Unterhaltsberechnung des Antragsgegners, Bl. 193 des Verwaltungsvorgangs), eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von € 5,20 (Nr. 4. i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5
2a BSHG. Die Kammer stützt dabei nicht die bei Sozialhilfeträgern im Verwaltungsgerichtsbezirk übliche Praxis, hier - abhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens - bis zu 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands abzusetzen, sondern folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff.< 332 f. 338 f. > = info also 2002, S 177 ff. ), welches die Absetzung auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands beschränkt, so dass € 98,00 abzusetzen sind. Nach diesen Absetzungen in Höhe von insgesamt € 208,74 verbleibe nach dem Besoldungsstand des Herrn J. vom September 2002 somit immer noch ein Überschuss über den anzuerkennenden Bedarf in Höhe von € 709,41. Inwieweit hier neben der Krankenversicherung noch weitere Versicherungen und vor allem Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Nr. 4. i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2.
Insbesondere müsste anhand der Dienstpläne des Herr J. geprüft werden, ob ihm hierfür die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist; dann wäre ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1.
). In diesem Falle könnte auch der Schuldendienst für den Autokauf nicht als - weitere - Belastung anerkannt werden, und es würde das Kraftfahrzeug darüber hinaus als vorrangig zu verwertendes Vermögen im Sinne von § 88 abs. 1 BSHG anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., S. 113). Wenn Herr J. allerdings nachweist, dass er (etwa bedingt durch Dienstbeginn zu ungewöhnlichen Tageszeiten) die Arbeitsstätte nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen kann, dann kann eine Pauschale von € 5,20 pro Monat und einfachem Entfernungskilometer abgesetzt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2.
auch durchschnittlich an 5 Werktagen pro Woche zurückgelegt wird; ansonsten ist dieser Betrag anteilig zu kürzen. Wird die Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung anerkannt, dann könnten auch der Schuldendienst für den Autokauf in Höhe von € 219,86 sowie die Aufwendungen für Kfz-Steuer und -Versicherung als Belastung anerkannt werden. Andererseits wäre neben der Besoldung des Herrn J. di Randnummer 24 e ihm - vor allem im Hinblick auf die "Kilometerpauschale" für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte - gewährte Steuerrückerstattung als weiteres Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem haben sich die Bruttobezüge des Herrn J. gegenüber dem Stand September 2002 (das dort in der Bezügemitteilung genannte Grundgehalt in Höhe von € 1.834,32 entsprach damals der Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 9) infolge zwischenzeitlicher Besoldungserhöhungen (neben dem Grundgehalt wurde die Zulage nach Nr. 27 b der Anlage I zur Bundesbesoldungsordnung A geringfügig erhöht) und Aufstieg in die nächste Dienstaltersstufe um € 96,20 erhöht, und es wird die jährliche Sonderzuwendung (welche bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurde) ab 01.01.2004 in Teilbeträgen monatlich ausgezahlt, was brutto nochmals ca. € 88,00 ausmachen dürfte. Sodann steht Herrn J., wenn er - ohne mit der Antragstellerin verheiratet zu sein - mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 . Bundesbesoldungsgesetz) der Familienzuschlag der Stufe 1 (€ 103,20) zu. Somit kann - vorbehaltlich der Klärung weiterer Umstände, zu der die Antragstellerseite beitragen muss - nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass das Einkommen des Herrn J. und das Kindergeld ausreichen, um den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, und deshalb kein Anspruch der Antragstellerin und ihrer Tochter auf ergänzende Sozialhilfe besteht. Randnummer 25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034256
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