G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 32 bis 45 der Bundesamtsakte verwiesen. Randnummer 4 Gegen den als Übergabeeinschreiben am 12.07.2001 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.07.2001, bei Gericht eingegangen am 18.07.2001, Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet hat. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Randnummer 9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 12 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung,
G in ihrer Person vorliegen, weshalb der entgegenstehende Bescheid aufzuheben ist. Randnummer 13 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art 16a Abs. 1 GG, weil sie Togo politisch verfolgt verlassen hat und sie bei Rückkehr dorthin vor erneuter politischer Verfolgung nicht sicher wäre. Randnummer 14 Dass die Klägerin Togo politisch verfolgt verlassen hat, entnimmt das Gericht dem Vortrag der Klägerin vor dem Bundesamt am 02.04.2001 und ihren damit übereinstimmenden glaubhaften Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 vor dem Gericht. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Zusammenhang mit Aktivitäten zur Unterstützung unabhängiger Studentenorganisationen an der Universität von Benin und im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Veranstaltung der in Opposition zur Regierung stehenden Partei CAR (Comitéd’Actionpour le Renouveau) von Zivilbeamten festgenommen, mehrere Tage in einer Kaserne der Gendarmerie in Lomé festgehalten und dabei vergewaltigt worden ist, so dass sie in der nachvollziehbaren Furcht vor weiterer Misshandlungen und längerer Inhaftierung aus dem Gewahrsam der Gendarmerie geflohen ist und unmittelbar darauf Togo verlassen hat. Die Überzeugung des Gerichts, dass die Schilderungen dieser Ereignisse durch die Klägerin wahrheitsgemäß ist, beruht darauf, dass sich die Schilderungen der Klägerin hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse mit den Feststellungen decken, die den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen entnommen werden können und dass die Schilderung der Inhaftierung und Vergewaltigung glaubhaft ist. Randnummer 15 Die Klägerin hat mit der Studentenorganisation CEUB eine an der Universität von Benin - die später, wie die Klägerin richtig vorgetragen hat, in Universität von Lomé umbenannt worden ist - tätige unabhängige Studentenorganisation benannt (Bundesamt, Togo - Information - Teil 1, Allgemeine Lage, August 2001, Seite 14). Außerdem hat sie die Auseinandersetzung der Studenten um die Auszahlung der Unterstützung und oppositionelle Aktivitäten zutreffend dargestellt (Bundesamt, Togo - Information - Teil1, Allgemeine Lage, August 2001, Seite 25 und 39) und der von ihr genannte Anlass für die Veranstaltung der CAR - die Veröffentlichung eines Berichts der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Togo - erscheint angesichts der Veröffentlichung dieses Berichts am 22.02.2001 und der Reaktion der Regierung in Togo hierauf wahrscheinlich (Auswärtiges Amt, Berichte über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage vom 15.08.2003 in Togo, Seite 17). Die Klägerin hat ihren eigenen Beitrag im Zusammenhang mit den studentischen Protesten auch nicht aufgebauscht, sondern ohne Abweichung von ihrer Schilderung vor dem Bundesamt bei ihrer Anhörung vor dem Gericht von der Teilnahme an den Protesten und Protestveranstaltungen der studentischen Organisationen und an der Plakatierungsaktion für die Veranstaltung der CAR berichtet, ohne dass sie behauptet hätte, Mitglied in der Organisation zu sein oder gar an führender Stelle tätig geworden zu sein. Randnummer 16 Dass auch die aktive Unterstützung oppositioneller Organisationen und Parteien, ohne deren Mitglied zu sein, zu Repressionsmaßnahmen der Sicherheitskräfte führen konnte und nach wie vor führen kann, die ihrerseits vielfach unberechenbar sind, ergibt sich ebenfalls aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Auswärtiges Amt, Berichte über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Togo vom 23.11.2001, Seite 12 und vom 15.08.2003, Seite 10f; amnesty international vom 03.12.2003 an VG Hannover). Randnummer 17 Auf Grund der Art und Weise des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Schilderung von vielen Einzelheiten, die sie dabei offenbar erneut gefühlsmäßig durchlebt hat, ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass auch die geschilderten Umstände der Inhaftierung und der 4-tägigen Haft in der Kaserne der Gendarmerie in Lomé der Wahrheit entsprechen. Das gilt vor allem auch für die von der Klägerin bei der Anhörung vor dem Gericht am 03.03.2004 bestätigte Vergewaltigung durch ein Mitglied der Gendarmerie; soweit die Klägerin hiervon nur andeutungsweise und unter großem emotionalem Druck berichtet hat, ergeben sich daraus für das Gericht keine Zweifel etwa wegen der Detailarmut der Schilderung; wegen der offensichtlich Emotionalbetroffenheit der Klägerin ergibt sich vielmehr daraus eine Bekräftigung der Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Deshalb hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin geschilderten Umstände der Flucht aus dem Gewahrsam so zutreffen. Im Übrigen ist diese Flucht angesichts der Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden in Togo (Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- Abschiebungsrelevante Lage in Togo vom 23.11.2001, Seite 11) durchaus nicht so unwahrscheinlich, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid meint. Randnummer 18 Bei der Festnahme der Klägerin, ihrer Gewahrsamsnahme für 4 Tage und der Vergewaltigung handelt es sich auch um politische Verfolgung. Denn die Klägerin stand ganz offensichtlich mit ihren Aktivitäten im Rahmen der studentischen Proteste gegen die Regierung und der Veranstaltung der CAR und war deshalb Gegenstand der hierauf gerichteten Repressionsmaßnahmen der Sicherheitskräfte. Randnummer 19 Ist die Klägerin demnach politisch verfolgt aus Togo ausgereist, so ist sie auch bei ihrer Rückkehr dorthin nicht hinreichend sicher. Denn zu Recht befürchtet sie, dass sie wegen ihrer oppositionellen Aktivitäten und ihrer Flucht aus dem Gewahrsam der Gendarmerie bei einer Rückkehr erneut festgenommen und misshandelt werden würde (amnesty international vom 03.12.2003 an VG Hannover). Randnummer 20 Der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitert entgegen der Auffassung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid auch nicht daran, dass die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre (§ 26 AsylVfG). Vielmehr ist das Gericht auf Grund der Erklärungen der Klägerin bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004, die sich im Übrigen mit denen bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen decken, davon überzeugt, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragenen, von Accra in Ghana aus mit einem Direktenflug nach Düsseldorf in der Bundesrepublik Deutschland gelandet ist. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang berichteten Einzelheiten waren glaubhaft. Das gilt auch, soweit die Angaben zum Zeitpunkt des Abflugs und der Landung bei der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Gericht am 03.03.2004 differieren. Denn es erscheint durchaus plausibel, dass wegen der von der Klägerin geschilderten Unzulänglichkeiten der Übersetzung bei der Anhörung vor dem Bundesamt das Protokoll der Anhörung die Äußerung der Klägerin insoweit nicht zutreffend wiedergibt, wie in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 ausführlich erörtert. Daraus, dass die Klägerin keine Unterlagen über diesen Flug vorlegen konnte, ergibt sich nichts Gegenteiliges; eine Beweisführungspflicht hat die Klägerin insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - , BverwGE 109,174). Unter Würdigung der Aussage der Klägerin und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einschließlich des gerichtsbekanntes Verhaltens der Schleuser hinsichtlich der Reiseunterlagen ist das Gericht von der Wahrheit ihrer diesbezüglichen Erklärung überzeugt. Randnummer 21 Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034273
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.