er würde auch keine Sozialleistungen bekommen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in seiner Person vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 8 Die vom Kläger dargestellte Lage der armenisch-stämmigen Bevölkerung in Aserbaidschan entspreche dem Stand des Jahres 1997. Inzwischen sei aber eine Besserung eingetreten, wie dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.09.2000 zu entnehmen sei. Die Lage habe sich stabilisiert. Die Beeinträchtigungen blieben jetzt unterhalb der Schwelle der Asylrechtserheblichkeit. Randnummer 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich mit Beschluss vom 25.01.2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Randnummer 11 Das Gericht hat wegen der Herkunft des Klägers aus Aserbaidschan eine Auskunft zur Echtheit seiner Geburtsurkunde beim Auswärtigen Amt eingeholt. Auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.10.2002 wird insoweit verwiesen. Randnummer 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.12.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei er Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, die durch Übersenden einer entsprechenden Liste an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung,
G oder Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG in seiner Person vorliegen; deshalb ist die Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 15 Einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG hat der Kläger nicht, weil er bei Rückkehr nach Aserbaidschan, jedenfalls soweit er sich in das Gebiet von Berg-Karabach begibt, vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, er dieses Gebiet auch erreichen kann und er dort auch keinen sonstigen Gefahren ausgesetzt ist, die es verbieten würden, insoweit von einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger auszugehen. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan zutrifft oder nicht und ob armenische Volkszugehörige wie der Kläger in Aserbaidschan - mit Ausnahme des Gebietes von Berg-Karabach - zum Zeitpunkt seiner Ausreise und ggf. auch noch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. für die überschaubare Zukunft einer gegen sie gerichteten Gruppenverfolgung unterlagen bzw. unterliegen. Randnummer 16 Mit dem Gebiet von Berg-Karabach steht dem Kläger jedenfalls jetzt und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dabei geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon aus, dass das Gebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich nach wie vor zu Aserbaidschan gehört, dass die Regierung von Aserbaidschan dort aber jedenfalls seit 1994 faktisch die Gebietshoheit verloren hat (Auswärtiges Amt vom 22.02.2002 an das Bundesamt ) und diese letztlich von Armeniern ausgeübt wird. Es leben dort inzwischen fast ausschließlich armenische Volkszugehörige (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Bundesamt, Aserbaidschan -Information - vom Juli 2000). Randnummer 17 Asylrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen drohen dem Kläger, der selbst armenischer Volkszugehöriger ist und armenisch spricht, aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder sonstiger in seiner Person liegender Umstände dort nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er befürchte, in Berg-Karabach für den Militärdienst requiriert und dann an die vorderste Linie beordert zu werden, hat diese Befürchtung keine Grundlage und der Kläger hat diese auch nicht weiter substantiiert. Denn armenische Volkszugehörige werden in Berg-Karabach nur bis zum
G in seiner Person vorliegen, gibt es ebenfalls nicht. Deshalb ist die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden; die vom Gericht dabei zugrunde gelegte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AsylVfG. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 AuslG und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034248
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