← Deutschland

VG Kassel 2. Kammer 2 E 1221/01.A Urteil Da davon auszugehen ist, dass trotz entgegenstehender gesetzlicher Regelungen über die Kostenfreiheit von Beh

Leitsatz Da davon auszugehen ist, dass trotz entgegenstehender gesetzlicher Regelungen über die Kostenfreiheit von Behandlungen die Versorgung durch Ärzte und mit Medikamenten in Armenien in der Praxi

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Randnummer 4 Gegen den ihnen am 18.05.2001 zugestellten Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz ihres ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2001, bei Gericht eingegangen am 29.05.2001, Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dem Kläger zu

  1. drohe bei Rückkehr nach Armenien die Todesstrafe. Insoweit bezieht er sich auf die mit Schriftsatz vom 26.07.2001 vorgelegte Bescheinigung des Justizministeriums der Republik Armenien vom 15.03.2001, wonach er von 1997 bis 2000 nach §§ 59 und 60 der Strafprozessordnung der Republik Armenien verurteilt worden sei. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach es sich bei dem Schriftstück um eine Fälschung handele, könne nicht nachvollzogen werden. Dem Kläger zu
  2. sei versichert worden, dass die Urkunde echt sei. Der Kläger zu
  3. sei Epileptiker. Er werde in Bielefeld im Krankenhaus behandelt. Er sei zwar in Armenien auch in mehreren Krankenhäusern gewesen, habe aber dort nicht behandelt werden können. Insoweit bestünden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Da es in Armenien keine realistische Behandlungsmöglichkeiten gebe, würde sich die Lebenserwartung und Lebensqualität des Klägers zu
  4. im Falle einer Rückkehr nach Armenien signifikant verringern. Der Kläger zu
  5. sei zu 80 % schwerbehindert, wie sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten Schwerbehindertenausweis ergebe. Er leide an einer therapieresistenten Epilepsie mit häufig auftretenden Sturzanfällen. Außerdem habe er Verhaltensprobleme. Die Grundversorgung in Armenien sei nicht gesichert. Für Notfälle stehe kein Krankenwagen und keine Notfallkrankenhäuser zur Verfügung. Die Kläger wären bei Rückkehr nicht krankenversichert. Eine Eigenfinanzierung sei nicht möglich. Die Behandlung in Armenien sei völlig unzureichend. Denn der Kläger zu
  6. müsse intensiv betreut werden. Insoweit verweisen die Kläger auf die Bescheinigung des Epilepsiezentrums Bethel vom 29.10.
  7. Entgegen der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 27.03.2003 könne der Kläger nicht beim Gesundheitsministerium registriert werden. Zurückkehrende Asylbewerber würden beim Gesundheitsministerium nicht registriert. Soweit aufgeführt würde, dass die durchschnittlichen Kosten bei 100 $ lägen, ergäbe sich daraus nicht, ob sich dieser Betrag auf die Woche, auf den Monat oder das Jahr beziehe. Der Kläger zu
  8. könne auch deshalb nicht in den Genuss einer Behandlung kommen, da seine Eltern weder einen Pass hätten noch einen Pass bei Rückkehr erhalten würden und darüber hinaus keine Überweisung des Arztes der zuständigen Bezirksklinik vorläge. Eine kostenlose Versorgung könne er nicht erhalten. Der Kläger zu
  9. wisse aus eigener Kenntnis, dass jeder Arztbesuch bar bezahlt werden müsse. Aus dem Bericht ergebe sich auch nicht, wie, in welchen Mengen, und wie schnell nicht registrierte Medikamente für den Eigenbedarf eingeführt werden könnten. Selbst wenn kostenlose Medikamente grundsätzlich erhältlich seien, könne der Kläger zu
  10. diese für den Kläger zu
  11. als zurückkehrender Asylbewerber nicht erhalten. Als die Kläger noch in Armenien gelebt hätten, habe der Kläger zu
  12. die Medikamente selbst gekauft, eine kostenlose Behandlung habe es nicht gegeben. Der Kläger zu
  13. nehme heute andere Medikamente. Die in Armenien eingenommenen Medikamente könne er nicht mehr einnehmen. Kostenfreiheit gebe es nur für Invaliden. Wer als Invalide einzustufen sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Auswärtigen Amtes nicht. Aufgrund des Rückkehrerstatus sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger zu
  14. als Invalide vom Sozialministerium nach entsprechender Antragstellung eingestuft werde. Es würde jedenfalls eine lange Zeit vergehen, ohne dass Routine- und Kontrolluntersuchungen kostenfrei wären. Wenn die kostenlose Behandlung gerichtlich durchgesetzt werden müsste, wie sich aus dem Schreiben des Auswärtigen Amtes ergäbe, könne dies bei der armenischen Justiz Jahre dauern. Aus der Auskunft ergebe sich, dass lediglich eine durchschnittliche Behandlungsdauer von 24 Tagen als vergütet anzusehen seien. Der Kläger zu
  15. kenne ein medizinisches Zentrum Erebun i nicht. Die Kläger könnten die Kosten der Behandlung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Sie hätten auch keine Verwandten, die ihnen helfen könnten. Soweit in der Auskunft des Auswärtigen Amtes ausgeführt werde, dass Rückkehrer nicht als mittellos gelten und in Deutschland während ihres Aufenthaltes nicht unerhebliche Geldmengen nach Armenien überweisen bzw. Sach- und Eigentumswerte erwerben, rechtfertigen diese Ausführungen allein bereits einen Befangenheitsantrag gegenüber der Verfasserin des Schreibens vom 27.05.
  16. Diese werde hiermit als befangen abgelehnt. Es werde beantragt, ein Gutachten von amnesty international einzuholen. Aus der Auskunft ergebe sich nicht, aufgrund welcher Tatsachen der Botschaft diese Behauptungen bekannt geworden seien. Es sei für die vom Kläger zu
  17. eingenommenen Medikamente kein Vergleich der Preise zwischen Armenien und Westeuropa vorgenommen worden. Es werde bestritten, dass der Beschluss der Regierung Armeniens Nr. 146 vom 20.02.2002 jemals ratifiziert worden sei. Die Medikamente, die der Kläger zu
  18. benötige, könne er in Armenien nicht erhalten. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes beantworte auch nicht die Frage, ob ausreichende Pflegeeinrichtungen für Personen wie den Kläger zu
  19. in Armenien zur Verfügung stünden. Hilfsweise werde beantragt, vom Auswärtigen Amt eine Erläuterung des Gutachtens anzufordern. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Aus der Auskunft der Botschaft in Eriwan sei zu entnehmen, dass eine komplikationslose Anschlussbehandlung des Klägers zu

  1. einschließlich professioneller Pflege in Armenien grundsätzlich möglich sei. Ebenso wie bei weit verbreiteten Krankheiten liege in Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließlich eine allgemeine Gefahr vor, wenn sich, wie in Armenien nahezu die gesamte Bevölkerung aus ökonomischen Gründen eine an sich mögliche medizinische Behandlung im Krankheitsfall nicht leisten könne. Soweit von einer extremen Gefahr bei Rückkehr des Klägers zu
  2. nach Armenien auszugehen wäre, würde sich das Bundesamt bei der Ausländerbehörde um eine Finanzierung während der Phase der Reintegration bemühen. Randnummer 8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Randnummer 9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.02.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 10 Das Gericht hat mit Schreiben vom 30.07.2001 das Auswärtige Amt um Auskunft zur Frage der Echtheit des von den Klägern eingereichten Schreibens des armenischen Justizministeriums vom 15.03.2001 angefordert. Auf die erteilte Auskunft des Auswärtige Amtes vom 20.09.2001 wird insoweit verwiesen. Randnummer 11 Das Gericht hat weiter mit Beschluss vom 12.02.2003 Beweis zur Frage erhoben, ob der Kläger zu
  3. im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort ausreichende medizinische Versorgung sowie gegebenenfalls Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung erlangen kann. Auf die erteilte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Eriwan, vom 27.03.2003 wird verwiesen. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 hat das Gericht die den Kläger zu
  4. behandelnde Ärztin Dr. K. als sachverständige Zeugin zu der Erkrankung des Klägers zu
  5. gehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 wird insoweit verwiesen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat nur Erfolg, soweit sie die Feststellung in dem angefochtenen Bescheid betrifft, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch in der Person des Klägers zu
  6. nicht vorliegen, da der Kläger zu
  7. auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in seiner Person vorliegen, Anspruch hat. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes insoweit rechtmäßig ist. Randnummer 15 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auch nicht auf die Feststellung,

§ 51Abs. 1 Ausl

G in ihrer Person vorliegen. Denn sie haben Armenien nicht politisch verfolgt verlassen und bei Rückkehr dorthin droht ihnen eine politische Verfolgung auch nicht. Randnummer 16 Die Kläger stützen ihren Asylantrag im Wesentlichen darauf, dass der Kläger zu

  1. von 1997 bis 2000 durch die Militärpolizei ohne ordentliche Gerichtsverhandlung wegen Landesverrat und Spionage festgehalten worden sei, er erst am 10.06.2000 durch Vermittlung des Roten Kreuzes wieder freigelassen worden sei und dass ihm ein gerichtliches Verfahren mit Verurteilung nach §§ 59 und 60 des armenischen Strafgesetzbuches gedroht habe. Randnummer 17 Von der Richtigkeit dieses Vortrags ist das Gericht nicht überzeugt. Zum einen ist der Vortrag des Klägers zu
  2. zu dieser illegalen Haft wenig detailliert. Weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 hat der Kläger zu
  3. substantielle Einzelheiten hierzu vorgetragen. Randnummer 18 Unabhängig hiervon widerspricht der Vortrag aber auch allen dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Danach lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass schwerer Verbrechen wie des mit der Todesstrafe bedrohten Landesverrats nach Art. 59 des armenischen Strafgesetzbuches oder der Spionage nach Art. 60 des armenischen Strafgesetzbuches beschuldigte Personen wie der Kläger zu
  4. ohne Gerichtsverfahren über Jahre von den Sicherheitsbehörden festgehalten werden (Dr. Hofmann, Armenien, vom 01.10.2002). Vielmehr ist aufgrund dieser Unterlagen davon auszugehen, dass von einer Unabhängigkeit der Gerichte zwar nur bedingt gesprochen werden kann, dass aber die grundlegenden Verfahrensgrundrechte bestehen und grundsätzlich gewährt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 19.09.2000). Und nach diesen Erkenntnissen ergibt sich weiter, dass politische Gegner gerade auch mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.02.1998 bezüglich der Repressionsmaßnahmen nach dem 25.09.1996). Strafen wegen Landesverrats (§ 59 des armenischen Strafgesetzbuches) und Spionage (§ 60 des armenischen Strafgesetzbuches), für die die Todesstrafe vorgesehen ist, können nur vom obersten Gericht verhängt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.09.2000). Randnummer 19 Hinzu kommt, dass der Kläger zu
  5. zur Glaubhaftmachung seines Vortrages eine Bescheinigung des Justizministeriums der Republik Armenien vom 15.03.2001 über eine erfolgte Verurteilung vorgelegt hat, die nach der ausführlichen und überzeugend begründeten und von den Klägern substantiiert nicht angegriffenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.09.2001 gefälscht ist. Das lässt Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Kläger zu. Hinzu kommt des Weiteren, dass die Kläger es auch im Übrigen mit der Wahrheit nicht genau nehmen. So haben sie beim Bundesamt zunächst erklärt, sie seien erstmals am 13.11.2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Blatt 37 der Bundesamtsakte), obwohl sich aus den in der Bundesamtsakte befindlichen Unterlagen ergibt, dass die Kläger bereits am 19.08.2000 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und von der Polizei aufgegriffen worden sind und dass sie im Laufe von Einreise und Asylverfahren drei verschiedene Namen angegeben haben (Blatt 41 der Bundesamtsakte). Zudem hat der Kläger zu
  6. in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, sein Sohn, der Kläger zu 4., habe aufgrund und seit seiner Festnahme im Jahre 1997 epileptische Anfälle bekommen, während sich aus dem Entlassungsbericht des Epilepsie-Zentrums Bethel vom 26.03.2000, den die Kläger mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.01.2004 vorgelegt haben, ergibt, dass der Kläger zu
  7. bereits seit dem
  8. Lebensmonat, also seit 1994, epileptische Anfälle hat. Randnummer 20 Aus all diesen Gründen kann den Klägern der Vortrag zur Festnahme des Klägers zu
  9. und seine Haft für die Dauer von drei Jahren nicht geglaubt werden. Für die Kläger zu
  10. bis
  11. ergäbe sich daraus ohnehin kein Hinweis auf eine ihre Person betreffende politische Verfolgung. Randnummer 21 Sonstige Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Kläger, die erklärt haben, sie seien armenische Volkszugehörige und Zugehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft, so dass von ihrer Zugehörigkeit zur Mehrheitsgesellschaft in Armenien auszugehen ist und sie von Problemen, die Minderheiten dort zum Teil ausgesetzt waren, nicht betroffen waren, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus sonstigen Umständen. Randnummer 22 Dementsprechend können die Kläger nach Armenien auch zurückkehren, ohne dass ihnen dort politische Verfolgung droht. Denn auch für den Zeitpunkt der Entscheidung und auch für die überschaubare Zukunft droht den Klägern aufgrund der Feststellung für den vor ihrer Ausreise aus Armenien liegenden Zeitraum und angesichts des Umstandes, dass sich die politischen Verhältnissen in Armenien stabilisiert haben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 01.04.2003) keine Gefahr. Randnummer 23 Mit Ausnahme des Klägers zu
  12. haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Allen vier Klägern drohen nach den oben getroffenen Feststellungen weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Den Klägern zu
  13. bis
  14. droht auch keine konkrete erhebliche Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Soweit die Kläger gegebenenfalls Schwierigkeiten haben, bei Rückkehr nach Armenien dort wegen der wirtschaftlich angespannten Lage des Landes Fuß zu fassen, teilen sie diese Schwierigkeiten mit einem großen Teil der Bevölkerung, so dass das Bundesamt und entsprechend auch das Gericht im vorliegenden Verfahren ohnehin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus diesen Gründen wegen der Sperrwirkung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG mangels eines entsprechenden Erlasses der obersten Landesbehörde nicht feststellen könnte. Und Anhaltspunkte für eine extreme Gefahr, die die Sperrwirkung dieser Vorschrift überwinden könnte, ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht. Randnummer 24 Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen aber bezüglich des Klägers zu
  15. im Hinblick auf dessen epileptische Erkrankung vor. Dabei ist aufgrund der Berichte des Epilepsie-Zentrums Bethel vom 26.03.2002 und 29.10.2002, des schriftlichen Berichts von Dr. K. vom 09.01.2004 und den Erklärungen von Dr. K., die sie als in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 angehörte sachverständige Zeugin abgegeben hat, davon auszugehen, dass der Kläger zu
  16. seit kurz nach der Geburt bis heute an einer schweren Epilepsie leidet, die bislang von den Ärzten trotz intensiver Behandlung und verschiedensten Medikamentationsversuchen nicht beherrscht wird, so dass der Kläger zu
  17. gegenwärtig fast täglich einen oder zwei, und dabei teilweise auch äußerst schwerwiegende und lang andauernde Anfälle hat. Wird dem Kläger eine relativ engmaschige ärztliche Versorgung entzogen und kommt er nicht in den Genuss der Medikamente, auf die er jetzt eingestellt ist - auch wenn diese die Anfälle nur unbefriedigend eindämmen -, ist nach den nachvollziehbaren Erklärungen von Dr. K. in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2004 damit zu rechnen, dass der ohnehin entwicklungsverzögerte und behinderte Kläger zu
  18. deutlich mehr und länger andauernde Anfälle erleidet, die zur Folge haben, dass seine Entwicklung weiter verzögert wird und er auch nicht mehr praktisch bildbar ist, sondern eher geistig verkümmert, ganz abgesehen davon, dass diese schwerwiegenden Anfälle dann auch sehr viel wahrscheinlicher sind und während dieser Anfälle mit lebensbedrohenden Zuständen gerechnet werden muss. Randnummer 25 Diese Gefahr würde sich nach der Überzeugung des Gerichts realisieren, wenn der Kläger zu
  19. nach Armenien zurückkehren müsste. Dabei geht das Gericht aufgrund der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen von folgenden Feststellungen aus: Epilepsie ist in Armenien wie andere bekannte Krankheiten auch behandelbar. Nach der von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 27.03.2003 erteilten Auskunft gibt es in Eriwan eine neurologische Abteilung des Kinderkrankenhauses wie auch ein spezielles Epilepsie-Zentrum. Die ambulante und medikamentöse Versorgung wäre ebenfalls als gesichert anzusehen. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu
  20. auch in den Genuss einer entsprechenden Behandlung und Versorgung kommen könnte. Denn er bzw. seine Eltern könnten die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen. Vielmehr ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass es für die Eltern der Kläger nicht einfach werden wird, eine ausreichende Versorgung der Familie mit dem Nötigsten sicherzustellen. Randnummer 26 Entgegen der wiederholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu
  21. in den Genuss einer kostenfreien medizinischen Versorgung kommen könnte. Zwar gibt es in Armenien gesetzliche Regelungen, wonach Kinder unter 15 Jahren wie der Kläger zu
  22. bei Epilepsie kostenlos zu behandeln sind und die entsprechenden Medikamente kostenlos abgegeben werden (siehe den der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27.03.2003 beigefügten Beschluss Nr. 146 über die von dem Staat abgesicherte kostenlose medizinische Betreuung und Versorgung vom 20.02.2002, dort in der Anlage das Verzeichnis der Krankheiten, für die eine kostenlose Behandlung erfolgt, unter Ziffer II 10 - Konvulsionssyndrom - und für die Medikamente kostenlos ausgeteilt werden - unter Epilepsie (Antikonvulsiva) - ). Aufgrund der weiteren dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass die ärztliche Behandlung und der Bezug von Medikamenten auch bei den im Gesetz genannten Krankheitsbildern und damit auch bei der Epilepsie nicht kostenfrei erfolgt, sondern nur gegen Bezahlung erhältlich ist. Denn aufgrund der Unterfinanzierung des Gesundheitswesens, der unzureichenden Bezahlung des ärztlichen und pflegerischen Personals, der veralteten Ausstattung der Krankenhäuser und Ambulanzen mit Geräten und der Knappheit von Medikamenten gibt es eine durchgehend geübte Praxis, wonach ärztliche und pflegerische Dienstleistungen und die Ausgabe von Medikamenten trotz gesetzlich vorgesehener Kostenfreiheit nur gegen Bezahlung erfolgt (Dr. Hofmann vom 10.07.2001 an VG Schleswig; Österreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Armenien, vom 01.09.2002; Dr. Hofmann, Armenien, vom 01.10.2002; Deutsch-Armenische Gesellschaft, Zur Lage in Armenien, vom 01.10.2001). Der Hinweis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Auskunft vom 27.03.2003, dass die Ansprüche auf kostenlose Leistungen der medizinischen und medikamentösen Versorgung vor Gericht eingeklagt werden könnten, ändert daran nichts. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass dies einen längeren Zeitraum bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung in Anspruch nehmen würde, auf die der Kläger zu
  23. nicht warten kann; zum anderen kann auch dann aufgrund der Auskünfte nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Urteil auch umgesetzt wird, da nicht das Bestehen des Anspruchs in Frage steht, sondern seine praktische Einlösung. Auch der weitere Hinweis in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27.03.2003, dass es in Armenien gängige Praxis sei, Eigentum und Sachwerte zu verkaufen, um die notwendigen Kosten für eine medizinische Behandlung und die erforderlichen Medikamente begleichen zu können, und auf die finanzielle Unterstützung im Familienkreis bei vorübergehender Mittellosigkeit und nicht ausreichenden finanziellen Mitteln ändert an der getroffenen Feststellung nichts, weil die Kläger, wie ihre glaubhaften Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 gezeigt haben, auf ein familiäres Netz nur begrenzt zurückgreifen können und die schwere chronische Erkrankung des Klägers den Rahmen einer gelegentlichen Hilfestellung durch die Verwandten sprengen würde. Dass die Kläger über kein Vermögen verfügen, das sie für die Behandlung des Klägers zu
  24. einsetzen könnten, ergibt sich aus den Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags, wonach sie mittellos sind. Randnummer 27 An der Feststellung, dass in der Person des Klägers zu
  25. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Armenien vorliegen, ist das Gericht auch nicht durch §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gehindert. Denn als an Epilepsie leidendes Kind ist der Kläger zu
  26. nicht Teil einer größeren Bevölkerungsgruppe, über deren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland die oberste Landesbehörde zu entscheiden hätte. Deshalb kann offen bleiben, ob die Sperrwirkung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG nicht auch deshalb entfallen würde, weil im Rahmen der heftigen und andauernden epileptischen Anfälle dem Kläger zu
  27. lebensbedrohende Situationen ernsthaft drohen. Randnummer 28 Soweit aufgrund der unterschiedlichen Feststellungen von Abschiebungshindernissen bezüglich der Kläger zu
  28. bis
  29. einerseits und des Klägers zu
  30. andererseits der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK berührt sein könnte, ist dies, da es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handelt, nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesamtes und damit auch nicht des Gerichts, sondern gegebenenfalls der Ausländerbehörde. Randnummer 29 Die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person des Klägers zu 4.; die Abschiebungsandrohung bleibt nach § 50 Abs. 3 AuslG davon unberührt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Das Obsiegen des Klägers zu
  31. im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirkt sich wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf die Kostenverteilung nicht aus. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034260

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.