Leitsatz Vor dem 01.01.1991 aus Aserbaidschan geflohene armenische Volkszugehörige haben keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, sondern sind bei nach der Flucht erfolgter Wohnsitznahme in Armen
§ 51Abs. 1 Ausl
G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 38 bis 45 der Bundesamtsakte verwiesen. Randnummer 4 Gegen den ihnen am 19.04.2000 zugestellten Bescheid haben die Klägerinnen mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2000, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben. Randnummer 5 Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Randnummer 9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.01.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters G. - 2 E 1152/00.A - und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft betreffend die Klägerinnen, 1 Heft betreffend ihren Ehemann bzw. Vater G.) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Flüchtlingsanerkennung oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen, weshalb der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Randnummer 12 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 1 GG. Die Klägerin zu
- hat einen solchen Anspruch nicht, weil der Vortrag zu ihrem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Teilen widersprüchlich und deshalb unglaubhaft ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie als Abkömmling aus einer gemischt-ethnischen Familie bei Rückkehr nach Armenien dort politischer Verfolgung unterliegt. Und für die Klägerin zu 2., für die eigene Verfolgungsgründe nicht vorgetragen sind, gilt ebenfalls, dass sie bei Rückkehr nach Armenien keine politische Verfolgung wegen der Herkunft ihres armenischen Vaters aus Aserbaidschan und der Abstammung von einer aserbaidschanischen Mutter befürchten muss. Im Einzelnen: Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu
- entgegen ihren Angaben zu ihrem Asylantrag nicht aserbaidschanische Staatsangehörige ist, sondern die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat. Zwar ist die Klägerin in Aserbaidschan geboren und es ist davon auszugehen, dass sie damals die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Sowjetunion mit der Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Sowjetrepublik erworben hatte. Nach der Unabhängigkeit Aserbaidschans ist dort das die Staatsangehörigkeit regelnde Gesetz vom 26.06.1990 am 01.01.1991 in Kraft getreten. Danach galt als aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wer am 01.01.1991 der aserbaidschanischen Sowjetrepublik angehörte, d.h. seinen faktischen und amtlich registrierten ständigen Wohnsitz auf aserbaidschanischen Territorium hatte (Institut für Ostrecht vom 02.03.2001 an VG Neustadt). Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin zu
- nicht, da sie nach ihren Angaben Aserbaidschan im Jahre 1990 verlassen hat und seitdem in Armenien gelebt hat. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu
- die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat. Nach dem Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes Armeniens vom 06.11.1995 (Kapitel 2 Art. 10) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, wer Staatsangehöriger der ehemaligen armenischen sozialistischen Sowjetrepublik mit ständigem Wohnsitz in Armenien war, ohne vor Inkrafttreten der Verfassung am 17.07.1995 eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben oder diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 16.11.1995 wieder abgelegt zu haben (AA vom 08.01.1997 an VG München). Da die Klägerin zu
- nach ihren Angaben im Jahre 1990 ihren ständigen Wohnsitz in Armenien begründet hat, ist davon auszugehen, dass sie dementsprechend auch als armenische Staatsangehörige gilt. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin zu
- staatenlos ist - für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte -, änderte sich nichts daran, dass bezüglich der politischen Verfolgung der Klägerin zu
- und der geltend gemachten Ansprüche auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auf die Verhältnisse in Armenien als ihrem ständigen Aufenthaltsort vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und dem in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat abzustellen wäre (OVG Koblenz, Beschluss vom 06.02.1998 - 11 A 10716/97 -, EZAR 044 Nr. 13). Randnummer 13 Bezüglich der Klägerin zu
- ist ebenfalls von der armenischen Staatsangehörigkeit auszugehen, da sie in Armenien geboren ist und ihr Vater armenischer Staatsangehöriger war (vgl. Urteil des Gerichts vom 09.04.2001 im Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen - 2 E 1152/00.A -). Randnummer 14 Die Klägerin zu
- hat vorgetragen, sie habe ihr Dorf verlassen müssen, weil 1998 bekannt geworden sei, dass ihre Eltern aus Aserbaidschan stammten, wobei ihre Mutter Armenierin aus Aserbaidschan und ihr Vater Aserbaidschaner sei. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert, als dass er der Entscheidung über den Asylanspruch zugrunde gelegt werden könnte. Denn ihm sind keinerlei Einzelheiten, beteiligte Personen und sonstige Umstände zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Herkunft der Klägerin zu
- aus Aserbaidschan erst 1998 bekannt geworden sein soll, obwohl ihre Familie seit 1990 in Armenien gelebt hat. Randnummer 15 Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag der Klägerin zu
- zu ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann, G.. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25.01.2000 erklärt, sie habe ihren Ehemann am 18.11.1998 kennen gelernt und ebenfalls am 18.11.1998 geheiratet (Blatt 16 der Bundesamtsakte). Eine solche Eheschließung ist kaum glaubhaft. Und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch ihre Erklärung, erst durch die Hochzeit mit ihrem Ehemann sei ihre Herkunft aus Aserbaidschan bekannt geworden (Blatt 26 der Bundesamtsakte). Dies lässt sich mit ihrer weiteren Erklärung nicht vereinbaren, sie habe bis zum 01.11.1998 in ihre Dorf gelebt und habe dies dann verlassen müssen, weil dort ihre Herkunft bekannt geworden sei. Am 18.11.1998 habe sie dann ihren Ehemann kennen gelernt (Blatt 16 der Bundesamtsakte). Randnummer 16 Nicht nachvollziehbar ist auch ihr weiterer Vortrag, sie habe ohne Papiere in dem Dorf ihres Ehemannes geheiratet; sie hätten aber eine Bescheinigung über ihre Eheschließung erhalten (Blatt 26 der Bundesamtsakte). Dass sie in diesem Dorf gleichwohl heimlich gelebt haben will (Blatt 26 der Bundesamtsakte), ist damit ebenfalls nicht zu vereinbaren. Randnummer 17 Auch ihr weiterer Vortrag zu ihrer Festnahme durch die Militärpolizei im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen ihren Ehemann wegen illegaler Waffengeschäfte kann nicht zugrunde gelegt werden, denn er deckt sich in wesentlichen Punkten nicht mit dem Vortrag ihres Ehemann in dessen Asylverfahren. So hat die Klägerin erklärt, man habe ihr vorgeworfen, dass sie Aserbaidschanerin sei. Man habe aber keine diesbezüglichen Dokumente von ihr gefunden und deshalb versucht sie zu zwingen, eine entsprechende Bestätigung zu unterschreiben (Blatt 28 der Bundesamtsakte). Demgegenüber hat ihr Ehemann im Rahmen seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt erklärt, aus den Unterlagen seiner Ehefrau, die aufgefunden worden seien, sei ersichtlich, dass ihr Vater Aserbaidschaner sei, weshalb ihm das Ministerium entsprechende Verbindungen nach Aserbaidschan vorgeworfen habe (Blatt 22 der Bundesamtsakte bezüglich des Ehemannes der Klägerin zu 1.). Weiter hat die Klägerin zu
- erklärt, sie sei 3 Tage lang, und zwar bis zum 04.05.1999, in eine Zelle im Verteidigungsministerium eingesperrt worden (Blatt 27 der Bundesamtsakte). Demgegenüber hat ihr Ehemann erklärt, seine Ehefrau sei mehrere Tage hintereinander zum Ministerium gebracht worden und schließlich sei sie dort zusammengebrochen, so dass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste (Blatt 22 der Bundesamtsakte im Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1.). Die Klägerin hat weiter erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann am 01.05.1999 festgenommen und zum Verteidigungsministerium gebracht worden (Blatt 27 der Bundesamtsakte). Demgegenüber hat ihr Ehemann erklärt, er sei am 01.05.1999 vor das Verteidigungsministerium geladen und dort verhört und schließlich festgehalten worden. Erst nach 3 Tagen sei seine Ehefrau zu Besuch gekommen (Blatt 22 der Bundesamtsakte zum Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1.). Randnummer 18 Die Klägerin zu
- hat diese Ungereimtheiten und Widersprüche in dem Vortrag auch nicht ausgeräumt; den Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem das hätte geschehen können, hat sie nicht wahrgenommen. Randnummer 19 Kann deshalb ihr Vortrag, dass sie ihr Dorf wegen ihrer Abstammung aus einer gemischt-ethnischen Familie und ihr Vortrag zu ihrer Festnahme durch die Militärpolizei nicht zugrunde gelegt werden, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin zu
- Armenien politisch verfolgt verlassen hat. Randnummer 20 Auf jeden Fall aber kann die Klägerin zu
- nach Armenien zurückkehren, ohne etwa wegen ihrer Abstammung dort politischer Verfolgung zu unterliegen. Dabei geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen von folgenden Feststellungen aus: Randnummer 21 Armenien ist seit langem eine weitgehend homogene, zum weit überwiegenden Teil aus armenischen Volkszugehörigen bestehende Gesellschaft. Nach den Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach hat der größte Teil der aserischen Volkszugehörigen Armenien verlassen. Es wird davon ausgegangen, dass nur noch wenige gemisch-ethnische Familien in Armenien verblieben sind. Randnummer 22 Dem Reisebericht Armenien des Österreichischen Roten Kreuzes vom 01.09.2002 ist zu entnehmen, dass die Armenier nicht die Aserbaidschaner, sondern nur die Politik der aserbaidschanischen Regierung ablehnen. Trotz formaler Gleichstellung und Nicht-Diskriminierungspolitik würden Kinder und Ehepartner oder -partnerinnen aus aserischen Mischehen manchmal allerdings unter Diskriminierungen und sozialer Isolation leiden. Tatsächliche Übergriffe seien allerdings nicht bekannt. Es komme auch zur Diskriminierung von armenisch-stämmigen Flüchtlingen aus Aserbaidschan, wenn etwa aufgrund des Dialekts erkennbar sei, dass sie nicht aus Armenien stammten. Hinzu komme, dass trotz einer offiziellen Anti-Diskriminierungspolitik die armenisch-orthodoxe Kirche und die lokalen Behörden oft ihre eigenen Interessen verfolgen würden. Auch Muslime hätten im Allgemeinen in Armenien keine Probleme. Randnummer 23 Nach Dr. Hofmann (Armenien vom 01.10.2002) gibt es Berichte, wonach noch mehrere hundert Angehörige der aserischen Minderheit oder Personen mit gemischt-aserischem Erbe in Armenien lebten, die unter gesellschaftlicher Diskriminierung leiden. Randnummer 24 Das Auswärtige Amt geht in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 01.04.2003 davon aus, dass gegenüber Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen Diskriminierung möglich gewesen sei. Die Lage habe sich aber seit dem Waffenstillstand 1994 entspannt. Es sei möglich, im Pass die aserische Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Randnummer 25 Laut Mattern (Die Situation ethnisch-gemischter Paare in Armenien vom 22.09.2003) gibt es keine Berichte oder Beschwerden über gesetzliche Diskriminierung oder über schwerwiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen Aseris von dritter Seite. Diese fühlten sich allerdings in einer zu 97 % mono-ethnischen Gesellschaft gegenüber der armenischen Mehrheit unterlegen. Möglich sei die soziale Isolation einzelner Personen, möglich auch, dass aserisch-stämmige Kinder Anfeindungen ausgesetzt sind und als Türken beschimpft werden. Das Fehlen von empirischem Material zu Diskriminierung, Schikanierung und Verfolgung von Aseris in Armenien könne auf ihre geringe Zahl und Anpassungsmuster der betreffenden Personen zurückzuführen sein. Der Schluss, dass es aufgrund der fehlenden Berichte auch keine Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung gebe, wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Besonders bei aserbaidschanischen Bürgern und Bürgerinnen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht mehr in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden. In gemisch-ethnischen Familien hänge die Akzeptanz durch das Umfeld von der Bereitschaft ab, sich auch sprachlich in die armenische Gesellschaft zu integrieren und davon, ob das aserische Familienmitglied und seine Blutsverwandten an Akten der Massengewalt gegen Armenier beteiligt waren oder nicht. Randnummer 26 Danach ist davon auszugehen, dass die aserischen Mitglieder gemischt-ethnischer Familien keiner staatlichen Diskriminierung unterliegen und, soweit sie gesellschaftlicher Diskriminierung unterliegen, diese nicht die Schwelle zur Asylrelevanz übersteigt; dafür gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Dass die ggf. bestehende soziale Isolation sie in eine auch wirtschaftlich schwierige Lage bringt, hebt sie nicht besonders aus einem großen Teil der armenischen Bevölkerung hervor, die unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen leben müssen. Randnummer 27 In der Person der Klägerin zu
- liegen auch keine Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr hat sie selbst angegeben, sie spreche armenisch und bekenne sich zur christlichen Glaubensgemeinschaft. Anhaltspunkte dafür, dass ein Familienmitglied an Akten der Massengewalt gegen Armenier beteiligt gewesen wären, hat sie nicht dargetan. Randnummer 28 Diese Feststellungen gelten auch für die Klägerin zu 2.. Für diese sind weitergehende Asylgründe nicht vorgetragen worden. Und der Umstand, dass sie aus einer Ehe eines armenischen Vaters und einer aserischen Mutter stammt, führt, wie dargestellt, in Armenien nicht zu politischer Verfolgung. Randnummer 29 Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung,
§ 51Abs. 1 Ausl
G in ihrer Person vorliegen. Denn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die der Flüchtlingsanerkennung sind in den hier maßgeblichen Hinsichten deckungsgleich. Randnummer 30 Nichts anderes gilt für die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Nach den getroffenen Feststellungen lassen sich weder dem Vorbringen der Klägerinnen noch sonstigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei Rückkehr nach Armenien der Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschlicher Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind. Und auch eine konkrete Gefährdung der in § 53 Abs. 6 AuslG geschützten Rechtsgüter droht den Klägerinnen nicht. Soweit es für diese bei einer Rückkehr nach Armenien nicht einfach ist, dort eine Lebensgrundlage zu finden, teilen sie dieses Schicksal mit einem großen Teil der dortigen Bevölkerung, weshalb es für die Feststellung von Abschiebungshindernissen eine Entscheidung der obersten Landesbehörde bedürfte, die nicht vorliegt (§§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, dessen Asylantrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, nach Armenien zurückkehren können und dass dieser für den Unterhalt der Familie sorgen kann. Für eine extreme Gefährdung der Klägerinnen bei Rückkehr, die die Sperrwirkung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG übersteigen würde, gibt es auch deshalb überhaupt keine Anhaltspunkte. Randnummer 31 Die nach §§ 34 ff. AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034281