G offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Bescheid wurde am 18.12.2002 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben. Randnummer 4 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.12.2002, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.01.2003 auf diesen Antrag hin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet, soweit der Klägerin darin die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden ist, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Randnummer 5 Ihre Klage hat die Klägerin nicht weiter begründet. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Randnummer 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.12.2003 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündliche Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung,
G oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. Randnummer 13 Einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG hat die Klägerin nicht, weil sie bei Rückkehr nach Aserbaidschan, jedenfalls soweit sie sich in das Gebiet von Berg-Karabach begibt, vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, sie dieses Gebiet auch erreichen kann und sie dort auch keinen sonstigen Gefahren ausgesetzt ist, die es verbieten würden, insoweit von einer inländischen Fluchtalternative für die Klägerin auszugehen. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan zutrifft oder nicht und ob armenische Volkszugehörige wie die Klägerin in Aserbaidschan - mit Ausnahme des Gebietes von Berg-Karabach - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und gegebenenfalls auch noch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. für die überschaubare Zukunft einer gegen sie gerichteten Verfolgung unterlagen bzw. unterliegen. Randnummer 14 Mit der Feststellung, dass der Klägerin jedenfalls jetzt und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon aus, dass das Gebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich nach wie vor zu Aserbaidschan gehört, dass die Regierung von Aserbaidschan dort aber jedenfalls seit 1994 faktisch die Gebietshoheit verloren hat (Auswärtiges Amt vom 22.02.2002 an das Bundesamt) und diese letztlich von Armeniern ausgeübt wird. Es leben dort inzwischen fast ausschließlich armenische Volkszugehörige (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Bundesamt, Aserbaidschan - Information - vom Juli 2000). Randnummer 15 Asylrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen drohen der Klägerin, die selbst armenische Volkszugehörige ist und Armenisch spricht, aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit oder sonstiger in ihrer Person liegenden Umstände dort nicht. Und das gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, sie stammte aus einer gemischtnationalen aserisch-armenischen Familie, da sie Armenisch spricht und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie oder ihre Familie in den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan verwickelt gewesen ist (Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, Bl. 12 des Amtlichen Abdrucks). Randnummer 16 Die Klägerin kann auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch verwiesen werden, da es, wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört und sein Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist; hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter der Moderation der von der OSZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; BVerwG, Beschluss vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 184; s. dazu im Einzelnen auch Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 11 ff. des Amtlichen Abdrucks). Randnummer 17 Dieses Gebiet kann die Klägerin auch erreichen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ihr eine Einreise über Aserbaidschan selbst nicht zuzumuten ist, kann sie doch über Armenien dorthin gelangen; der Ausstellung eines Nationalpasses von Aserbaidschan bedarf es dazu nicht (BVerwG, Urteil vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.08.2000 an VG Augsburg; Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Dr. Koutcharian, Gutachten vom 05.07.2002 an VG Schleswig; s. auch OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/02 -, Juris). Randnummer 18 Der Klägerin drohen im Gebiet von Berg-Karabach auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in diesem Zusammenhang: Hess.VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A -, Bl. 40 des Amtlichen Abdrucks; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ) andere existenzielle Gefährdungen, die es verbieten würden, sie auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Klägerin dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte und Gutachten Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 15 ff. des Amtlichen Abdrucks). Unabhängig davon sind aber die Verhältnisse in Berg-Karabach insoweit jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan (s. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 17 ff. des Amtlichen Abdrucks), weshalb die Klägerin selbst dann auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnten, wenn von größeren Schwierigkeiten bei der Sicherung einer Lebensgrundlage in Berg-Karabach ausgegangen werden müsste (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204). Randnummer 19 Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat die Klägerin nicht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen droht der Klägerin jedenfalls am Ort der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Anhaltspunkte dafür,
G in der Person der Klägerin vorliegen, gibt es nach den oben getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht, denn auch wenn man davon ausgehen muss, dass es für Personen, die sich in Berg-Karabach neu ansiedeln, schwierig ist, dort Fuß zu fassen und sich dort eine Lebensgrundlage zu schaffen. Dieses Schicksal teilt sie aber mit der übrigen Bevölkerung dort, weshalb eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse aus diesem Grund nicht im Rahmen des einzelnen Asylverfahrens getroffen werden kann (§§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG). Eine Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung nach Aserbaidschan gibt es nicht. Und Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Abschiebung in Berg-Karabach die Voraussetzungen einer extremen und ernsthaften Gefährdung der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung bestünden, die zu einer Feststellung von Abschiebungshindernissen unabhängig von der Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG führen müssten (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249), gibt es aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht. Randnummer 20 Die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden. Soweit das Bundesamt darin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat (§ 36 Abs. 1 AsylVfG), ist diese Frist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Beschluss des Gerichts vom 24.01.2003 gem. § 37 Abs. 2 AsylVfG gesetzlich auf einen Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert, so dass es einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht mehr bedarf. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, obwohl das Gericht in dem genannten Beschluss die aufschiebende Wirkung nur angeordnet hat, soweit die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden ist. Für diese Fallkonstellation gilt, da andere Staaten nicht konkret bezeichnet sind und deshalb § 37 Abs. 3 AsylVfG nicht eingreift (GK-Asylverfahrensgesetz, Stand 2003, § 37 Rdnr. 15), die Regelung der gesetzlichen Verlängerung der Ausreisefrist nach § 37 Abs. 2 AsylVfG entsprechend, da auch in diesem Fall eine Abschiebung der Klägerin mangels konkretem Zielstaat nicht erfolgen konnte (GK-Asylverfahrensgesetz, a.a.O., Rdnr. 11; Marx, Asylverfahrensgesetz, 2003, § 36 Rdnr. 178). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034257
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.